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Urteil

3 Ca 650/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2013:0506.3CA650.13.00
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Leitsätze

Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn der Sozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung des Anspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohl Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger kein Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreitigen Anspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12 a ArbGG zu haben könnten.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Fa. I. eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gem. dem Sozialplan vom 10. Oktober 2003 zusteht.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.Der Streitwert wird auf 15.873,97 € festgesetzt.

4.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn der Sozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung des Anspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohl Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger kein Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreitigen Anspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12 a ArbGG zu haben könnten. 1.Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Fa. I. eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gem. dem Sozialplan vom 10. Oktober 2003 zusteht. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3.Der Streitwert wird auf 15.873,97 € festgesetzt. 4.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen einer Forderung aus einem Insolvenzsozialplan bei bestehender Masseunzulänglichkeit. Der Kläger war bei der in Duisburg ansässigen Insolvenzschuldnerin Fa. I. KG als Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (62 IN 268/03) vom 01.10.2003 eröffnet und der Beklagte wurde zum lnsolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2003, gerichtet an das Amtsgericht Duisburg, zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit an. Die Masseunzulänglichkeit wurde bereits im Eröffnungsbeschluss erwähnt, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde am 09.10.2003 veröffentlicht. Am 10.10.2003 vereinbarte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich und Sozialplan. Abschnitt V. letzter Absatz des Sozialplans lautet: "Die auf diese Weise ermittelten und angemeldeten Ansprüche erkennt der Insolvenzverwalter als Masseschuldenanspruch gem. § 123 InsO an. Eine Befriedigung solcher Ansprüche hängt zum einen von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel ab. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass nach Befriedigung sämtlicher sonstiger Masseverbindlichkeiten verbleibende Massemittel maximal zu einem Drittel auf die Sozialplanforderungen ausgeschüttet werden dürfen." Abschnitt VII. erster Absatz des Sozialplans lautet: "Die Auszahlung der Abfindungsansprüche erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen." Der Beklagte händigte dem Kläger eine Auflistung vom 27.11.2003 aus, aus der sich die vorläufig ermittelten Mitarbeiterforderungen der lnsolvenzschuldnerin ergaben. Für den Kläger war eine Sozialplanabfindung in Höhe von 27.368,92 € vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten zum 31.1.2004. Der Beklagte stellte regelmäßig über eine lnsolvenzdatenbank Berichte über den Stand des InsoIvenzverfahrens zur Verfügung. Bis zum 17. Zwischenbericht vom 06.06.2012 waren die Forderungen der lnsolvenzgläubiger auf Sozialplanabfindungen gemäß § 123 InsO mit einem Gesamtvolumen von 4.121.300,00 € berücksichtigt. Mit dem 18. Zwischenbericht vom 12.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass die Forderungen auf die Sozialplanabfindungen nicht mehr zu berücksichtigen seien, da diese verjährt seien. Aufgrund der vorliegenden Masseunzulänglichkeit erfolgten bislang keine Zahlungen auf den Sozialplan. Mit bei Gericht am 25.3.2013 eingegangener, dem Beklagten am 2.4.2013 zugestellter Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung beantragt, dass seine Forderung nicht verjährt sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn durch seine fortlaufenden Zwischenberichte von der Erhebung einer Klage abgehalten und den Eindruck erweckt und aufrechterhalten, dass er die Forderung des Klägers auf die Sozialplanabfindung nach Abschluss des lnsolvenzverfahrens, wenn auch mit einer Quote, befriedigen würde. