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Urteil

4 Ca 207/23

ArbG Erfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0607.4CA207.23.00
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Leitsätze
Unmittelbar kausal für den Untergang des Vergütungsanspruchs gem. § 37 TV-L ist die unterlassene Geltendmachung durch den Kläger und nicht die versehentlich unterlassene Zahlung durch den Beklagten.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 1.988,40 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unmittelbar kausal für den Untergang des Vergütungsanspruchs gem. § 37 TV-L ist die unterlassene Geltendmachung durch den Kläger und nicht die versehentlich unterlassene Zahlung durch den Beklagten.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 1.988,40 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Primäranspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Besitzstandszulage fällt als Vergütungsbestandteil unter den sachlichen Geltungsbereich des § 37 TV-L und muss im Falle der Nichtzahlung innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Eine Anfrage des Klägers zum streitgegenständlichen Problem erfolgte erstmals Anfang November 2022 und konnte deshalb allenfalls Ansprüche ab Mai 2022 fristwahrend erfassen. Das von der Beklagten mit der Anlage B3 (Bl. 37 d. A.) vorgelegte Anschreiben des Klägers trägt zwar das Datum 2. Oktober 2022, bezieht sich aber inhaltlich auf die Bezüge im Oktober 2022, die erst Ende Oktober 2022 fällig werden und mit Sicherheit am 2. Oktober 2022 noch nicht abgerechnet waren. Das Erstellungsdatum ist daher offensichtlich falsch. Die Beklagte bezieht sich in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2022 (Bl. 11 d. A.) auf eine Anfrage des Klägers vom 02.11.2022 und auch der Kläger gibt an, sich erst im November 2022 beim Beklagten gemeldet zu haben. Ein Berufen auf die Ausschlussfrist ist dem Beklagten im Hinblick auf die Vergütungsforderung des Klägers auch nicht untersagt, da Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu erkennen sind. Der Gläubiger kann dem Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist mit der Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn ihn der Schuldner durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 174/92). Für die Kammer ist kein Verhalten der Mitarbeiter des Beklagten ersichtlich, das den Kläger von der Geltendmachung der Vergütungsansprüche abgehalten haben könnte. 2. Ein Schadensersatzanspruch ist für den Kläger nicht entstanden, auch wenn ein Schaden vorliegt. a) Die Neuaktivierung der Besitzstandszulage für das Kind K2 wurde in der Bezügeabteilung des Beklagten versehentlich unterlassen. Dies stellt eine fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten dar. Sie führt jedoch nicht unmittelbar kausal zum Vermögensschaden des Klägers durch den Untergang des Anspruchs auf Besitzstandszulage. Der Kausalverlauf wird vielmehr unterbrochen durch die Verpflichtung des Klägers aus § 37 TV-L, den Vergütungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Unmittelbar kausal für den Untergang des Vergütungsanspruchs ist damit die unterlassene Geltendmachung und nicht die versehentlich unterlassene Neuaktivierung. b) Eine Informationspflicht des Beklagten mit dem Inhalt, den Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfristen hinzuweisen, bestand nicht. Abgesehen davon, dass aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat und damit eine allgemeine Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht besteht (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15), setzt eine Hinweispflicht denknotwendig ein Problembewusstsein des Arbeitgebers voraus. Solange dem Arbeitgeber die fehlerhafte Vergütungszahlung nicht bewusst ist, kann er auch nicht darauf hinweisen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich die Kenntnis des Beklagten über die vertragswidrige Minderzahlung ergeben würde. Auch hieraus ergibt sich daher kein Schadensersatzanspruch. 3. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass auch ein aufgrund fahrlässigen Verhaltens entstandener Schadensersatzanspruch der Ausschlussfrist des § 37 TV-L unterliegt, da die Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen führt. Darüber hinaus zählen zu den „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG, Urteil vom 16.5.2007, 8 AZR 709/06). 4. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile für den Zeitraum Februar 2021 bis April 2022. Der Kläger ist beim Beklagten seit 2001 in der Entgeltgruppe 3 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. In den Jahren 2020 – 2022 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für zwei Kinder und hieran anknüpfend gegenüber dem Beklagten Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile für beide Kinder. Aufgrund eines Wechsels in der Zuständigkeit für die Auszahlung von Kindergeld und entsprechender Mitteilungen an den Beklagten kam es zunächst bei beiden Kindern zur Einstellung der Besitzstandszulage und beim Kind K1 zu einer Neuaktivierung ohne zeitliche Unterbrechung. Beim Kind K2 wurde die Besitzstandszulage mit Ablauf des Januar 2021 eingestellt. Versehentlich erfolgte jedoch keine neue Aktivierung ohne zeitliche Unterbrechung. Erst nach einer Anfrage des Klägers im November 2022 überprüfte der Beklagte den Anspruch auf die Besitzstandszulage und zahlte dem Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2022 und nunmehr