Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung mit einem Betriebsratsmitglied trägt der Arbeitgeber. Insoweit kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die korrigierende Rückgruppierung gelten. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn der Arbeitnehmer zuvor als maßgebend mitgeiteilte Vergütungsgruppe beruft (Anschluss an ArbG Hannover 17.10.2023 - 12 Ca 272/23). Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Rückforderung überzahlter Vergütung nach § 817 BGB geht, sondern um die Geltendmachung der laufenden Vergütung des Betriebsratsmitglieds. 2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Betriesratsvergütung aus § 817 BGB parallel zu ArbG Düsseldorf 24.04.2024 - 8 Ca 6052/23. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit Dezember 2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 des TV-N NW zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 552,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Januar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Februar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2024 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat März 2024 in Höhe von 583,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2024 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat April 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2024 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Mai 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2024 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Juni 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 zu zahlen. 9. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 11. Streitwert: 134.969,04 € 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit Dezember 2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 des TV-N NW zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 552,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Januar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Februar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2024 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat März 2024 in Höhe von 583,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2024 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat April 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2024 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Mai 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2024 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Juni 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 zu zahlen. 9. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 11. Streitwert: 134.969,04 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist ein Verkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, welches dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) angehört und fast alle Stadtbahn-, Straßenbahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Städten Düsseldorf und Meerbusch sowie in weiten Teilen des Kreises Mettmann betreibt. Sie ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW). Der Kläger ist seit dem 1. August 1979 – zunächst als Auszubildender – bei der Beklagten beschäftigt und schloss im Juli 1982 erfolgreich seine Ausbildung als Betriebsschlosser ab. Danach wurde er im Bereich Fahrzeuginstandsetzung im Team Aufbau/Innenausstattung, heute Aufbau/Polsterei, als Betriebsschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (im Folgenden: TV-N NW) Anwendung. Zum 1. Februar 1999 ist der Kläger in die Lohngruppe 7a BMT-G, entsprechend der heutigen Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung zum TV-N NW, eingruppiert worden. Die Entgeltordnung (Anlage 1) gemäß § 6 Abs. 1 TV-N NW bestimmt unter anderem: „Entgeltgruppe 8 […] 8.2 AN, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach) Entgeltgruppe 9 9.1 AN, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind 9.2 AN mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten 9.3 AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen den Obersätzen und Beispielen zu 9.1 und 9.2 entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben Anlage 1 Beispiele: 9.1.1 Tätigkeiten als Datenbankadministrator 9.1.2 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades 9.1.3 Tätigkeiten mittleren Schwierigkeitsgrades als DV-Organisator 9.1.4 Tätigkeiten mittleren Schwierigkeitsgrades als DV -Systemprogrammierer 9.1.5 Abschließende Bearbeitung und Zuordnung von aktivierungspflichtigen und nicht aktivierungspflichtigen Aufträgen und deren Weiterberechnung […] Entgeltgruppe 14 14.1 AN mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 13.1 herausheben 14.2 AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben“ Seit dem Frühjahr 1998 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Er war von 2006 bis 2010 Betriebsratsvorsitzender, danach ordentliches Betriebsratsmitglied und ist seit dem 4. Oktober 2017 wieder Vorsitzender des Betriebsrats. Zudem ist er derzeit stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten. Der Kläger war von 2002 bis 2006 zu 50%, von 2006 bis 2010 zu 100%, von 2010 bis 2014 wieder zu 50% und von 2014 bis 13. Dezember 2022 zu 100% als Betriebsratsmitglied für Betriebsratsaufgaben freigestellt. Seit dem 14. Dezember 2022 ist der Kläger wieder zu 50% freigestellt. Mit Schreiben vom 3. März 1999 bewarb sich der Kläger als Teamleiter auf eine interne Stellenausschreibung vom 17. Februar 1999. Er wurde mit Schreiben vom 1. April 1999 zum Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt jedoch am 13. Juli 1999 eine Absage. Auf diesem Einladungsschreiben ist – ohne Hinweis auf Zeitpunkt oder Verfasser der Notiz - handschriftlich vermerkt, „mangelnde persönl. Eignung + keine Erfüllung der Vorauss.." Mit Schreiben vom 14. April 2000 schrieb der damalige Vorgesetzte des Klägers und spätere Vorstand der Beklagten, Herr Klaus Klar, wie folgt an P314 – Herr Böhm: „Eingruppierung des Betriebsschlossers Michael Pink, PN 5581, Abt. T 115.220 ` (Team Aufbau / Innenausstattung) Wir bitten um eine Eingruppierung von Herrn Pink in die Lohngruppe 7. Zu seinem Aufgaben gehört selbständige Durchführung von schwierigsten Instandhaltungstätigkeiten die eine umfangreiche Erfahrung, hohes Fachwissen und handwerkliches Geschick voraussetzen Diese sind u.a.: - Beseitigung von Schwerstkarambolagen an Straßenbahnen / Stadtbahnwagen - Umbau, Neuanfertigung und Sonderanfertigung von Straßenbahnen-, KOM- und Wirtschaftswagenersatzteilen / Baugruppen - Neuanfertigung von Bauteilen der Rolltreppen - Neuanfertigung von Bauteilen der Haustechnik z.B. Edelstahlverkleidung Die von Herrn Pink gestellten Aufgaben verlangen Problemlösungen und häufig muss die Führung von kleineren Gruppen übernommen werden. Mit freundlichen Grüßen“ Diese Höhergruppierung wurde zunächst abgelehnt. Stattdessen erhielt der Kläger eine Einmalzahlung für besondere Leistungen. Die Abteilung des Herrn Klar fragte 11. Juli 2001 und noch einmal am 9. September 2002 erneut eine Höhergruppierung des Klägers an, ehe der Kläger schließlich mit Schreiben vom 23. September 2002 zum 1. Oktober 2002 in EG 7 Stufe 5 TV-N NW höhergruppiert wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 wurde dem Kläger – ebenfalls auf Vorschlag des damaligen Abteilungsleiters Herrn Klar – die Eingruppierung in EG 7 Stufe 6 TV-N NW ab dem 1. Januar 2005 zugesagt. Die Beklagte schrieb am 09.06.2008 intern eine Stelle als Teamleiter/-in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt aus (Anlage B 30, Bl. 527 d.A.), die den folgenden Inhalt hat: „Wir suchen einen/eine Teamleiter/-in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt Bewerbungen mit den entsprechenden Unterlagen richten Sie bitte an die Personalabteilung bis zum 15.08.2008 Aufgabenstellung: - Führung des Werkstattteams - Abstimmung des Fahrzeugeinsatzes mit dem Betrieb - Leitung und Verantwortung der Kostenstelle Fachliche Voraussetzungen: - Meisterbrief bzw. eine vergleichbare Qualifikation - Mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Schienenfahrzeugtechnik - Kenntnisse im Ablauf und Organisation einer Straßenbahnwerkstatt Persönliche Voraussetzungen: - Kenntnisse bzw. Erfahrung in der Führung und Motivation von Mitarbeitern - Fähigkeit zur Teamarbeit und Organisationstalent - Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft - Kommunikationsfähigkeit (bereichsübergreifend) - Soziale Kompetenz - EDV-Kenntnisse (MS-Office-Paket)“ Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Es existiert eine Übersicht über die Bewerber mit handschriftlichen Zusätzen (Anlage B 31, Bl. 528 d.A.). Hiernach wurden Herr Dirk Rhode und Herr Kabak Zülfikar zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Zu Herrn Zülfikar gibt es einen handschriftlichen Zusatz „z. Zt. zwar noch kein Meisterbrief, aber Gespräch sollte stattfinden. Vielleicht auch für spätere Aufgaben“ Herr Schilbock erhielt eine Absage mit dem handschriftlichen Zusatz „kein Meisterbrief oder vergleichbare Qualifikation“. Herr Muckenschnabel erhielt eine Absage mit dem Zusatz „z.Zt. noch Schichtführer, Probleme im Team, fehlender Teamgeist, fehlende persönliche Ausstrahlung, geringe Führungsqualität. Eine Werkstatt führen und managen NEIN“. Die handschriftlichen Zusätze stammen von Herrn Brodeßer. Hinsichtlich des Klägers findet sich ein handschriftlicher Zusatz von Herrn Böhm „z.Zt. keine Berücksichtigung da BR-Vorsitz“. Diese Teamleiter- Position mit Vergütung nach der EG 9 TV-N NW erhielt Herr Dirk Rhode, der im Gegensatz zu dem Kläger über einen Meisterabschluss verfügt. Mit Schreiben vom 29. September 2008, das von dem Personalvorstand Peter Ackermann und dem Personalleiter Wolfgang Böhm unterzeichnet wurde, teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: „ Anpassung der Eingruppierung nach TV-N gemäß § 37 BetrVG Sehr geehrter Herr Pink, wir nehmen Bezug auf Ihr Bewerbungsschreiben vom 15.07.2008, mit welchem Sie sich auf die interne Stellenausschreibung Nr. 12/2008 als „Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt“ beworben hatten. Aufgrund Ihrer jetzigen Funktion als Betriebsratsvorsitzender können Sie bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden. Wir können Ihnen aber die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz vorgenommen haben. Sie erhalten daher mit Wirkung vom 01.10.2008 die Bezüge der Entgeltgruppe 9 TV-N NW. Der bisherige Leistungszuschlag in Höhe von 23,01 € entfallt mit gleichem Datum. Wir beglückwünschen Sie zu der Höhergruppierung und sind sicher, dass Sie sich auch weiterhin engagiert für die Belange unseres Unternehmens einsetzen werden. Mit freundlichen Grüßen Rheinbahn AG“ In einem Anhörungsschreiben an den Kläger als Betriebsratsvorsitzenden vom 14.10.2008 heißt es: „Sehr geehrter Herr Pink, auf die oben genannte intern ausgeschriebene Stelle sind insgesamt fünf Bewerbungen eingegangen. Mit zwei Bewerbern wurde unter Beteiligung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, Herrn Schaaf, sowie der zuständigen Bereichs- und Abteilungsleitung ein Auswahlverfahren durchgeführt. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durch die Gespräche sowie dem Auswahlverfahren ist beabsichtigt, die o. g. Stelle ab 01.1 1.2008 mit Herrn Dirk Rohde zu besetzen. Herr Rohde hat aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Erfahrung und Qualifikation aus dem Kreise der Bewerber den geeignetsten Eindruck hinterlassen. Mit gleichem Datum soll Herr Rohde in die Entgeltgruppe 8 und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert werden. Wir bitten um Zustimmung des Betriebsrates zur Personalauswahl und Höhergruppierung von Herrn Rohde.“ Im Rahmen der Neubewertung der Teamleiterfunktionen gruppierte die Beklagte den Kläger zum 1. Juni 2011 in die EG 10 TV-N NW höher. Zum 1. Mai 2019 wurde die Position infolge einer weiteren Neubewertung der EG 11 TV-N NW zugeordnet und der Kläger wurde dementsprechend eingruppiert und vergütet. Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 wurde Herr Dirk Rhode zum Abteilungsleiter T114 befördert und von der EG 10 Stufe 6 TV-N NW in die EG 12 Stufe 6 TV-N NW sowie zum 1. Februar 2013 in die EG 13 Stufe 6 TV-N NW höhergruppiert. Seit dem 1. Januar 2015 ist Herr Rohde in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW eingruppiert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 schrieb der Kläger den Personalvorstand der Rheinbahn, Herrn Klar, folgendermaßen an: „ Antrag auf Eingruppierung gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz Sehr geehrter Herr Klar, hiermit bitte ich um Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages Nahverkehr NW. Zur Begründung stütze ich mich auf die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 und 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BVerfG). Im Jahr 2008 war bei der Rheinbahn die Stelle eines Teamleiters in einer Strassenbahn-Betriebswerkstatt ausgeschrieben. Auf meine entsprechende Bewerbung wurde mir mit Schreiben vom 29.09.2008 (siehe Anlage) mitgeteilt, dass meine Bewerbung ausschließlich aufgrund meiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender keine Berücksichtigung finden könne. Damit ist die vom Bundesarbeitsgericht (zuletzt BAG-Urteil vom 14.07.2010 - AZ: 7 AZR 359/09) geforderte Voraussetzung erfüllt, dass die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gerade wegen der Freistellung erfolglos geblieben ist. Als langjähriges freigestelltes Mitglied des Betriebsrates ist mir eine entsprechende berufliche Entwicklung bisher verwehrt geblieben. Dies wird insbesondere durch das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens belegt. Der im oben genannten Bewerbungsverfahren seinerzeit erfolgreiche Bewerber (Herr Dirk Rohde) ist im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung inzwischen zum Abteilungsleiter (Fahrzeuginstandsetzung) mit einer Vergütung gemäß Entgeltgruppe 14 TV-N NW aufgestiegen. Da mir seinerzeit die ausgeschriebene Position des Teamleiters ausschließlich wegen meiner Freistellung nicht übertragen worden ist, konnte ich den vorstehend aufgezeigten beruflichen Werdegang des berücksichtigten Bewerbers nicht nachvollziehen. Dass dies mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre, belegt u. a. das Angebot des damaligen Bereichsleiters T110 (Klaus Klar), eine Abteilungsleitung im Bereich Fahrzeugwerkstätten zu übernehmen. