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Urteil

3 Ga 9/23

ArbG Erfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0627.3GA9.23.00
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Leitsätze
1. Beruft sich der Betriebsrat auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs 3 Nr 1 BetrVG hat er zumindest darzulegen, welche Arbeitnehmer nach seiner Auffassung sozial schutzbedürftig und deshalb eher zu kündigen sind. Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.(Rn.40) 2. Der sukzessive Untergang des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsverfahren durch Zeitablauf ist grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können. Es sind vielmehr weitere Umstände, die dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist.(Rn.47) 3. Die Entbindungsmöglich nach § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG ist auf Widersprüche, die nicht den Begründungserfordernissen des § 102 Abs 3 BetrVG genügen, entsprechend anzuwenden. Die Erweiterung der Entbindungsmöglichkeit auf nicht ordnungsgemäße Widersprüche über die Regelung des § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG dient der Rechtssicherheit und dem Sinn und Zweck des § 102 Abs 5 S 2 BetrVG.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte wird von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entbunden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 4. Der Streitwert beträgt 4.162,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich der Betriebsrat auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs 3 Nr 1 BetrVG hat er zumindest darzulegen, welche Arbeitnehmer nach seiner Auffassung sozial schutzbedürftig und deshalb eher zu kündigen sind. Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.(Rn.40) 2. Der sukzessive Untergang des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsverfahren durch Zeitablauf ist grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können. Es sind vielmehr weitere Umstände, die dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist.(Rn.47) 3. Die Entbindungsmöglich nach § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG ist auf Widersprüche, die nicht den Begründungserfordernissen des § 102 Abs 3 BetrVG genügen, entsprechend anzuwenden. Die Erweiterung der Entbindungsmöglichkeit auf nicht ordnungsgemäße Widersprüche über die Regelung des § 102 Abs 5 S 2 Nr 3 BetrVG dient der Rechtssicherheit und dem Sinn und Zweck des § 102 Abs 5 S 2 BetrVG.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte wird von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entbunden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 4. Der Streitwert beträgt 4.162,00 €. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet (dazu nachfolgend unter I). Die im Wege der Widerklage erhobene einstweilige Verfügung, die auf die Entbindung der Verfügungsbeklagten von der Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gerichtet ist, ist zulässig und begründet (dazu nachfolgend unter II). Der Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegt. Zugunsten der Verfügungsklägerin ist weder ein Verfügungsanspruch (dazu nachfolgend unter 1) noch ein Verfügungsgrund (dazu nachfolgend unter 2) gegeben. 1) Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin in Form eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG besteht nicht, da der Betriebsrat der Verfügungsbeklagten der Kündigung der Verfügungsklägerin zwar frist- aber nicht ordnungsgemäß widersprochen hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG liegen mithin nicht vor. a) Gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses seine Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Der seitens des Betriebsrates erhobene Widerspruch ist schriftlich zu begründen, §102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers nur aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. An die ordnungsgemäße Begründung des Widerspruchs durch den Betriebsrat sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsschreiben Tatsachen angibt, die schlüssig einen Widerspruchsgrund im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG ergeben. Allerdings ist dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen (vgl. hierzu u.a. BAG Urt. v. 09.07.2003 – 5 AZR 305/02; Beruft sich der Betriebsrat – wie hier – auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG hat er zumindest darzulegen, welche Arbeitnehmer nach seiner Auffassung weniger sozial schutzbedürftig sind und deshalb eher zu kündigen sind. Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein (BAG 09.07.2003 – 5 AZR 305/02; LAG München, Urt. v. 03.06.2005 – 3 Sa 328/05). b) Der Widerspruch des Betriebsrates der Verfügungsbeklagten vom 24.03.2023, der Verfügungsbeklagten am 25.03.2023 zugegangen, genügt den dargestellten Anforderungen zumindest hinsichtlich der hiesigen Verfügungsklägerin nicht. Es mangelt an der konkreten Benennung anderer weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer bzw. an der Darlegung abstrakter Merkmale, die eine Bestimmung anderer weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer zulassen. Auf Seite 4 seines Widerspruches vom 24.03.2023 (vgl. Bl. 17 d. Akte) führt der Betriebsrat der Verfügungsbeklagten zur Verfügungsklägerin aus, dass die Verfügungsklägerin der Vergleichsgruppe Mitarbeiter Kasse/Verkauf zugeordnet sei, also entsprechend … und … . Auch hier, bei der Verfügungsklägerin, fehle konkreter Sachvortrag zur Sozialauswahl und der Gewichtung. Zudem sei nicht dargelegt, dass in diesem Bereich ein Personalüberhang bestehe. Hinsichtlich der Verfügungsklärgin wird seitens des Betriebsrates der Verfügungsbeklagten damit nur pauschal auf eine fehlende Darstellung der Sozialauswahl seitens der Verfügungsbeklagten hingewiesen und die ordnungsgemäße Sozialauswahl gerügt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob andere Arbeitnehmer der gewählten Vergleichsgruppe weniger schutzwürdig sind, erfolgt gerade nicht. Der Verweis darauf, dass die Verfügungsklägerin, wie … und …, der Vergleichsgruppe Mitarbeiter Kasse/Verkauf zugeordnet sei, führt auch nicht dazu, dass eine Bestimmung anderer weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer möglich wäre. Zwar führt der Betriebsrat der Verfügungsbeklagten in seinem Widerspruch zu … und … konkret aus, welche konkreten vergleichbaren Mitarbeiter weniger schutzwürdig seien, jedoch lassen sich diese Ausführungen nicht auf die Verfügungsklägerin übertragen. Soweit der Betriebsrat rügt, dass er keinen ausreichenden Sachvortrag zur Sozialauswahl seitens der Verfügungsbeklagten erhalten habe, mindert dies – selbst unterstellt, es wäre so – die Anforderungen an einen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG nicht (vgl. hierzu BAG Urt. v. 09.07.2003 – 5 AZR 305/02). Auch in jenen Fällen ist der Betriebsrat gehalten konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sozialauswahl im Widerspruch anzugeben. c) Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Betriebsrates in seinem Widerspruchsschreiben vom 24.03.2023, dass der Widerspruch neben § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG auch auf einen Verstoß gegen § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG gestützt werde. Es ist bereits nicht ersichtlich, gegen welche Richtlinien im Sinne des § 95 BetrVG die Kündigung der Verfügungsklägerin verstoßen soll. 2) Überdies fehlt der Verfügungsklägerin der für eine sogenannte Leistungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund, da sie ein besonderes Beschäftigungsinteresse nicht glaubhaft dargelegt hat. Mit einer auf Weiterbeschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Diese ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. An den Verfügungsgrund sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss mithin auf die Erfüllung des Anspruches dringend angewiesen sein, die Erwirkung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung droht (vgl. hierzu u.a. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2011 – 4 SaGa 432/11). Der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf ist mithin grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können (vgl. hierzu wie zuvor LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2011 – 4 SaGa 432/11). Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, die dazu führen, dass die Verfügungsklägerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist. Es obliegt der Verfügungsklägerin dieses besondere Beschäftigungsinteresse darzulegen. Von den vorstehenden Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung kann – gleichwohl dies umstritten ist – auch nicht bei einem Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG abgesehen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 – 12 SaGa 3/21; LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2005 – 12 Sa 352/05; a.A. LAG München Urt. v. 18.09.2002 – 5 Sa 619/20). Dies folgt bereits aus § 102 BetrVG selbst. § 102 BetrVG gewährt in dessen Absatz 5 Satz 2 nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von der ihn treffenden Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung entbinden zu lassen. Eine vergleichbare Regelung findet sich zugunsten des Arbeitnehmers nicht, so dass es bei den allgemeinen Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, verbleibt (so auch ArbG Köln Urt. v. 06.09.2012 – 6 Ga 86/12). Ein besonderes Beschäftigungsinteresse ist von der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft dargelegt worden. II. Der im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf die Entbindung von der Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin gerichtete Antrag der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG liegen vor, weil der Widerspruch des Betriebsrates der Verfügungsbeklagten nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist und § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG auf diesen Fall entsprechende Anwendung findet (dazu nachfolgen unter 2). Dem Antrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass die auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gerichtete Klage der Verfügungsklägerin abgewiesen worden ist (dazu nachfolgend unter 1). 