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Fa. I. KG eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gem. dem Sozialplan vom 10.10.2003 zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei verjährt. Aufgrund der Kenntnis des Klägers vom Sozialplan und seinem Anspruch habe die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2004 begonnen, so dass spätestens zum 31.12.2007 die Sozialplanansprüche des Klägers verjährt seien. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung von Masseverbindlichkeiten. Dem Insolvenzverwalter, der sich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf die Verjährung der Masseverbindlichkeit beruft, könne man auch nicht den Einwand eines Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Mit Abschluss des Sozialplans hätten die Ansprüche im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden können. Der Kläger hätte auch vom Beklagten einen Verzicht auf die Erklärung der Einrede der Verjährung zur Vermeidung einer Klage einholen können. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte habe auch nicht aufgrund seiner halbjährigen Berichterstattung gegenüber dem Insolvenzgericht einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Hierzu behauptet er, die Verpflichtung zur Abgabe halbjährlicher Zwischenberichte gegenüber dem Insolvenzgericht ergebe sich aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung vom 09.12.2003. Die Zwischenberichte richteten sich zudem lediglich an das Insolvenzgericht und nicht an den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger besitzt an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse. Es ist allgemeine Auffassung, dass eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan bei Masseunzulänglichkeit unzulässig ist und der Gläubiger entsprechende Forderungen - wenn überhaupt - nur im Wege der Feststellungsklage verfolgen kann (BAG v. 22.11.2005, 1 AZR 458/04, NZA 2006, 220). Auch Sozialplanansprüche können aber nur dann mit der Feststellungsklage verfolgt werden, wenn dem Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Insolvenzverwalter das Recht des Gläubigers ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG v. 21.1.2010, 6 AZR 785/08, NZA 2010, 413). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger noch eine durchsetzbare Forderung gegen den Sozialplan zusteht, denn er hat sich auf Verjährung berufen. Damit besteht für das Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit. Das erstrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Feststellungsklage ist geeignetes, in einigen Fällen sogar ausdrücklich für erforderlich gehaltenes Mittel, um die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGH v. 18.1.1985, V ZR 233/83, NJW 1985, 1711). Einer gesonderten Erwähnung im Antrag bzw. im Tenor, dass die Verjährungseinrede zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgreift, bedurfte es nicht. Da auch rechtskräftige Ansprüche verjähren können (nach 30 Jahren), war davon abzusehen, festzustellen, dass ein Anspruch nicht verjährt ist. Hierdurch würde nicht hinreichend deutlich, dass auch die Ansprüche aus dieser Entscheidung verjähren können. Mit der Feststellung, dass die Masseforderung besteht, steht fest, dass der Anspruch bislang nicht verjährt ist. II. Die Klage ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch steht diesem aus Abschnitt V, letzter Absatz des Sozialplans vom 10.10.2003 zu. Der Anspruch ist nicht verjährt. a) Der Kläger hat aus Abschnitt V, letzter Absatz unbestritten einen Anspruch als Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € erworben. Der Anspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. b) Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Diese geht jedoch ins Leere, da die Voraussetzungen für eine Verjährung noch nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sind die Verjährungsvorschriften nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB zu beurteilen, da der Sozialplan nach dem 31.12.2001, nämlich am 10.10.2003 geschlossen wurde. Gem. § 214 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt gem. § 199 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt vorliegend, da der Anspruch auf die Sozialplanabfindung zu keiner Fallgestaltung gehört, für die besondere Verjährungsfristen gelten, z. B. bei Grundstücken oder spezialgesetzlichen Regelungen. Für Sozialplanansprüche galt bereits nach dem alten Recht die regelmäßige Verjährungsfrist, die sich nach dem neuen Recht von zuvor 30 Jahren auf jetzt drei Jahre verkürzt hat (vergleiche BAG v. 13.2.2007, 1 AZR 184/06, NZA 2007, 825). Insbesondere gilt für Masseforderungen nicht die besondere 30jährige Verjährungsfrist gem. § 197 Nr. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt die 30jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Masseforderungen, da es sich bei diesen systematisch um etwas anderes als Insolvenzforderungen handelt (MK-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, BGB § 204 Rn. 50 und Wenner/Schuster, BB 2006, 2649 zum gleichgelagerten Problem der Hemmung durch Anmeldung von Insolvenzforderungen gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB; vgl. LAG Hamburg v. 15.6.1988, 8 Sa 22/88, ZIP 1988, 1270 zur alten Rechtslage). aa) Danach hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen, da der Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts noch nicht entstanden ist, und damit die erste Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB nicht erfüllt ist. (1) Nach h. M. im allgemeinen Zivilrecht ist ein Anspruch im Sinne des § § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (st. Rspr., vgl. RG v. 11.12.1913, II 505/13, RGZ 83, 354; BGH v. 17.2.1971, VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340; vgl. auch MK/Grothe, 6. Aufl., BGB § 199 Rn. 4). Daraus wird hergeleitet, dass für die Zwecke des Verjährungsbeginns ein Anspruch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe "Fälligkeit" und "Entstehung" nicht synonym sind. So sind Fälle denkbar, in denen bereits vor Fälligkeit eine Feststellungsklage erhoben werden kann, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen; umgekehrt folgt aber aus der Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, nicht ausnahmslos, dass der Anspruch als entstanden angesehen werden muss (MK/Grothe, 6. Aufl., BGB § 199 Rn. 4). Nach dieser Ansicht hat die Verjährung noch nicht begonnen, weil zum einen der Anspruch noch nicht fällig ist, zum anderen kein dem Schadensersatzrecht vergleichbarer Ausnahmefall vorliegt, in dem ausnahmsweise vor Fälligkeit der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könnte. (a) Der Anspruch ist nicht fällig. Nach § 271 BGB wird eine Forderung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. (aa) Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung ist, wenn eine Fälligkeitsregelung im Sozialplan fehlt, regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig; dies gilt auch bei Insolvenzsozialplänen (BAG v. 30.3.2004, 1 AZR 85/03, AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972). Diese Fälligkeit gilt aber nur ,,regelmäßig”, also nicht immer. Nach Auffassung der Kammer folgt nicht bereits aus § 123 Abs. 3 InsO, dass bei Insolvenzsozialplänen die Verbindlichkeiten aus diesen Sozialplänen erst mit der Verteilung der Masse fällig werden. Nach § 123 Abs. 3 S. 1 InsO soll ein Insolvenzverwalter, soweit hinreichende Barmittel vorhanden sind, "Abschlagszahlungen" auf die Sozialplanforderungen leisten. Der Begriff "Abschlag" bezeichnet aber nur nach teilweiser Ansicht eine Zahlung, auf die mangels Fälligkeit noch kein Anspruch besteht (vgl. § 632a BGB; MünchHdbArbR/Krause, 3. Aufl., 2009, § 62 Rn. 11), nach anderer Ansicht sind Abschlagszahlungen Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben wird (BAG v. 11.2.1987, 4 AZR 144/86, AP ZPO § 850 Nr. 11). Nach Auffassung der Kammer ist aber die vorgenannte Rechtsprechung des BAG zumindest dahingehend zu modifizieren, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Masseunzulänglichkeit bereits vor dem Abschluss des Sozialplans angezeigt worden ist, der Anspruch auf die Auszahlung erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Verteilung der Masse fällig wird. Denn § 123 Abs. 2 InsO beinhaltet folgende Regelung: "Die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen." Im Fall der Masseunzulänglichkeit wird diese Regelung durch § 209 InsO in zweifacher Hinsicht modifiziert. Zunächst könnte der Anspruch komplett entfallen, wenn die vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahrens die komplette Masse aufbrauchen würden. Sodann bestimmt § 209 Abs. 1 InsO weiter, dass die Masseverbindlichkeiten nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden. Dies bedeutet, dass ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit klar ist, dass eine Auszahlung in der Regel erst in Betracht kommt, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens feststehen. Diese Rechtslage weicht von § 123 InsO bei ausreichender Masse ab. Steht fest, dass die Masse ausreicht, kann eine sofortige Befriedigung erfolgen, nur eine Zwangsvollstreckung ist untersagt. Dabei besteht lediglich das Risiko, dass sich die Verteilungsgrundsätze noch einmal ändern und ggf. doch noch die Obergrenze von 1/3 aller Masseverbindlichkeiten überschritten wurde. Prinzipiell ist es aber nach § 123 InsO möglich, Zahlungen vorzunehmen, wenn Klarheit über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens