Urteil
6 AZR 578/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche aus dem TV-BA verfallen nach §39 Abs.1 S.1 TV-BA, wenn die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt wurde.
• Ein Arbeitgeber kann sich grundsätzlich auf tarifliche Ausschlussfristen berufen, auch wenn er zuvor unvollständige Informationen über Tarifänderungen erteilt hat, soweit er nicht verpflichtet war, den Arbeitnehmer umfassend zu informieren.
• Schadenersatz wegen fehlerhafter Auskunft nach §280 Abs.1 i.V.m. §241 Abs.2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine aufgestellte Auskunftspflicht verletzt oder auf ausdrückliche Nachfrage falsch informiert hat.
Entscheidungsgründe
Verfall tariflicher Ansprüche und Grenzen der Haftung für Auskunftserteilung • Ansprüche aus dem TV-BA verfallen nach §39 Abs.1 S.1 TV-BA, wenn die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt wurde. • Ein Arbeitgeber kann sich grundsätzlich auf tarifliche Ausschlussfristen berufen, auch wenn er zuvor unvollständige Informationen über Tarifänderungen erteilt hat, soweit er nicht verpflichtet war, den Arbeitnehmer umfassend zu informieren. • Schadenersatz wegen fehlerhafter Auskunft nach §280 Abs.1 i.V.m. §241 Abs.2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine aufgestellte Auskunftspflicht verletzt oder auf ausdrückliche Nachfrage falsch informiert hat. Der K. war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt; auf sein Arbeitsverhältnis fand der TV-BA Anwendung. Ihm wurde 2006 dauerhaft die Tätigkeit als G. (weniger als 50 Plankräfte) übertragen. Nach Tarifänderungen (7. Änderungs-Tarifvertrag zum TV-BA, in Kraft 01.01.2010) bestanden geänderte Zuordnungen von Funktionsstufen; der K. erhielt für die ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘ eine Funktionsstufe, eine weitere ihm zustehende Funktionsstufe für ‚Leitung der Geschäftsstelle mit unterstelltem Teamleiter‘ zahlte die B. versehentlich nicht. Der K. meldete 2007 vorsorglich einen anderen Funktionsstufenanspruch; erstmals im Januar 2014 machte er die Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für den Zeitraum Jan.2010–Juni2013 geltend. Die B. zahlte rückwirkend nur bis Juli 2013 und berief sich sonst auf die tarifliche Ausschlussfrist. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies die Klage ab; das BAG wies die Revision des K. zurück. • Anspruchsverfall: Der Anspruch auf Nachzahlung für Jan.2010–Juni2013 ist nach §39 Abs.1 S.1 TV-BA verfallen, weil der K. ihn erst mit E-Mail vom 16.01.2014 geltend machte und damit nur Ansprüche ab Juli 2013 gewahrt hat. • Die frühere E-Mail vom 20.02.2007 bezog sich auf einen anderen, eigenständigen Anspruch (Funktionsstufe 2) und wies nicht auf die hier streitgegenständliche Funktionsstufe hin; daher wurde die Ausschlussfrist nicht gewahrt. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Eine Ausnahme vom Ausschlussfristverfall nach Treu und Glauben kommt hier nicht in Betracht. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer umfassend über Tarifänderungen zu informieren; die B. hat den K. zudem über die Änderungen informiert und auf interne Informationsmöglichkeiten hingewiesen, sodass kein pflichtwidriges Unterlassen vorlag. • Informationspflicht und Risiko: Grundsatz ist, dass Arbeitnehmer sich grundsätzlich selbst über ihre Rechte informieren müssen; die fehlende Kenntnis der Rechtslage entbindet nicht von der Fristwahrung. • Auskunftshaftung: Ein Schadensersatzanspruch nach §280 Abs.1 i.V.m. §241 Abs.2 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber auf ausdrückliche Nachfrage oder im Rahmen von von ihm initiierten Vertragsverhandlungen eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt hat und dadurch ein gesteigertes Informationsbedüfnis erkennbar war. • Anwendung auf den Fall: Der K. hatte kein gesteigertes Informationsbedüfnis deutlich gemacht und hat die B. nicht ausdrücklich um Auskunft zu dem konkret streitigen Anspruch gebeten; daher liegt keine ersatzpflichtige fehlerhafte Auskunft vor. • Abgrenzung Haftung vs. Ausschlussfrist: Die Entscheidung erläutert, dass die Haftung für fehlerhafte Auskünfte die Funktion tariflicher Ausschlussfristen nicht grundsätzlich aufhebt; die Risikoverteilung unterscheidet sich je nachdem, ob es um Fristwahrung oder um schuldhafte Nebenpflichtverletzung geht. Die Revision des K. wurde zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen, weil der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 nach §39 Abs.1 S.1 TV-BA verfallen ist. Eine Ausnahme wegen Treu und Glauben greift nicht, weil die B. nicht verpflichtet war, den K. umfassend zu informieren und diesen zudem auf Informationsmöglichkeiten hingewiesen hat; die unvollständigen Schreiben begründen kein pflichtwidriges Unterlassen. Ein Schadenersatzanspruch nach §280 Abs.1 i.V.m. §241 Abs.2 BGB scheidet aus, da der K. kein gesteigertes Informationsbedüfnis geltend machte und die B. nicht auf eine konkrete Nachfrage hin eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat. Der K. trägt die Kosten der Revision.