Urteil
2 Ca 2773/09
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDU:2010:0414.2CA2773.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert beträgt 5.182,90 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der TVöd-VkA (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände) sowie der TVöd-K (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) Anwendung findet. 3 Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger und war seit dem 01.10.1995 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem K., beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28.09.1998 ist er seit dem 01.10.1998 als Krankenpfleger beschäftigt. 4 § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.09.1998 lautet: 5 "Für das Dienstverhältnis gelten, soweit nicht in diesem Dienstvertrag ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundes- 6 angestelltentarifvertrages (BAT) für Länder und Gemeinden einschließlich der hierzu ergangenen Zusatztarifverträge und Sonderregelungen mit Ausnahme des § 53 Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit) sowie die Betriebsvereinbarungen. 7 Soweit in den vorgenannten Verträgen Rechtsfolgen oder Ansprüche an die Zugehörigkeit über Dienstzeiten im öffentlichen Dienst geknüpft werden, ist der Begriff "öffentlicher Dienst" durch "kirchlicher Dienst" zu ersetzen. Insofern wird der BAT mit Zusatztarifverträgen eingeschränkt. 8 Herr Holter Berns wird in die Vergütungsgruppe Kr. V des BAT eingestuft. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt jeweils am Ende des Monats durch Banküberweisung." 9 Die Beklagte wurde aufgrund eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB mit Verfügung vom 01.09.2007 Arbeitgeberin des Klägers. Die Parteien sind nicht tarifgebunden, auch war die vormalige Arbeitgeberin des Klägers nicht tarifgebunden. 10 Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers liegt bei 2.591,45 €. 11 Mit Schreiben vom 29.06.2009 verlangte der Kläger von der Beklagten ihm zukünftig eine Vergütung nach den TVöD-VkA/TVöD-K zu zahlen. 12 Der Kläger ist insoweit der Auffassung, dass der BAT-VKA durch den TVöD abgelöst worden ist und dass aufgrund der Formulierung in § 2 des Arbeitsvertrages sowie unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erfolgten Tarifanwendung der Arbeitsvertrag dergestalt auszulegen sei, dass nunmehr der TVöD-VkA /TVöD-K auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD-VkA (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Bereichen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sowie der Tarifvertrag der TVöD-K (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) unter Berücksichtigung des Überleitungstarifvertrages TVö-VkA Anwendung findet. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weder der TVöD-VkA noch der TVöD-K unter Berücksichtigung des Überleitungstarifvertrages TVö-VkA Anwendung findet. 18 Hierzu ist sie der Meinung, dass § 2 des Arbeitsvertrages lediglich eine statische Bezugnahmeklausel beinhaltet und auch durch betriebliche Übung keine dynamische Bezugnahme begründet wurde. Zudem ist sie der Auffassung, dass selbst eine dynamische Bezugnahme zur Begründung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichen würde, da der TVöD keine neue Fassung des BAT sei. Er sollte diesen nicht fortschreiben, sondern als gänzlich anderes Tarifwerk an seiner Stelle treten. Dies zeige sich daran, dass ein Wechsel zu einem anderen Tarifsystem stattfinde und der TVöD u. a. eine ganz neue Vergütungsstruktur enthalte. Ferner belege die Existenz von Überleitungstarifverträgen, die die Umstellung von BAT auf TVöD sicher stellen sollen, dass es sich um einen anderen Tarifvertrag handele. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger einen etwaigen Anspruch zumindest verwirkt hätte, da er trotz Inkrafttretens des TVöD zum 01.10.2005 erst mit Schreiben vom 29.06.2009 die Anwendung des Tarifvertrages auf sein Arbeitsverhältnis verlangt habe. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 21.01.2010 und 14.04.2010 Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 I. 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der TVöD-VkA sowie der TVöD-K nicht anzuwenden. 24 1. 25 Die in dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 28.09.1998 in § 2 enthaltene Bezugnahmeklausel ist als statische Verweisung zu bewerten. Es wird ausdrücklich nur Bezug genommen auf die Vorschriften des Bundesange-stelltentarifvertrages (BAT) für Länder und Gemeinden einschließlich der hierzu ergangenen Zusatztarifverträge und Sonderregelungen mit Ausnahme des § 53 Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit) sowie die Betriebsvereinbarungen. Aus der Klausel lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass eine Bezugnahme auf die jeweilige Fassung des bestimmten Tarifvertrages gewollt ist bzw. sogar eine Bezugnahme der jeweiligen Fassung der einschlägigen Tarifverträge der Branche. 