Urteil
14 Ca 3142/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2024:0327.14CA3142.23.00
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Leitsätze
./.
Tenor
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3. Der Streitwert beträgt 15.480,88 €.
- 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 15.480,88 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger ist seit dem 01.08.2004 Betriebsrentner der Beklagten. Die monatliche Betriebsrente betrug zunächst 1.769,00 € brutto. Die Zahlung der Betriebsrente erfolgt jeweils zum 15. eines Monats. Im Oktober 2022 nahm die Beklagte eine Anpassungsprüfung zum Stichtag am 01.07.2022 vor. Mit Schreiben vom 12.10.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Brutto-bezüge des Klägers rückwirkend zum 01.07.2022 um 2,0% auf 1.805,00 € erhöht. Sie teilte ferner mit, nicht zu einer Anpassung verpflichtet zu sein, dennoch erhöhe sie die Bezüge freiwillig. Das Ergebnis vor Steuern habe im Jahr 2019 501 Mio. Euro betragen, im Jahr 2020 -3.641 Mio. Euro und im Jahr 2021 -140 Mio. Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital habe 22.464 Mio. Euro im Jahr 2019 betragen, im Jahr 2020 19.365 Mio. Euro und im Jahr 2021 15.807 Mio. Euro. Damit habe die Eigenkapitalverzinsung 2,2% im Jahr 2019 betragen bei einer Mindestrendite nach dem Bundesarbeitsgericht von 1,81% im Jahr 2019, -18,8% zu 1,61% im Jahr 2020 und -0,9% zu 1,70% im Jahr 2021. Durchschnittlich habe die Eigenkapitalverzinsung – 5,8% und die Mindestrendite 1,7% betragen. Die Beklagte nimmt in dem Schreiben Bezug auf die nachfolgende Tabelle: Geschäftsjahr Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit in Mio. EUR Durchschnittliches Eigenkapital in Mio. EUR Eigenkapitalrentabilität in % p.a. Mindestrendite BAG 23.05.2000 in % p.a. 2019 501 22.464 2,2 1,81 2020 -3.641 19.365 -18,8 1,61 2021 -140 15.807 -0,9 1,70 Durchschnitt -5,8 1,7 Für den gesamten Inhalt des Schreibens wird auf Blatt 13 und 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.12.2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rente entsprechend des Kaufpreisverlustes seit Rentenbeginn um 37,96% anzupassen sei, mithin um 191,00 € brutto auf 1.996,00 € brutto, gerundet auf 2.045,00 € brutto. Es ergebe sich eine Differenz zu der tatsächlich gezahlten Betriebsrente in Höhe von 2.292,00 € brutto. Hier macht er den Differenzbetrag für den Zeitraum vom 15.07.2022 bis zum 15.06.2023 geltend. Im Kammertermin hat er den Zahlungsanspruch auch hinsichtlich des Zeitraums vom 16.06.2023 bis zum 15.03.2024 erweitert (Antrags zu 2). Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte seit dem 15.04.2024 verpflichtet ist, den erhöhten Betrag an den Kläger auszuzahlen. Hilfsweise verlangt er eine Anpassung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Kläger verweist für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit neben den positiven Entwicklungen im Jahr 2022 auch auf den S. zudem sei die Beklagte im Februar 2023 wieder in den DAX aufgestiegen und für die Betriebsrentner, deren Renten zum Stichtag am 01.07.2023 überprüft worden seien, sei eine Anpassung im Schnitt von 16% erfolgt. Er beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.292,00€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.528,00 € brutto zuzahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab dem 15.4.2024 einen Versorgungsbezug in Höhe von 1.996,00€ brutto zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., 2. und/oder zu 2. wird beantragt: 4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Versorgungsbezug des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung beginnend ab dem 15.7.2022 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag – welcher eine Steigerung um 4,8 % nicht unterschreiten sollte – zu erhöhen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die folgende Entwicklung der Eigenkapitalrentabilität ohne Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie ohne Ertragssteuern und sonstige Steuern. Unter Berücksichtigung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge nach § 340a Abs. 2 S. 4 und 5 HGB sowie Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Steuern von dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit betrage im Jahr 2019 der Jahres-überschuss 501 Mio. Euro und das durchschnittliche Eigenkapital 22.464 Mio. Euro, die Eigenkapitalrendite habe 