Beschluss
13 TaBV 94/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:1024.13TABV94.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 – 4 BV 29/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und inhaltlich um das wirksame Zustandekommen eines Einigungsstellenspruchs. 4 Nach einem vorangegangenen Verfahren gemäß § 98 ArbGG (Arbeitsgericht Bochum, 4 BV 84/11) kam es in der gebildeten Einigungsstelle nach mehreren Sitzungen am 08.10.2012 zu einem Spruch „über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen“. Hinsichtlich der Einzelheiten der begründeten Entscheidung, die dem Betriebsrat am 24.10.2012 zugestellt wurde, wird verwiesen auf die Anlage BR 2 zum Antragsschriftsatz vom 31.10.2012 (Bl. 13 ff. der Akten). 5 Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern, darunter der Zeuge L, der ausschließlich in der Nachtschicht von 21.45 Uhr bis 05.46 Uhr arbeitet. 6 Am Donnerstag, den 11.10.2012, ab 13.00 Uhr trat der Betriebsrat, der turnusmäßig montags seine Sitzungen abhält, zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung zusammen, die durch einen arbeitgeberseitigen Antrag auf Ableistung von Mehrarbeit am darauffolgenden Samstag notwendig geworden war. Ausweislich der Ziffer 7. der am 09.10.2012 verfassten Tagesordnung ging es in der Sitzung unter anderem auch darum, zu entscheiden, den Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 in Gänze anzufechten und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen (Bl. 76 der Akten). 7 In der Sitzung erging dann ein entsprechender Beschluss, einstimmig gefasst durch 10 anwesende Betriebsratsmitglieder. Nach dem gefertigten Protokoll (Bl. 78 ff. der Akten) fehlte der Zeuge L „unentschuldigt“. Insoweit ist namentlich streitig, ob dieses Betriebsratsmitglied überhaupt rechtzeitig zu der Sitzung geladen wurde. 8 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens basiere auf ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen. In der Sache sei der ergangene Einigungsstellenspruch unwirksam. 9 Der Betriebsrat hat beantragt, 10 festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 zum Regelungsgegenstand: Die Regelung von Teilaspekten des Verfahrens der Durchführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG bei der Festlegung von Sonderschichten, die über die durch Betriebsvereinbarung bereits festgelegten Arbeitszeiten hinausgehen, in Eil- oder Notfällen und in Ausfüllung der Regelung des § 9 Abs. 3 Tarifvertrag Arbeitszeitabkommen, wobei in der Einigungsstelle nicht zu bestimmen ist, wann ein solcher Fall vorliegt, unwirksam ist. 11 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Sie hat bestritten, dass wirksame Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gefasst worden seien. Davon abgesehen sei der ergangene Einigungsstellenspruch wirksam. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2013 den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf II. der erstinstanzlichen Ausführungen. 15 Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. 16 Er ist der Ansicht, in der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012 seien zu der hier einschlägigen Thematik wirksame Beschlüsse gefasst worden. Insoweit behauptet er, es sei am 09.10.2012 um 18.54 Uhr an das Betriebsratsmitglied L eine E-Mail verschickt worden, in der es unter anderem heißt: 17 „… 18 Wir müssen am Donnerstag, den 11.10.12, ab 13.00 Uhr eine BR Sitzung machen. 19 … 20 Einladungen folgen noch.“ 21 Am 10.10.2012 um 15.58 Uhr sei dann die „Einladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012“ mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 11 (Bl. 76 der Akten) per E-Mail an das Betriebsratsmitglied L versandt worden. 22 Der ergangene Einigungsstellenspruch sei unwirksam. 23 Der Betriebsrat beantragt, 24 den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 – 4 BV 29/12 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 „über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen“ unwirksam ist. 25 Die Arbeitgeberin beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Sie bestreitet den Vortrag des Betriebsrates zu den Geschehnissen am 09./10.12.2012. Davon abgesehen habe auch gar kein Anlass bestanden, über die hier streitigen Punkte in einer außerordentlichen Betriebsratssitzung zu entscheiden, zumal der begründete Einigungsstellenspruch noch nicht vorgelegen habe. 28 Davon abgesehen sei es am 08.10.2012 zu einem wirksamen Spruch der Einigungsstelle gekommen. 29 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 30 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2014 (Bl. 157 f. der Akten). 31 B. 32 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. 33 Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein wirksamer Beschluss des Betriebsrates für die gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG fristgebundene Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Vollmacht seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegeben ist. So ist gar kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen, und der Betriebsrat war zu keiner Zeit wirksam vertreten (vgl. zuletzt BAG, 06.11.2013 – 7 ABR 84/11 – NZA-RR 2014, 196). 34 Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 m.w.N.) ist die in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter anderem ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses anzusehen. Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrates, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet. 35 Das Vorliegen dieser unverzichtbaren Voraussetzung kann für die außerordentliche Betriebsratssitzung am 11.10.2012 in der Person des Zeugen L nicht festgestellt werden. 36 Zwar behauptet der Betriebsrat, das Mitglied L durch zwei E-Mails vom 09. und 10.10.2012 von der für den 11.10.2012 anberaumten außerordentlichen Betriebsratssitzung (einschließlich der anstehenden Thematiken) informiert zu haben. Dies konnte aber weder durch eine entsprechende Empfangsbestätigung noch durch die Aussage des Zeugen L anlässlich seiner Vernehmung am 24.10.2014 belegt werden. Der Zeuge konnte sich gut zwei Jahre nach den Geschehnissen - nachvoll- ziehbarerweise – nicht mehr an Einzelheiten des Ladungsgeschehens im Oktober 2012 erinnern. 37 Vor dem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass in seiner Person eine Ladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012 erfolgt ist. 38 Ohne Weiteres verständlich sind die allgemeinen Ausführungen des Zeugen, dass er nach Absolvierung seiner Nachtschichten unter Berücksichtigung der Wegezeiten regelmäßig bis 14.00 Uhr schläft und deshalb innerhalb der Woche nicht an beispielsweise um 13.00 Uhr beginnenden außerordentlichen Betriebsratssitzungen teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund ist es wenig verständlich, warum über die hier einschlägige Problematik ohne zeitliche Not schon anlässlich der außerordentlichen Sitzung am 11.10.2012 abgestimmt wurde, statt zunächst einmal auf die Zustellung des Einigungsstellenspruchs zu warten und dann in einer montägigen ordentlichen Betriebsratssitzung, an den der Zeuge L in der Vergangenheit regelmäßig teilgenommen hat, die erforderlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der gegebenen Spruchbegründung zu treffen. 39 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.