Urteil
14 Ca 4408/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2024:0110.14CA4408.23.00
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Leitsätze
./.
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Streitwert beträgt 28.342,71 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 28.342,71 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der zum Zeitpunkt der Kündigung 59jährige verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.09.2000 als Manager bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 9.447,57 €. Die Beklagte ist einer mit der R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbundene Unternehmensberatungsgesellschaft. Sie beschäftigt ca. 4.000 Mitarbeiter. Bei ihr ist ein Aufsichtsrat und an dem Standort in Q. ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger war Ersatzmitglied des Betriebsrats in Q. und hat zuletzt am 21.08.2023 als Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen. Zudem war er als Arbeitnehmervertreter Mitglied des nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildeten Aufsichtsrats bei der Beklagten. Der Aufsichtsrat der Beklagten setzt sich aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Er wurde im Jahr 2023 neugewählt. Hierzu wurde im Mai der Hauptwahlvorstand gebildet. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt unmittelbar auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet werden. Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen. Hierzu wird von dem Wahlbewerber eine Liste angefertigt, auf der die einzelnen den Bewerber unterstützenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind und eigenhändig unterschreiben. Diese Liste reicht der Wahlbewerber bei dem Hauptwahlvorstand ein, um für die Wahl aufgestellt zu werden. Der Kläger wollte als Arbeitnehmervertreter wiedergewählt werden. Mit einer E-Mail vom 11.08.2023 fragte er beim Hauptwahlvorstand nach, ob die Listen auch per Scan eingereicht werden können. Der Hauptwahlvorstand antwortete hierauf wörtlich: „Alle Unterschriften müssen zwingend bis zum Ablauf der Frist im Original ein- gereicht sein. Scan, Fax, reinkopiert oder was auch immer sind unzulässig. Ge- gebenenfalls denkbar ist eine qualifizierte elektronische Signatur. Diese muss aber für uns überprüfbar sein. […]“ Am 21.08.2023, dem Ende der Frist für die Einreichung der Wahlvorschlagslisten, reichte der Kläger zwei Wahlvorschlagslisten für seine Kandidatur per Post beim Hauptwahlvorstand ein. Die Listen enthielten insgesamt 120 handschriftliche Unterschriften. Der Wahlvorstand überprüfte die Wahlvorschlagsliste und stellte fest, dass einzelne Arbeitnehmer mehrere Vorschlagslisten unterschrieben hatten, obwohl nur eine Liste unterzeichnet werden kann. Zudem entstanden Zweifel an der Echtheit der Unterschriften, da der Name eines Mitarbeiters falsch geschrieben war („Thomas“ anstatt zutreffend „Tomas“). Daraufhin wendete sich der Wahlvorstand an die jeweiligen Arbeitnehmer und bat um Erklärung, welche Unterschrift gültig sein sollte. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass die Unterschriften auf der Liste nicht von den jeweiligen Arbeitnehmern stammten. Die Arbeitnehmer hatten dem Kläger auf Nachfrage nach ihrer Unterstützung seiner Kandidatur ihre Unterschrift per E-Mail oder Teams-Chat übersendet und der Kläger hatte die Unterschrift eigenhändig in die Liste übertragen und hierbei die Unterschrift des jeweiligen Arbeitnehmers handschriftlich nachgemacht. Zudem hat der Kläger die Unterschrift einiger Arbeitnehmer auf der Wahlvorschlagsliste ergänzt, obwohl diese seine Kandidatur nicht unterstützen wollten. Bezüglich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer wird auf Blatt 62 und 220 der Akte verwiesen. Der Hauptwahlvorstand wies den Kläger auf seine Erkenntnisse hin und gab ihm am 22.08.2023 die Möglichkeit, die Unterschriften von der Liste zurückzuziehen. Der Kläger zog seinen Wahlvorschlag allerdings nicht zurück. Am 25.08.2023 informierte der Hauptwahlausschuss den Geschäftsführer der Beklagten und den zuständigen Z. Consulting über das Geschehen. Der Kläger reichte am 28.08.2023 zwei weitere Wahllisten (die Listen 3 und 4) ein, auf denen die handschriftlichen Unterschriften der Arbeitnehmer, die der Kläger auf der ersten Liste eigenhändig vorgenommen hatte, vorlagen. Die Beklagte hörte den Kläger am 30.08.2023 zu den Vorwürfen an. In diesem Gespräch räumte der Kläger ein, die Unterschriften eigenhändig auf der Liste hinzugefügt zu haben. Im Nachgang zu dem Gespräch forderte der Kläger die Arbeitnehmer, die ihm ihre Unterschriften digital gesendet hatten, auf, ihre Unterschriften per Post an den Hauptwahlausschuss zu senden. Am 04.09.2023 zog der Kläger seine Kandidatur für das Amt im Aufsichtsrat zurück. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 04.09.2023 den Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am 05.09.2023 zu. Mit Schreiben vom 07.09.2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die Beklagte hat den Betriebsrat darüber hinaus zu weiteren Unterschriften angehört, die sich aus einem Schriftsatz des Klägers ergeben haben. Der Betriebsrat hat am 08.01.2024 seine Zustimmung zu der fristlosen Kündigung auch unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Gründen erteilt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung, die er in Ermangelung eines Kündigungsgrundes für unwirksam hält. Der Kläger behauptet, er habe die Unterschriften „in Vertretung“ für die jeweiligen Arbeitnehmer abgegeben. Er ist der Ansicht, der Vorwurf betreffe nicht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, sondern ausschließlich das organschaftliche Verhältnis als Wahlbewerber für den Aufsichtsrat. Zudem rügt er einen Datenverstoß, da der Hauptwahlvorstand die Informationen nicht an die Beklagte hätte weitergeben dürfen. Durch die Vorlage der Listen 3 und 4 seien zudem die vorherigen Listen redundant geworden, sodass die Beklagte die Kündigung nicht auf diese stützen könne. Außerdem rügt er eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger nach Einreichung der Wahlvorschlagsliste weitere Originalunterschriften der Arbeitnehmer gesammelt habe und der Betriebsrat zudem davon ausgegangen sei, dass die stellvertretende Kandidatin des Klägers nicht mit ihrer Kandidatur einverstanden gewesen sei. Er beantragt zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.09.2023 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die Wahl absichtlich manipuliert, um seine Wiederwahl in den Aufsichtsrat sicherzustellen, hierdurch habe er die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Arbeitnehmer, deren Unterschriften er eigenhändig auf die Liste gesetzt hat, getäuscht. Durch sein Vorgehen habe er die eine Unwirksamkeit der Wahl und dadurch erhebliche Kosten einer Neuwahl in Kauf genommen. Vor dem Hintergrund seiner besonderen Vertrauensstellung sei eine weitere Beschäftigung nicht zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die zulässige und innerhalb der Fristen der §§ 4, 7 KSchG erhobene Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die streitgegenständliche Kündigung vom 07.09.2023 beendet. I. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr als sechs Monate besteht und die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. II. Der von der Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund berechtigt sie zu einer fristlosen Kündigung. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13; BAG, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 517/14). Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen vonseiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offen-sichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05; BAG vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19; BAG vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21). 