wieder fortlaufend die Besitzstandszulage für das Kind K2. Für den Zeitraum vor Mai 2022 beruft sich der Beklagte auf die tarifliche Ausschlussfrist in § 37 TV-L. Der Kläger trägt u. a. vor, infolge schuldhafter Unterlassung des Beklagten sei im Zeitraum 2/21 bis einschließlich 4/22 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 132,56 € ausgeblieben, der in der Summe zu einem Betrag in Höhe von 1.988,40 € brutto geführt hätte, dessen Nachzahlung geltend gemacht werde. Der klägerseits verfolgte Schadensersatzanspruch könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trete die Fälligkeit bei Schadensersatzansprüchen erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden könne, was zunächst die Kenntnis des Klägers von der Falschzahlung und dem Verschulden des Zahlungspflichtigen voraussetze. Der hiernach zu ermittelnde Zeitpunkt sei erstmals mit der Übersendung der Vergütungsübersicht für Monat November 2022 zu bestimmen gewesen. Infolge eines Versehens der Beklagten sei der dem Kläger nach § 11 TVÜ-L zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteil (sogenannter Kinderbesitzstand) für das Kind L P nicht zur Auszahlung gebracht worden. Unter § 37 TV-L fielen allein „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ und nicht danebenstehende Schadensersatzansprüche des Klägers. Die Fälligkeit bei Schadensersatzansprüchen trete regelmäßig erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger nicht nur der Höhe, sondern vor allem auch dem Grunde nach feststellbar sei. Dem Arbeitnehmer dürfe unter Berücksichtigung des von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem durch das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz keine übersteigerte Obliegenheit zur jederzeitigen Prüfung etwaiger Ansprüche und Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber auferlegt werden. Deshalb würden in der vorliegenden Konstellation die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von der Verfallfrist umfasst. Im Sinne unzulässiger Rechtsausübung sei der Beklagte schließlich gehindert einzuwenden, der Kläger habe erstmals mit Bezüge-Mitteilung 2/2021 den Schaden erkennen können. Denn ihm selbst, dem Beklagten, sei ein Fehler unterlaufen, den nicht einmal er festgestellt hätte. Diese Handhabung belege alleiniges Verschulden des Beklagten, der sich deshalb nicht auf eine Ausschlussfrist stützen könne. Der Kläger beantragt daher: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.988,40 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar wie folgt: aus 132,56 € ab 01.02.2021, aus 132,56 € ab 01.03.2021, aus 132,56 € ab 01.04.2021, aus 132,56 € ab 01.05.2021, aus 132,56 € ab 01.06.2021, aus 132,56 € ab 01.07.2021, aus 132,56 € ab 01.08.2021, aus 132,56 € ab 01.09.2021, aus 132,56 € ab 01.10.2021, aus 132,56 € ab 01.11.2021, aus 132,56 € ab 01.12.2021, aus 132,56 € ab 01.01.2022, aus 132,56 € ab 01.02.2022, aus 132,56 € ab 01.03.2022, aus 132,56 € ab 01.04.2022. Der Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g . Er führt u. a. aus, unstreitig sei, dass dem Kläger durch ein Versehen des Beklagten, namentlich der Abteilung Bezüge, für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.10.2022 nach § 11 TVÜ-Länder zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteile (sogenannter Kinderbesitzstand) für das Kind K2 nicht zur Auszahlung gebracht worden seien. Erst durch die Anfrage des Klägers vom 02.10.2022 und diesbezügliche Recherche sei der Fehler im November 2022 festgestellt worden. Sodann sei – im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV L – für den Zeitraum vom 01.05. – 31.10.2022 eine entsprechende Nachzahlung des Besitzstandes für das Kind K2 erfolgt. Eine schriftliche Erläuterung sei mit Schreiben des Beklagten vom 10.11.2022 ergangen. Die Klage sei unbegründet, da dem Kläger wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist keine weitere Forderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus zustehe. Unstreitig dürfte sein, dass es sich bei dem kinderbezogenen Besitzstand i. S. d. § 11 TVÜ-L um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln würde. Auch für den klägerseits verfolgten Schadensersatzanspruchs könne nichts Anderes gelten. Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage sei mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig. Die erstmalige Fälligkeit der (weggefallenen) kinderbezogenen Besitzstandszulage wäre daher der 28.02.2021 gewesen. Der Kläger habe durch die ihm erteilte Bezüge-Mitteilung Nr. 2/2021 auch Kenntnis vom Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage für ein Kind gehabt, da sich sowohl der Auszahlungsbetrag im Gegensatz zum Vormonat verringert hätte als auch unter der Aufgliederung der Bezüge unter der Position „Besitzstand Kinder“ sich der laufende monatliche Bezug geändert hätte. Der Kläger habe seit der fehlerhaften Einstellung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils nachweislich 11 Entgeltbescheinigungen zugesandt erhalten, aus denen der geringere Kinderbesitzstand hervorgegangen sei. Vorliegend habe der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 02.10.2022 geltend gemacht, wobei bereits fraglich sei, ob es sich dabei um eine wirksame Geltendmachung im Tarifsinne handele. Die Besitzstandszulage für das Kind K2 habe daher höchstens für den nicht verfallenen Zeitraum vom 01.05. – 31.10.2022 nachgezahlt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.