26 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist jedenfalls in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall die Bezugnahmeklausel neben dem konkret benannten Tarifvertrag nicht auf "ersetzende" Tarifverträge verweist, bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine Erstreckung der Bezugnahmeklausel auf solche wegen einer Tarifsukzession das bisherige Tarifwerk ersetzende Tarifverträge nicht möglich. Weder im Wege der Auslegung der Klausel noch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ist es in einem Fall wie dem vorliegenden möglich, den TVöD an die Stelle des vereinbarten BAT treten zu lassen. 27 Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteil vom 03.11.2009, Aktenzeichen 14 Sa 264/09 an: 28 Die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag kann nicht ohne weiteres in eine Bezugnahme auf den ihn ersetzenden Tarifvertrag bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber umgedeutet werden. Bei einer wortgetreuen Auslegung erfasst die Verweisung auf bestimmte Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung nachfolgende Neuregelungen nur insoweit, als die Tarifparteien selbst von einer Neufassung oder Änderung des Tarifvertrages ausgehen. Soll demgegenüber das bisherige Tarifrecht entfallen und der neu abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge ersetzen, handelt es sich erklärtermaßen nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der bisherigen Tarifregelungen. Auch eine Ergänzung des bisherigen Tarifvertrages liegt in einem solchen Fall nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn zu einem bestehenden Tarifwechsel zusätzliche tarifliche Vereinbarungen von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden. Darum handelt es sich aber im Verhältnis BAT und TVöD nicht. Der BAT wird durch die TVöD weder geändert noch ergänzt, sondern ausschließlich im Wege der Tarifsukzession ersetzt. 29 Aus der Zukunftsgerichtetheit einer Bezugnahmeklausel folgt nichts anderes. Sie rechtfertigt keine uneingeschränkte Öffnung des Arbeitsvertrages für jede Tarifentwicklung. Es liegt zwar im Interesse der Arbeitsvertragsparteien, dem laufenden Anpassungs- und Änderungsbedürfnis durch Bezugnahme auf Tarifverträge Rechnung zu ragen. Eine weitgehende Öffnung des Arbeitsvertrages unter Aufgabe der eigenen Einflussmöglichkeiten auf die zukünftige Vertragsgestaltung kann aber nicht unterstellt werden. Bereits die fehlende Tarifbindung einer der Vertragsparteien, insbesondere des Arbeitgebers, verdeutlicht, dass es nicht ihren Willen entspricht, jeder Tarifentwicklung ohne nähere Prüfung uneingeschränkt Raum zu geben. Es ist kein Grund erkennbar, aus welchem Grunde ein Arbeitgeber sich beim Abschluss eines Arbeitsvertrages einer weitergehenden Bindung an die künftige Tarifentwicklung - einschließlich ersetzender Tarifverträge - unterwerfen sollte, an welche er tarifrechtlich nicht gebunden sein will, weil er gerade nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Partei ist (LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2009, Az: 14 Sa 264/09, zitiert nach Juris, m.w.N.). 30 2. 31 Bei der Schaffung des TVöD handelt es sich um eine grundlegende Umstrukturierung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Arbeitgeberin diese bedingungslos nachvollziehen wollte. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass ein Arbeitgeber schon allein durch sein Fernbleiben vom tarifschließenden Verband dokumentiert, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung und Ergänzung hinausgehen, im Zweifel arbeitsvertraglich nicht binden will (vgl. LAG Hamm, 25.09.2008, a.a.O., bei Juris). 32 3. 33 Ferner scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus, denn eine Regelungslücke liegt nicht vor, denn die statische Fortgeltung des in § 2 des Dienstvertrages in Bezug genommenen BAT besteht weiterhin eine umfassende Regelung der Arbeitsbedingungen des Klägers. 34 Der Verlust der ehemaligen Dynamik der Verweisung führt nicht zu einer lückenhaften Regelung der vertraglichen Bezugnahme. Die Arbeitsvertragsparteien mögen bei Vertragsschluss von der über viele Jahre auch zutreffenden Vorstellung ausgegangen sein, dass eine stetige Weiterentwicklung des BAT und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge erfolgen wird. Diese Vorstellung ist aber lediglich Motiv, jedoch kein Gegenstand der vertraglichen Regelung (vgl. LAG Hamm 03.11.2009, 14 Sa 264/09, zitiert nach Juris). 35 II. 36 1. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1ZPO. 38 2. 39 Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 62 GKG und § 32 RVG. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 42 B e r u f u n g 43 eingelegt werden. 44 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 45 Die Berufung muss 46 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 47 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 48 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 49 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 50 1.Rechtsanwälte, 51 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 52 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 54 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 55 - B. -