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darf ich durch die Freistellung in meiner beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des BAG folgt daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers, mir „als Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die ich ohne die Amtstätigkeit genommen hätte". Ich bitte deshalb, meinen Antrag wohlwollend zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen“ Rechtsanwalt Dr. Bartz begutachtete nach Beauftragung durch die damalige Bereichsleiterin Personal, Frau Ute Meier, die Rechtmäßigkeit des Höhergruppierungsverlangens des Klägers vom 20. Juli 2015 und kam in seinem Gutachten vom 12. August 2015 zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage des in dem Antrag geschilderten Sachverhalts keine Höhergruppierung gerechtfertigt sei. Am 14. Februar 2017 fand ein Treffen statt, an dem der damalige Personalvorstand Klar, der damalige Bereichsleiter Personal Stoffels, Herr Rechtsanwalt Dr. Bartz sowie der Kläger und ein weiteres Betriebsratsmitglied teilnahmen. Gegenstand des vom Personalvorstand Klar veranlassten Gesprächs waren die Höhergruppierungsanträge des Klägers und des weiteren Betriebsratsmitglieds. Im Rahmen dieses Treffens wurde besprochen, unter welchen Voraussetzungen die Höhergruppierung des Klägers rechtmäßig wäre. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde festgehalten, dass die Einschätzung eines Externen benötigt wurde und dass Herr Klar noch eine Sachverhaltsstellungnahme abgeben müsste. In dem handschriftlichen Vermerk von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartz zu dem Treffen vom 14. Februar 2017 heißt es: "Stgn. KK fehlt noch kommt" In der Personalakte des Klägers findet sich eine Notiz von Herrn Stoffels, die wie folgt lautet: "Story Klaus Klar zu Papier bringen von 3. Seite Potenzialanalyse/Einschätzung nach Ende seiner BR-Zeit Übernahme einer Abteilungsleiterstelle oä" Zu diesem Vorgang legt der Kläger einen Vermerk des Herrn Stoffels, Bereichsleiter Personal und Prokurist bei der Beklagten, ohne Datum vor, von dem der Kläger vermutet, dass er aus dem Jahr 2017 stammt, der den folgenden Inhalt hat: „ Antrag des Herrn Michael Pink auf Eingruppierung gem. § 37, 78 BetrVG Herr Pink hat einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 14 – auf Basis eine Abteilungsleitung des TV-N/NW gestellt. Hierzu kann folgendes festgehalten werden: Herr Pink ist heute in der EG 10 – Vergleich Teamleiter – eigruppiert. Nach Rücksprache mit Herrn Klar, kann dieser sich erinnern, dass er Ende der 90er Jahre, als er als Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten eingesetzt war, Herrn Pink angesprochen hatte, ob er nicht die Nachfolge des damaligen Teamleiters Otto Lansen übernehmen wolle. Herr Pink galt bereits damals als hervorragender Handwerker, der komplizierte und komplexe Unfallschäden beseitigen kann und uneingeschränkte Teamfähigkeit besitzt. Herr Klar hat ihn damals intensiv und wiederholt angesprochen, ob er nicht diese Stelle übernehmen möchte. Die fachliche und persönliche Kompetenz war zweifelsfrei vorhanden. Hierzu wäre der Besuch der Meisterschule notwendig gewesen; i. d. Z. sollte Herr Pink finanziell und zeitlich unterstützt werden. Zu dieser Zeit war Herr Pink bereits Mitglied des Betriebsrats - nur deshalb verzichtete er auf die Möglichkeit. Herr Pink hat die gleiche Qualifikation wie Herr Rohde, heute Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Insofern wurde ihm vor ca. 8 Jahren die damalige Abteilungsleiterstelle T115 angeboten. Auch hier wieder lehnte Herr Pink das Angebot ab mit dem Hinweis auf sein Engagement im Betriebsrat. Insofern gilt es nach heutigen Erkenntnissen Herrn Pink mit Herrn Rohde zu vergleichen. Im Rahmen des bisherigen Werdegangs wäre eine Eingruppierung in die EG 14 somit möglich." Die Beklagte legt einen weiteren Vermerk des Herrn Stoffels, der wie folgt lautet: „ Antrag des Herrn Michael Pink auf Höhergruppierung gem. §§ 37, 78 BetrVG Herr Pink ist derzeit in die Entgeltgruppe 10 (dies entspricht der Vergütung für eine Teamleitung) eingruppiert und hat einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (dies entspricht der Vergütung für eine Abteilungsleitung) TV-N NW gestellt. Eine solche Höhergruppierung – insbesondere über vier Entgeltgruppen hinweg – kommt nur in Betracht, wenn Herr Pink ohne die Freistellung für Betriebsratstätigkeiten in der Vergangenheit diese Position sicher erreicht hätte. Es bedarf also der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs von Herrn Pink, unter Außerachtlassung seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied. Ziel der Rheinbahn AG ist es dabei, Herrn Pink aufgrund seiner Amtsträgereigenschaft weder besser noch schlechter zu stellen. Im Einzelnen kann Folgendes festgehalten werden: 1. Der heutige Arbeitsdirektor, Herr Klaus Klar, kann sich noch gut daran erinnern, dass er selbst gegen Ende der 90er Jahre Herrn Pink mehrfach angesprochen hat, ob dieser nicht die Nachfolge des damaligen Teamleiters Otto Lansen übernehmen wolle. Herr Klar selbst war zu diesem Zeitpunkt Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Herr Pink war damals schon ein hervorragender und allseits geschätzter Handwerker, der komplizierte und komplexe Unfallschäden beseitigen konnte und uneingeschränkte Teamfähigkeit besaß. Auch die Führungskompetenz brachte Herr Pink mit. Herr Klar hat Herrn Pink seinerzeit mehrfach wiederholt die Stelle der Teamleitung angeboten. Die fachliche und persönliche Kompetenz war bei Herrn Pink zweifelsfrei vorhanden. Zur Übernahme der Position wäre zunächst der Besuch der Meisterschule notwendig gewesen. Die Rheinbahn hatte Herrn Pink in diesem Zusammenhang angeboten, ihn sowohl finanziell als auch zeitlich zu unterstützen. Zu dieser Zeit war Herr Pink bereits Mitglied des Betriebsrates und stark in die Betriebsratstätigkeit eingebunden. Da die Teamleitungsposition mit dem Amt des Betriebsrates nicht vereinbar war, verzichtete Herr Pink seinerzeit auf den Besuch der Meisterschule und die Übernahme der Teamleitung. Über die Teamleitung hätte er sich dann zur Abteilungsleitung weiter entwickeln können. 2. Herr Pink ist zudem vergleichbar mit Herrn Rhode, der aktuell Abteilungsleiter in den Fahrzeugwerkstätten ist. Vor diesem Hintergrund wurde vor ca. acht Jahren Herrn Pink von der Rheinbahn AG die damalige Abteilungsleiterstelle T115 angeboten. Auch dieses Angebot lehnte Herr Pink mit dem Hinweis auf sein Engagement im Betriebsrat – er war zu dieser Zeit schon vollständig freigestellt – ab. Er hätte also bereits vor circa acht Jahren eine Abteilungsleitung übernehmen können, wäre er nicht Mitglied des Betriebsrats gewesen. 3. Vor dem Hintergrund der geschilderten Abläufe steht für die Rheinbahn AG deshalb fest, dass Herr Pink zur Vermeidung einer Schlechterstellung aufgrund seines Betriebsratsamts in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert werden muss. Etwaig fehlendes aktuelles Fachwissen fehlt Herrn Pink gerade und alleine aufgrund seiner Freistellung als Betriebsrat. Die fiktive Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung lässt Herrn Pink mit Herrn Rhode vergleichbar erscheinen, so dass die Höhergruppierung – auch über mehrere Entgeltgruppen hinweg – zu gewähren ist. Vermerk angefertigt durch Dietmar Stoffels nach Rücksprache mit Klaus Klar.“ Mit Schreiben vom 18. April 2017, das von dem Vorstand und Arbeitsdirektor Klaus Klar, dem Bereichsleiter Personal, Soziales und Organisation Dietmar Stoffels und dem Betriebsrat unterzeichnet wurde, informierte die Beklagte den Kläger wie folgt über seine Höhergruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW: „ Höhergruppierung Sehr geehrter Herr Pink, wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie mit Wirkung zum 01.05.2017 die Bezüge der Entgeltgruppe 14 / Stufe 6 mit zurzeit 6.539,54 € brutto monatlich erhalten. Wir beglückwünschen Sie zur höheren Bezahlung und sind sicher, dass Sie sich auch in Zukunft tatkräftig für die Belange unseres Unternehmens einsetzen. Mit freundlichen Grüßen Rheinbahn AG“ Im Jahr 2018 ließ die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Eingruppierung des Klägers anwaltlich überprüfen. In seinem Gutachten vom 24. Oktober 2018 befasste sich Rechtsanwalt Dr. Bartz umfassend und detailliert mit den rechtlichen Aspekten einer Berechtigung der aktuellen Eingruppierung des Beklagten in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund des von der Beklagten mitgeteilten Sachverhaltes zurecht in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW eingruppiert worden sei. Auf Seite 10 des Gutachtens heißt es dazu: „Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen besteht daher ein gebundener Anspruch von Herrn Pink auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV -N NW gemäß § 78 S.2 BetrVG.“ Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K10, Blatt 41 bis 43 der Gerichtsakte verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass in einem neuen Gutachten zur Überprüfung der Betriebsratsvergütungen auch seine Eingruppierung beanstandet worden sei und dass deshalb seine Eingruppierung korrigiert werde. In diesem Schreiben machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber außerdem Rückforderungsansprüchen aus seiner Eingruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW für den Zeitraum von Juni 2023 bis November 2023 geltend und teilte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung ab Dezember 2023 von der EG 14 Stufe 6 TV-N NW in die EG 10 Stufe 6 TV-N NW herabgruppiert werde und ggf. auch noch weiter in die EG 6 TV-N NW. In der Zeit von Dezember 2023 bis Februar 2024 zahlte die Beklagte an den Kläger statt einer Grundvergütung nach der EG 14 Stufe 6 TV-N NW in Höhe von 7.257,15 € nur noch eine Grundvergütung nach der EG 10 Stufe 6 TV-N NW in Höhe von 4.888,02 €. Zum 1. März 2024 erfolgte eine Tariflohnerhöhung. Für den Monat März 2024 zahlte die Beklagte an den Kläger statt einer Grundvergütung nach der EG 14 Stufe 6 TV-N NW in Höhe von 7.867,29 € nur noch eine Grundvergütung nach der EG 10 Stufe 6 TV-N NW in Höhe von 5.367,86 €. Seit April 2024 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch eine Grundvergütung nach der EG 7 Stufe 6 TV-N NW in Höhe von 4.118,15 €. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des vorbenannten Gutachtens erhob die Beklagte zur Hemmung der Verjährung am 22. Dezember 2023 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen den Kläger. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 Ca 6052/23 geführt. Mit dieser Klage verfolgte die Beklagte Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Vergütung für das Jahr 2020. Mit Schriftsatz vom 15. März 2024 wurde die Klage bezüglich der Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich Mai 2023 erweitert. Mit Urteil vom 24. April 2024 wies die 8. Kammer die Klage ab. Das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wird unter dem Aktenzeichen 5 SLa 336/24 geführt. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Höhergruppierung in die EG 9 und später in die EG 14 der Entgeltordnung zum TV-N NW zu recht erfolgt sei. Er habe weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 14 der Entgeltordnung zum TV-N. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Eingruppierung unzutreffend sei. Der Kläger meint, er hätte die Teamleiterposition von den damals Verantwortlichen bei der Klägerin auch ohne Meisterbrief übertragen bekommen, weil die Klägerin von seinen in der betrieblichen Praxis gezeigten fachlichen Kompetenzen und persönlichen Fähigkeiten und damit seiner Eignung für die Stelle schlichtweg überzeugt gewesen sei. Allein der Umstand der Betriebsratstätigkeit habe daher im Ergebnis dazu geführt, dass die Beklagte ihm im Jahr 2008 nicht die Teamleiterposition übertragen habe. Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. September 2008 und dessen eindeutigen Wortlaut gehe hervor, dass er allein aufgrund seiner damaligen Funktion als Betriebsratsvorsitzender bezüglich der Stelle als Teamleiter keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieses Schreiben erwähne mit keinem Wort, dass es andere Gründe gegeben habe, die bei ihm gegen eine Übernahme der Position des Teamleiters gesprochen hätten, außer dem Umstand, dass er der Vorsitzende des Betriebsrates gewesen sei. Anderenfalls wäre es den Herren Ackermann und Böhm ein Leichtes gewesen, in dem Schreiben andere oder weitere Gründe anzusprechen. Ein Meisterbrief sei für die Übernahme der Teamleiterstelle nicht erforderlich gewesen. Auch andere Teamleiter in der Technik (Fahrzeugwerkstatt und Infrastruktur) seien zum Zeitpunkt der Übernahme der Teamleitung nicht im Besitz eines Meisterbriefes gewesen, wie Herr Caspers, Herr Hackbarth, Herr Bechlenberg, Herr Lücking, Herr Weiß oder Herr Küpper. Der Kläger bestreitet, dass Herr Rhode für die Stelle des Teamleiters besser geeignet gewesen sei. Dass tatsächlich ausschließlich seine Tätigkeit als Betriebsvorsitzender der Grund für seine Nichtberücksichtigung als Teamleiter gewesen sei, sei schon daraus zu schließen, dass die Herren Ackermann und Böhm ihn mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 in die EG 9 TV-N NW eingruppiert hätten, ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Offensichtlich sei, dass die Herren Ackermann und Böhm, deren arbeitsrechtliche Kompetenzen allein aufgrund ihrer Funktionen bei der Klägerin als Personalvorstand und als Personalleiter von mehreren tausend Mitarbeitenden als gegeben zu unterstellen seien, es ganz offensichtlich für notwendig erachtet hätten, ihn zur Vermeidung einer Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG zumindest in die EG 9 TV -N NW hoch zu gruppieren. Der Kläger behauptet weiterhin, dass die Beklagte in Person des damaligen Bereichsleiters T110 und späteren Vorstandsvorsitzenden Klaus Klar ihm im Laufe des Jahres 2009 eine Abteilungsleiterstelle im Bereich der Fahrzeuginstandsetzung (T115) angeboten habe. Herrn Klar habe ihm damals die Abteilungsleiterstelle der (seinerzeit wieder als eigenständige Abteilung) geplanten Abteilung „Servicewerkstatt" im Bereich der Fahrzeugwerkstätten angeboten. Hintergrund sei folgendes gewesen: Die Beklagte habe Herrn Klar zum Jahresbeginn 1998 zum Abteilungsleiter Servicewerkstatt (T115) ernannt. Darüber hinhabe sie den Mitarbeitenden Herrn Brodesser zum Abteilungsleiter für die Schienenfahrzeuginstandhaltung (T111) sowie den Mitarbeitenden Herrn Theisen zum Abteilungsleiter für die Buswerkstatt (T114) ernannt. Zudem habe sie die Mitarbeitenden Claus und Breiding jeweils als Abteilungsleiter für die Abteilungen Kompetenzcenter Bus (T112) und Kompetenzcenter Bahn (T113) ernannt. Einige Jahre später seien die Herren Claus (Abteilungsleiter Kompetenzcenter Bus) und Theisen (Abteilungsleiter Buswerkstatt) in den Ruhestand gegangen. Hierauf habe die Beklagte in 2003/2004 auch die Bereiche Abteilungsleiter Kompetenzcenter Bus und Abteilungsleitung Buswerkstatt mit den dazugehörigen Werkstätten dem Zeugen Klar übertragen. Insofern seien die ursprünglich drei Abteilungen Servicewerkstatt (T115), Buswerkstatt (T114) und Kompetenzcenter Bus (T112) in einer Abteilung (T114 Buswerkstatt) unter Leitung des Zeugen Klaus Klar aufgegangen. Zum 1. Februar 2008 habe die Beklagte den Zeugen Klar zum Bereichsleiter Fahrzeuge (Fahrzeugwerkstätten) mit der Aufgabenstellung einer Stabilisierung und Neuaufstellung des Bereiches Fahrzeuge ernannt. Im Jahr 2009 habe Herr Klar begonnen, die Aufgabe der Neuorganisation der Fahrzeugwerkstätten auf den Weg zu bringen. Im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Neuaufstellung des Bereiches Fahrzeuge bei der Beklagten sollten die Fahrzeugwerkstätten wieder eine Abteilung Servicewerkstatt erhalten. Vor diesem Hintergrund habe der neue Organisationsplan für das Jahr 2009 für den übergeordneten Bereich „T110 Fahrzeuge" dementsprechend auch wieder eine eigenständige Abteilung Servicewerkstatt (T115) vorgesehen. Der Verantwortungsbereich der Abteilungsleiterstelle Servicewerkstatt habe die Lackiererei, die Unfallinstandsetzung, die Sattlerei, die Schreinerei, die Schweißerei und die Türen- und Trittstufenabteilung umfasst. Aus Sicht des damaligen Bereichsleiters Klar sei allein der Kläger für diese Position aus fachlichen und persönlichen Gründen in Betracht gekommen. Vor diesem Hintergrund habe Herr Klar ihm die Abteilungsleiterstelle in der wieder vorgesehenen Abteilung Servicewerkstatt der Fahrzeugwerkstätten angeboten, ohne dass es für diese Stelle eine Ausschreibung gegeben habe. Die Entscheidung über die Besetzung der Abteilungsleiterposition Servicewerkstatt mit ihm habe allein der insoweit vom Vorstand der Klägerin autorisierte Herr Klar getroffen. Dies habe in der damaligen Zeit der üblichen Vorgehensweise bei der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen entsprochen, so u.a. bei der Besetzung der Stelle des Herrn Platen zum Sachgebietsleiter sowie bei der Besetzung der Stellen der Mitarbeitenden Brodesser, Theisen und des Herrn Klar selbst, allesamt Abteilungsleiter bzw. Sachgebietsleiter in den Fahrzeugwerkstätten. Entscheidungsgrundlage für Herrn Klar zur Besetzung dieser Stellen sei durchweg die fachliche und persönliche Kompetenz der Mitarbeitenden und deren Stabilität in schwierigen Zeiten bei der Beklagten gewesen. Hierbei sei der Bereichsleiter Fahrzeuge Klar ausdrücklich vom Vorstand der Beklagten zu einem solchen Vorgehen ermächtigt worden. Das Angebot des Herrn Klar im Jahr 2009 auf Übernahme der Abteilungsleiterstelle der geplanten Abteilung Servicewerkstatt im Bereich der Fahrzeugwerkstätten habe er gegenüber Herrn Klar unter Hinweis auf seine Tätigkeit im Betriebsrat jedoch abgelehnt. In der Folgezeit habe Herr Klar mehrfach vergeblich versucht, ihn umzustimmen, die Abteilungsleiterstelle in der geplanten Abteilung Servicewerkstatt der Fahrzeugwerkstätten doch zu übernehmen. Nachdem er das Angebot auf Übernahme der Abteilungsleiterposition der Servicewerkstatt im Bereich Fahrzeuge mehrfach abgelehnt hatte, habe Herr Klar diese Tätigkeiten weiterhin selbst ausgeführt. Aus Sicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2009 Verantwortlichen bei der Beklagten sei er der geeignetste Mitarbeitende für die Übernahme der Abteilungsleitung der Servicewerkstatt T115 gewesen. Bei dem Angebot der Abteilungsleiterstelle T115 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er keinen Meisterbrief besessen habe, sie habe ihn aber auch ohne Meisterbrief aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Kompetenzen für die Übernahme der Abteilungsleiterposition für geeignet gehalten. Das zuvor beschriebene Vorhaben des Zeugen Klar und die im Vorhaben verankerten Entscheidungsgrundlagen habe der Zeuge Klar als damaliger Bereichsleiter Fahrzeuge T110 mit Herrn Dirk Biesenbach, Bereichsvorstand u.a. für den Bereich Fahrzeuge und Sprecher des Vorstands bei der Beklagten, besprochen. Der Zeuge Biesenbach habe die Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit erkennen können und hätte auch schon selbst in der Praxis die oben beschriebenen Schwächen der im Jahr 2008 vereinbarten Neuorganisation festgestellt. Insofern habe er dem Zeugen Klar die erforderliche Unterstützung für die vorgesehene Umsetzung zugesagt. Aus dem Anhang Organisationsplan zu der Geschäftsordnung der Beklagten ergebe sich, dass der Zeuge Biesenbach im Vorstand u.a. für die Bereiche Fahrzeuge und Infrastruktur zuständig gewesen sei. Die entsprechende Kompetenzlinie gehe visuell sichtbar von dem Ressort des Zeugen Biesenbach direkt zu dem Bereich „Fahrzeuge", dessen Bereichsleiter im Jahr 2009 der Zeuge Klar gewesen sei. Es habe somit zur Autorisierung des Zeugen Klar bis zur Ebene der Abteilungsleitung lediglich der Zustimmung des bereits benannten Zeugen Biesenbach bedurft und entgegen der unzutreffenden Behauptung der Beklagten nach ihrer eigenen Anlage B45 gerade nicht der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Im Verlauf des Jahres 2010 habe der Aufsichtsrat den Zeugen Klar sodann zum Vorstand und Arbeitsdirektor bestellt. Diese Aufgabe habe der Zeuge Klar im Oktober 2010 angetreten. Somit sei die Aufgabenstellung des Zeugen Biesenbach gewesen, einen neuen Bereichsleiter T 110 bei der Beklagten zu finden und zu bestellen. Eine Änderung bzw. die Umsetzung der Nachsteuerung der Organisation kurz vor dem Austritt als Bereichsleiter sei für den Zeugen Klar nicht in Ordnung gewesen. Er habe dies als die Aufgabe seines Nachfolgers als Bereichsleiter Fahrzeuge T110 angesehen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit Dezember 2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 des TV-N NW zu vergüten, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 des TV-N NW äußerst hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 des TV-N NW; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 2.369,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Januar 2024 in Höhe von 2.369,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2024 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Februar 2024 in Höhe von 2.369,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2024 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TV -N NW für den Monat März 2024 in Höhe von 2.499,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2024 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April, Mai, Juni 2024 jeweils die Differenz in Höhe 3.749,14 € brutto zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 des TV-N NW und der Entgeltgruppe 14, Stufe 6 TV-N NW nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.749,14 € seit dem 15.04., 15.05. und 15.06.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie beantragt widerklagend, 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2023 i.H.v. EUR 7.550,57 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2023 zu zahlen; 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2023 i.H.v. EUR 2.982,73 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2023 zu zahlen; 3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2023 i.H.v. EUR 2.664,26 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2023 zu zahlen; 4. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2023 i.H.v. EUR 3.044,69 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2023 zu zahlen; 5. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2023 i.H.v. EUR 3.073,93 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2023 zu zahlen; 6. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2023 i.H.v. EUR 6.646,42 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2023 zu zahlen; 7. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2023 i.H.v. EUR 848,92 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2023 zu zahlen; 8. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2024 i.H.v. EUR 837,41 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2024 zu zahlen; 9. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2024 i.H.v. EUR 840,11 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2024 zu zahlen; 10. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2024 i.H.v. EUR 898,24 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2024 zu zahlen; 11. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 117,57 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2023 an die Beklagte abzutreten; 12. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 220,69 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2023 an die Beklagte abzutreten; 13. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 280,00 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2023 an die Beklagte abzutreten; 14. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 302,14 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2023 an die Beklagte abzutreten; 15. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 341,53 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2023 an die Beklagte abzutreten; 16. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 134,16 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Dezember 2023 an die Beklagte abzutreten; 17. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 170,18 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Januar 2024 an die Beklagte abzutreten; 18. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 199,79 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Februar 2024 an die Beklagte abzutreten; 19. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 192,82 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW für den Monat März 2024 an die Beklagte abzutreten; 20. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. April 2024 nur einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-N NW hat. Sie beantragt hilfsweise widerklagend, 21. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juni 2023 i.H.v. EUR 5.375,36 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2023 zu zahlen; 22. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2023 i.H.v. EUR 1.175,79 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2023 zu zahlen; 23. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat August 2023 i.H.v. EUR 858,13 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2023 zu zahlen; 24. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2023 i.H.v. EUR 1.453,33 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2023 zu zahlen; 25. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2023 i.H.v. EUR 1.364,36 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2023 zu zahlen; 26. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die (Netto-)Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat November 2023 i.H.v. EUR 2.396,96 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2023 zu zahlen; 27. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 8,17 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Juli 2023 an die Beklagte abzutreten; 28. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 83,21 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat September 2023 an die Beklagte abzutreten; 29. den Kläger ferner zu verurteilen, seinen Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die BARMER Ersatzkasse in Höhe von EUR 87,52 für die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW und Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW für den Monat Oktober 2023 an die Beklagte abzutreten; Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Höhergruppierungen des Klägers in die EG 9 und später bis in die EG 14 TV-N NW seien zu Unrecht erfolgt. Der Kläger könne nur eine Vergütung nach der EG 7 TV-N NW verlangen. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Eingruppierung in die EG 14 TV-N NW zutreffend sei. Zudem habe sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenzbeträge zwischen der EG 7 TV-N NW und der EG 14 TV-N NW sowie die zu viel abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 30. November 2023, bzw. zwischen der EG 7 TV-N NW und der EG 10 TV-N NW für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 weil die Höhergruppierungen des Beklagten wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) unwirksam gewesen seien. Daraus allein ergebe sich bereits ein Anspruch gegen den Kläger nach § 817 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der im Hinblick auf die unwirksame Eingruppierung überzahlten Vergütung. Da nach derzeitigem Ermittlungsstand ferner davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte bezüglich seiner Begünstigung vorsätzlich gehandelt habe, ergebe sich der Rückzahlungsanspruch auch als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung sowie unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Die Beklagte behauptet, es sei unzutreffend, dass der Erlangung der Qualifikation und der Übernahme der Position des Teamleiters allein die Betriebsratstätigkeit des Klägers entgegengestanden habe. Für die Teamleiterfunktion sei ein Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert. Die Eingruppierung in die Teamleiter-Entgeltgruppe erfolge jedoch stets erst dann, wenn der Arbeitnehmer die – ggf. nachgeholte – Qualifikation vorweisen könne. Der Arbeitnehmer, der die Position im Ergebnis übernommen habe, Herr Dirk Rhode, verfüge über einen Meisterabschluss und sei insofern fachlich besser qualifiziert für die Tätigkeit als der Beklagte, der weder über einen Meistertitel noch über eine vergleichbare Qualifikation verfüge. Bestandteil der Meisterausbildung Elektrotechnik, die Herr Rohde in den Jahren 1996 bis 1999 absolviert habe, seien ein fachpraktischer und fachtheoretischer Teil, ein betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Teil und ein berufs- und arbeitspädagogischer Teil. Insgesamt habe eine solche Meisterausbildung mehr als 1.000 Stunden Weiterbildung umfasst. Herr Rohde habe zudem über die staatlich anerkannte Eignung zum Ausbilder verfügt. Der Meistertitel sei für die Einstellung des Teamleiters in einer Straßenbahnwerkstatt ausschlaggebend gewesen. Dies zeige sich u.a. daran, dass ein anderer Bewerber, Herr Jürgen Schilbock, allein deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, weil er über keinen Meistertitel und auch keine vergleichbare Qualifikation verfügt habe. Eingeladen worden seien lediglich Herr Rohde, der bereits über einen Meistertitel verfügt habe, und Herr Kabak, der sich zum Bewerbungszeitpunkt in den finalen Zügen seiner Meisterausbildung befunden habe und den Titel am 5. November 2008 erlangt habe. Dass dem Kläger die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit gefehlt habe folge zudem sowohl aus dem Schreiben von Herrn Böhm an den Kläger als auch aus den handschriftlichen Anmerkungen von Brodeßer auf der Bewerberübersicht. Auch der Vergleich der Bewerbungsschreiben spreche dafür, dass Herr Rhode besser geeignet gewesen sei als der Kläger. Weder setze sich der Kläger inhaltlich näher mit der Teamleiterposition auseinander noch lege der Kläger dar, weshalb er speziell für eine Teamleiterposition befähigt sei. Das als vorhanden unterstellte „Fachwissen“ des Klägers werde nicht näher präzisiert und in Bezug gesetzt zur Teamleiterstelle in einer Straßenbahnwerkstatt, um deren Besetzung es gegangen sei. Das Schreiben werde auch gerade nicht um Unterlagen (z.B. einen Lebenslauf oder Zeugnisse) ergänzt, die die Selbstbeschreibungen des Klägers („Teamfähigkeit, Belastbarkeit, Organisationstalent und Flexibilität“) in irgendeiner Form substantiierten. Entscheidend sei, ob der Kläger im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern der geeignetste Kandidat für die hier konkret in Rede stehende Position gewesen wäre, wenn er kein Betriebsratsamt ausgeübt hätte. Ihr seien keine Umstände bekannt, aus denen sich eine bessere Eignung des Klägers gegenüber Herrn Rhode für die Teamleiterposition ergebe. Im Bereich Fahrzeugwerkstätten verfügten sämtliche Teamleiter über einen Meistertitel. Die Beklagte meint, die angebliche Indizwirkung des Höhergruppierungsschreibens vom 29. September 2008 sei durch ihren Vortrag in Bezug auf die fachlichen Qualifikationen des erfolgreichen Stellenbewerbers widerlegt. Da die Aussage des Schreibens schon aufgrund der Meisterausbildung des erfolgreichen Stellenbewerbers klar widerlegt worden sei und der Kläger abgesehen davon auch nicht dargelegt habe, weshalb seine Fähigkeiten und Kenntnisse die des erfolgreichen Stellenbewerbers übertroffen haben, komme dem Schreiben keine weitere Bedeutung zu. Dasselbe gelte auch für die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung des Beklagten in die EG 10 TV-N NW. Die Beklagte behauptet des Weiteren, der Kläger habe seine insoweit sachwidrig erfolgte Höhergruppierung billigend in Kauf genommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Herr Rhode im Gegensatz zu ihm über einen Meistertitel verfügte. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Kläger für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert gewesen. Im Rahmen von Betriebsratsschulungen sei er als langjähriger Betriebsrat auch hinsichtlich des Ehrenamtsprinzips und der Voraussetzungen einer Betriebsratsbegünstigung geschult worden. Die Beklagte meint, auch die Eingruppierung des Klägers in die EG 14 TV-N NW verstoße gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Sie behauptet, entgegen der Darstellung des Klägers sowie des vorgelegten Vermerks von Herrn Stoffels, sei dem Kläger im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 angeboten worden. Das könne schon allein deshalb nicht sein, weil die Abteilung T115 nachweislich im Jahr 2017 vor dem Hintergrund einer Organisationsänderung im dem Jahr mit Zustimmung des Betriebsrats neu geschaffen worden sei. Im Jahr 2017 habe auch eine entsprechende interne wie externe Ausschreibung der Abteilungsleiterstelle für T115 stattgefunden, an welcher der Kläger selbst beteiligt gewesen sei, so dass er die Hintergründe der Ausschreibung dieser Stelle T115 kenne. Die Beklagte meint, der Vermerk des damaligen Bereichsleiters Personal Stoffels sei unerheblich, denn er enthalte nachweislich unzutreffende Tatsachenbehauptungen und unzutreffende rechtliche Überlegungen und sei zudem aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit dem Beklagten im Jahr 2017 erstellt worden, um die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung auf dem Papier zu rechtfertigen. Die Beklagte behauptet, die in dem Vermerk von Herrn Stoffels enthaltene Aussage, dass dem Kläger eine Abteilungsleiterposition T115 angeboten worden sei, sei evident unzutreffend. Tatsächlich habe sich die Reorganisation nach Übernahme der Bereichsleitung durch Herrn Klar gänzlich anders zugetragen, nämlich wie folgt: Weder sei im Zuge der Reorganisation, die Herr Klar nach der Übernahme der Bereichsleitung vorgeschlagen und durchgeführt habe – dies im Übrigen bereits im Jahr 2008 und nicht erst im Jahr 2009 – und auch nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt eine Abteilung T 115 Servicewerkstatt eingerichtet worden (so dass es weder eine Ausschreibung, von der abgesehen worden sei (vgl. S. 18 der Replik), noch eine Stellenbeschreibung (vgl. S. 34 der Replik) überhaupt hätte geben können) noch sei dies auch nur diskutiert worden. Breit diskutiert, u.a. auf einer Klausurtagung am 25./26. August 2008, und umgesetzt worden seien vielmehr ganz andere Veränderungen, die aber die Teams der ehemaligen Abteilung T 115 Servicewerkstatt gar nicht betroffen hätten. Die Behauptungen des Klägers stünden auch im eklatanten Widerspruch zur eigenen Präsentation von Herrn Klar vom 3. März 2008 (Anlage B 37), die eine solche, angeblich vom Vorstand vorgegebene Abteilung gerade nicht vorgesehen hätte. Ein Hinweis auf eine künftige Abteilung T 115 Servicewerkstatt finde sich in der Präsentation von Herrn Klar nirgendwo. Im Gegenteil: Die ehemaligen Teams der Abteilung T 115 hätten vielmehr wie bisher den Abteilungen T 111 und T 114 zugeordnet bleiben sollen. Das ergebe sich aus den Folien 5 und 6. Der Entwurf der Präsentation enthalte darüber hinaus einen Zeit- und Ablaufplan (Folie 11), der belege, dass Herr Klar mitnichten alleine über organisatorische Veränderungen wie die Einrichtung von Sachgebieten (und erst recht Abteilungen) sowie Stellenbesetzungen habe entscheiden können (was im Übrigen nicht nur lebensfremd, sondern auch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig wäre). Dieser Zeit- und Ablaufplan sehe u.a. die Vorstellung des Organisationsentwurfs gegenüber dem Vorstand und den Abteilungsleitern, die Erarbeitung der Detailinhalte mit den Abteilungsleitern sowie die Abstimmung und Freigabe durch den Vorstand und den Betriebsrat vor. Entsprechend sei auch verfahren worden. Die Freigabe von organisatorischen Änderungen durch den Betriebsrat sei nach den Gepflogenheiten bei der Beklagten auch dann erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG handele, und daher von Herrn Klar auch von Anfang an vorgesehen. Der Betriebsrat sei in der Sitzung vom 5. November 2008 über die geplante Neuorganisation des Bereichs Fahrzeuge, wie im Rahmen der Klausurtagung besprochen und gebilligt, informiert und um Zustimmung gebeten worden. Der Betriebsrat habe der Organisationsänderung und den Versetzungen bzw. Kostenstellenänderungen in seiner Sondersitzung vom 12. November 2008 zugestimmt. Keine der Maßnahmen habe die Teams der ehemaligen Abteilung T 115 Servicewerkstatt betroffen, die weiterhin von der Neuorganisation unberührt geblieben seien. Herr Klar wäre zum Angebot einer Position eines Abteilungsleiters auch gar nicht berechtigt gewesen. Sowohl für die Errichtung einer Abteilung als auch für die Beförderung zum Abteilungsleiter bzw. ein entsprechendes Angebot oder eine Ermächtigung hierzu sei ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich gewesen. Das ergebe sich aus § 3 der Geschäftsordnung Vorstand in der Fassung vom 1. Januar 2006 in Verbindung mit dem jeweils geltenden Organisationsplan. Solche Beschlüsse habe es indes nicht gegeben. Die Beklagte behauptet, die fachlichen Anforderungen für eine Abteilungsleiterstelle T114 und T115 habe der Kläger im Zeitpunkt des Angebots des Herrn Klar nicht erfüllt, denn er verfügte weder über einen Meisterabschluss noch über ein abgeschlossenes Hochschulstudium noch sei er ein Techniker. Die Stelle des Abteilungsleiters T115 setze nach der Stellenbeschreibung zwingend den Abschluss eines Studiums im Ingenieurwesen oder der Informatik voraus. Der Kläger verfüge lediglich über eine Betriebsschlosserausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass die fehlende Qualifikation auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückzuführen sei. Das sei auch für den Kläger ersichtlich gewesen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner fehlenden Qualifizierung keinen sachlichen Grund für seine Hochgruppierung in die EG 14 TV-N NW und die Verleihung der Stufe 6 gegeben habe. Er habe seine Eingruppierung gleichwohl zumindest billigend in Kauf genommen. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Kläger für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert. Nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen stehe für sie fest, dass der Kläger jedenfalls in Bezug auf seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-N NW mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Über seinen Höhergruppierungsantrag von 2015 hinaus, sei der Kläger intensiv in die Bescheidung seines Antrags eingebunden gewesen. Zusammen mit dem damaligen Personalvorstand Klar, dem damaligen Bereichsleiter Stoffels sowie einem Rechtsanwalt habe der Kläger die Voraussetzungen einer rechtlich plausiblen Höhergruppierung im Februar 2017 im Einzelnen diskutiert und definiert. Sodann vereinbarten die Beteiligten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen im Nachgang dokumentiert werden sollte. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die sodann dokumentierte Sachverhaltsdarstellung in dem Vermerk von Herrn Stoffels nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der Kläger habe gewusst, dass im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 existiert habe. Auf Grundlage dieser unzutreffenden Tatsachenbehauptungen sei die Höhergruppierung gleichwohl vorgenommen worden, wie der Kläger genau gewusst habe. Später sei die Rechtmäßigkeit der Höhergruppierung ebenfalls auf Grundlage von bekanntermaßen unzutreffenden Tatsachenbehauptungen rechtsgutachterlich bescheinigt worden. Erkennbar habe der Kläger in Bezug auf seine Höhergruppierung wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt, was aufgrund der zahlreichen Indizien feststehe. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen belegten die Rechtswidrigkeit der Höhergruppierung und stützen den Vortrag der Beklagten. Die Beklagte meint, ihre Rückzahlungsansprüche könne sie auf § 817 BGB stützen. Die Höhergruppierungen in Entgeltgruppe 9, 10 und 14 TV-N NW verstießen jeweils objektiv gegen das Benachteiligungsverbot. Bei § 817 Satz 1 BGB geht es allein darum, die materiell richtige Güterordnung wiederherzustellen. Entscheidend sei daher, ob das Verbotsgesetz selbst eine subjektive Komponente voraussetze. Das Bundesarbeitsgericht verlange gerade nicht, dass bei der Person des Empfängers der Leistung bestimmte subjektive Merkmale erfüllt sein müssten. Da aber nach § 78 Satz 2 BetrVG bereits der objektive Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ausreiche, könne es auch im Rahmen der Rückabwicklung nicht darauf ankommen, ob das Betriebsratsmitglied Kenntnis davon hatte, dass es durch die Gewährung der Zahlung begünstigt wurde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Rechtsprechung in Bezug auf § 817 S. 2 BGB festgehalten habe, dass es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzes-bzw. Sittenverstoß leichtfertig verschlossen habe. Der Kläger hält die Widerklage ungeachtet der Frage Richtigkeit der Eingruppierung für unbegründet. Für die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehle es an einem vorsätzlichen Handeln seinerseits, bei all den von der Beklagten entschiedenen Höhergruppierungen bis hin zur EG 14 Stufe 6 TV-N NW habe er keine aktive Rolle gespielt. Die Hochgruppierungen in die EG 9 bzw. 10 TV-N NW seien allein auf Veranlassung der Beklagten erfolgt, die die Berechtigung der Hochgruppierung sowohl intern durch ihre jeweiligen Vorstände und Personalleiter bzw. Personalbereichsleiter als auch anwaltlich geprüft habe. All diese internen und mit Hilfe von externen Arbeitsrechtsexperten durchgeführten Prüfungen bis einschließlich der des Jahres 2018 hätten ergeben, dass er jeweils zurecht hochgruppiert worden sei. Dass er im Juli 2015 einen Antrag auf Hochgruppierung in die EG 14 TV-N NW gestellt habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Dies sei sein gutes Recht gewesen. Er habe nach seinem Antrag fast zwei Jahre geduldig gewartet, bis die Beklagte nach eingehender rechtlicher Prüfung seinem Antrag stattgegeben habe. Es gebe demnach überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Höhergruppierungen in irgendeiner Form „bewirkt" habe, wie die Beklagte mehrfach unzutreffend behaupte. Die Beklagte habe vielmehr von ihm vollkommen unabhängige, autonome Entscheidungen zu den Höhergruppierungen getroffen, was sich auch in den zahlreichen internen und externen rechtlichen Überprüfungen der Berechtigungen dieser Höhergruppierungen durch die Beklagte zeige. Seine Höhergruppierung in die EG 14 Stufe 6 TV-N NW sei dann erst knapp zwei Jahre nach Antragstellung erfolgt, die Beklagte habe also reichlich Zeit gehabt, eingehend zu prüfen, ob die von ihm beantragte Höhergruppierung in die EG 14 TV-N NW rechtlich begründet sei. Das Ergebnis dieser Prüfung ergebe sich aus dem Vermerk des Herrn Stoffels. Die Beklagte könne einen Anspruch gegen ihn auch nicht aus § 817 Satz 1 BGB herleiten. Er habe weder positive Kenntnis von einem Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG noch das Bewusstsein gehabt, sittenwidrig zu handeln. Im Gegenteil, aufgrund der von ihm beschriebenen Umstände, seiner von der Beklagten attestierten fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, der dokumentierten Kompetenzen, der im Betrieb der Beklagten allgemein praktizierten Handhabung von Ein- und Hochgruppierungen sowie des anwaltlichen Gutachtens sei er davon überzeugt, rechtmäßig gehandelt und einen Anspruch auf die jeweiligen Höhergruppierungen gehabt zu haben. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht einmal ansatzweise schlüssig, dass er im Bewusstsein der angeblichen Unrechtmäßigkeit seiner Höhegruppierungen Begünstigungen im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG vorsätzlich angenommen habe. Der Vortrag der Beklagten, er sei als Betriebsrat durch Schulungen hierfür sensibilisiert gewesen und habe gewusst, dass er nicht die Qualifikationen für die in Rede stehenden Stellen als Teamleiter und später als Abteilungsleiter und daher keinen Anspruch auf die Höhergruppierungen gehabt habe, seien Behauptungen ins Blaue hinein. Tatsächlich habe er nie angenommen, dass er zu Unrecht in die EG 9/10 bzw. 14 TV-N NW eingruppiert worden sei, sondern habe auf die Richtigkeit des anwaltlichen Gutachtens vertraut, dessen Inhalt ihm bekannt gewesen sei, denn die Beklagte habe ihm über Herrn Klar noch im Jahr 2018 Einsicht in das Gutachten gewährt. Selbst wenn der Beklagte einen Bereicherungsanspruch ihm gegenüber nach § 817 Satz 1 BGB zustehen sollte, sei die Rückforderung der geltend gemachten Beträge nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Den ursprünglichen Antrag zu 1) aus der Klageschrift, auf Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von überzahlten Vergütungen in Höhe von insgesamt 32.670,17 € brutto aus den Monaten Juni 2023 bis November 2023 gegenüber dem Kläger aufgrund dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14, Stufe 6 des TV -N NW und dessen entsprechender Bezahlung hiernach hat, haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. Die – auch mit dem Feststellungsantrag zu 1) als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige (st. Rspr., siehe nur BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14; BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 18) – Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 der Entgeltordnung zum TV-N NW einzugruppieren, so dass er für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 einen Anspruch auf die Vergütungsdifferenz zwischen der EG 10 Stufe 6 TV-N NW und der EG 11 Stufe 6 TV-N NW und für die Monate April 2024 bis Juni 2024 zwischen der EG 7 Stufe 6 TV-N NW und der EG 11 Stufe 6 TV-N NW hat. Der Anspruch folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG. In Höhe der weitergehenden Vergütungsdifferenzen zur EG 14 Stufe 6 TV-N NW ist die Klage demnach unbegründet. 1. Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Bemessung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern § 37 BetrVG. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sieht vor, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates (einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit) nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (Vergleichsgruppenbetrachtung) . Die Regelung beinhaltet damit eine untere Grenze der zulässigen Vergütung eines Betriebsrates; sie ist als entgeltbezogenes Benachteiligungsverbot und damit als Konkretisierung des Benachteiligungsverbotes nach § 78 Satz 2 BetrVG - mit diesem gleichlaufend - zu verstehen (BAG 5. April 2000 – 7 AZR 213/99 – zu 1 der Gründe; BAG 18. Januar 2017 – 7 AZR 205/15 – Rn. 15) . Die Regelungen in § 37 BetrVG bilden indes keinen abschließenden Maßstab über die Höhe der Vergütung des Betriebsratsmitglieds. Ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf eine bestimmte Vergütung kann sich daneben auch aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 23; BAG 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19 – Rn. 29 mwN) . 2. Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast, wenn es gegenüber dem Arbeitgeber eine höhere als die derzeit gewährte Vergütung begehrt, weil er von einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts ausgeht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. BAG 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24) . Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben. Hat sich ein freigestellter Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre (BAG 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24; BAG 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19 – Rn. 31) . 3. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn der Arbeitgeber – wie hier – dem Betriebsratsmitglied bereits eine höhere Vergütung gewährt und im späteren Verlauf zu der Auffassung gelangt, die Höhergruppierung sei zu Unrecht erfolgt und das Betriebsratsmitglied künftig niedriger eingruppieren möchte. a) Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung die Arbeitgeberin als diejenige, die sich auf die Unwirksamkeit beruft. Insoweit kämen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die korrigierende Rückgruppierung gelten würden (ArbG Hannover 17. Oktober 2023 – 12 Ca 272/23 – Rn. 55) . Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um, den der Beschäftigte aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann. Die Arbeitgeberin ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung. Sie erfasst auch die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf ein Beschäftigter vertrauen (BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 26; BAG 27. April 2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 28; BAG 20. März 2013 – 4 AZR 521/11 – Rn. 20) . b) Demgegenüber geht das LAG Niedersachsen (08.02.2024 – 6 Sa 559/23) davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Betriebsratsmitglied liege. Die Darlegungs- und Beweislast gehe auch im Rahmen des Anspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht wegen einer Vereinbarung oder nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung auf die Arbeitgeberin über. Dem stehe schon entgegen, dass sich – im Fall des LAG Niedersachsen – die diversen Anpassungsmitteilungen der Beklagten offensichtlich nicht auf eine hypothetische Karriereentwicklung nach § 78 Satz 2 BetrVG, sondern ausdrücklich allein auf § 37 Abs.4 BetrVG bezögen, und deshalb für den dortigen Kläger erkennbar weder jeweils ein dahingehendes Vertragsangebot dargestellt habe noch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand habe begründen können (LAG Niedersachsen 08.02.2024 – 6 Sa 559/23 – Rn. 51) . c) Die Auffassung des LAG Niedersachsen vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover an, wonach der Arbeitgeber entsprechend den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Darlegung und Beweislast für die unzutreffende Eingruppierung des Klägers trifft. Auch wenn es im Streitfall – anders als im Regelfall einer korrigierenden Rückgruppierung – nicht um die tarifliche Bewertung einer bestimmten Stelle geht, sondern um die Frage, ob der Kläger die insoweit unstreitig zutreffend bewertete Stelle erhalten hätte, wenn er kein Betriebsratsmitglied gewesen wäre, ist die Interessenlage vergleichbar. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger durch die Höhergruppierung zum Ausdruck gebracht, dass er über Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die ihn ohne das Betriebsratsamt dazu befähigt hätten, eine konkrete Stelle auszufüllen und bestimmte Tätigkeiten auszuüben und er diese Stelle ohne das Betriebsratsamt auch erhalten hätte. Hierdurch hat sie einen Vertrauenstatbestand beim Kläger gesetzt. Dies zeigt sich auch darin, dass sie dem Kläger durch die Höhergruppierung die Möglichkeit genommen hat, sich in den weiteren Jahren auf potentielle Beförderungsstellen zu bewerben. Denn wieso sollte sich der Kläger auf weitere Stellen, die der Entgeltgruppe 9 entsprechen, bewerben, wenn er bereits nach der Entgeltgruppe 9 vergütet wird? Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zeichnet zudem praktisch eine „fiktive Eingruppierung“ nach. Insoweit würde sich auch eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen der Betriebsratstätigkeit ergeben, wenn man im Rahmen der tatsächlichen Eingruppierung bei der korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitgeberin die Darlegung-und Beweislast aufbürden würde, im Falle einer „fiktiven Eingruppierung“ eines Betriebsratsmitglieds hingegen dem Betriebsratsmitglied. Schließlich ist der vom LAG Niedersachsen entschiedene Fall auch nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Denn das LAG Niedersachsen begründet seine Entscheidung in erster Linie damit, dass sich die diversen Anpassungsmitteilungen der Beklagten offensichtlich nicht auf eine hypothetische Karriereentwicklung nach § 78 Satz 2 BetrVG, sondern ausdrücklich allein auf § 37 Abs.4 BetrVG bezögen. Hier geht es aber um eine hypothetische Karriereentwicklung nach § 78 Satz 2 BetrVG 4. Die Beklagte vermochte nicht hinreichend darzulegen, dass der Kläger im Jahr 2008 die Teamleiterstelle einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt auch dann nicht erhalten hätte, wenn er nicht Mitglied des Betriebsrats gewesen wäre. a) Das Vorbringen der Beklagten ist bereits widersprüchlich. So hat die Beklagte ursprünglich vorgetragen, dass zwingende fachliche Voraussetzung für die Stelle ein Meisterbrief sei. Nachdem sie mit Schriftsatz vom 31.05.2024 nunmehr die interne Stellenausschreibung zu den Akten gereicht hat, erweist sich dieses Vorbringen als offenkundig falsch. Denn die Stellenausschreibung sieht als fachliche Voraussetzung ausdrücklich vor „Meisterbrief bzw. eine vergleichbare Qualifikation“, Damit werden offenkundig auch Arbeitnehmer ohne Meisterbrief aufgefordert, sich auf die Stelle zu bewerben. b) Nunmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass der Meisterbrief zwar nicht zwingende Voraussetzung gewesen sei, das Vorhandensein eines Meisterbriefes bei Herrn Rohde für Herrn Brodeßer aber entscheidend dazu beigetragen habe, Herrn Rohde als den bestgeeignetsten Bewerber anzusehen. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass diese Behauptung in dem gesamten Stellenbesetzungsverfahren keinerlei Anklang gefunden hat. Der Meisterbrief soll nach den Ausführungen der Beklagten deshalb ausschlaggebend gewesen sein, weil dadurch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik nachgewiesen würden, die für die Ausübung der Stelle erforderlich seien. Derartige Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik werden im Rahmen der Stellenausschreibung jedoch gerade nicht gefordert; und zwar weder unter den fachlichen Voraussetzungen noch unter den persönlichen Voraussetzungen. Unter den persönlichen Voraussetzungen werden vielmehr Fähigkeiten wie Führung und Motivation von Mitarbeitern, Fähigkeit zur Teamarbeit und Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz gefordert, mithin Fähigkeiten, wie sie zur Führung eines Teams notwendig sind. Auch im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat zur Personalauswahl und Höhergruppierung von Herrn Rohde vom 14.10.2008 ist keinerlei Rede davon, dass Herr Rohde aufgrund seines Meisterbriefes oder seiner besonderen Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik den geeignetsten Eindruck hinterlassen habe. Vielmehr ist in dem Anhörungsschreiben die Rede davon, dass er aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Erfahrung und Qualifikation den geeignetsten Eindruck hinterlassen habe. Zur Persönlichkeit und Erfahrung des Klägers, die dieser durch seine 29jährige Betriebszugehörigkeit im Werkstattbereich, seine 10jährige Betriebsratstätigkeit, dabei seit 2002 teilfreigestellt für den Bereich der Werkstätten und seit 2006 Betriebsratsvorsitzender erworben und gesammelt hat, macht die Beklagte hingegen keinerlei Ausführungen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte das Fehlen des Meisterbriefes beim Kläger, aber möglicherweise Vorhandensein vergleichbarer Qualifikationen, sowie die Persönlichkeit und Erfahrung des Klägers mit den entsprechenden Werten von Herrn Rohde in einem Abwägungsprozess abgewogen haben will. Hierzu ist die Beklagte letztlich bereits deshalb nicht in der Lage, weil sie den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, sondern sich bereits im Vorfeld entschlossen hat, den Kläger zur Vermeidung einer Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit höher zu gruppieren. Wenn sie den Kläger aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Beklagte davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignetste Kandidat ist, kann sich die Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass Herr Rohde sie in den Vorstellungsgesprächen am meisten überzeugt habe. c) Dass ein Meistertitel für die Einstellung eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, ist auch nicht durch die handschriftlichen Anmerkungen von Herrn Brodeßer auf der Bewerberübersicht dokumentiert. Alleine die Tatsache, dass man mit Herrn Rohde und Herrn Kabak zwei Mitarbeiter zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, die über einen Meistertitel verfügen bzw. in Kürze verfügen sollten, besagt nicht, dass dies das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellungsentscheidung gewesen ist. So erkennt man aus den handschriftlichen Aufzeichnungen zu Herrn Muckenschnabel beispielsweise auch nicht, ob dieser über einen Meisterbrief verfügt oder nicht. d) Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass die bessere Eignung des Herrn Rohde auch aus den jeweiligen Bewerbungsschreiben folge, weil es der Bewerbung des Klägers an Ausführungen fehle, weshalb er speziell für eine Teamleiterposition befähigt sei und zudem auch entsprechende Unterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse nicht beigefügt gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Umstand bei einer internen Bewerbung nur untergeordnete Bedeutung zukommen dürfte. Denn der Kläger hat beginnend mit seiner Ausbildung sein gesamtes Berufsleben bei der Beklagten verbracht, sodass der Beklagten der Werdegang des Klägers aus eigener Anschauung bekannt ist und sich sämtliche Unterlagen wie insbesondere auch Zeugnisse oder Ähnliches in der Personalakte des Klägers befinden dürften. e) Dass die Teamleiterstelle durch eine tarifliche Neubewertung heute mit der Entgeltgruppe 11 TV-N NW zu bewerten ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. f) Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs unter Berücksichtigung einer Fälligkeit zum 15. eines laufenden Monats, §§ 286, 288, 193 BGB. Im Übrigen war der Zinsanspruch abzuweisen. 5. Abzuweisen war die Klage, soweit der Kläger weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-N NW begehrt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2009 die Stelle des Abteilungsleiters Servicewerkstatt (T115) erhalten hätte, wenn er kein Betriebsratsmitglied gewesen wäre. a) Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass im Jahr 2009 Gespräche zwischen ihm und Herrn Klar mit dem vom Kläger geschilderten Inhalt stattgefunden haben, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass das Vorbringen des Klägers, Herr Klar habe ihm dieser Abteilungsleiterstelle „angeboten“ keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Rechtsauffassung ist. Das Gericht teilt allerdings die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei diesen Gesprächen – sollten sie tatsächlich so stattgefunden haben – lediglich um eine unverbindliche Anfrage des Herrn Klar gehandelt haben kann, ob der Kläger Interesse habe, für den Fall der Einrichtung der Abteilung Servicewerkstatt deren Leitung zu übernehmen. Denn der Amtsträger kann nur dann geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, wenn er vorträgt, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 20.01.2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24; BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – Rn. 31) . Hiervon ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die Stelle im späteren Verlauf nicht besetzt wird (LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2023 – 2 Sa 116/22 – Rn. 59) . Es müssen zudem sämtliche Voraussetzungen zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages vorliegen, die Bekleidung der Stelle also ausschließlich noch vom Willen des Betriebsratsmitglieds abhängen (ArbG Mannheim 7. März 2023 – 7 Ca 139/22 – Rn. 122) .Hiernach reichen „angedachte“ oder „geplante“ Stellen nicht aus. b) Bezogen auf das Vorbringen des Klägers ist hiernach von folgendem auszugehen: Obgleich Herr Klar die Schaffung einer Abteilungsleiterstelle Servicewerkstatt (T115) geplant haben soll, ist in mehreren Klausurtagungen bzw. Veranstaltungen in den Jahren 2008 und 2009, bei denen es um entsprechende Organisationsänderungen ging, nie die Rede von der Schaffung einer Abteilungsleiterstelle Servicewerkstatt (T 115) die Rede gewesen. Es existierte keinerlei Stellenausschreibung einer solchen Stelle. Die Stelle ist auch nach der behaupteten Absage des Klägers weder ausgeschrieben, noch geschaffen, geschweige denn besetzt worden (bei der im Kalenderjahr 2017 geschaffenen Stelle soll es sich nach dem Vorbringen des Klägers um eine gänzlich andere Stelle handeln) . Zu keinem Zeitpunkt ist der Betriebsrat der Beklagten zu einer entsprechenden Organisationsänderung beteiligt worden, obgleich dies üblicherweise erfolgte, wie der Betriebsratsbeschluss vom 12.11.2008 zeigt. Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass keine konkret zu besetzende Beförderungsstelle zum Zeitpunkt der Absage durch den Kläger vorlag. Unter Würdigung des Vorbringens des Klägers, dass sich Herr Klar dahingehend geäußert haben soll, dass der Kläger der einzige Arbeitnehmer bei der Beklagten sei, der für diese Stelle fachlich infrage komme, hat es für die Kammer in der Tat den Anschein, als hätte man ausschließlich für den Kläger eine Stelle schaffen wollen, die ausschließlich durch den Kläger besetzt werden sollte, was schließlich auch die fehlende interne Ausschreibung der Stelle untermauert. Nach dem Verständnis der Kammer sollte die Reihenfolge bei der Schaffung und Besetzung neuer Stellen aber sein, dass zunächst durch eine unternehmerische Entscheidung der tatsächliche Bedarf für die Schaffung einer weiteren Stelle festgestellt wird und nach Schaffung dieser Stelle ein geeigneter Stellenbewerber gesucht wird. c) Abschließend sei erwähnt, dass der Kläger auch die fachlichen Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-N NW erforderlich sind, nicht erfüllt, wobei die Tatsache, dass Abteilungsleiterstellen mit der Entgeltgruppe 14 zutreffend tariflich bewertet sind, zwischen den Parteien nicht im Streit steht. In die Entgeltgruppe 14 sind zunächst Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten einzugruppieren. Ferner sind in dieser Entgeltgruppe einzugruppieren Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wo der Kläger Fähigkeiten oder Erfahrungen gesammelt haben will, die ihn zur Ausübung von Tätigkeiten befähigen, für die man normalerweise eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung benötigt. Anders als bei seiner Bewerbung zum Teamleiter im Jahr 2008, bei der die Kammer davon ausgeht, dass auch eine langjährige Berufserfahrung eine vergleichbare Qualifikation vermittelt wie ein Meisterbrief, kann eine langjährige Berufserfahrung nicht zur Ausübung von Tätigkeiten befähigen, für die man normalerweise eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung benötigt. II. Die Widerklage – einschließlich der Hilfswiderklage – ist unbegründet. 1. Soweit die Beklagte für die Monate Juni 2023 bis November 2023 die Differenz zwischen der Entgeltgruppe EG 11 und der EG 7 und für die Monate Dezember 2023 bis März 2024 die Differenz zwischen der Entgeltgruppe EG 10 und der EG 7 TV-N NW zurückfordert, folgt die Unbegründetheit bereits aus den unter Ziffer I. dargelegten Gründen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TV-N NW. 2. Ungeachtet dessen ist die Widerklage aber aus anderen Gründen insgesamt unbegründet. Insoweit hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren umgekehrten Rubrums (Az.: 8 Ca 6052/23) bereits mit Urteil vom 24.04.2024 ausgeführt: „II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. a. Selbst, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte durch die Höhergruppierungen von EG 7 TV-N NW zunächst in EG 9 TV-N NW und weiter in EG 10 TV-N NW, EG 11 TV-N NW bis in EG 14 TV-N NW eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Begünstigung erfahren hat, so fehlt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eine hinreichend substantiierte Darlegung des Vertretenmüssens durch den Beklagten im Sinne der §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 619a BGB. b. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 611a BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflicht voraus. Auf Grund der Umkehrung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Arbeitsverhältnis in § 619a BGB hat dabei der Arbeitgeber das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 AZR 578/05 –, Rn. 14, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2018 – 8 Sa 443/17 –, Rn. 36, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Januar 2006 – 2 Sa 397/05 –, Rn. 16, juris). Von Amts wegen ist dabei eine auch eine Minderung oder ein Ausschluss des Schadens durch etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zur prüfen - § 254 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 33, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2018 – 8 Sa 443/17 –, Rn. 36, juris). c. Der für die Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist es nicht gelungen Tatsachen darzulegen, aufgrund derer die erkennende Kammer in die Lage versetzt wird, ein Vertretenmüssen des Beklagten in Bezug auf die verschiedenen Höhergruppierungsmaßnahmen festzustellen. aa. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte seine Höhergruppierung in die EG 9 TV-N NW zu vertreten hat. (1). In Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten in die EG 9 TV-N NW im Zusammenhang mit der Besetzung der Teamleiterstelle in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt mit dem Kollegen Rhode trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe seine insoweit sachwidrig erfolgte Höhergruppierung billigend in Kauf genommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Herr Rhode im Gegensatz zu ihm über einen Meistertitel verfügte. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert gewesen. Im Rahmen von Betriebsratsschulungen sei der Beklagte als langjähriger Betriebsrat auch hinsichtlich des Ehrenamtsprinzips und der Voraussetzungen einer Betriebsratsbegünstigung geschult worden. Mit diesen Ausführungen bewegt die Klägerin sich im Bereich der Spekulation. Es fehlt jeder konkrete Sachvortrag dazu, warum der Beklagte die von der Klägerin nun angenommene Bedeutung der Meisterstelle für die Frage der Übertragung der Teamleiterstelle hätte kennen und im Sinne der Klägerin bewerten müssen und aufgrund welcher Schulung ihm dieser Zusammenhang hätte präsent sein sollen. Völlig unberücksichtigt lässt die Klägerin bei diesen Ausführungen, dass ein von dem Personalvorstand Peter Ackermann und dem Personalleiter Wolfgang Böhm unterzeichnetes Schreiben vom 29. September 2008, mit dem dem Beklagten seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe der Teamleiter, die EG 9 TV-N NW, mitgeteilt wurde, als Grund dafür, dass der Kläger die Teamleiterstelle nicht erhalten hat, allein die Betriebsratstätigkeit des Klägers nennt. (2). In keiner Weise nachvollziehbar ist für die Kammer, warum die Klägerin davon überzeugt ist, dass neben Betriebsratstätigkeit des Beklagten auch dessen fehlende Eignung bzw. die bessere Eignung des Herrn Rhode Grund für die Nichtberücksichtigung des Beklagten gewesen sei. Warum zwei in der Firmenhierarchie hochgestellte Personen, die aufgrund ihrer Funktionen bei der Klägerin sicherlich über fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse verfügten, eine solche falsche Begründung für die Höhergruppierung eines Betriebsratsmitglieds gegen sollen, erklärt die Klägerin mit keinem Wort. Auch geht die Klägerin mit keinem Wort auf die von dem Beklagten mehrfach angesprochene Möglichkeit ein, dass die Anforderungen an Teamleiter im Jahr 2008 vielleicht andere gewesen sind als heute. Eine Stellenausschreibung, der das Anforderungsprofil für die Position Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt zu entnehmen wäre, scheint es nicht (mehr) zu geben, denn eine solche wurde nicht vorgelegt. (3). Der handschriftliche Vermerk auf dem Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch vom 1. April 1999, der weder datiert noch unterschrieben ist, mit dem Inhalt „mangelnde persönl. Eignung + keine Erfüllung der Vorauss.." ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Begründung der Nichtberücksichtigung des Beklagten im Schreiben der Klägerin vom 29. September 2008 in Frage zu stellen oder gar zu wiederlegen. Es ist völlig unklar, wer der Verfasser dieses Vermerks war und wann er erstellt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Vermerk auf dem Einladungsschreiben zu einem Vorstellungsgespräch am 1. April 1999 befindet, ist auch anzunehmen, dass er sich nicht auf das Stellenbesetzungsverfahren im Jahr 2008 betreffend die Position Teamleiter in einer Straßenbahn-Betriebswerkstatt bezieht. bb. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte seine Höhergruppierung in die EG 11 TV-N NW zu vertreten hat. (1). In Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten in die EG 14 TV-N NW im Zusammenhang mit der Abteilungsleiterstelle, die dem Beklagten laut zwei Vermerken des Bereichsleiters Personal Stoffels und seinen eigenen Darstellungen, insbesondere detailliert im Schriftsatz vom 11. April 2024, von dem späteren Vorstand der Klägerin Klaus Klar im Jahr 2009 angeboten wurde, trägt die Klägerin vor, dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass es aufgrund seiner fehlenden Qualifizierung keinen sachlichen Grund für seine Hochgruppierung in die EG 14 und die Verleihung der Stufe 6 gegeben habe. Er habe seine Eingruppierung gleichwohl zumindest billigend in Kauf genommen. Als vielfach geschulter Betriebsratsvorsitzender sei der Beklagte für die Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Höhergruppierung auch im besonderen Maße sensibilisiert. Mit diesen Ausführungen bewegt die Klägerin sich erneut im Bereich der Spekulation. Es fehlt auch hier jeder konkrete Sachvortrag dazu, warum der Beklagte gewusst haben soll, dass er für die ihm von seinem Vorgesetzten angebotene Stelle ungeeignet gewesen sein soll. Das Bestreiten eines solchen Angebots durch die Klägerin hilft im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzforderungen nicht weiter. Außerdem fehlt auch hier eine Angabe dazu, aufgrund welcher Schulung dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass das Angebot seines Vorgesetzten nicht auch zum Ausdruck bringt, dass man ihn bei der Klägerin für geeignet für die angebotene Position hält. (2). Weiter führt die Klägerin zum Vertretenmüssen durch den Beklagten aus, nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen stehe für sie fest, dass der Beklagte jedenfalls in Bezug auf seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-N NW mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Über seinen Höhergruppierungsantrag von 2015 hinaus, sei der Beklagte intensiv in die Bescheidung seines Antrags eingebunden gewesen. Zusammen mit dem damaligen Personalvorstand Klar, dem damaligen Bereichsleiter Stoffels sowie einem Rechtsanwalt habe der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtlich plausiblen Höhergruppierung im Februar 2017 im Einzelnen diskutiert und definiert. Sodann hätten die Beteiligten vereinbart, dass das Vorliegen der Voraussetzungen im Nachgang dokumentiert werden solle. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die sodann dokumentierte Sachverhaltsdarstellung in den Vermerken von Herrn Stoffels nicht den Tatsachen entsprochen habe. Wie die Klägerin zu diesem Ergebnis gelangt ist, erklärt sie der Kammer nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um das Vertretenmüssen des Beklagten festzustellen, da dessen Sachvortrag zu dem Stellenangebot mit den Vermerken des Herrn Stoffels übereinstimmt. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle T115 existiert habe, steht im kompletten Gegensatz zu dem Sachvortrag des Klägers und auch zu den Vermerken des Herrn Stoffels. Der Kammer ist bewusst, dass die aktuellen Vorstände der Klägerin keine eigenen Kenntnisse aus 2009 haben können, aber das entbindet die Klägerin nicht von der Pflicht Tatsachen vorzutragen, die ihre Schlussfolgerungen stützen. Die bloße Behauptung die Höhergruppierung sei auf Grundlage von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen vorgenommen worden, was der Beklagte genau gewusst habe, ist jedenfalls im Hinblick auf die Vermerke des Herrn Stoffels, dessen Handeln als Bereichsleiter Personal die Klägerin sich zurechnen lassen muss, nicht geeignet die Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit der im dem Vermerk von Herrn Stoffels festgehaltenen Tatsachen zu belegen. (3). Der Hinweis der Klägerin, der vom Beklagten vorgelegte Vermerk von Herrn Stoffels dokumentiere anschaulich das planmäßige, rechtswidrige Vorgehen in Bezug auf die Höhergruppierung des Beklagten, hilft in Bezug auf die Darlegung des Vertretenmüssen des Beklagten ebenso wenig weiter wie der Vortrag, aufgrund der zahlreichen Indizien stehe fest, dass der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich in Bezug auf seine rechtswidrige Höhergruppierung handelte. Beides könnte nur dann relevant sein, wenn die Ausgangsannahme der Klägerin, dem Beklagten sei im Jahr 2009 keine Abteilungsleiterstelle angeboten worden, nachgewiesen wäre. (4). Auch der Vortrag der Klägerin der Vermerk des damaligen Bereichsleiters Personal Stoffels sei aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit dem Beklagten im Jahr 2017 erstellt worden, um die im Anschluss erfolgte Höhergruppierung auf dem Papier zu rechtfertigen, führt nicht dazu, dass ein Vertretenmüssen des Beklagten ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Höhergruppierung „gerichtfest“ dokumentiert werden sollte und dass dazu unter Beteiligung des Beklagten anwaltlicher Rat eingeholt wurde, belegt weder, dass der Inhalt des Vermerks unzutreffend ist, noch, dass – wie die Klägerin anzunehmen scheint - die Begründung der Höhergruppierung „gemeinsam erfunden“ wurde. Eine rechtlich sichere Dokumentation von Personalentscheidungen gehört zum Handwerkszeug einer guten Personalabteilung, das Unterlassen einer solchen Dokumentation wäre als Kunstfehler zu bewerten. (5). Auch die handschriftlichen Notizen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bartz "Stgn. KK fehlt noch kommt" und von Herrn Stoffels "Story Klaus Klar zu Papier bringen, von 3. Seite Potenzialanalyse/Einschätzung, nach Ende seiner BR-Zeit Übernahme einer Abteilungsleiterstelle oä" führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass „story“ auch mit Märchen gleichgesetzt werden könnte, jedoch erscheint diese Interpretation im Hinblick auf die Notiz von Herrn Dr. Bartz und die von Herrn Stoffels für die Zeit nach der Betriebsratstätigkeit des Beklagten festgehaltene Planung unrichtig. Aus der Notiz von Herrn Dr. Bartz wird deutlich, dass ihm die Darstellung des Herrn Klar zum Angebots der Abteilungsleiterstelle zugehen sollte, so dass das Wort „story“ hier mit Geschichte oder Bericht übersetzt werden muss. Die Zukunftsplanung des Herrn Stoffels für den Beklagten zeigt, dass er einen Einsatz des Beklagten auf einer Abteilungsleiterstelle für möglich hielt, denn er plante, einen entsprechenden Einsatz des Beklagten für die Zeit nach Ende seiner Betriebsratstätigkeit. cc. Nach alledem konnte die Kammer, selbst wenn sie zugunsten der Klägerin unterstellt, die Höhergruppierungen seien unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt, kein Vertretenmüssen des Beklagten erkennen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Rückzahlungsanspruch als Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 202 bis zum 31. Mai 2023. a. Selbst, wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte durch die Höhergruppierungen von EG 7 TV-N NW zunächst in EG 9 TV-N NW und weiter in EG 10 TV-N NW, EG 11 TV-N NW bis in EG 14-TV-N NW eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Begünstigung erfahren hat, so fehlt für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eine substantiierte Darlegung des Verschuldens des Beklagten im Sinne der § 823 Abs. 2 BGB. b. Ein Verschulden des Beklagten im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Ein solches konnte die Kammer, wie oben unter Ziffer II. 1. b. bereits ausgeführt, dem Sachvortrag der Klägerin entnehmen. 3. Darüber hinaus scheitern Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Höhergruppierungen jedenfalls an einem überwiegenden Mitverschulden der handelnden Personen auf Seiten der Klägerin an der Schadensentstehung. a. Die Frage eines möglichen Mitverschuldens der Klägerin im Sinne des § 254 BGB ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 33, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2019 – 5 Sa 261/18 –, Rn. 30, juris). Hat - wie hier - bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 - Rn. 10, NJW-RR 2015, 1056; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - Rn. 14, NJW - RR 2012, 157; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2 Sa 56/17 –, Rn. 25, juris) das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen ausnahmsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - Rn. 8, NJW 1998, 1137; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2 Sa 56/17 –, Rn. 25, juris). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet der Beklagte wegen des weit überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrags der Klägerin nicht für deren Schaden – unterstellt ein solcher existiert -, der dieser wegen der Höhergruppierung des Beklagten bereits entstanden ist. aa. Ursache des von der Klägerin geltend gemachten Schadens sind mehrere Höhergruppierungen, die dem Beklagten nach Ansicht der Klägerin unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gewährt wurden. Diesen durch Höhergruppierungen verursachten Schaden kann ein Arbeitnehmer allerdings unmöglich alleine verursachen. Die Höhergruppierung kann er zwar beantragen, wie hier in Bezug auf die Vergütung entsprechend einer Abteilungsleiterstelle, er kann sie sich aber nicht bewilligen und umsetzen. Ohne die Handlungen der auf Seiten der Klägerin beteiligten Personen hätte im vorliegenden Fall der „Höhergruppierungsschaden“ nicht eintreten können. bb. Die Höhergruppierungen des Beklagten in die EG 9 TV-N NW, in die EG 10 TV-N NW und in die EG 11 TV-N NW beruhen ausschließlich auf einem Tätigwerden der Vorgesetzten des Beklagten, denn diese haben zunächst die Höhergruppierungen des Beklagten in die EG 9 TV-N NW und später in die EG 10 TV-N NW und in die EG 11 TV-N NW ohne Zutun des Beklagten veranlasst. Die Beteiligung des Beklagten beschränkte sich auf die Entgegenahme der entsprechenden Vergütung. In diesem Fall liegt das weitaus überwiegende Verschulden an der Schadensentstehung ganz offensichtlich bei der Klägerin, die sich das Handeln der Vorgesetzen des Beklagten zurechnen lassen muss. Das Verschulden eines Vorgesetzten, hat die Arbeitgeberin nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –, Rn. 79, juris). cc. Aber auch in Bezug auf die vom Beklagten beantragte Höhergruppierung in die EG 14 TV-N NW ist ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin gegeben, denn auch in diesem Fall gilt, dass es dem Beklagten allein unmöglich war, sich selbst höherzugruppieren und die entsprechend höhere Vergütung selbst an sich auszuzahlen. Die Handlungen der Vorgesetzten des Klägers in diesem Zusammenhang, die die Klägerin sich zurechnen lassen muss, waren auch in diesem Fall allein kausal für die Schadensentstehung. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 817 Satz 1 BGB für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023. 1. Der Empfänger ist nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass er durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Der Beklagte hätte mit der Annahme von Höhergruppierungsleistungen, falls sie – wie die Klägerin behauptet – unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erbracht wurden, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Er wäre deshalb nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Problematisch erscheint hier schon die Frage, ob die Höhergruppierungen des Beklagten tatsächlich als Begünstigungen im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu bewerten sind. Der bisherige Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin kann diese Annahme nicht rechtfertigen. Das Scheiben der Herren Ackermann und Böhm vom 29. September 2028 und die Vermerke des Herrn Stoffels in Verbindung mit dem konkreten Sachvortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 11. April 2024 sprechen eher dafür, dass das Unterlassen der Höhergruppierungen des Beklagten zu dessen Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit geführt hätte. So beurteilte auch der die Klägerin beratende Rechtsanwalt Dr. Bartz die Situation in seiner gutachterlichen Stellungnahme, in der er ausführt: „Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen besteht daher ein gebundener Anspruch von Herrn Pink auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe14 TV -N NW gemäß § 78 S. 2 BetrVG.“ 2. Letztlich konnte die erkennende Kammer diese Frage jedoch offenlassen, da auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin, nach dem die für sie handelnden Personen gemeinsam mit dem Beklagten – sozusagen kollusiv zusammenwirkend - die Begünstigung vorgenommen haben, § 817 Satz 2 BGB einem Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit sich dieser aus einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ergeben würde, entgegensteht. a. Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Der Verstoß muss unmittelbar gerade in der Erbringung der Leistung liegen. Der Leistende muss sich des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Der Rückforderungsausschluss bezieht sich nur auf die vom Gesetz missbilligten Vorgänge. Dagegen bleiben Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen. Wer sich außerhalb der Rechtsordnung stellt, soll Rechtsschutz auch nicht bezüglich der Rückabwicklung beanspruchen können (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 39, juris, mwN). b. Nach dem Wortlaut des § 817 Abs. 2 BGB steht diese Norm dem Rückforderungsanspruch des Beklagten entgegen, allerdings ist es für den Fall der Betriebsratsbegünstigung umstritten, ob § 817 Satz 2 BGB in diesen Fällen Anwendung findet. aa. Ein Teil des Schrifttums (vgl. Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 78 Rn. 37a und BetrVG § 37 Rn. 10; MHdB ArbR/Krois, 5. Auflage 2022, § 295 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder Rn. 4, 177; ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 1; GK-Kreutz, 14. Auflage 2018, BetrVG § 78 Rn. 103; Bittmann/Mujan BB 2012, 1604, 1605 f.) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 40, juris) sind der Auffassung, dass ein bereits geleisteter Betrag im Falle der Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds zurückgefordert werden kann, da § 817 Satz 2 BGB restriktiv zu interpretieren sei, der Schutzzweck des Begünstigungsverbots verlange eine einschränkende Auslegung von § 817 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 40). Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehe der Zweck des Begünstigungsverbots entgegen, es sei gerade die Begünstigung, die verhindert werden solle. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung des Weiteren wie folgt aus: Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das infrage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern. Ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand darf nicht durch Ausschluss des Rückforderungsrechts legalisiert werden (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 41, juris). § 78 Satz 2 BetrVG ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). Es stärkt zudem maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). § 78 Satz 2 BetrVG soll nicht allein die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden. Die Bestimmung schützt damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN) sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). Es wäre deshalb mit dem Zweck der Nichtigkeitsnorm unvereinbar, wenn eine Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre und deshalb die Vermögensverschiebung erhalten bliebe. Die Begünstigung, die nach § 78 Satz 2 BetrVG verhindert werden soll, würde durch den Kondiktionsausschluss perpetuiert (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 –, Rn. 42, juris, mwN). bb. Demgegenüber vertreten ein anderer Teil des Schrifttums (vgl. Düwell/Lorenz, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, BetrVG § 78 Rn. 24; Düwell/Wolmerath, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, BetrVG § 37 Rn. 4; Ascheid/Preis/Schmidt/ Künzl, 7. Aufl. 2024, BetrVG § 78 Rn. 19; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/ Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 11 und § 78 Rn. 23; Henssler, BB 2002, 307; DKW/Wedde BetrVG § 37 Rn. 7; HK–BetrVG/Wolmerath § 37 Rn. 5) und das LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.4.2019 – 7 Sa 1065/18) die Ansicht, der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Vergünstigung durch den Arbeitgeber stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen, da der Arbeitgeber ansonsten nachteilsfrei rechtswidrig begünstigen könnte. Aufgrund solcher Vereinbarungen gezahlte Entgelte seien ohne Rechtsgrund geleistet; sie können aber nicht zurückgefordert werden, weil das Verbot der unzulässigen Entgeltgewährung sich auch gegen den Arbeitgeber richte und deshalb auch der Leistende gegen Abs. 1 verstoße (vgl. Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/ Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 11). Das LAG Düsseldorf führt zur Begründung seiner Ansicht wie folgt aus: Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach dem Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, dass auch die Beklagte mit der Zahlung gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen hat. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Beklagten, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes entspricht, dass das Betriebsratsmitglied das verbotswidrig Erlangte behält. Ebenso wenig entspricht es jedoch dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes, dass der Arbeitgeber "gefahrlos" begünstigen kann, weil er weiß, dass er ggf. das zu viel gezahlte Entgelt zurückerhält (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2019 – 7 Sa 1065/18 –, Rn. 168, juris). cc. Die erkennende Kammer schließt sich der Ansicht an, nach der § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Vergünstigung durch den Arbeitgeber jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin auf ein Zusammenwirken des Beklagten mit seinen Vorgesetzten stützt, entgegensteht. (1). Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 die Ansicht vertritt, dass dem verbotswidrig Leistenden trotz des § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, denn ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand nicht durch Ausschluss des Rückforderungsrechts legalisiert werden dürfe, wird dabei nach Ansicht der Kammer die Tatbeteiligung des Leistenden zu wenig berücksichtigt. Nicht nur das Betriebsratsmitglied, das eine Begünstigung annimmt, missachtet des Schutzzwecks des § 78 Satz 2 BetrVG, sondern genauso – wenn nicht noch mehr – der leistende Arbeitgeber(vertreter). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht auch das Betriebsratsmitglied, das die Begünstigung nicht einmal bemerkt hat, zur kompletten Rückzahlung der gewährten Leistung verpflichtet wäre, was unter Umständen zu einem Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dieses Arbeitnehmers führen kann, während der vorsätzlich begünstigende Arbeitgeber(vertreter) ungeschoren davonkäme. (2). Auch wenn das Ehrenamtsprinzip die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder wahren soll, so ist doch zu bedenken, das auch Betriebsratsmitglieder trotz des besonderen Schutzes, den das Gesetz ihnen gewährt, wirtschaftlich von dem Arbeitgeber abhängig sind, da sie die Vergütung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn dann in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiter ausgeführt wird, § 78 Satz 2 BetrVG solle nicht allein die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden, die Bestimmung schütze damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder, so erscheint es unbillig, die Funktion des § 78 BetrVG allein zu Lasten der Betriebsratsmitglieder zu werten und dem Arbeitgeber(vertreter) die Möglichkeit einzuräumen, "gefahrlos" zu begünstigen (so das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17. April 2019 – 7 Sa 1065/18). Wenn nicht auch für den begünstigenden Arbeitgeber(vertreter) ein erkennbares Risiko droht und nur von den Betriebsratsmitgliedern „Anstand und Moral“ zum Schutze des Organs Betriebsrat und seiner Funktionsfähigkeit sowie zum Schutze des Interesses der vertretenen Arbeitnehmer verlangt wird, wird der Schutzbereich des § 78 Satz 2 BetrVG unnötig eigeschränkt. (3). Hinzukommt, dass in Fällen, die mit der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern vergleichbar sind, wie beispielsweise Korruptions- und Bestechungsfällen mit einem anderen Maß gemessen wird. Für derartige Fälle wird vertreten, dass § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Leistungen zum Zwecke der Bestechung entgegen steht (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817, Rn. 73). Das gilt für die Bestechung von Amtsträgern; hier verstößt die Leistung gegen das in § 334 StGB verankerte gesetzliche Verbot. Gleiches gilt, wenn zwar nicht der Tatbestand der Bestechung, wohl aber jener der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) erfüllt ist (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 817, Rn. 73). Das bedeutet, dass ein – möglicherweise gut bezahlter - korrupter oder bestochener Amtsträger, in dessen Integrität die Öffentlichkeit vertraut, das Bestechungsgeld in jedem Fall behalten darf, während ein in den Betriebsrat gewählter Arbeitnehmer durch den Fehler, eine Begünstigung anzunehmen, je nach Höhe der Begünstigungszahlung und der Höhe seines regulären Einkommens eventuell seine Existenzgrundlage verliert. Ein solches Ergebnis ist unbillig und damit unrichtig. IV. Die Klägerin hat mangels eines Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf die geleistete Bruttovergütung gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abtretung von monatlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV wegen zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gegen den Sozialversicherungsträger für die Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2023.“ Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich vollumfänglich an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs.1, 91a ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den 36-fachen Differenzbetrag zwischen der EG 7 und der EG 14 TV-N NW festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Elz