1) Der Antrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. a) Zugunsten der Verfügungsbeklagten besteht ein für den Antrag nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG erforderliches Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist bereits dann gegeben, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch möglicherweise bestehen kann. Ausreichend ist damit, dass ein auf den Widerspruch des Betriebsrates gestütztes Begehren des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt und Kündigungsschutzklage erhoben worden ist (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 – 6 Sa Ga 2/14). Die Verfügungsklägerin hat außergerichtlich unter dem 06.06.2023 die Weiterbeschäftigung wegen des erfolgten Widerspruchs des Betriebsrates gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht und gegen die ihr unter dem 30.03.2023 ausgesprochene Kündigung am 20.04.2023 Kündigungsschutzklage erhoben. b) Dem Entbindungsantrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen des nicht ordnungsgemäß erhobenen Widerspruchs des Betriebsrates im einstweiligen Verfügungsverfahren verneint worden ist (vgl. hierzu auch LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 – 6 SaGa 2/14; LAG Düsseldorf Urt. v. 24.04.2013 – 4 SaGa 6/13; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 – 6 SaGa 9/10). Dies folgt aus dem von § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG verfolgten Sinn und Zweck. Dem Arbeitgeber kann es im Interesse der Rechtssicherheit nicht verwehrt werden, eine gerichtliche verbindliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob er nicht, sollte ein Weiterbeschäftigungspflicht bestehen, von dieser befreit ist (vgl. hierzu Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 102 Rn. 121). Andernfalls hätte der Arbeitgeber das Risiko zu tragen, dass die zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Einschätzung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs, später in einem Hauptsacheverfahren anders beurteilt wird (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 – 6 SaGa 2/14). 2) Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ist begründet. Die Verfügungsbeklagte kann sich auf eine entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG berufen, da der Widerspruch des Betriebsrates vom 24.03.2023 hinsichtlich der Verfügungsklägerin nicht ordnungsgemäß begründet war. Gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber beantragen, durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbunden zu werden, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet oder mutwillig erscheint, oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde, oder der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet war. Offensichtlich unbegründet im Sinne des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist ein Widerspruch, wenn offenkundig ist, dass kein Widerspruchsrecht besteht (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 – 6 SaGa 2/14). Die Entbindungsmöglich nach § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist auf Widersprüche, die nicht den Begründungserfordernissen des § 102 Abs. 3 BetrVG genügen, entsprechend anzuwenden. Die Erweiterung der Entbindungsmöglichkeit auf nicht ordnungsgemäße Widersprüche über die Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG dient – wie bereits unter 1b dargestellt – der Rechtssicherheit und dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG (so LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 – 6 SaGa 2/14). Dass die Widerspruchsbegründung des Betriebsrates vom 24.03.2023 nicht den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Verfügungsklägern genügt, ist bereits unter I dargelegt worden. 