Urteil
5 Ca 5323/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0302.5CA5323.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Beglaubigte Abschrift 5 Ca 5323/20 Verkündet am 2. März 2021 Q. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit S. Klägerin Prozessbevollmächtigte S. gegen Q. Beklagter Prozessbevollmächtigte S. hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2021 durch den Richter am Arbeitsgericht E. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin L. und den ehrenamtlichen Richter I. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Die am „0“ geborene Klägerin (klagende Partei) war seit dem 4. November 1994 bei der B. (Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als „(…)“ gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt iHv. 2.500,00 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis fand ua. der MTV Nr. 11 Kabinenpersonal LTU Anwendung. Nach dessen § 50 Abs. 2 kann es nur aus wichtigem Grund iSd. § 626 BGB gekündigt werden. Die Schuldnerin war eine Fluggesellschaft. Sie unterhielt Stationen an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg, Köln, Paderborn, Nürnberg und Leipzig. Die Langstreckenflüge wurden in erster Linie von den Drehkreuzen in Berlin-Tegel und Düsseldorf aus durchgeführt. Das fliegende Personal trat am sog. Stationierungsort (home base bzw. Heimatbasis) seinen Dienst an und beendete ihn dort. Soweit Personal auf Flügen von anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. proceeding. Das Personal fand sich dabei zunächst am Dienstort ein und wurde von dort zum Einsatzflughafen gebracht. Der Dienstort der klagenden Partei war zuletzt Düsseldorf. Die Schuldnerin beschäftigte mit Stand August 2017 mehr 6.121 Arbeitnehmer, davon 1.318 Beschäftigte im Bereich Cockpit, 3.362 Beschäftigte im Bereich Kabine und 1.441 Beschäftigte im Bereich Boden. Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung (TV PV) für das Cockpitpersonal der B.“ eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) für das Kabinenpersonal der B.“ die Personalvertretung Kabine (PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in Berlin. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, West und Süd) und der Gesamtbetriebsrat. Für das Kabinenpersonal schloss die Schuldnerin am 8. Dezember 2016 den Tarifvertrag „TV B.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ (TV Pakt) ab. Ausweislich § 2 Abs. 2 TV Pakt ging die Schuldnerin nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen „durchführen zu müssen“. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, sei deren Erklärung erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichten müsse. Nach § 2 Abs. 3 TV Pakt sind Interessenausgleichs-/Sozialplanverhandlungen, beschränkt auf Änderungskündigungen, weiterhin auf betrieblicher Ebene möglich. Sollten die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung kommen, sei nicht die Einigungsstelle anzurufen, sondern ein Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan abzuschließen. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge standen nicht in deren Eigentum, sondern waren geleast. Jedenfalls seit Anfang des Jahres 2017 führte die Schuldnerin neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. Wet Lease. für Unternehmen der M., insbesondere für die F. (F.), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head Lease) F. als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub Lease) mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Die vertraglichen Abreden wurden als ACMIO-Vereinbarung bezeichnet. ACMIO steht für „Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Overhead“. Die Personalplanung verblieb dementsprechend bei der Schuldnerin. Die für F. eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem F.-Logo versehen und entsprechend lackiert. Das fliegende Personal trug jedenfalls teilweise im Wet-Lease-Einsatz Uniformen der F.. Der Wet-Lease-Flugbetrieb wurde an den einzelnen Flughäfen mit Start- und Landerechten für bestimmte Zeitspannen (Slots) der F. durchgeführt. Im Mai oder Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin die Geschäftsanteile der M. (M.). Diese erbrachte mit 20 Flugzeugen des Musters Bombardier Dash Q400 ohne eigene Start- und Landerechte im Wet Lease. Leistungen für die Schuldnerin in Form von Zubringerflügen zu den Flughäfen Berlin-Tegel und Düsseldorf. Unter dem 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Beklagte, wurde am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Unmittelbar nach dem 15. August 2017 startete die Schuldnerin einen Investorenprozess mit dem Versuch, ihre wesentlichen Vermögenswerte auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem Beklagten als vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Der vorläufige Gläubigerausschuss traf daraufhin am 21. September 2017 die Entscheidung, weitere Verhandlungen mit einer Bietergruppe um die M. und der f. zu führen. Am 29. September 2017 schlossen die Gewerkschaft w. und die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten einen „Rahmentarifsozialplan Transfer“ (RTST). Ausweislich dessen Präambel war zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags angedacht, Vermögenswerte der Schuldnerin auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Die Schuldnerin könne ihre Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen. Vor diesem Hintergrund drohe das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Beschäftigten. Der Tarifvertrag enthält deshalb Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen. Die Tarifvertragsparteien ermächtigten die Betriebsparteien zur „Ausfüllung der Maßnahmen“ im Sinne einer Öffnungsklausel. