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Urteil

3 AZR 952/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 16 Abs.1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen; eine gebündelte jährliche Prüfungstermine im Unternehmen ist zulässig, darf die erste Prüfung aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; steht die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegen, besteht kein Anspruch. • Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sind grundsätzlich die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (HGB) über einen repräsentativen Zeitraum, in der Regel drei Jahre, heranzuziehen; betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. • Bei konzerngebundenen Arbeitgebern kommt es auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Versorgungsschuldners an, nicht auf den Konzernabschluss. • Vermögensübertragungen auf einen Treuhänder (Pension-Trust) entziehen diese Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners; die Existenz eines Treuhandvermögens begründet nicht allein einen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsrentenanpassung bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners • Nach § 16 Abs.1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen; eine gebündelte jährliche Prüfungstermine im Unternehmen ist zulässig, darf die erste Prüfung aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; steht die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegen, besteht kein Anspruch. • Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sind grundsätzlich die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (HGB) über einen repräsentativen Zeitraum, in der Regel drei Jahre, heranzuziehen; betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. • Bei konzerngebundenen Arbeitgebern kommt es auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Versorgungsschuldners an, nicht auf den Konzernabschluss. • Vermögensübertragungen auf einen Treuhänder (Pension-Trust) entziehen diese Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners; die Existenz eines Treuhandvermögens begründet nicht allein einen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung. Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer mit Betriebsrente seit 1.9.1998, verlangt eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1.1.2011 um 7,28 % nach § 16 BetrAVG. Die D AG, sein ursprünglicher Versorgungsschuldner, hatte Prüfungen zum Jahresanfang gebündelt und wurde 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Vorab wurden Versorgungsansprüche teilweise in einen Pension-Trust (DPT, später C Pension-Trust) überführt. Die Beklagte lehnte die Anpassung mit Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab; sie hatte 2008–2011 erhebliche Verluste und erhielt staatliche Stützungsleistungen (SoFFin). Der Kläger rügte, die wirtschaftliche Lage rechtfertige die Ablehnung nicht, verwies auf Konzernzahlen, Einmaleffekte und Vermögenswerte der Trusts. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision des Klägers wurde vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. • Anpassungsprüfung nach § 16 Abs.1 BetrAVG: Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen; unternehmensweite Bündelung der Prüfungstermine ist zulässig, erste Prüfung darf nicht mehr als sechs Monate verzögert werden. • Maßgeblicher Anpassungstermin des Klägers war der 1.1.2011, weil frühere Prüfungen der D AG zum 1.1. eines Jahres gebündelt wurden. • Bei der Abwägung nach billigem Ermessen sind die Interessen der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. • Die wirtschaftliche Lage ist zukunftsbezogen und prognosegestützt; als Grundlage dienen in der Regel handelsrechtliche Jahresabschlüsse über einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. drei Jahre) unter betriebswirtschaftlicher Korrektur von einmaligen Effekten. • Für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners kommt es auf die Lage des jeweiligen Unternehmens an, nicht auf den Konzernabschluss. • Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung sind entscheidend; zur Berechnung sind HGB-Abschlüsse und bilanzielle Eigenkapitalgrößen (§ 266 Abs.3 HGB) heranzuziehen; atypische oder einmalige Erträge/Verluste sind regelmäßig herauszurechnen. • Die Beklagte konnte am 1.1.2011 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1.1.2014) die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erreichen: 2008–2010 wies sie erhebliche Verluste und negative Eigenkapitalrenditen aus; die staatlichen Stillen Einlagen (SoFFin) und deren Verzinsung sowie die Verschmelzung mit der D AG verschlechterten die Prognose. • Vermögensübertragungen auf den Pension-Trust entziehen die Mittel dem direkten Zugriff des Versorgungsschuldners; der Trust hat nicht die Verpflichtung übernommen, im Rahmen der Anpassungsprüfung für den Versorgungsschuldner einzustehen. Eine bilanzielle Zuordnung von Planvermögen begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Anpassung. • Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Lage erfüllt; die vom Kläger behaupteten Korrekturen und Einmaleffekte waren nicht so konkret dargelegt, dass die Prognose der Beklagten zu widerlegen gewesen wäre. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Erhöhung der Betriebsrente ab dem 1.1.2011 um 7,28 % nach § 16 Abs.1,2 BetrAVG. Das BAG stellte fest, dass die Beklagte die Anpassungsprüfung rechtssicher durchgeführt hat und ihre Prognose der wirtschaftlichen Lage am maßgeblichen Stichtag eine Ablehnung der Anpassung rechtfertigte. Entscheidend waren die negativen Ergebnisse und die fehlende hinreichende Eigenkapitalverzinsung in den maßgeblichen Jahresabschlüssen sowie die rechtliche Wirkung der Übertragung von Vermögenswerten auf den Pension-Trust, die ein unmittelbares Heranziehen dieser Mittel für die Anpassungsentscheidung ausschließt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.