3) Ein Verfügungsgrund ist zugunsten der Verfügungsbeklagten zu bejahen. Einer besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG, die ausdrücklich die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren vorsieht, nicht (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 – 6 SaGa 9/10). III. 1) Die Kostenentscheidung ergibt sich wegen des vollständigen Unterliegens der Verfügungsklägerin (sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage) aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2) Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und beträgt sowohl für den Antrag der Verfügungsklägerin als auch der Verfügungsbeklagten jeweils ein Bruttomonatsgehalt, welches mit 2.081,00 € beziffert worden ist. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin sowie im Wege der Widerklage über die Entbindung der Verfügungsbeklagten von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin. Die am 00.00.1999 geborene Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 01.04.2022 (vgl. Bl. 33 f. d. Akte) seit dem 15.10.2020 als Kassiererin in Teilzeit mit dem Arbeitsort … beschäftigt. Das monatliche Bruttoeinkommen der Verfügungsklägerin beträgt 2.081,00 €. Die Verfügungsbeklagte ist ein bundesweit tätiges Warenhausunternehmen mit zuletzt rund 17.000 Mitarbeitern. Infolge der Corona-Pandemie geriet die Verfügungsbeklagte bereits im Jahr 2020 in eine massive wirtschaftliche Krise. Das zunächst durchgeführte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde am 30.09.2020 beendet. Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Insolvenzgericht – vom 31.10.2022 (Az.: 162 IN 196/22) wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Verfügungsbeklagten das Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter wurde … bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts …vom 01.02.2023 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung bestätigt und … zum Sachwalter bestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.05.2023 wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 31.05.2023 nach Annahme des Insolvenzplans und Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Unter dem 20.03.2023 hörte die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat der Verfügungsbeklagten zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin an. Mit der Anhörung stellte die Verfügungsbeklagte dem Betriebsrat als Anlage zur Anhörung die Sozialdaten sämtlicher Beschäftigter des Betriebes zur Verfügung. In seiner Sitzung am 24.03.2023 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung (vgl. Bl. 14 ff. d. Akte). Im Widerspruchsschreiben des Betriebsrates heißt es auszugsweise: „[…] Hinsichtlich einer Sozialauswahl ist vorzutragen, dass auch insoweit der Vortrag für uns nicht nachvollziehbar ist, insbesondere welche Gewichtungen im Rahmen von § 1 Abs. 3 KSchG zu Grunde gelegt wurden. Nach dem Sozialplan erfolgte die Sozialauswahl nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 8 Ziffer 1 des Interessenausgleichs). Hierzu ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG konkret vorzutragen, selbst für den Fall, dass eine Namensliste zum Interessenausgleich besteht. Für die Fortführungsfilialen, wie den Standort …, hat die Namensliste keine Bedeutung, eine solche Namenslist zum Interessenausgleich wurde demgemäß auch nicht vorgelegt. Im Sozialplan ist lediglich zur Abfindungsregelung ein Punktesystem benannt, dies hat mit der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nichts zu tun. B. Sonstige Einwendungen 1. … (Verkäuferin) … würde unter den Sozialplanpunkten nach Abfindungsregelung 84 Punkte erreichen. Die weitere vergleichbare und nicht von der Kündigung betroffene … beispielshaft 70 Punkte. Der ebenfalls vergleichbare und nicht von der Kündigung betroffene … würde unter den Sozialplanpunkten nach Abfindungsregelung 75 Punkte erreichen. Hieraus ergibt sich augenscheinlich, dass vergleichbare Mitarbeiter vorhanden sind, die weniger sozial schutzbedürftig sind, da auch nach dem Sozialplan für die Abfindungsberechnung die Betriebszugehörigkeit, Lebensjahr, unterhaltsberechtigte Kinder und gegebenenfalls Schwerbehinderung/Gleichstellung eine Rolle spielt. Selbst wenn man im Rahmen der Sozialauswahl eine andere Gewichtung zu Grunde legen würde, diese müsste jedoch rechtlich Bestand haben, spricht einiges dafür, dass die benannten Mitarbeiter weniger sozial schutzwürdig sind. Unabhängig davon, dass konkreter Vortrag zur Sozialauswahl zur Überprüfung fehlt, zeigt das Beispiel, dass hier offensichtlich eine fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen worden ist, was gerügt wird. 2. … (Verkäuferin) … würde unter den Sozialpunkten nach Abfindungsregelung 82 Punkte erreichen. Auch insoweit gilt das unter Punkt 1 Genannte, d.h. die vergleichbaren Mitarbeiter … und … sind offensichtlich weniger sozial schutzbedürftig als … . Auch insoweit wird daher eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Auch ist hier die Sozialauswahl mangels hinreichender Darlegung nicht prüfbar und nicht nachvollziehbar. 3. [..] 