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 informierte die Schuldnerin die PV Kabine über eine noch nicht beschlossene, aber mögliche Stilllegung zum 31. Januar 2018 und bat um die Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die PV Kabine verwies mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 auf eine Regelung im TV Pakt, wonach zunächst eine tarifliche Einigung zu treffen sei. Das Schreiben enthielt außerdem einen umfangreichen Fragenkatalog. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 übermittelte die Schuldnerin der PV Kabine ihre Antworten sowie Entwürfe für einen Interessenausgleich, einen Sozialplan sowie eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Transfergesellschaft. Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Erklärung der B. … Es ist beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. Oktober 2017 beim Insolvenzgericht anzuregen. I. 1. Die Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat ergeben, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte, das Management Board sowie die Board of Directors der B. PLC die Entscheidung getroffen, die erforderliche Betriebsänderung (Stilllegung) – vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses sowie des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrats bzw. der Personalvertretungen – durchzuführen. … II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden: 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. ‚Wet Lease‘ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4. a) Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/-innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 Satz 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. … 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der B. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt.“ Die Belegschaft der Schuldnerin wurde durch eine betriebsinterne Mitteilung vom 12. Oktober 2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. die M., die ebenfalls konzernzugehörige O. (O.) sowie 20 weitere Flugzeuge vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und der europäischen Wettbewerbsbehörde übernehmen wolle. Insgesamt beabsichtige die M. 13 Airbus-A320-Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Bombardier Dash Q400, betrieben von der M., zu übernehmen. 15 Airbus A320, die bisher im X. für F. eingesetzt wurden, seien bereits von der E. übernommen worden. Auf fünf weitere Flugzeuge der Airbus-A320-Familie wolle sich die M. eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017, der zum 9. Januar 2018 vollzogen werden sollte, verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der M. an die M. verkauft. Sie verpflichtete sich, den operativen Betrieb der M. bis zum 9. Januar 2018 (teilweise) aufrechtzuerhalten. Zudem wurde der M. Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis („Air Operator Certificate“ - AOC) sowie bei dessen Erweiterung auf den Airbus A320 zugesichert. Ferner sollten Slots in die M. eingebracht werden. Am 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31. Januar 2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27. Oktober 2017 auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Danach wurden nur noch Flugleistungen im Wet Lease. erbracht. Dies erfolgte von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus. Sofern erforderlich, wurde durch proceeding das Personal der Station Frankfurt am Main eingesetzt. Im Oktober und November 2017 wurden 13 Airbus A320 für das Wet Lease. mit F. weiter genutzt. Im Dezember 2017 waren es noch bis zu acht Flugzeuge. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Am 6. November 2017 forderte die Schuldnerin die PV Kabine erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auf und stellte bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO. Am 21. November 2017 nahmen Vertreter der PV Kabine Einsicht in Unterlagen und Dokumente in einem Datenraum. Mangels Fortsetzung der Verhandlungen erklärten die Schuldnerin sowie der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2017 gegenüber der PV Kabine die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert. Sie müssten deshalb die Einigungsstelle anrufen. Die letztlich einvernehmlich eingesetzte Einigungsstelle erklärte sich durch Spruch vom 10. Januar 2018 für unzuständig, weil nach den Vorgaben des TV Pakt über Interessenausgleich und Sozialplan auf tariflicher Ebene zu verhandeln sei. Nachdem am 30. Oktober 2017 bereits mit dem für das Bodenpersonal gebildeten Gesamtbetriebsrat bezogen auf die Stationen Berlin, Düsseldorf und München ein Interessenausgleich abgeschlossen worden war, erfolgte am 17. November 2017 ein solcher Abschluss auch für das Cockpitpersonal mit der