herrscht. Zu diesem Zweck wird dann als Sollvorschrift in § 123 Abs. 3 InsO weiter angeordnet, dass Abschlagszahlungen erfolgen können. Auch dies setzt aber voraus, dass Klarheit besteht, dass durch die Ausschüttung der vorhandenen Barmittel als Abschlagszahlungen die Deckelung von 1/3 nicht überschritten wird bzw. werden wird. Demgegenüber folgt aus § 209 InsO und der Nachrangigkeit der Sozialplanforderungen gegenüber den Kosten des Insolvenzverfahrens, dass eine Auszahlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens kaum möglich sein wird, da bereits die Masse unzulänglich ist. Dieses in §§ 123 Abs. 2, 209 InsO geregelte Verfahren führt letztlich dazu, dass eine Bezifferung der Ansprüche der Arbeitnehmer nicht möglich ist, solange das Volumen der Insolvenzmasse nicht feststeht. Es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt ein Anspruch besteht, da theoretisch noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sein könnten. Aus diesen Umständen folgt, dass die Zeit für die Leistung erst dann eintritt, wenn die nach § 209 InsO zu berichtigenden Masseverbindlichkeiten feststehen. (bb) Ist man entgegen den vorstehenden Ausführungen mit der genannten BAG-Entscheidung vom 30.3.2004, 1 AZR 85/03, der Ansicht, die Fälligkeit der Abfindungsforderung trete bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, z. B. mit dem Argument, dass die Anordnung einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung implizieren könnte, dass es bereits ansonsten durchsetzbare Ansprüche gibt, ist die Fälligkeit jedenfalls im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Regelungen des Sozialplans vom 10.10.2003 nicht gegeben, da dieser eine eigenständige Fälligkeitsbestimmung enthält. Der Sozialplan vom 10.10.2003 sieht eine Fälligkeit der Abfindung erst zum Zeitpunkt der endgültigen Verteilung der Insolvenzmasse vor. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (BAG v. 20.4.2010, 1 AZR 988/08, AP Nr. 208 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 15.3.2011, 1 AZR 808/09, AP NR. 214 zu § 112 BetrVG 1972). Der Fälligkeitstermin folgt vorliegend aus Abschnitt V, letzter Absatz in Verbindung mit Absatz VII, 1. Absatz. Vom Wortlaut her enthält der Sozialplan keine ausdrückliche Fälligkeitsbestimmung. Maßgeblich ist, dass der Sozialplan überwiegend gar nicht von Zahlungsansprüchen spricht. So wird in den maßgeblichen Abschnitten IV und V nur der Rechenweg für die Ermittlung des Sozialplanvolumens beschrieben. Sodann wird für den einzelnen Arbeitnehmer der ihm zustehende Anteil an dem Volumen gemäß der Punktzahl verteilt. Das Wort "Zahlung" findet sich hier nicht. Es wird weiter ausdrücklich angeordnet, dass der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter aufgrund individueller Vollmachten die "individuellen Sozialplanansprüche beim Insolvenzverwalter zu dessen Masseschuldentabelle gem. § 123 InsO anmelden". Dass eine solche Anmeldung auch im Fall des Klägers erfolgt ist, ist von den Parteien des Verfahrens nicht in Abrede gestellt worden. Diese Ansprüche erkannte der Beklagte sodann schon in Abschnitt V, letzter Absatz, ausdrücklich an. Sodann wird auf die besonderen Umstände für die Befriedigung dieser Masseverbindlichkeiten Bezug genommen. Erst in Abschnitt VII, 1. Absatz, findet sich erstmalig der Begriff "Auszahlung", und zwar soll diese nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Da § 123 InsO bereits in Abschnitt V, letzter Absatz erwähnt ist, können mit dem Begriff "gesetzliche Bestimmungen" im Wesentlichen nur die Bestimmungen bei Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208 ff. InsO gemeint sein. Eine Bezugnahme nur auf allgemeine Zahlungs- und Erfüllungsbestimmungen wäre überflüssig, da diese ohnehin gelten. Aus dem weiteren Abschnitt VII folgt, dass die Arbeitnehmer etwaige Änderungen bezüglich Anschrift und Bankverbindung zu melden hatten. Damit steht fest, dass die Parteien bereits bedacht hatten, dass die Auszahlung erst nach sehr langer Zeit in Betracht kommen würde. Es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass nach einmaliger erfolgloser Einwohnermeldeamtsanfrage der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch verlor. Damit wird deutlich, dass die Regelung gerade abbilden sollte, dass die Auszahlung nicht sofort erfolgen konnte und würde. Genau dieses Ergebnis folgt aber aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, und nicht aus den allgemeinen Vorschriften. Damit ist deutlich, dass die Auszahlung vor der endgültigen Berichtigung der Masseverbindlichkeiten gem. § 209 InsO gar nicht beabsichtigt war. Sinn