4. … (KST-Kassenteam) … ist der Vergleichsgruppe Mitarbeiter Kasse/Verkauf zugeordnet, also entsprechend … und … . Auch hier fehlt konkreter Sachvortrag zur Sozialauswahl und der Gewichtung. Zudem ist nicht dargelegt, dass in diesem Bereich ein Personalüberhang besteht.“ Der Widerspruch des Betriebsrates ging bei der Verfügungsbeklagten am 25.03.2023 ein (vgl. Bl. 13 d. Akte). Mit Schreiben vom 29.03.2023 kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2023. Gegen die der Verfügungsklägerin am 30.03.2023 zugegangene Kündigung erhob die Verfügungsklägerin vor dem Arbeitsgericht … unter dem 20.04.2023 Kündigungsschutzklage. Das Kündigungsschutzverfahren wird beim Arbeitsgericht ... unter dem Aktenzeichen 7 Ca 667/23 geführt. Am 06.06.2023 fand im Kündigungsschutzverfahren (7 Ca 667/23) eine Güteverhandlung statt. Eine gütliche Einigung war nicht möglich. Der Kammertermin wurde anberaumt auf Donnerstag, den 19.10.2023, 14:30 Uhr (vgl. Bl. 35 f. d. Akte). Mit Schreiben vom 06.06.2023 forderte die Verfügungsklägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte nach der gescheiterten Güteverhandlung vom 06.06.2023 auf, die Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht … auf der Grundlage des aktuellen Anstellungsvertrages vom 01.04.2022 zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen und dies zu bestätigen (vgl. Bl. 10 f. d. Akte). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2023 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass es für den Weiterbeschäftigungsanspruch keine Grundlage gäbe (vgl. Bl. 8 d. Akte). Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass der Widerspruch des Betriebsrates der Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß erfolgt sei. An die Begründung des Widerspruchs durch den Betriebsrat seien überdies keine hohen Anforderungen zu stellen; eine Begründung, die es als möglich erscheinen lässt, einen gesetzlichen Widerspruchstatbestand geltend zu machen, sei ausreichend (vgl. Bl. 7 d. Akte). So habe der Betriebsrat auf Seite 3 der Widerspruchsbegründung oben im ersten Absatz unter A. gerügt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und welche sozialen Gesichtspunkte die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt und gewichtet habe und auf Seite 4 oben unter B. 4. konkret in Bezug auf die Verfügungsklägerin gerügt, dass die Verfügungsklägerin mit den Mitarbeiterinnen … und … vergleichbar sei und die Berücksichtigung sozialer Kriterien durch den Betriebsrat im Rahmen der Sozialauswahl nicht erkennbar sei. Des Weiteren habe der Betriebsrat unter A. gerügt, dass sich die Verfügungsbeklagte auf eine Namensliste zum Interessenausgleich beziehe, eine solche Lister aber nicht vorgelegt worden sei. Auch liege die erforderliche Zustimmung des Verwalters zum Interessenausgleich nicht vor. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass sich der für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund bereits aus dem Umstand ergäbe, dass das Hauptsacheverfahren schon aufgrund seiner Länge nicht geeignet sei, dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung zur Durchsetzung zu verhelfen und die Verfügungsklägerin unwiderrufliche Nachteile erleiden würde, müsste sie ein langwieriges Hauptsacheverfahren durchführen. Aus der ideellen Natur des Beschäftigungsverhältnisses als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergäbe sich, dass es keiner weiteren Begründung des Verfügungsgrundes bedürfe (vgl. Bl. 7 d. Akte). Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin ab dem 01.07.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien zum Az. 7 Ca 66//23 beim Arbeitsgericht … anhängigen Kündigungsschutzverfahrens als Kassiererin nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.04.2023 weiter zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt die Verfügungsbeklagte, die Verfügungsbeklagte von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zu entbinden. Hilfsweise festzustellen, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates nicht vorliege, da der Betriebsrat nicht hinreichend aufgezeigt habe, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen. Der Betriebsrat habe lediglich allgemein ausgeführt, dass die Darstellung der Verfügungsbeklagten zur Sozialauswahl und deren Gewichtung nicht genüge (vgl. Bl. 64 d. Akte). Dem Vorbringen fehle jegliche Konkretisierung, obwohl dies dem Betriebsrat aufgrund der vorgelegten Mitarbeiterliste, in der die Sozialdaten sämtlicher Mitarbeiter sowie die jeweils von der Beklagten zugeordnete Vergleichsgruppe angegeben waren, möglich gewesen sei. Zudem ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass zugunsten der Verfügungsklägerin kein Verfügungsgrund bestünde. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 27.06.2023 Bezug genommen.