2. Diesen Maßstäben genügt die ausgesprochene Kündigung. Der Kläger hat gegen seine Nebenpflichten zum Arbeitsvertrag verstoßen, indem er die Stützschriften auf den Wahlvorschlagslisten eigenhändig anfertigte und so gegenüber dem Hauptwahlvorstand den Eindruck erweckte, die Arbeitnehmer hätten eigenhändig unterzeichnet. Dieses Verhalten stellt einen wichtigen Grund dar, der an sich geeignet ist, eine Kündigung zu begründen. a) Der Kläger hat die Unterschriften von insgesamt 42 Arbeitnehmern eigenhändig auf den Wahlvorschlagslisten ergänzt und diese als handschriftliche Unterschriften an den Wahlvorstand gesendet. Er hat sich zwar teilweise die Unterstützung der jeweiligen Arbeitnehmer digital bestätigen lassen, allerdings erfolgten auch Unterschriften, ohne dass die Arbeitnehmer den Kläger unterstützen wollten. Die Unterschriften stammen unbestritten nicht von den jeweiligen Arbeitnehmern sondern vom Kläger persönlich. Dem Kläger war aus den vorherigen Aufsichtsratswahlen, an denen er bereits als Kandidat teilgenommen hat, sowie aus der ausdrücklichen Antwort des Hauptwahlvorstandes bewusst, dass die Unterschriften der Arbeitnehmer im Original eingereicht werden musste. b) Der Kläger konnte keine wirksamen Unterschriften „in Vertretung“ für die ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeben. Die Wahlvorschriften sehen eine eigenhändige Stützunterschrift der Arbeitnehmer vor, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MitBestG (LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - 10 TaBV 14/05). Eine eigenhändige Unterschrift im Namen eines anderen ohne eine Kennzeichnung der Vertretung ist nicht vorgesehen. Sofern sich der Kläger darauf beruft, ein derartiges Vorgehen sei bei der Beklagten in anderen Bereichen üblich und die Einholung der Originalunterschriften sei durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens wesentlich erschwert, kann diese Aussage nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Wahlvorschriften führen. Die formalen Anforderungen der Aufsichtsratswahl sind gesetzlich festgelegt und Verstöße können zu einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl führen. Es obliegt nicht den Wahlbewerbern über die Formvorschriften zu disponieren. c) Für die Unwirksamkeit des Wahlvorschlages spielt es zudem keine Rolle, dass der Kläger nach dem Einreichen der Liste weiter ordnungsgemäße Stützunterschriften gesammelt hat und zwei weitere Listen nach dem Ablauf der Frist für die Wahlvorschläge vorgelegt hat. Diese Listen wurden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge und erst nach einem Hinweis des Wahlvorstandes auf die Unwirksamkeit der eingereichten Listen erstellt. Sofern sich der Kläger darauf beruft, keine Kenntnis über die Anzahl der Unterschriften zu haben, die die Arbeitnehmer zwischenzeitlich direkt an den Wahlvorstand gesendet haben, ist dieser Vortrag unerheblich. Der Wahlvorstand war nicht verpflichtet, dem Kläger die Anzahlt der eingegangen Unterschriften mitzuteilen, die dann nach Ansicht des Klägers die „in Vertretung“ geleisteten Unterschriften des Klägers redundant gemacht hätten. Es war Aufgabe des Klägers als Wahlbewerber, dafür Sorge zu tragen, dass zum Stichtag eine ausreichende Anzahl an Originalunterschriften bei dem Wahlvorstand eingeht. Nicht der Wahlvorstand war dafür zuständig, die einzelnen Unterschriften des Klägers mit denen der Arbeitnehmer abzugleichen und dem Kläger mitzuteilen, wie viele Unterschriften zu einem wirksamen Wahlvorschlag fehlen. d) Der Kläger unterlag auch keinem Irrtum über die Form der Unterschriften auf der Wahlliste, der seinen Pflichtenverstoß gegenüber der Beklagten entschuldigen könnte. Zunächst hat der Kläger bereits an zwei Aufsichtsratswahlen als Arbeitnehmervertreter erfolgreich teilgenommen und in diesem Zusammenhang Stützunterschriften gesammelt. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, hat der Kläger in der Vergangenheit immer die Unterschriften handschriftlich von den Arbeitnehmern gesammelt. Zudem hat er sich bei dem Wahlvorstand erkundigt, ob die Unterschriften auch in einer anderen Form eingereicht werden können und der Wahlvorstand hat eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt, dass nur Originalunterschriften akzeptiert werden würden. Auch der Hinweis auf die eventuell bestehende Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur ändert die Bewertung nicht. Dem Kläger musste in seiner Tätigkeit als Manager bei der Beklagten bekannt sein, was die Anforderungen an eine solche qualifizierte elektronische Signatur sind und dass seine handschriftlichen Unterschriften diese Anforderungen nicht erfüllen. Auch die zunächst beabsichtigte Vorgehensweise, die Unterschriften, die die Arbeitnehmer ihm digital