und Zweck sprechen zudem für dieses aufgrund des Gesamtzusammenhangs des Sozialplans gewonnenen Ergebnis. Die Sinnhaftigkeit einer Feststellungsklage, nur um die Verjährung für einen unstreitigen und bereits anerkannten vertraglichen Anspruch zu unterbrechen, ist nicht erkennbar. Das Vertragsrecht unterscheidet sich insoweit vom Deliktsrecht. Aufgrund der oft streitigen Schadensentstehung, der vielfältigen Schadensfolgen, den Beweislastproblemen und einem nicht vorhandenen Rechtsbindungswillen des Schädigers macht es Sinn, dort zeitnah auf ein Klageverfahren zu drängen, auch wenn nur ein Feststellungsurteil möglich ist. Im Vertragsrecht bestehen diese Probleme jedoch häufig - wie hier - nicht. Die grundsätzliche Forderung des Klägers war und ist unstreitig und wurde bis auf die Einrede der Verjährung auch vom Beklagten nicht angezweifelt. Die Besonderheit besteht nur darin, dass die Höhe der Forderung noch nicht abschließend feststand, so dass eine Zahlung noch nicht erfolgen konnte. Dieser Auslegung steht allein Abschnitt VI des Sozialplans entgegen, der vorsieht, dass die finanziellen Ansprüche aus dem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites ruhen, wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt. Eine solche Regelung setzt voraus, dass bereits Ansprüche bestehen, da nur für schon bestehende Ansprüche eine Ruhensanordnung erforderlich ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch Klageverfahren zum Teil mehrere Jahre in Anspruch nehmen können (vgl. z. B. die Klarenberg-Entscheidung, die die Gerichte von 2006 bis 2011 beschäftigte, vgl. BAG v. 13.10.2011, 8 AZR 455/10, NZA 2012, 504) und zumindest das Restrisiko bestand, dass zum Zeitpunkt der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten noch Klageverfahren anhängig waren. Zudem regelt diese Klausel weiter, dass etwaige Abfindungsansprüche angerechnet werden. Dies ist eine übliche und weitgehend verbreitete Standardklausel, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Hieraus wird deutlich, dass Abschnitt VI lediglich insgesamt Auffangbestimmungen enthält, die nicht zu einer abweichenden Fälligkeit führen. Zudem läuft die Ruhensanordnung jedenfalls zu Beginn der Geltung des Sozialplans weitgehend leer, da die endgültige Höhe aufgrund der Masseunzulänglichkeit ausdrücklich noch nicht feststand, vielmehr darauf verwiesen wurde, dass eine Befriedigung überhaupt noch von weiteren Umständen abhängt und mithin eine Zahlung ohnehin hätte nicht erfolgen können. Entscheidend ist damit der Gesamtzusammenhang der Regelungen sowie der Wortlaut in Abschnitt V, letzter Absatz. Dort wird - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht lediglich auf § 123 InsO verwiesen. Wäre dies so, wäre dem Beklagten zuzugeben, dass - sofern man aus § 123 Abs. 3 InsO herleitet, dass eine Fälligkeit bereits besteht - der Klausel keine weitere Bedeutung zukäme. Stattdessen wird jedoch nicht allein auf § 123 InsO verwiesen, sondern der Beklagte "erkennt" die Ansprüche bereits vorab als "Masseschuldenanspruch" gem. § 123 InsO an. Weiter wird darauf hingewiesen, dass "die Befriedigung solcher Ansprüche von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel abhängt". Dieser Satz findet sich so nicht im Gesetz. Er gewinnt besondere Bedeutung mit dem Umstand, dass bereits am 06.10.2003 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte und diese bereits am 09.10.2003 veröffentlicht wurde. Angesichts dessen konnten die Gläubiger diesen Satz nur so verstehen, dass die Befriedigung auch erst erfolgen werde, wenn Massemittel vorhanden wären. Aufgrund dieser zeitlichen Reihenfolge kann aus dieser Aussage nur geschlossen werden, dass der Anspruch erst fällig wird, wenn feststeht, dass entsprechende Massemittel existieren. Damit ergibt sich, dass eine Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bzw. zeitnah danach von vorneherein nicht bestand. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bei konsequenter Annahme der Verjährung bereits im ersten Zwischenbericht für das Jahr 2008 die Forderung des Klägers hätte herausrechnen können. Auch für die Erwähnung der Verjährung im 18. Zwischenbericht vom 12.12.2012 ist jedenfalls kein Anlass aus dem hier gegenständlichen Insolvenzverfahren ersichtlich, sondern die Einrede wurde - soweit ersichtlich - erst erhoben, nachdem in der rechtswissenschaftlichen Literatur diskutiert wurde, ob Masseforderungen früher als bislang angenommen verjähren, und dies auch in ersten gerichtlichen Entscheidungen thematisiert wurde. (b) Schließlich liegt auch kein dem Schadensersatzrecht vergleichbarer Ausnahmefall vor, dass