2,2% betragen und die Mindestrendite 1,81%. Im Jahr 2020 betrage der Jahresüberschuss dann -3.641 Mio. Euro, das durchschnittliche Eigenkapital 19.365 Mio. Euro und die Eigenkapitalrendite -18,8% und die Mindestrendite 1,61%. Im Jahr 2021 betrage der Jahresüberschuss dann -140 Mio. Euro, das durchschnittliche Eigenkapital 15.807 Mio. Euro und die Eigenkapitalrendite -0,9% und die Mindest-rendite 1,70%. Die durchschnittliche Eigenkapitalrendite habe dann -5,8% betragen und das durchschnittliche Eigenkapital sei um 30% von 22.464 Mio. Euro auf 15.807 Mio. Euro gesunken. Die durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität habe bei -12,5% gelegen. Bei ihrer Anpassungsentscheidung sei sie nicht von einer genügenden Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung in den Folgejahren ausgegangen. Dabei hätten auch die zahlreichen Risikofaktoren, wie hohe globale konjunkturelle Risiken oder auch Auswirkungen auf ihr Geschäft durch den Krieg in der Ukraine sowie die Energiekrise eine Rolle gespielt, die nach wie vor bestünden. Für sie habe sich im Sommer keine positive Entwicklung abgezeichnet, die eine ausreichende wirtschaftliche Lage in Zukunft für die begehrte Rentenanpassung erwarten ließen. Im Gegenteil, die Prognose sei zum Anpassungsstichtag negativ gewesen. Der Jahresabschluss für das Jahr 2022 weise einen Überschuss von 398 Mio. Euro aus. Mit Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge, Ertragssteuern und sonstiger Steuern ergebe sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 15.302 Mio. Euro eine Eigenkapitalrentabilität von 2,6% bei einer Mindestrendite von 3,22% und ohne deren Berücksichtigung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit von 799 Mio. Euro und eine Eigenkapitalrentabilität von 5,2%. Auch wenn man das Jahr 2022 berücksichtigen würde, ergäbe sich eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität von -3,1% und wenn man nur die Jahre 2020 bis 2022 berücksichtigte von -4,8%. Sie ist weiter der Ansicht, dass es alleine auf ihre wirtschaftliche Lage ankomme und nicht auf die wirtschaftliche Lage des S., da nur die leistungszusagende Partei berücksichtigt werden könne. Hierfür verweist sie auf ein zu diesem ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2015 (3 AZR 348/14). Der von der Klägerseite zitierte Jahresabschluss für das Jahr 2022 habe erst im März 2023 und damit nach dem Stichtag für die Anpassungsüberprüfung vorgelegen. Die positive Entwicklung sei am Stichtag noch nicht vorhersehbar gewesen. Für die Beurteilung der Entwicklung seien ausschließlich die Jahresabschlüsse nach dem HGB und nicht die Konzernabschlüsse entscheidend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2.292,00 € brutto für den Zeitraum 15.07.2022 bis zum 15.06.2022 nebst Zinsen sowie in Höhe von 1.528,00 € brutto für den Zeitraum vom 15.07.2023 bis zum 15.03.2024. Die betriebliche Altersversorgung war entgegen der Ansicht des Klägers nicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG auf monatlich 1.996,00 € brutto zu erhöhen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Anpassungsstichtag für den Kläger am 01.07.2022 lag. 3. Im Rahmen der Anpassungspflicht sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. a) Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nichts zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Dann besteht keine oder eine geringere Anpassungspflicht. Dem Arbeitgeber steht bei seiner Anpassungsentscheidung ein Ermessenspielraum zu, dessen Überschreiten in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB überprüfbar ist (vgl. etwa BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 3 AZR 15/20, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungs-grundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungs-stichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21; BAG, Urteil vom 13.10.2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 53). c) Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21; BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 38). d) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21; BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36, BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 252/14 - Rn. 25). e) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21; BAG, Urteil vom 13.10. 