PV Cockpit. Mit Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die Arbeitsverhältnisse des Cockpitpersonals zum 28. Februar 2018, soweit die Kündigung nicht einer behördlichen Zustimmung bedurfte. Auch die Arbeitsverhältnisse des nicht in eine Transfergesellschaft gewechselten Bodenpersonals wurden gekündigt. Zum 31. Dezember 2017 stellte die Schuldnerin die Durchführung von Flügen im Wet Lease ein. Am 9. Januar 2018 wurde der notarielle Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017 vollzogen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2018 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse des Kabinenpersonals, soweit die Kündigung nicht einer behördlichen Zustimmung bedurfte. Die klagende Partei erhob dagegen eine Kündigungsschutzklage. Die für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs der Schuldnerin erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit Ablauf des 31. Januar 2018. Am 30. April 2019 und am 27. Mai 2020 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht jeweils eine erneute Masseunzulänglichkeit an. Nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – und vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – erkannte der Beklagte die Kündigungsschutzklage der klagenden Partei gegen die Kündigung vom 27. Januar 2018 an. Mit Schreiben vom 17. April 2020 leitete der Beklagte das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG gegenüber der PV Kabine ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 übermittelte der Beklagte der PV Kabine ergänzende Angaben hinsichtlich 66 weiterer Arbeitnehmer und leitete gegenüber ihr auch insoweit das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 übermittelte die PV Kabine dem Beklagten einen umfangreichen Fragenkatalog. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 antwortete der Beklagte auf den Fragenkatalog und erteilte weitere Informationen Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut B 2 verwiesen. In einer Telefonkonferenz erörterten der Beklagte und die PV Kabine etwaige Alternativen, um Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Daneben wurde auch der Fragenkatalog der PV Kabine besprochen. Die PV Kabine bat insoweit noch um Übermittlung einer Liste aller von der Entlassung betroffenen Mitarbeiter, welche im Wet Lease. der Schuldnerin im sog. ACMIO tätig waren. Weiterhin wurde die Massesituation im Insolvenzverfahren dargestellt und die Möglichkeit erörtert, einen Insolvenzsozialplan nach § 123 InsO abzuschließen. Abschließend bat die PV Kabine um die Beantwortung drei weiterer Fragen. Auf diese Fragen antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2020 und bot der PV Kabine unter Beifügung eines entsprechenden Entwurfs nochmals den Abschluss eines Insolvenzsozialplans nach § 123 InsO an. Die PV Kabine teilte darauf mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, dass nach ihrer Auffassung die bisher gestellten Fragen nur unzureichend beantwortet seien, und stellte zudem neue Fragen. Der Beklagte erwiderte anschließend mit Schreiben vom 27. Juli 2020, dass nach seiner Auffassung die zweckdienlichen Fragen im Rahmen des Konsultationsverfahrens umfassend beantwortet worden seien. Daneben war diesem Schreiben eines Liste aller von der Entlassung betroffenen Mitarbeiter nach Station beigefügt, die im Wet Lease. der Schuldnerin im sog. ACMIO tätig waren. Abschließend bot er der PV Kabine eine gemeinsame Erörterung an. Nachdem die PV Kabine darauf nicht reagiert hatte, teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, dass auch auf Grundlage der bisherigen Erörterungen keine Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin geplant sei und dass es deshalb bei den beabsichtigten Kündigungen bleiben müsse. Gleichzeitig erklärte er das Konsultationsverfahren für beendet. Die PV Kabine trat dem mit Schreiben vom 7. August 2020 entgegen. Mit Schreiben vom 7. August 2020, der PV Kabine am 10. August 2020 zugegangen, hörte der Beklagte sie zu den geplanten Entlassungen nach § 74 TV PV an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf das Anlagenkonvolut B 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 18. August 2020 erstattete der Beklagte bei der B. eine Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisses noch nicht rechtskräftig beendet worden waren. Darin legte er ua. den Stand des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine dar. Wegen der Einzelheiten der Massenentlassungsanzeige wird auf das Anlagenkonvolut B 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 27. August 2020, der klagenden Partei am 28. August 2020 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei ordentlich zum 30. November 2020. Der Beklagte unterschrieb das Schreiben eigenhändig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020, der klagenden Partei am 23. Oktober 2020 zugegangen, und vom 28. Januar 2021, der klagenden Partei am 29. Januar 2021 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei „vorsorglich“ ordentlich zum 31. Januar 2021 und zum 30. April 2021. Mit ihrer Klage hat sich die klagende Partei rechtzeitig gegen die ordentlichen Kündigungen gewandt. Sie ist der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Die