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Urteil

14 Sa 264/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine individualvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag (hier: BAT) und dessen ergänzende oder ändernde Tarifverträge bleibt wirksam, auch wenn der Arbeitgeber später an einem anderen Tarifvertrag beteiligt ist; sie wird nicht durch einen neu abgeschlossenen Haustarifvertrag einseitig aufgehoben. • Bei Kollision zwischen individuell in Bezug genommenen tariflichen Regelungen und kraft Tarifbindung geltenden Tarifnormen entscheidet das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG): Die für die konkrete Sachgruppe günstigere Regelung gilt für das einzelne Arbeitsverhältnis. • Eine kleine dynamische Verweisung (Bezugnahme auf einen konkret benannten Tarifvertrag in jeweils geltender Fassung) ist nicht ohne besondere Umstände als große dynamische Verweisung auszulegen; ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann durch eine solche Klausel nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, ersetzende Tarifverträge (Tarifsukzession) anzuerkennen. • Eine bloße Erklärung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis solle "tarifgerecht übergeleitet und abgerechnet werden", stellt nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dar. • Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach einem in den Arbeitsvertrag einbezogenen, den BAT ergänzenden Tarifvertrag besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des betreffenden Tarifvertrags vorliegen und dieser gegenüber dem geltenden Tarifwerk die günstigere Regelung der betreffenden Sachgruppe enthält.
Entscheidungsgründe
Individualvertragliche Bezugnahmeklausel bleibt bei Haustarifvertrag wirkungsvoll; Urlaubsgeld nach TV Urlaubsgeld BAT • Eine individualvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag (hier: BAT) und dessen ergänzende oder ändernde Tarifverträge bleibt wirksam, auch wenn der Arbeitgeber später an einem anderen Tarifvertrag beteiligt ist; sie wird nicht durch einen neu abgeschlossenen Haustarifvertrag einseitig aufgehoben. • Bei Kollision zwischen individuell in Bezug genommenen tariflichen Regelungen und kraft Tarifbindung geltenden Tarifnormen entscheidet das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG): Die für die konkrete Sachgruppe günstigere Regelung gilt für das einzelne Arbeitsverhältnis. • Eine kleine dynamische Verweisung (Bezugnahme auf einen konkret benannten Tarifvertrag in jeweils geltender Fassung) ist nicht ohne besondere Umstände als große dynamische Verweisung auszulegen; ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann durch eine solche Klausel nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, ersetzende Tarifverträge (Tarifsukzession) anzuerkennen. • Eine bloße Erklärung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis solle "tarifgerecht übergeleitet und abgerechnet werden", stellt nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dar. • Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach einem in den Arbeitsvertrag einbezogenen, den BAT ergänzenden Tarifvertrag besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des betreffenden Tarifvertrags vorliegen und dieser gegenüber dem geltenden Tarifwerk die günstigere Regelung der betreffenden Sachgruppe enthält. Die Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag von 1980 verweist auf den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge; die Klägerin war in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Beklagte war nicht tarifgebunden und schloss in 2006/2007 mehrere Haustarifverträge (DHV- und ver.di-Haustarifvertrag) sowie den D5-Reformtarif ab; sie informierte die Belegschaft und bot Nichtmitgliedern ein Wahlrecht an. Die Klägerin erklärte schriftlich, ihr Arbeitsverhältnis solle in den ver.di-Haustarif übergeleitet werden, unterzeichnete aber keinen Änderungsvertrag; die Beklagte rechnete ab 2007 nach dem ver.di-Haustarifvertrag ab, zahlte aber kein Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld BAT. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 332,34 Euro brutto Urlaubsgeld 2007; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. • Anwendbarkeit des TV Urlaubsgeld BAT: § 2 des Arbeitsvertrags verweist auf den BAT und dessen ergänzende/ändernde Tarifverträge; der TV Urlaubsgeld BAT gehört dazu und die Klägerin erfüllte die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen (Beschäftigung am 1.7.2007, ununterbrochen seit 1.1.2007, volle Beschäftigung, Eingruppierung V c). • Kollision zwischen individualvertraglich in Bezug genommenem Tarifrecht und kraft Tarifbindung geltendem Haustarifrecht ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen; Bestimmungen gelten nach dem jeweils günstigeren Regelungsgehalt für die einzelne Sachgruppe. • Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist eine kleine dynamische Verweisung auf den BAT und seine ergänzenden/ändernden Tarifverträge; sie erfasst nicht ohne besondere Umstände einen anderen, später abgeschlossenen Haustarifvertrag (keine große dynamische Verweisung). • Tarifsukzession und Erstreckung auf ersetzende Tarifverträge: Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (wie hier) kann die Bezugnahmeklausel nicht ohne ausdrückliche Regelung so ausgelegt werden, dass ersetzende Tarifverträge (Tarifsukzession) gelten; es fehlt an Identität der Tarifvertragsparteien und an einer Formulierung "ersetzende Tarifverträge". • Keine einvernehmliche Änderung der Bezugnahmeklausel: Die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 27.3.2007 sprach von "Überleitung" und "Abrechnung" (regelungsbezogen auf Vergütungsüberleitung) und stellte weder ein Angebot noch die Annahme eines Angebots zur Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme dar; die von der Beklagten übersandten Änderungsverträge wurden nicht unterzeichnet. • Günstigkeitsvergleich (Sachgruppenvergleich): Bei Prüfung der Sachgruppe "Urlaub" ist das BAT einschließlich TV Urlaubsgeld BAT günstiger ausgestaltet als das ver.di-Haustarif-/D5-Reformrecht (zusätzliches Urlaubsgeld beim BAT vs. nur Urlaubsvergütung im D5-Reform-TV), eine Einmalzahlung 2007 nach dem ver.di-Haustarifvertrag stellt keinen laufenden Ausgleich dar. • Zins- und Kostenentscheidung: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 247 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 332,34 Euro brutto Urlaubsgeld für 2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2008. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin den BAT und die diesen ergänzenden/ändernden Tarifverträge individualvertraglich in Bezug nimmt und der hier einschlägige TV Urlaubsgeld BAT Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die später abgeschlossenen Haustarifverträge der Beklagten haben die individualvertraglich vereinbarte Bezugnahme nicht einseitig aufgehoben; ein günstigkeitsrechtlicher Vergleich ergab, dass die Regelungen zum Urlaub (einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes) im BAT günstiger sind als die Regelungen des ver.di-/D5-Reformtarifs. Eine einvernehmliche Änderung der Bezugnahmeklausel durch die Erklärung der Klägerin oder durch schlüssiges Verhalten der Beklagten lag nicht vor. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung ist revisionsfähig; die Revision wurde zugelassen.