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55). f) Entscheidungserheblich kommt es dabei auf die Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Wird die vom Unternehmen benötigte Mindestverzinsung des Eigenkapitals nicht erreicht, kann keine Anpassung verlangt werden, wobei ausschließlich auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Unternehmers abzustellen ist, selbst dann wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist (BAG, Urteil vom 21.02.2017, 3 AZR 455/15): 4. Dies zugrunde gelegt war die betriebliche Altersversorgung des Klägers von der Beklagten nicht anzupassen. a) Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte habe in ihren eigenen Angaben vorgetragen, ihre Entscheidung nicht auf eine zuverlässige Prognose stützen zu können, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Die Beklagte hat nur keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose gesehen. Die Beklagte hat in dem Anschreiben an den Kläger dargestellt, dass sie keine positive Prognose treffen kann. Mit der Zusage einer Betriebsrentenerhöhung geht die Beklagte eine dauerhafte Verbindlichkeit gegenüber den Betriebsrentnern ein, die eine verantwortliche Unternehmensleitung nicht nur auf die Hoffnung eingehen darf, die Anpassung werde sich durch eine günstige finanzielle Entwicklung in der Zukunft finanzieren lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund der in dem Schreiben an den Kläger genannten Risikofaktoren, dem Ausmaß der Corona Pandemie, dem Krieg in der Ukraine und der Energiekrise, konnte die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht von einer positiven Entwicklung ausgehen. Im Kammertermin hat die Beklagtenseite nachvollziehbar die Auswirkungen der Rückzahlungsverpflichtungen der Pandemiehilfen auf aktuelle Insolvenzen geschildert, sodass durchaus ein Einfluss der Pandemie auf die aktuellen Entwicklungen vorliegt. Auch der Krieg in der Ukraine und die Energiekrise haben dazu geführt, dass die Beklagte nicht mit gleichbleibenden Preisen kalkulieren konnte, sodass eine positive Prognose für die Entwicklung zum Stichtag nicht möglich war. b) Aus der Übersicht der Beklagten zur der Entwicklung der Eigenkapitalrentabilität in dem für die Anpassungsentscheidung relevanten Zeitraum zeigt sich, dass das Eigenkapital der Beklagten in den Jahren 2019 bis 2021 gesunken ist und die Eigenkapitalrentabilität durchschnittlich – 5,8% betrug. Diese Übersicht zeigt keine positive wirtschaftliche Entwicklung im Anpassungszeitraum. Ausgehend der seitens Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - als nicht zu beanstandender Mindestrendite anerkannten 2 % über der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, hätte die Beklagte im Schnitt der genannten Jahre eine Eigenkapitalverzinsung von 1,7 % -überschreiten müssen, um ihr - bei gleichbleibender Prognose - eine Erhöhung der Betriebsrenten zumuten zu können. In Wirklichkeit erzielte sie eine negative Eigenkapitalverzinsung von -5,8 %, weshalb auch das durchschnittliche Eigenkapital von über 22 Mrd. auf knapp 16 Mrd. sank. 5. Sofern der Kläger der Ansicht ist, das positive Ergebnis der Beklagten im Jahr 2022 sowie der Wiederaufstieg in den DAX im Februar 2023 seien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Anpassungszeitpunkt entscheidend, können diese Erwägungen nicht überzeugen. a) Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; BAG, Urteil vom 26.04.2008 - 3 AZR 50/05). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu treffenden Prognoseentscheidung ist jedoch, dass die Veränderungen in, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG, Urteil vom 30.11.2010 --3 AZR 754/08; BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05). Vorliegend waren die Entwicklungen für die Beklagte nicht vorhersehbar. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der verschiedenen genannten Risikofaktoren zum Stichtag nicht von einer positiven Entwicklung auszugehen war. b) Der Beklagten ist zudem hinsichtlich ihrer Auffassung zuzustimmen, dass durch eine Berücksichtigung für die jetzige Anpassung würde das positive Ergebnis doppelt berücksichtigt, nämlich einmal im Rahmen der jetzigen und einmal in der kommenden Anpassungsprüfung. Eine solche doppelte Berücksichtigung des Ergebnisses würde den Kläger im Vergleich zu anderen Betriebsrentnern bevorzugen. c) Darüber hinaus ist die Prognose am Stichtag der Anpassungsprüfung vorzunehmen. Am 01.07.2022 lag der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 der Beklagten noch nicht vor, sodass sie die Beurteilung nicht auf die weiteren Entwicklungen stützen konnte. 6. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf die wirtschaftliche Lage des S. an. a) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebs-rentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist ( BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15; vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22). b) Es war daher ausschließlich auf die Beklagte und nicht auf den S. abzustellen. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft Ganzen geprägt ist, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich. Zudem ist der Versorgungsschuldner auch nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur) Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital — und zwar in Gestalt von Fremdkapital — zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Rahmen der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird — gegebenenfalls — ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen (BAG, Urteil vom 08.12.2015 – 3 AZR 348/14). II. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die erhöhte Betriebsrente für den Zeitraum vom 15.06.2023 bis zum 14.04.2024 an den Kläger zu zahlen. Es handelt sich um denselben Anpassungszeitraum, sodass das oben gesagte auch für den Zahlungsantrag zu 2 gilt. III. Es war auch nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab dem 15.04.2024 einen erhöhten Versorgungsausgleich an den Kläger zu zahlen. 1. Der Antrag war als Feststellungsantrag zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Die zukünftigen Zahlungsansprüche des Klägers sind noch nicht fällig, sodass ein Feststellungsantrag gegenüber dem Zahlungsantrag vorrangig war. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Auch hinsichtlich der zukünftigen Zahlungen fehlt es an einer Anpassungspflicht der Beklagten. Auch hier gelten die obigen Ausführungen. IV. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat den Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und/oder zu 2 und/oder zu 3 gestellt, sodass über ihn zu entscheiden war. 1. Der unbezifferte Klageantrag war zulässig. Vorliegend ist das Stellen eines unbezifferten Klageantrags ausnahmsweise zulässig, da die Bemessung der Höhe der Anpassung der Versorgungsleistung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Ein Verstoß gegen den in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgrundsatz liegt dann nicht vor, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Die nötige Bestimmtheit soll hier dadurch erreicht werden, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen umfassend darzulegen und die Größenordnung seiner Vorstellungen anzugeben hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat in der Klagebegründung und dem Schriftsatz vom 27.10.2023 einen Mindesterhöhungsbetrag von 4,8 % angegeben und begründet, aus welchen Gründen er eine entsprechende Erhöhung für angemessen und die erfolgte freiwillige Erhöhung um 2 % nicht für ausreichend hält. Begründet wird die Höhe der Anpassung mit den überschüssigen Rückstellungen der Beklagten, die entweder aufgelöst und dann als zusätzliche liquide Mittel oder als Finanzierung für die Anpassungen einer anderen „Kohorte“ z.B. der zum Anpassungsstichtag 1.7.23 zur Verfügung stünde. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente freiwillig um 2 % angehoben. Es handelt sich um eine freiwillige Anpassung, da gerade die Voraussetzungen einer gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung nicht vorliegen. Daher stand es der Beklagten frei, die Höhe der Anpassung zu bestimmen. Die überschüssigen Rückstellungen müssen nicht im Rahmen der jetzigen Anpassung berücksichtigt werden. Stattdessen werden sie für den nächsten Anpassungszeitraum berücksichtigt und wirken sich ggf. auf die nächste Anpassung der Betriebsrente des Klägers aus. Die Beklagte war daher nicht zu einer freiwilligen höheren Anpassung verpflichtet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3,5,9 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht der Summe der Zahlungsanträge sowie dem 3,5fachen Jahresbetrag hinsichtlich der geforderten Anpassungen für die Zukunft. VII. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Gründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.