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Beschluss

4 BV 29/12

ARBG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Arbeitnehmervereinigung ist nur tariffähig, wenn sie frei gebildet, gegnerunabhängig, finanziell ausreichend ausgestattet, organisatorisch leistungsfähig und in der Lage ist, als Tarifpartner Durchsetzungsdruck gegenüber dem sozialen Gegenspieler zu entfalten. • Die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit kann auch rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Tarifverträgen erfolgen, wenn hierdurch die Rechtspositionen antragsbefugter Gewerkschaften oder oberster Arbeitsbehörden betroffen sind. • Kriterien für die Tariffähigkeit sind u. a. die Entstehungsgeschichte der Organisation, finanzielle Unabhängigkeit, eigene Organisationsstrukturen, tatsächliche Mitgliederzahl, Veröffentlichungs- und Erreichbarkeitsstrukturen sowie die Autonomie der satzungsmäßig definierten Zuständigkeit.
Entscheidungsgründe
Nichttariffähigkeit des BIGD wegen fehlender Unabhängigkeit, Organisations- und Durchsetzungskraft • Eine Arbeitnehmervereinigung ist nur tariffähig, wenn sie frei gebildet, gegnerunabhängig, finanziell ausreichend ausgestattet, organisatorisch leistungsfähig und in der Lage ist, als Tarifpartner Durchsetzungsdruck gegenüber dem sozialen Gegenspieler zu entfalten. • Die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit kann auch rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Tarifverträgen erfolgen, wenn hierdurch die Rechtspositionen antragsbefugter Gewerkschaften oder oberster Arbeitsbehörden betroffen sind. • Kriterien für die Tariffähigkeit sind u. a. die Entstehungsgeschichte der Organisation, finanzielle Unabhängigkeit, eigene Organisationsstrukturen, tatsächliche Mitgliederzahl, Veröffentlichungs- und Erreichbarkeitsstrukturen sowie die Autonomie der satzungsmäßig definierten Zuständigkeit. Die IGM, ver.di und die obersten Arbeitsbehörden zweier Länder beantragten festzustellen, dass der Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) nicht tariffähig war und zum 01.01.2010 nicht tariffähig gewesen sei. Der BIGD war 2003 als Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) gegründet worden; Gründungsmitglieder und Funktionäre stammten überwiegend aus Organisationen des CGB. Der BIGD hat geringe Beiträge (Mindestbeitrag 6 Euro), offenbar nur geringe Mitgliederzahlen und keine eigene Internetpräsenz oder eigene Geschäftsstelle; Kontakt- und Impressumsangaben verweisen auf andere CGB-Gewerkschaften. Im Jahr 2010 schloss der BIGD mehrgliedrige Tarifwerke, überwiegend mit Zeitarbeitsunternehmen, deren Wirkung teilweise ab 01.01.2010 vereinbart wurde. Antragsteller behaupteten ferner, Mitgliedschaften seien nach Medienberichten durch ein Zeitarbeitsunternehmen zustande gekommen; der BIGD trug zur Sachverhaltsaufklärung kaum Tatsachen vor. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt nach §97 Abs.1 ArbGG; Feststellungsinteresse besteht auch rückwirkend bei Tarifverträgen, die Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt entfalten. Die Beteiligung weiterer Stellen nach §83 Abs.3 ArbGG ist gegeben. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Tariffähig ist eine Arbeitnehmervereinigung, die satzungsmäßig Tarifverträge anstrebt, frei gebildet, gegnerunabhängig, finanziell und organisatorisch leistungsfähig ist und über ausreichende soziale Mächtigkeit verfügt; Anforderungen müssen verhältnismäßig sein (Art.9 Abs.3 GG). • Feststellungen zur Gründung und Unabhängigkeit: Der BIGD wurde maßgeblich von Akteuren anderer CGB-Gewerkschaften initiiert und in Räumlichkeiten der CGM gegründet; Führungspersonen stammen aus der CGM/CGD, sodass die Freiheit der Bildung zweifelhaft ist. • Finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit: Bei Mindestbeitrag von 6 Euro, nur etwa 100 selbstgeworbenen Mitgliedern und fehlenden eigenen Geschäftsstellen, Online-Auftritt und eigener Mitgliederzeitung liegen nicht ausreichende Einnahmen oder Organisationsstrukturen vor, um die Pflichten eines Tarifpartners zu erfüllen. • Gegnerunabhängigkeit und soziale Mächtigkeit: Hinweise auf Einbindung in Strukturen der Zeitarbeitsbranche und Medienberichte über massenhafte Mitgliedsrekrutierung durch ein Zeitarbeitsunternehmen sowie die Beschränkung der Tarifaktivität im Jahr 2010 auf Zeitarbeitsfirmen sprechen gegen Gegnerunabhängigkeit und gegen spürbare soziale Mächtigkeit. • Satzungsrechtliche Mängel: Die Satzung überlässt die Abgrenzung des Organisationsbereichs faktisch Dritten, weil Zuständigkeiten von der Nichtzuständigkeit anderer CGB-Gewerkschaften abhängen; damit fehlt eine autonome, bestimmbare Zuständigkeitsfestlegung. • Schlussfolgerung: Mangels freier Bildung, Gegnerunabhängigkeit, ausreichender finanzieller Mittel, organisatorischer Leistungsfähigkeit, sozialer Mächtigkeit und einer autonomen Satzungsabgrenzung ist der BIGD nicht tariffähig; dies galt bereits zum 01.01.2010. Die Kammer hat die Anträge der IGM, ver.di und der obersten Arbeitsbehörden erfolgreich gemacht. Es wurde festgestellt, dass der BIGD nicht tariffähig ist und dies bereits zum 01.01.2010 der Fall war. Begründend führte das Gericht an, dass der BIGD nicht frei gebildet wurde, erhebliche Zweifel an seiner Gegnerunabhängigkeit bestehen, er nur über geringe Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen verfügt sowie keine eigene organisatorische Infrastruktur vorhält. Ferner ist die Satzung nicht ausreichend autonom bestimmt, sodass die Voraussetzungen des Bundesarbeitsgerichts für Tariffähigkeit nicht erfüllt sind. Die Entscheidung schafft für die Antragsteller und Dritte Rechtsklarheit hinsichtlich der Unwirksamkeit der vom BIGD abgeschlossenen Tarifverträge, soweit deren Wirksamkeit von dessen Tariffähigkeit abhängig ist.