ausnahmsweise vor Fälligkeit der Anspruch verfolgt werden könnte. In Fällen, in denen die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird oder die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis abhängig gemacht wird, kann für den Beginn der Verjährung nur der Fälligkeitszeitpunkt, und nicht das Entstehen des Anspruchs, maßgeblich sein (BGH v. 17.2.1971, VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340). Auch nach Ansicht des BGH kommt es mithin in diesen Fällen nicht darauf an, dass eine Feststellungsklage vor Fälligkeit denkbar ist. Nach Auffassung der Kammer kann nach der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungs-gesetz die zu § 852 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung zum Entstehen des Anspruchs vor Fälligkeit, die von den Besonderheiten des Schadensersatzrechts geprägt ist, nicht ohne weiteres auf vertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen, bei denen es sich um Normenverträge handelt, angewendet werden. So wird denn auch wie eingangs ausgeführt in der herrschenden Meinung im Zivilrecht der Begriff des "Entstehens" zu Recht damit erklärt, dass dieser Zeitpunkt dann vorliegt, sobald der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (s. o.). Wie ausgeführt, kann der Anspruch aber erstmals geltend gemacht werden, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO feststehen und weiter feststeht, in welchem Verhältnis Masseforderungen berichtigt werden. Diese Ausführungen stehen nicht in jedem Fall im Widerspruch zu den von dem Beklagten vorgelegten Ausführungen des LAG Düsseldorf aus der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2012 zur Geschäftsnummer 14 Sa 915/12. Dass es durchsetzbare, aber noch nicht fällige Forderungen gibt, steht außer Frage und ist - wie ausgeführt - im Schadensersatzrecht ausdrücklich anerkannt. Soweit dem Hinweis des LAG hingegen zu entnehmen sein sollte, dass die Verjährungsfrist bereits deshalb lief, weil auch bei Masseunzulänglichkeit eine Feststellungsklage erhoben werden kann, wird dieser Auffassung jedoch aus den oben genannten Gründen für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht gefolgt. (2) Nach Ansicht des BAG ist bei Anwendung des § 199 BGB ein Anspruch dann entstanden, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt nach Ansicht des BAG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Hs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BAG v. 23.8.2012, 8 AZR 394/11, NJW 2013, 252). Folgt man dem BAG, ist der Anspruch mithin nicht verjährt, da mangels Fälligkeit (s. o.) die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 BGB nach wie vor nicht angelaufen ist. Dies hat jedenfalls bei Ansprüchen aus Insolvenzsozialplänen zu gelten. So führt das BAG in der genannten Entscheidung bereits wörtlich aus: "Das uneingeschränkte Festhalten an den genannten zivilprozessualen Anforderungen erscheint vorliegend um so mehr geboten, weil unnötige Feststellungsverfahren die Masse gefährden. Billigt man dem Sozialplangläubiger ohne jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass seine Forderung nicht entsprechend den Regeln der Insolvenzordnung erfüllt werden wird, Anspruch auf einen Titel zu, wird die Masse mit den dadurch entstehenden Prozesskosten belastet. Selbst wenn der Insolvenzverwalter die Forderung sofort anerkennt, trägt die Masse wegen der arbeitsrechtlichen Sonderregelung in § 12a ArbGG etwaige außergerichtliche Kosten des Insolvenzverwalters." Wollte man hingegen annehmen, dass die Verjährungsfrist bereits läuft, so wäre die Feststellungsklage als einzig verlässliche Möglichkeit zur Unterbrechung der Verjährung nach dem oben unter I. gesagtem als zulässig (und begründet) anzusehen, und die Begründung durch das BAG verlöre an Überzeugungskraft. Diesem Argument kann nicht damit entgegnet werden, dass ggf. außergerichtlich auf eine Verjährungsverzichtseinrede gedrängt werden kann. Dieser Weg mag pragmatisch sein, er setzt jedoch die Mitwirkung des Schuldners voraus. Für diese wiederum gibt es keine Anspruchsgrundlage. bb) Folgt man der vorstehenden Auffassung nicht, und geht davon aus, dass der Anspruch auf die Sozialplanabfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, und auch im Sozialplan eine eigenständige Fälligkeitsregelung nicht enthalten ist, hat die Verjährung gleichwohl nicht begonnen, da der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen noch keine Kenntnis haben kann und diese auch nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist wie ausgeführt weitere Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daran fehlt es, da bislang die abschließende Höhe der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der weiteren Masseverbindlichkeiten unstreitig nicht bekannt ist. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Für den Verjährungsbeginn reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr. zu § 852 BGB, vgl. BGH v. 9.6.1952, III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 201; BGH v. 14.10.2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510). Erforderlich ist jedoch, dass die Kenntnis des Geschädigten von dem Schadenshergang so weit reicht, dass er in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage zu begründen (BGH v. 10.7.1967, III ZR 78/66, NJW 1967, 2199; BGH v. 10.4.1990, VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808). Diese Grundsätze sind nach der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf alle Ansprüche zu übertragen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen (MK-BGB/Grothe, 6. Aufl., BGB § 199 Rn. 1 u. 24). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende Folgen mit dem Eintritt der Verletzungshandlung und der Kenntnis vom Schädiger ist bereits nach der Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. gewesen, dass ein weiterer Schaden überhaupt als möglich vorhersehbar ist (BGH v. 1.12.2005, IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694). Haben sich hingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (BGH v. 14.2.1978, X ZR 19/76, BGHZ 71, 86; BGH v. 14.7.2005, IX ZR 284/01, NJOZ 2005, 4031). Bereits aus dieser für das Schadensersatzrecht geltenden Rechtsprechung folgt, dass nach Auffassung der Kammer für den Kläger eine Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt nicht besteht. Es ist überhaupt nicht vorhersehbar, ob und in welcher Höhe eine Masseforderung bestehen wird. Dies wird im Insolvenzsozialplan selbst unter Abschnitt V, letzter Absatz, wiedergegeben, der (s. o.) lautet, "dass die Befriedigung von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel abhängt." Aufgrund der bereits angezeigten Masseunzulänglichkeit war deshalb nicht vorhersehbar, ob überhaupt eine Zahlung erfolgen wird und wie hoch diese sein wird. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen liegt auch bei Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB in der jetzigen, allgemeinen Fassung nicht vor. Für die Kenntnis sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH v. 8.5.2008, VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören aber gem. §§ 123, 209 InsO gerade die Höhe der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der übrigen gleich- bzw. vorrangigen Masseforderungen. Nur dann kann die Masseforderung gem. § 209 BGB nach Verhältnisgrundsätzen berichtigt werden. Diese Kenntnis liegt bis heute mangels Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine allzu nachteilige Auswirkung auf die Rechtsstellung des Gläubigers der durch das Schuldrechtmodernisierungs-gesetz zum 1.1.2002 erfolgten drastischen Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre durch die Anknüpfung ihres Beginns an das subjektive Kriterium vermieden werden sollte (ErfK/Preis, 13. Aufl., BGB § 218 Rn. 2). Demzufolge dürfen nach Auffassung der Kammer gerade im vorliegenden Fall keine zu hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährungsfrist gestellt werden. c) Aufgrund der noch nicht begonnenen Verjährungsfrist kommt es auch nicht darauf an, ob die Ansprüche des Klägers nach den Vorschriften der §§ 203, 205 oder 206 BGB gehemmt wurden, weil man in der Masseunzulänglichkeits-anzeige und/oder in den Berichten für die Gläubiger möglicherweise Verhandlungen sehen könnte bzw. ein Stillhalteabkommen erblicken könnte oder es sich etwa um höhere Gewalt gehandelt haben sollte (vgl. dazu verneinend ArbG Oberhausen v. 19.4.2012, 4 Ca 2167/11, BeckRS 2013, 65300). d) Unabhängig von dem Umstand, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, wäre selbst dann, wenn der Anspruch des Klägers entgegen den obigen Ausführungen bereits formal verjährt wäre, der Anspruch weiterhin existent. Der Beklagte ist jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da der Sozialplan den Eindruck vermittelte, der Beklagte werde auch ohne Klage die Forderung begleichen. Nach § 242 BGB ist ein Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG v. 7.11.2007, 5 AZR 910/06, NZA-RR 2008, 399). Schweigen und Untätigkeit rechtfertigen das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht. Ein Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, der Schuldner werde die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen (BAG v. 7.11.2007, 5 AZR 910/06, NZA-RR 