übersendet haben, auf die Liste zu kopieren, konnte nach der Vorstellung des Klägers keine qualifizierte elektronische Signatur darstellen. e) Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 249/13). Zu den Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers gehört auch die Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Arbeitgebers. Der Kläger hat durch sein Verhalten die Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl und damit auch erheblichen finanzielle Belastungen der Beklagten durch eine Neuwahl in Kauf genommen. f) Zudem hat der Kläger seine Vertrauensstellung als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegenüber den Arbeitnehmern verletzt, indem er auch die Unterschriften von Arbeitnehmern auf den Listen hinzugefügt hat, die ihm ihre Unterstützung nicht zugesichert haben. 3. Die Beklagte kann die Informationen, die der Wahlvorstand an sie weitergeleitet hat, für die Begründung der Kündigung verwenden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Datenverstoß, der eine prozessuale Unverwertbarkeit der Informationennach sich zieht. a) Die Weitergabe der Informationen über die eigenhändigen Unterschriften des Klägers auf den Wahlvorschlagslisten von dem Hauptwahlvorstand an die Beklagte hat nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Wahlvorstand hat nicht gegen den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verstoßen, indem er seine Erkenntnisse der Beklagten mitgeteilt hat. Die Aufsichtsratswahl wurde geheim durchgeführt. Die Weitergabe des Sachverhalts an die Beklagte betrifft nicht durch Durchführung der Wahl, die durch die Geheimhaltung geschützt sein soll. Inhalt des Grundsatzes der geheimen Wahl ist, den Inhalt der Wahl der einzelnen Wahlberechtigten nicht nach außen dringen zu lassen. So wird sichergestellt, dass die Wahlberechtigten ihre Wahl frei von Beeinflussung und nur nach ihren eigenen Vorstellungen treffen können (BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16). Der Grundsatz schützt nicht die Wahlbewerber vor Konsequenzen aus der Einreichung eines unwirksamen Wahlvorschlags. Der Wahlvorstand hat seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, indem er die eingereichten Wahlvorschläge auf ihre Wirksamkeit überprüft hat. Nachdem er festgestellt hat, dass die Unterschriften auf den Listen des Klägers nicht von den jeweiligen Arbeitnehmern stammten, haben sie die Listen für ungültig erklärt und die Beklagte von der Vorgehensweise des Klägers unterrichtet. b) Es kann zudem dahinstehen, ob das Verhalten des Wahlvorstandes gegenüber dem Kläger als Datenschutzverstoß zu werten ist, da sich aus dem Vorgehen kein Verwertungsverbot der erlangten Informationen im hiesigen Verfahren ergeben würde. Nicht jede Information, die unter der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gewonnen wurde, unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Maßgeblich ist, ob die Verwertung der Informationen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beeinträchtigt. Hierbei ist zu bewerten, ob die Verwertung der Erkenntnisse im Rechtsstreit die Grundrechte des Betroffenen verletzen und die Verwertung selbst einen weiteren Verstoß darstellen würde (BAG, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22). Dies ist bei einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung des Betroffenen in der Regel nicht der Fall. Der Kläger wurde durch die Weitergabe der Informationen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Die Listen enthielten ausschließlich die von ihm übersandten Unterschriften, die teilweise von Arbeitnehmern und teilweise von ihm selbst stammten. Die Listen betreffen nicht die Privat- oder Intimsphäre des Klägers, die besonders geschützt ist. Er wurde daher durch die Verwertung nicht in seinen Rechten verletzt. Er konnte zudem nicht darauf vertrauen, dass der Wahlvorstand die Listen vertraulich behandeln würde. 4. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger ausschließlich eine Amtspflicht verletzt hat. Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig ein betriebsverfassungsrechtliches Amt innehaben, unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Amts- und nicht zugleich eine Arbeitsvertragspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Handelt es sich ausschließlich um einen Verstoß gegen eine Amtspflicht, kommen statt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Sanktionen die Sanktionen des Gesellschaftsrechts, vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat nach § 103 Abs. 3 AktG in Betracht (BAG, Beschluss vom 23.10.2008 – 2 ABR 59/07).Eine Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn in dem vorgeworfenen Verhalten neben der Amtspflichtverletzung auch einer Verletzung der vertraglichen Pflichten liegt (BAG, Urteil vom 05.11.2009 – 2 AZR 487/08). a) Das Verhalten des Klägers stellt keine reine Verletzung einer Amtspflicht dar. Er verletzt gleichzeitig auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten. b) Ein Verhalten ist nur dann ausschließlich eine Amtspflichtverletzung, wenn dem Amtsträger lediglich ein Verstoß gegen allein kollektivrechtliche Pflichten zum Vorwurf gemacht werden kann. Sobald der Amtsträger zugleich auch gegen eine für alle Arbeitnehmer geltende vertragliche Pflicht verstößt, handelt es sich zumindest auch um eine Vertragsverletzung, die zu einer Kündigung berechtigen kann (BAG, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 517/14). c) Vorliegend hat der Kläger auch gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verstoßen. Der Kläger handelte zwar im Rahmen seiner Bewerbung für den Aufsichtsrat. Er hat aber nicht ausschließlich gegen seine Amtspflichten verstoßen. Zwar handelte es sich bei den Formvorschriften der Aufsichtsratswahl um kollektivrechtliche Regelungen, die grundsätzlich den störungsfreien Ablauf der Aufsichtsratswahl sicherstellen sollen. Gegen diese Regelungen hat der Kläger vorsätzlich und bewusst verstoßen. Durch sein Verhalten hat er allerdings gleichzeitig gegen eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen. Dem Kläger musste als Mitglied des vorherigen Aufsichtsrats bekannt sein, dass die Aufsichtsratswahl aufwendig und für die Beklagte mit erheblichen Kosten verbunden ist. Aus den vorherigen Wahlen und insbesondere seiner konkreten Nachfrage an den Wahlvorstand musste ihm bewusst sein, dass die eingereichten Listen nicht den Formvorschriften einer ordnungsgemäßen Wahlvorschlagsliste entsprachen. Gleichzeitig fertigte er die Unterschriften auf den Wahllisten bewusst eigenhändig an und markierte die jeweiligen Arbeitnehmer, die ihm ihre Unterstützung zugesagt hatten, nicht etwa beispielsweise in den Listen und verwies gegenüber dem Wahlvorstand darauf, dass diese Arbeitnehmer ihre handschriftlichen Unterschriften per Post an den Wahlvorstand übersenden würden. Stattdessen fertigte der Kläger die Unterschriften eigenhändig an, um vor Ablauf der Frist für die Einreichung eine ausreichende Anzahl an Unterschriften vorlegen zu können. Mit diesem Vorgehen bezweckte der Kläger, dass die Listen als wirksame Wahlvorschläge anerkannt werden und er als Kandidat für die Aufsichtsratswahl antreten können würde. Zugleich nahm er allerdings auch für Nichtigkeit oder zumindest die Anfechtbarkeit der Wahl in Kauf. d) Zudem handelte der Kläger nicht in dem Spannungsverhältnis zwischen der Amtsstellung einerseits und der Position als Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Er agierte in seiner Funktion als Wahlbewerber und nicht in seiner Funktion als Mitglied des vorherigen Aufsichtsrats. In dieser Funktion nahm er noch keine Aufgaben als Vertreter der Arbeitnehmer wahr, sondern verfolgt ausschließlich das Ziel seiner Wiederwahl. Gesellschaftsrechtliche Sanktionen waren daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. 5. Da es sich nicht um einen reinen Verstoß gegen die Formvorschriften der Aufsichtsratswahl handelte, konnte der Verstoß auch nicht durch die Sammlung weiterer handschriftlicher Unterschriften im Original und der Einreichung der Listen 3 und 4 nachträglich geheilt werden. Die nachträgliche Sammlung von weiteren Unterstützungsstimmen ändert nichts an der Verletzung der Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten. Dem Kläger war bekannt, dass die Wahlvorschlagslisten zu einem Stichtag bei dem Hauptwahlvorstand eingegangen sein mussten. Aufgrund der Frist hat er überhaupt die Unterschriften für die anderen Arbeitnehmer vorgenommen. Eine verspätete Einsendung weiterer Listen führte nicht zu einer wirksamen Aufstellung für die Wahl. Zudem reichte der Kläger die zusätzlichen Lister erst ein, nachdem ihm von dem Wahlvorstand mitgeteilt worden war, dass die Listen durch die Unterschriften des Klägers keinen wirksamen Wahlvorschlag darstellen würden. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten beiden Listen bereits bei dem Wahlvorstand eingegangen und die Frist zur Einreichung weiterer Unterstützungsschriften abgelaufen. Mit der Einreichung der ersten beiden Listen hat der Kläger versucht, die Mitglieder des Wahlvorstandes zu täuschen und zudem in Kauf genommen, dass die Aufsichtsratswahl unwirksam sein würde und seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verletzt. 6. Es handelte sich auch nicht um einen Sachverhalt, der regelmäßig in den Aufgabenbereich des Wahlvorstandes fällt und daher keine Nebenpflichtverletzung gegenüber der Beklagten darstellt. Die Kontrollpflichten des Wahlvorstandes ändern nichts an dem Pflichtenverstoß des Klägers gegenüber der Beklagten. Zwar ist es die Aufgabe des Wahlvorstandes, die Wahlvorschlagslisten zu überprüfen und insbesondere die Anzahl der Unterstützungsstimmen zu kontrollieren und zu überprüfen, dass jeder Arbeitnehmer nur für einen Wahlbewerber unterschrieben hat. Der Wahlvorstand muss allerdings nicht damit rechnen, dass Unterschriften, die augenscheinlich handschriftlich abgegeben wurden, nicht von den jeweiligen Arbeitnehmern stammen, sondern von dem Wahlbewerber persönlich. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass ein finanzieller Schaden der Beklagten durch eine mögliche Neuwahl des Aufsichtsrats nicht möglich war, da dem Wahlvorstand bei seiner Prüfung der Listen auffallen musste, dass die Unterschriften nicht von den Arbeitnehmern stammten. Der Kläger hat absichtlich die Unterschriften eigenhändig auf den Listen ergänzt, damit der Anschein einer wirksamen Stützunterschrift erweckt wurde und der Wahlvorstand von einem wirksamen Wahlvorschlag ausgehen sollte. III. Die Kündigung wurde auch in der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erklärt. Der Geschäftsführer und der zuständige Z. Consulting erhielten die maßgeblichen Informationen über das Vorgehen des Klägers am 25.08.2023. Die Kündigung wurde dem Kläger am 07.09.2023 zugestellt. Auch der Betriebsrat hat der Kündigung innerhalb dieser Frist zugestimmt, § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die Beklagte kann die Kündigung auch auf die ihr durch den Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2023 bekannt wurden stützen und diese im Verfahren als Kündigungsgrund nachschieben (vgl. BAG, Beschluss vom 12.01.2021 – 2 AZN 724/20). Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hatte die Beklagte keine Kenntnis von den zusätzlichen Unterschriften, die der Kläger eigenhändig auf die Liste gesetzt hatte. IV. Das Verhalten des Klägers ist auch im Einzelfall geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber denen des Klägers an einer Fortsetzung. 1. Bei der Prüfung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der – gegebenenfalls fiktiven – Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel – etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung – gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses – zu erreichen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). 2. Die Kammer hat bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger zum Kündigungszeitpunkt bereits 23 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis bisher ungestört verlaufen ist, insbesondere keine vergleichbaren Vorkommnisse vorliegen. Gleichzeitig wurden das Alter und die Unterhaltspflichten des Klägers sowie sein Einsatz für die weiteren Arbeitnehmer der Beklagten im Betriebsrat und Aufsichtsrat in die Abwägung einbezogen. Besonders berücksichtigt wurde, dass die Mitgliedschaft des Klägers im Aufsichtsrat nicht zu besonderen Vorteilen, wie einem besonderen Kündigungsschutz führt. Zum Hintergrund der Einreichung der Wahlvorschläge hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um die Ferienzeit im Sommer handelte und der Kläger ausweislich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Wahlvorschlagslisten in Zeitnot geraten ist. 3. Gegenüber den Interessen des Klägers überwiegen allerdings die der Beklagten. Ihr Vertrauen in die Integrität des Klägers ist durch dessen Verhalten erschüttert und sie kann nicht darauf vertrauen, dass der Kläger in Zukunft auf ihre finanziellen Belange Rücksicht nehmen wird. Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt vorliegend so schwer, dass das Beendigungsinteresse gegenüber dem Fortsetzungsinteresse des Klägers überwiegt. Bei den Pflichtverletzungen durch die eigenhändige Anfertigung der Unterschriften und der Einreichung eines unwirksamen Wahlvorschlags handelt es sich um schwerwiegende Vorwürfe, die einen sensiblen Bereich bei der Beklagten betrifft und geeignet ist, das Vertrauen der Beklagten in den Kläger nachhaltig zu erschüttern. Dies ist von besonderer Bedeutung, da der Kläger bei der Beklagten in einer gehobenen Position tätig ist und zudem durch seine Amtsstellung im Aufsichtsrat auch gegenüber den weiteren Arbeitnehmern eine gehobene Position innehatte. Gegen den Kläger spricht insbesondere, dass er vorsätzlich die Unterschriften auf der Wahlvorschlagsliste ergänzt hat, obwohl ihm zuvor mitgeteilt worden war, dass nur eine eigenhändige Unterschrift des jeweiligen Arbeitnehmers den Formvorschriften entspricht. Der Hinweis auf einen Irrtum, nach dem der Kläger davon ausgegangen sei, die digitalen Unterschriften in die Liste kopieren zu können, überzeugt nicht, da dem Kläger in seiner Position als Manager bei der Beklagten der Unterschied zwischen einer reinen digitalen Kopie einer Unterschrift und einer qualifizierten elektronischen Signatur bekannt gewesen sein müssen. Auch nach dem Hinweis des Hauptwahlvorstandes auf die Unwirksamkeit der Listen aufgrund der Unterschriften des Klägers hielt der Kläger zunächst an seiner Kandidatur fest und zog diese erst nach seiner Anhörung durch die Beklagte zu den Vorwürfen zurück. V. Die Beklagte hat den Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG beteiligt und der Betriebsrat hat der Kündigung zugestimmt. 1. Die Beklagte hat dem Betriebsrat bei der Anhörung am 04.09.2023 alle Tatsachen vorgetragen, auf die sie die Kündigungsentscheidung gestützt hat. Der Vortrag genügt den Anforderungen, da der Betriebsrat in die Lage versetzt wurde, das Verhalten des Klägers zu bewerten und zu überprüfen, ob sich aus seiner Sicht hieraus ein Kündigungsgrund ergebe. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge weiter Unterschriften gesammelt hat, um die eingereichten Wahllisten durch die wirksam eingereichten Unterschriften hinfällig werden zu lassen (vgl. S. 68, 69 der Akte). Die Einholung dieser späteren Unterstützungsstimmen ändert allerdings nichts an der Beurteilung des Sachverhalts. Auch der Vortrag des Klägers, der Betriebsrat sei aufgrund der Anhörung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine stellvertretende Kandidatin mit ihrer stellvertretenden Kandidatur nicht einverstanden gewesen sei, ist für die Bewertung des Betriebsrats nicht von Bedeutung. Der Sachverhalt um die stellvertretende Kandidatur führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Vorgehens des Klägers. 2. Die Beklagte hat den Betriebsrat auch wirksam zu den nachgeschobenen Kündigungsgründen beteiligt. Diese Unterschriften waren der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt und die Beklagte erlangte erst durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.12.2023 Kenntnis von diesen zusätzlichen Gründen. Hierbei handelte es sich um neue, zusätzliche Tatsachen, auf die die Beklagte ihre Kündigung gestützt hat, sodass der Betriebsrat zu diesen Vorwürfen erneut angehört werden musste (BAG, Beschluss vom 12.01.2021 – 2 AZN 724/20; BAG, Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 684/13). Dies ist durch das Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 04.01.2024 wirksam erfolgt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger als unterlegenen Partei waren die Kosten aufzuerlegen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem Quartalsbezug des Klägers.