Schriftform sei schon nicht gewahrt. Die Kündigungen seien zudem sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigten, lägen nicht vor. Auch sei die Sozialauswahl nicht richtig durchgeführt worden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Konkret bestreitet die klagende Partei, dass der Beklagte erstens den Betriebsrat Nord ordnungsgemäß informiert und beteiligt habe, insbesondere dass er ihm die tatsächliche Anzahl der schon rechtskräftig gekündigten, der noch zu kündigenden und der vorsorglich zu kündigenden Mitarbeiter benannt habe, und dass er zweitens die richtige Anzahl an zu kündigenden Arbeitnehmern dem Betriebsrat Boden mitgeteilt habe, zumal er noch einmal sieben Mitarbeiter nachbenannt habe, nachdem er selbst das Verfahren für abgeschlossen gehalten habe. Darüber hinaus ist die klagende Partei – unter Bezugnahme auf das Schreiben der PV Kabine vom 4. Juni 2020 – der Ansicht, der Vortrag des Beklagten zur Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine sei unvollständig. Zum einen habe der Beklagte sämtliche Fragen zur Zuordnung des Personals zum ACMIO-Verfahren unbeantwortet gelassen, zum anderen sei bis heute die Frage der Verursachung der Masseunzulänglichkeit nicht geklärt worden. Die klagende Partei bestreitet ferner, dass eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige abgegeben worden sei. Sie ist – unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag zum Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG – der Ansicht, der Beklagte habe der Agentur für Arbeit. nicht ausreichend den Stand der Beratung mit den kollektivrechtlichen Gremien mitgeteilt. Zwar habe er der Agentur für Arbeit den Schriftwechsel vorgelegt, ihr aber nicht erläutert, dass er die Fragen der PV Kabine nicht ausreichend beantwortet habe. Schließlich bestreitet die klagende Partei auch die ordnungsgemäße Anhörung der PV Kabine. Sie ist – unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag zum Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG – der Ansicht, der PV Kabine seien die notwendigen Auskünfte nicht erteilt worden, insbesondere sei ihr nicht mitgeteilt worden, welche Betriebsmittel an welche Käufer unter welchen Bedingungen verkauft worden seien. Als Hilfsvorbringen macht die klagende Partei für den Fall, dass das Gericht zu der Entscheidung kommen sollte, dass die ordentliche Kündigung vom 27. August 2020 nicht aufgrund der anderen in der Klage vorgetragenen Gründe unwirksam sei, geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber übergegangen und die Kündigung verstoße damit gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB. Das Wet Lease für F. führe seit Stilllegung des Flugbetriebs der Schuldnerin die M., die wiederum vollständig in die F. übergegangen sei, durch. Der Ende Oktober 2017 eingestellte eigenwirtschaftliche Flugbetrieb habe nach Zustimmung der Wettbewerbsbehörden im Dezember 2017 so schnell wie möglich durch F. wieder aufgenommen werden sollen. f. habe mit 25 Flugzeugen den Flugbetrieb spätestens ab Januar 2018 fortgeführt. Auch U. habe einen Restbestand der Schuldnerin in Form von sechs Flugzeugen und restlichen Slots übernommen. Die klagende Partei beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2020, ihr zugegangen am 28. August 2020, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch anderer Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 2020, ihr zugegangen am 23. Oktober 2020, nicht aufgelöst worden ist; 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2021 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bereits die ordentliche Kündigung vom 27. August 2020 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe sich nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – und vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – entschlossen, den Betrieb der Schuldnerin nicht wiederzueröffnen, die Kündigung der noch nicht rechtskräftig beendeten Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin zu wiederholen bzw. höchst vorsorglich nochmals zu kündigen. Er meint ferner, das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei ordnungsgemäß durchgeführt und eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben worden. Die PV Kabine sei vor Ausspruch der Kündigung auch ordnungsgemäß nach § 74 TV PV angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. August 2020 mit Ablauf des 30. November 2020 aufgelöst worden. a) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. August 2020 ist nicht bereits insgesamt wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil die klagende Partei davon ausgeht, ihr Arbeitsverhältnis sei bereits vor dem Zugang der Kündigung infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber übergegangen. Die Klagebegründung verdeutlicht, dass die klagende Partei sich mit ihrem Hauptvorbringen auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung und nur mit ihrem Hilfsvorbringen auf einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Erwerber beruft. Damit ist die Klage mit dem Hauptvorbringen schlüssig (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 88; 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – Rn. 106) . b) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. August 2020 ist mit dem Hauptvorbringen unbegründet. aa) Die Kündigung ist nicht nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Sie wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Der Beklagte hat sie eigenhändig unterschrieben. bb) Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist. (1) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist die Kündigung ua. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dringende betriebliche Erfordernisse, die iSv. § 1 Abs. 2 KSchG geeignet sind, eine Kündigung zu bedingen, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 90; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 71) . (a) Die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 72; 22. Oktober 2015 – 2 AZR 650/14 – Rn. 33) . (b) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Unter einer Betriebs(teil)stilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebs(teil)zweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. (st. Rspr., vgl. zB BAG; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 73) . (c) Die Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils und die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils schließen sich jedoch systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Betriebsmittel usw. einem Dritten überlassen werden, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (st. Rspr., vgl. zB BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78) . (2) Danach bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung der klagenden Partei iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG entgegenstand. (a) Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Betrieb der Schuldnerin stillgelegt. Die Schuldnerin hatte ihren eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb bereits am 27. Oktober 2017 und Flüge im sog. Wet Lease zum 31. Dezember 2017 eingestellt. Ende November 2017 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse des Cockpit- und des Bodenpersonals und Ende Januar 2018 diejenigen des Kabinenpersonals. Die für die Aufrechterhaltung ihres Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erloschen mit Ablauf des 31. Januar 2018. (b) Die beabsichtigte Betriebsstilllegung stellte sich auch nicht objektiv als Betriebs(teil)veräußerung dar. Die klagende Partei geht mit ihrem Hauptvorbringen davon aus, dass kein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat. Infolgedessen verstößt die Kündigung nach diesem Vorbringen auch nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB. cc) Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil der Beklagte keine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt hat. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Sozialauswahl vornehmen, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt. Eine Sozialauswahl macht keinen Sinn mehr, wenn – wie hier bei einer vollständigen Betriebsstilllegung – keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (vgl. nur BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 76; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 58) . dd) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 2 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte hat substantiiert und schlüssig dargelegt, dass und mit welchem Inhalt er das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt hat. Es war daher Aufgabe der klagenden Partei, sich vollständig über den von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen darzulegen, welche Fehler des Verfahrens sie rügen will (vgl. BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 5/12 – Rn. 42 f.; MHdB ArbR/Spelge 3. Aufl. § 121 Rn. 199) . Daran fehlt es. (1) Soweit die klagende Partei bestreitet, dass der Beklagte erstens den Betriebsrat Nord ordnungsgemäß informiert und beteiligt habe, insbesondere dass er ihm die tatsächliche Anzahl der schon rechtskräftig gekündigten, der noch zu kündigenden und der vorsorglich zu kündigenden Mitarbeiter benannt habe, und dass er zweitens die richtige Anzahl an zu kündigenden Arbeitnehmern dem Betriebsrat Boden mitgeteilt habe, zumal er noch einmal sieben Mitarbeiter nachbenannt habe, nachdem er selbst das Verfahren für abgeschlossen gehalten habe, übersieht sie, dass der Beklagte hinsichtlich ihrer Entlassung nicht gehalten war, diese Gremien zu konsultieren. Das Repräsentationsorgan, das nach nationalem Recht hinsichtlich der klagenden Partei die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Beklagten vertrat, war die PV Kabine (vgl. zum zuständigen „Betriebsrat“ iSd. § 17 Abs. 2 KSchG BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – Rn. 60 ff.) . (2) Soweit die klagende Partei geltend macht, der Vortrag des Beklagten zur Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine sei unvollständig, und – unter Bezugnahme auf das Schreiben der PV Kabine vom 4. Juni 2020 – rügt, zum einen habe der Beklagte sämtliche Fragen zur Zuordnung des Personals zum ACMIO-Verfahren unbeantwortet gelassen, zum anderen sei bis heute die Frage der Verursachung der Masseunzulänglichkeit nicht geklärt worden, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. (a) Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser ermöglichen, Ein-fluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen und konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen sowie zur Milderung der Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu unterbreiten (BAG 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – Rn. 41, BAGE 167, 102; 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 – Rn. 42) . Welche Informationen dazu erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Hat der Betriebsrat, etwa durch Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auf andere Weise, schon Kenntnisse über die Umstände der beabsichtigten Massenentlassung erlangt, genügen auch schlagwortartige Informationen (BAG 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – aaO) . Fragen der Arbeitnehmervertretung muss der Arbeitgeber beantworten, wenn dadurch nicht in seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen wird und die Fragen auf das Unterbreiten sinnvoller Vorschläge zielen. Angeforderte weitergehende Informationen kann der Arbeitgeber dagegen verweigern, wenn er sie für nicht zielführend hält (Spelge EuZA 2018, 67, 81 f.) . (b) Danach war der Beklagte nicht gehalten, sämtliche Fragen der PV Kabine zur Zuordnung des Personals zum ACMIO-Verfahren zu beantworten. Diese Fragen zielten nicht auf das Unterbreiten sinnvoller Vorschläge. Die damit begehrten Informationen wären allenfalls im Fall eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber relevant. Da ein solcher Übergang nach dem Vortrag der klagenden Partei aber spätestens im Jahr 2018 erfolgt ist, hätten die Entlassungen der Arbeitnehmer zwei Jahre später nicht mehr verhindert werden müssen und – mangels Arbeitsverhältnissen mit dem Beklagten – auch nicht mehr verhindert werden können. Das laufende Konsultationsverfahren betraf von vornherein ausschließlich alle im Jahr 2020 mit dem Beklagten überhaupt noch bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für diese Arbeitsverhältnisse und deren beabsichtigte Kündigung waren etwaige Betriebs(teil)übergänge iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Vergangenheit irrelevant, da sie sich nicht mehr auswirken konnten. Der Beklagte hatte im Jahr 2020 auch keinen Einfluss auf die etwaigen Erwerber, um Arbeitsverhältnisse zu vermitteln oder ähnliches. Jedenfalls nachdem der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Mai 2020 (– 6 AZR 235/19 –) entschieden hatte, dass es nicht zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen sei, konnte der Beklagte diesen betreffende Informationen auch als nicht zielführend verweigern. (c) Ebenso wenig musste der Beklagte gegenüber der PV Kabine die Frage der Verursachung der Masseunzulänglichkeit klären. Insbesondere bedurfte es dieser Klärung nicht für die Unterrichtung über die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KSchG. Der Arbeitgeber genügt dieser Verpflichtung schon durch den bloßen Hinweis auf den abzuschließenden Sozialplan (BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 57; 18. September 2003 – 2 AZR 79/02 – zu B III 1 a der Gründe, BAGE 107, 318) . Dessen ungeachtet bestand auch kein Bedarf für weitere Auskünfte. Die PV Kabine hatte Kenntnis von der am 30. April 2019 und am 27. Mai 2020 angezeigten Masseunzulänglichkeit. Schon daraus ergibt sich, dass (zunächst) kein Volumen für einen Insolvenzsozialplan zur Verfügung stand. Darüber hinaus hatte der Beklagte mit dem Schreiben vom 17. April 2020 den Entwurf eines Insolvenzsozialplans vorgelegt, der mit einem Betrag von zweieinhalb Monatsverdiensten der betroffenen Arbeitnehmer dotiert sein sollte, begrenzt auf ein Drittel der freien Masse. Dies entsprach dem nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO maximal möglichen Umfang des Sozialplans, sodass die PV Kabine ohnehin nicht mehr fordern und in die Beratung einbringen konnte. Einem Insolvenzsozialplan und den Vorgaben aus § 123 InsO ist überdies auch immanent, dass weder die Betriebsparteien noch die betroffenen Arbeitnehmer vor Abschluss des Insolvenzverfahrens wissen, wie „werthaltig“ zugesagte Abfindungsforderungen sind. Erst wenn der Umfang der Masse feststeht und Neu- und Altmasseforderungen sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt sind, kann an Insolvenzgläubiger verteilt und auf Sozialplanforderungen geleistet werden. Das Konsultationsverfahren dient nicht dazu, das Insolvenzverfahren vorwegzunehmen und dessen Ausgang und Kosten zu prognostizieren, zumal der potentielle Fragenkatalog unerschöpflich wäre. ee) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte hat substantiiert und schlüssig dargelegt, dass und mit welchem Inhalt er eine Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Es war daher Aufgabe der klagenden Partei, sich vollständig über den von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen darzulegen, welche Fehler des Verfahrens sie rügen will (vgl. BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 5/12 – Rn. 42 f.; MHdB ArbR/Spelge 3. Aufl. § 121 Rn. 199) . Daran fehlt es ebenfalls. Soweit die klagende Partei allein geltend macht, der Beklagte habe der Agentur für Arbeit erneut nicht ausreichend über den Stand der Beratung mit den kollektivrechtlichen Gremien