Urteil
6 Ga 86/12
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht ohne substantiierten Vortrag eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
• Auch bei Weiterbeschäftigungsanträgen nach § 102 Abs. 5 BetrVG gelten die allgemeinen Anforderungen an den Verfügungsgrund (§§ 929, 935 ZPO) und bedürfen glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit.
• Der Arbeitgeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nur dann von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden, wenn die Widersprüche des Betriebsrats offensichtlich unbegründet sind; diese Voraussetzung lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung über Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 BetrVG erfordert Verfügungsgrund • Ein Arbeitnehmer kann seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht ohne substantiierten Vortrag eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. • Auch bei Weiterbeschäftigungsanträgen nach § 102 Abs. 5 BetrVG gelten die allgemeinen Anforderungen an den Verfügungsgrund (§§ 929, 935 ZPO) und bedürfen glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit. • Der Arbeitgeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nur dann von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden, wenn die Widersprüche des Betriebsrats offensichtlich unbegründet sind; diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Die Klägerin, schwerbehinderte Fremdsprachenkorrespondentin, war seit 2002 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2012 bzw. 31.08.2012; der Betriebsrat widersprach beiden Kündigungen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zusätzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Die Beklagte lehnte die Weiterbeschäftigung ab und begehrte in der Widerklage, von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbunden zu werden, weil die Betriebsratswidersprüche offensichtlich unbegründet seien. Beide Anträge wurden vor Gericht verhandelt. • Klage: Es fehlt der erforderliche Verfügungsgrund. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ohne ihre Weiterbeschäftigung die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde; somit besteht keine Eilbedürftigkeit nach den allgemeinen Regeln der §§ 929, 935 ZPO. • Zur Zulässigkeit: Die Kammer betrachtet es so, dass auch bei einem Weiterbeschäftigungsbegehren des Arbeitnehmers im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsgrund darzulegen ist, weil der Gesetzgeber nur dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, sich durch einstweilige Verfügung von der Weiterbeschäftigungspflicht zu entbinden. • Widerklage: Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG, weil die Widersprüche des Betriebsrats nicht offensichtlich unbegründet sind; ihre Grundlosigkeit drängt sich nicht geradezu auf. • Rechtsgrundlagen: §§ 929, 935 ZPO (Verfügungsgrund), § 102 Abs. 5 BetrVG (Weiterbeschäftigung/Entbindung), Verweisung auf allgemeine Prozessvoraussetzungen für einstweilige Verfügungen. Die Klage auf Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen, weil die Klägerin keinen Verfügungsgrund substantiiert vorgetragen und die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Widerklage der Beklagten auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Widersprüche des Betriebsrats nicht offensichtlich unbegründet sind. Die Gerichtskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; Streitwert jeweils zwei Monatsgehälter, insgesamt 18.597,00 Euro. Damit bleibt die Kündigungsschutzstreitigkeit im Hauptsacheverfahren weiter zumutbar offen; eine vorläufige Weiterbeschäftigung oder Entbindung wurde nicht angeordnet.