2008, 399; BGH v. 6.4.1965, V ZR 272/62, NJW 1965, 1430). Diese Voraussetzungen liegen vor. Bereits in Abschnitt V, letzter Absatz des Sozialplans hat der Beklagte erklärt, dass die "auf diese Weise ermittelten und angemeldeten Ansprüche vom Insolvenzverwalter als Masseschuldenanspruch anerkannt wird". Weiter wurde in Abschnitt VII darauf hingewiesen, dass die Auszahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Damit wurde bereits bei Unterzeichnung der Eindruck geschaffen, dass eine gesonderte Klage nicht möglich und nicht erforderlich ist. Die ausdrückliche Erwähnung "erkennt an" wäre nicht erforderlich gewesen. Ein Verweis auf § 123 InsO hätte genügt. Die Formulierung ist vielmehr darauf gerichtet, den Arbeitnehmern Rechtssicherheit zu vermitteln. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Durch gleichwohl erfolgte Klage wäre die Insolvenzmasse aufgrund der besonderen Kostenregelung in § 12a ArbGG, nach der jede Seite ihre Rechtsanwaltskosten auch bei Obsiegen in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst zu tragen hat, besonders belastet. Wegen der bereits angezeigten Masseunzulänglichkeit wären die Auswirkungen besonders deutlich gewesen, die Anspruchshöhe hätte sich unweigerlich gemindert. Die Einreichung einer Klage hätte automatisch dazu geführt, dass der klagende (wie auch alle anderen) Arbeitnehmer weniger bekommen hätte. Demnach hatten sowohl die übrigen Insolvenz- und Massegläubiger als auch die Arbeitnehmer selber ein Interesse daran, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch deshalb konnten sie davon ausgehen, dass eine Klage nicht erforderlich sein dürfte. Da die Interessenlage auf beiden Seiten darauf gerichtet war, ein überflüssiges Klageverfahren zur Kostenersparnis zu vermeiden, erscheint es der Kammer überflüssig, dass stattdessen auf den Verzicht einer Verjährungseinrede hätte gedrängt werden müssen. Hierbei handelt es sich angesichts der übereinstimmenden Interessenlage um einen entbehrlichen Zwischenschritt, für dessen Erforderlichkeit sich auch aus dem Sozialplan keine Anhaltspunkte finden lassen. Verstärkt wurde dieser Glaube durch die halbjährlichen Berichte. Dabei kommt es nicht darauf an, an wen diese gerichtet sind. Ausreichend für die Annahme einer treuwidrigen Berufung auf die Verjährungseinrede ist bereits die nach objektiven Maßstäben erfolgte Veranlassung zu der Annahme, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (s. o.). Es kommt mithin für die Prüfung, ob dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung getragen wurde, nicht darauf an, ob subjektiv gegenüber dem Kläger zielgerichtet gehandelt wurde. Auch eine unabsichtliche Abhaltung von einer Klageerhebung kann zu einer unzulässigen Ausübung der Verjährungseinrede führen (BAG v. 24.5.1957, 4 AZR 501/54, AP Nr. 2 zu § 198 BGB). Ausreichend ist, dass eine objektive Veranlassung bestand, eine Klage nicht zu erheben. Letzteres ist zu bejahen, da ein - rechtsunkundiger - Gläubiger davon ausgehen kann, dass die ausdrückliche Nennung einer noch zu bedienenden Masseforderung in dem Bericht an den Gläubigerausschuss so zu verstehen ist, dass weiterhin eine Klage nicht erforderlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht im Übrigen dem für die Gerichtskosten festzusetzenden Gegenstandswert gem. § 63 Abs. 2 GKG. Für den Feststellungsantrag war ein Abschlag von 42 % vorzunehmen. Entsprechend der Regelung in § 182 InsO, wonach sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt, ist auch für die Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit der voraussichtlich zu erwartende Auszahlungsbetrag zugrunde zu legen (vgl. LAG Nürnberg v. 14.7.2006, 6 Ta 108/06, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 284). Aus den von dem Insolvenzverwalter erstatteten Berichten folgte bis zur Erhebung der Einrede der Verjährung in der Regel eine Quote von ca. 58 % für die klägerische Forderung. Gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Die Berufung war, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands, jedenfalls nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen (vgl. dazu auch die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Verjährung von Forderungen aus Insolvenzsozialplänen nach Masseunzulänglichkeit ist - soweit ersichtlich - bislang weder Gegenstand landesarbeitsgerichtlicher Urteile noch Gegenstand einer Entscheidung des BAG gewesen. Da die Berufung ohnehin zuzulassen war, kommt es nicht darauf an, ob zudem von einem im Verfahren vorgelegten Urteil, das für den Beklagten ergangen war, abgewichen wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -I. -