mitgeteilt, und in diesem Zusammenhang – unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag zum Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG – ausführt, zwar habe er der Agentur für Arbeit den Schriftwechsel vorgelegt, ihr aber nicht erläutert, dass er die Fragen der PV Kabine nicht ausreichend beantwortet habe, lässt sie außer Acht, dass es mangels Stellungnahme der PV Kabine nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ausreichend war, dass der Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass er die PV Kabine mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und dass er den Stand der Beratungen darlegt hat. Zu weiteren Erläuterungen war er dagegen nicht verpflichtet. ff) Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß nach § 74 TV PV angehört wurde. Der Beklagte hat durch Vorlage des Schreibens vom 7. August 2020 eine Anhörung der PV Kabine zu der beabsichtigten Kündigung schlüssig aufgezeigt. Es war daher Aufgabe der klagenden Partei, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten sie die Anhörung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats: BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 42; 22. November 2012 – 2 AZR 673/11 – Rn. 31) . Auch daran fehlt es. Soweit die klagende Partei – unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag zum Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG – allein geltend macht, der PV Kabine seien diese notwendigen Auskünfte nicht erteilt worden, insbesondere sei ihr nicht mitgeteilt worden, welche Betriebsmittel an welche Käufer unter welchen Bedingungen verkauft worden seien, verkennt sie, dass der Inhalt der Unterrichtung nach § 74 TV PV grundsätzlich subjektiv determiniert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43 zu § 102 Abs. 1 BetrVG) . Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe der PV Kabine schon aus seiner Sicht Umstände unrichtig mitgeteilt, sind weder von der klagenden Partei vorgetragen noch sonst ersichtlich. gg) Der Kündigung ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 TV Pakt unzulässig. Der TV Pakt erfasst nicht den Fall der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin (ausf. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 24 ff.) . hh) Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis nach § 50 Abs. 2 MTV Nr. 11 Kabinenpersonal LTU nur aus wichtigem Grund iSd. § 626 BGB gekündigt werden kann. Das Kündigungsrecht aus § 113 Satz 1 InsO kann ua. nicht durch tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind daher im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (ausf. BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18 – Rn. 22 ff., BAGE 166, 363) . c) Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. August 2020 ist auch mit dem Hilfsvorbringen unbegründet. Sie ist damit bereits unschlüssig. aa) Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist das Begehren festzustellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ durch die konkrete, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (st. Rspr., zB BAG 28. September 2016 – 7 AZR 377/14 – Rn. 15) . bb) Nach dem Hilfsvorbringen bestand bei Zugang der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 27. August 2020 am 28. August 2020 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr. Das Arbeitsverhältnis war danach vor Zugang der Kündigung infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber übergegangen. Die klagende Partei macht den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerbe allein für einen Zeitpunkt vor Zugang der Kündigung geltend. Sie trägt insoweit vor, das Wet Lease für F. führe seit Stilllegung des Flugbetriebs der Schuldnerin die M., die wiederum vollständig in die F. übergegangen sei, durch, der Ende Oktober 2017 eingestellte eigenwirtschaftliche Flugbetrieb habe nach Zustimmung der Wettbewerbsbehörden im Dezember 2017 so schnell wie möglich durch F. wieder aufgenommen werden sollen, F. habe mit 25 Flugzeugen den Flugbetrieb spätestens ab Januar 2018 fortgeführt und auch U. habe einen Restbestand der Schuldnerin in Form von sechs Flugzeugen und restlichen Slots übernommen. 2. Der allgemeine Feststellungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen die ordentliche Kündigung vom 27. August 2020 ohne Erfolg bleibt. Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der klagenden Partei (vgl. BAG 10. Dezember 2020 – 2 AZR 308/20 – Rn. 29) . 3. Gleiches gilt für die Kündigungsschutzanträge gegen die ordentlichen Kündigungen vom 21. Oktober 2020 und vom 28. Januar 2021. Der Beklagte hat diese Kündigungen nur „vorsorglich“ und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch die ordentliche Kündigung vom 27. August 2020 beendet ist (vgl. BAG 23. August 2018 – 2 AZR 235/18 – Rn. 50; 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 – Rn. 46, BAGE 159, 267) . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. III. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 Halbs. 1, § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Kammer hat den Klageantrag zu 1. mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern der klagenden Partei bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.