Urteil
5 Sa 747/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2013:1010.5SA747.13.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.05.2013 - 3 Ca 650/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.05.2013 - 3 Ca 650/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche des Klägers aus einem Sozialplan. Der Kläger war bei der Firma I. & U. GmbH & Co. KG in E. (Insolvenzschuldnerin) als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Beschluss vom 01.10.2003 eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte gegenüber dem Insolvenzgericht bereits am 02.10.2003 die Masseunzulänglichkeit an und schloss alsdann mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehende Betriebsrat unter dem 10.10.2003 einen Sozialplan, der u.a. Folgendes vorsieht: "V.
Der sich für jeden einzelnen Arbeitnehmer ergebende Abfindungsbetrag wird unter Beteiligung des Betriebsrates ermittelt. Der Betriebsrat vertre- ten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter wird die individue- llen Sozialplanansprüche beim Insolvenzverwalter zu dessen Masse- schuldentabelle gem. § 123 InsO anmelden. Die Anmeldungen für die Arbeitnehmer erfolgen aufgrund individuell erteilter Vollmacht auf die Be- triebsratsvorsitzenden oder ihre Stellvertreter Herrn C.S. bzw.Herrn S.S.. Die auf diese Weise ermittelten und angemeldeten Ansprüche erkennt der Insolvenzverwalter als Masseschuldenanspruch gem. § 123 InsO an. Eine Befriedigung solcher Ansprüche hängt zum einen von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel an. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass nach Befriedigung sämtlicher sonstiger Masseverbindlichkeiten verbleibende Massemittel maximal zu einem Drittel auf die Sozialplanforderungen ausgeschüttet werden dürfen.
VII. Die Auszahlung der Abfindungsansprüche erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
" Der Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2004. Im Dezember 2003 bestätigte der Beklagte dem Kläger eine Sozialplanforderung in der - unstreitigen - Höhe von 27.368,92 €. Der Beklagte gab in der Folgezeit seit 2003 halbjährlich Zwischenberichte gemäß § 79 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht ab. Ein Großteil der gekündigten Mitarbeiter erhielt hierzu ein Passwort, mit denen diese Einsicht in die Halbjahresberichte nehmen konnten. Bis zum Zwischenbericht vom 06.06.2012 waren die Sozialplanansprüche der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin berücksichtigt; in den Berichten wies der Beklagte jeweils die voraussichtliche Quote aus, die auf die Sozialplanforderungen entfallen würde. Erstmals im Zwischenbericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte alsdann mit, dass Sozialplanansprüche aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen wären. Mit seiner am 25.03.2013 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Kläger seinen Sozialplananspruch weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch noch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist, so hat der Kläger argumentiert, beginne erst mit der Fälligkeit der klägerischen Forderung zu laufen; diese Fälligkeit sei indessen noch nicht eingetreten. Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dem Beklagten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Beklagte habe durch seine Zwischenberichte bis in das Jahr 2012 hinein den Eindruck erweckt, er werde den Anspruch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens zumindest quotenmäßig befriedigen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten als Insolvenz- verwalter der Fa. I. & U. GmbH & Co. KG eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gem. dem Sozial- plan vom 10.10.2003 zusteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und die Auffassung vertreten, dass der Sozialplananspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden und mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt wäre. Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Durch die Berichte gegenüber dem Insolvenzgericht habe er kein schutzwürdiges Vertrauen bei den betroffenen Mitarbeitern dahingehend hervorgerufen, er werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit Urteil vom 06.05.2013 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 3 Ca 650/13 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei noch nicht abgelaufen, da die Forderung des Klägers aus dem Sozialplan vom 10.10.2003 noch nicht fällig wäre. Überdies sei es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber auch verwehrt, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Der Beklagte habe nämlich durch die Formulierungen im Sozialplan und durch sein sonstiges Verhalten bis in das Jahr 2012 hinein gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt, die Sozialplanansprüche unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Regelungen zu erfüllen, sodass der Kläger diesbezüglich nichts zu unternehmen brauche. Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.05.2013 zugestellte Urteil mit einem am 18.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.07.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und beruft sich erneut auf die Einrede der Verjährung. Der Beklagte unterstreicht seine Rechtsauffassung, dass die Sozialplanforderung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anfang des Jahres 2004 fällig geworden wäre. Dem Kläger sei es zudem jederzeit möglich gewesen, seine vermeintlichen Ansprüche im Rahmen einer Feststellungsklage geltend zu machen. Der Beklagte meint auch weiterhin, dass es an einem treuwidrigen Verhalten seinerseits fehle, sodass es ihm auch nicht verwehrt wäre, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.05.2013 zu dem Aktenzeichen 3 Ca 650/13 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 611 BGB i.V. mit dem Sozialplan vom 10.10.2003 einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm aus dem Sozialplan eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto zusteht. Dieser Anspruch ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gemäß § 195 BGB verjährt. 1.Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Das Arbeitsgericht hat weiter mit umfassender und sorgfältiger Begründung herausgearbeitet, dass die im Streit stehende Sozialplanforderung noch nicht fällig ist, sodass die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat das Arbeitsgericht mit gut nachvollziehbaren Erwägungen unterstrichen, dass es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil er durch sein Verhalten beim Kläger den Eindruck erweckt hat, dass dieser nichts zu unternehmen brauche. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe. 2.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsrechtszug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: 2.1Die streitbefangenen Sozialplanansprüche sind nicht verjährt, weil sie in der Tat noch nicht fällig sind. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In der zivilgericht-lichen Rechtsprechung ist dazu anerkannt, dass bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründender Umstände abzustellen ist, die notwendig ist, um eine Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (so ausdrücklich: BGH 11.10.2012 - VII ZR 10/11 - NJW 2012, 3569; BGH 14.01.2010 - VII ZR 213/07 - BauR 2010, 618). In Anwendung dieser Rechtsprechung gehen auch die Arbeitsgerichte davon aus, dass Sozialplanansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterfallen (BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG 1972). Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Sozialplananspruch regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird, wobei dies auch bei Insolvenzsozialplänen gelten soll (so: BAG 30.03.2004 - 1 AZR 84/03 - AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972). 2.1.2Indessen meint auch die erkennende Berufungskammer, dass für die vorliegende Fallkonstellation nicht von einem Entstehen und von einer Fälligkeit am Ende des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, weil der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit gehabt hat, die ihm nach dem Sozialplan zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte bereits am 02.10.2003 die Masseunzulänglichkeit erklärt hatte. 2.1.2.1§ 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen. Danach darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu kürzen. Die tatsächliche Höhe der Sozialplanansprüche kann also erst dann festgestellt werden, wenn alle anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind, denn erst dann lässt sich 1/3 aus der fiktiven Teilungsmasse berechnen (BAG 21.01.2010 - 6 AZR 785/08 - AP Nr. 4 zu § 123 InsO). Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit keine Sozialplanansprüche bestehen. Sozialplanforderungen können nicht berichtigt werden, weil die Masse schon nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten und Massekosten gemäß § 53 InsO vorweg zu befriedigen. Sozialplanansprüche sind lediglich letztrangige Masseverbindlichkeiten, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung in § 209 InsO. Dies folgt vielmehr unmittelbar aus den Vorschriften über die Kürzung der Sozialplanansprüche bei geringer Masse. Sozialplanansprüche aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan sind trotz der Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht von vorneherein wirtschaftlich wertlos. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits bei einer lediglich drohenden Unzulänglichkeit erfolgen kann, beruht auf einer Prognose des Insolvenzverwalters, deren Grundlagen sich nachträglich ändern können. Entfällt dadurch die Masseunzulänglichkeit, kommt eine Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren in Betracht (BAG 21.01.2010 - 6 AZR 785/08 - a.a.O.). Aus dem oben Gesagten folgt dann aber zwingend, dass auch Sozialplanansprüche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden können, wenn dem Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Insolvenzverwalter das Recht des Gläubigers ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (so nochmals ausdrücklich: BAG 21.01.2010 - 6 AZR 785/08 - a.a.O.). 2.1.2.2Hiernach ist aber dann gerade nicht von einer Fälligkeit und von einem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 199 BGB auszugehen, weil der Kläger - ohne Risiko - keine Möglichkeit hatte, seine Ansprüche aus dem Sozialplan gerichtlich geltend zu machen. Seit Abschluss des Sozialplans war absolut ungewiss, ob die Sozialplanansprüche der betroffenen Mitarbeiter überhaupt realisiert werden konnten. Es war weiter ungewiss, in welcher Höhe Sozialplanansprüche letztlich bestehen würden. Jedenfalls bestand auf gar keinen Fall eine grob fahrlässige Unkenntnis über das Bestehen und den Umfang der Sozialplanforderungen, die gemäß § 199 Abs. 1 dazu geführt hätte, dass die Verjährungsfrist zu laufen begann. Überdies kommt hinzu, dass der Beklagte seit 2003 den Sozialplananspruch des Klägers weder dem Grunde noch der Höhe nach jemals in Frage gestellt hatte. Es gibt keinerlei Hinweise dazu, dass der Beklagte in Erwägung gezogen haben könnte, die Sozialplanforderung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dann aber bestand auch kein Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Feststellungsklage, die damit erheblich risikobelastet gewesen wäre. Hinzu kommt weiter, dass auch der Beklagte keinerlei Interesse daran haben konnte, mit mehreren hundert Feststellungsklagen überzogen zu werden, um die jeweiligen Masseforderungen feststellen zu lassen. Aus allem folgt, dass eine Fälligkeit der streitbefangenen Sozialplanforderung nicht festgestellt werden kann; die Verjährungsfrist des § 195 BGB hat noch nicht zu laufen begonnen. 2.2Darüber hinaus ist es dem Beklagten auch verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. 2.2.1Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 910/06 - DB 2008, 301; BAG 07.11.2002 - 2 AZR 297/01 - BAGE 103, 290). 2.2.2Der Beklagte hat den Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit von der Erhebung der Klage abgehalten und bei ihm den Eindruck erweckt, dass er, der Beklagte, die berechtigten Forderungen des Klägers erfüllen würde. Dies ergibt sich zum Einen aus den Formulierungen im Sozialplan vom 10.10.2003. Unter Ziffer V sichert der Beklagte jedem einzelnen Arbeitnehmer zu, den für ihn geltenden Abfindungsbetrag unter Beteiligung des Betriebsrats zu ermitteln. Der Beklagte erkennt darüber hinaus die auf diese Weise ermittelten und angemeldeten Ansprüche als Masseschuldenansprüche gemäß § 123 InsO an. Er verweist auf die gesetzliche Regelung, wonach nach der Befriedigung sämtlicher sonstiger Masseverbindlichkeiten verbleibende Massemittel maximal zu 1/3 auf die Sozialplanforderungen ausgeschüttet werden dürfen. Der Beklagte bestätigt schließlich unter Ziffer VII des Sozialplans, dass die Auszahlung der Abfindungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar richtig, wenn der Beklagte darauf verweist, dass er mit den Regelungen im Sozialplan letztlich seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Gleichwohl sind die wiederholten Informationen zu den Ansprüchen der Mitarbeiter, wie sie sich aus den einschlägigen Regelungen der InsO ergeben, geeignet, bei ihnen das Vertrauen darauf aufkommen zu lassen, dass der Beklagte - auch ohne gesonderte Aufforderung - seinen gesetzlichen Verpflichtungen tatsächlich auch nachkommen würde. Dies zeigt sich des Weiteren durch die Bestätigung der Masseforderung vom Dezember 2003, mit der dem Kläger nochmals und unter konkreter Benennung der ihm zustehenden Forderung die Gewissheit verschafft wurde, dass der ermittelte und genannte Betrag auch ausgekehrt würde. Der Beklagte hat sich zudem mindestens widersprüchlich verhalten, als er nach Ablauf der von ihm angenommenen Verjährungsfrist im Jahre 2007 auch weiterhin die Erfüllung der klägerischen Forderung in den jeweiligen Zwischenberichten in Aussicht stellte. Gerade dieses Verhalten belegt, dass der Beklagte nach jeweils halbjährlicher Prüfung erkennbar der Meinung war, von noch bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüchen ausgehen zu müssen. Dies war mit der Schaffung entsprechender Vertrauenstatbestände beim Kläger und den weiteren Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a Abs. 1 ArbGG verwiesen. gez.: Göttlinggez.: Weyerstraßgez.: Hansen