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Urteil

4 Ca 151/23

ArbG Erfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0712.4CA151.23.00
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Leitsätze
Die Aufnahme eines unrichtigen Beendigungsdatums in das Kündigungsschreiben kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn eine Auslegung der Kündigungserklärung nicht zum "richtigen" Beendigungsdatum führt.(Rn.15)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 19.12.2022 nicht zum 31.01.2023, sondern aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist sein Ende zum 28.02.2023 gefunden hat. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 2.150,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahme eines unrichtigen Beendigungsdatums in das Kündigungsschreiben kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn eine Auslegung der Kündigungserklärung nicht zum "richtigen" Beendigungsdatum führt.(Rn.15) 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 19.12.2022 nicht zum 31.01.2023, sondern aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist sein Ende zum 28.02.2023 gefunden hat. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 2.150,- € Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Frist des § 4 KSchG stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar; es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frist, die die Begründetheit der Klage betrifft. Die Versäumung der Frist führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage. 2. Die falsche Berechnung der Kündigungsfrist führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung; deshalb musste die Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten werden. Die Frist des § 4 KSchG muss nur dann beachtet werden, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll. Eine falsch berechnete Kündigungsfrist und die Aufnahme eines unrichtigen Beendigungsdatums in das Kündigungsschreiben kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn eine Auslegung der Kündigungserklärung nicht zum "richtigen“ Beendigungsdatum führt. Mit dieser Rechtsauffassung stimmen die unterschiedlichen Senat des Bundesarbeitsgerichts überein. Die Rechtsprechung der verschiedenen Senate divergiert jedoch zu den Anforderungen, die an die Auslegungsfähigkeit der Kündigungserklärung gestellt werden. Der 2. Senat vertritt in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 (2 AZR 148/05) die Auffassung, dass die Erklärung einer Kündigung mit „falscher“ Frist in der Regel in eine solche mit „richtiger“ Frist auszulegen sei – auch wenn die Kündigungserklärung selbst hierzu keine Anhaltspunkte liefert: „Nur dann, wenn sich aus der Kündigung und der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles ein Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung nur zum erklärten Zeitpunkt gegen sich gelten zu lassen, scheidet eine Auslegung aus. ... Dann scheidet aber auch eine Umdeutung aus“. Der 6. Senat stellt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006 (6 AZR 283/05) unter Verweisung auf die Rechtsprechung des 2. Senats den allgemeinen Rechtssatz auf, dass die falsche Berechnung der Kündigungsfrist die Kündigung nicht insgesamt unwirksam macht, weshalb die Frist des § 4 KSchG nicht einzuhalten sei. Der 5. Senat verlangt in seinen Entscheidungen vom 01.09.2010 (5 AZR 700/09) und 15.05.2013 (5 AZR 130/12) für eine Auslegung zur fristgerechten Kündigung entweder im Wortlaut oder in außerhalb der Kündigung liegenden Umständen entsprechende Anhaltspunkte. Er begründet diese Auffassung u. a. mit dem einer Auslegung widersprechenden Bestimmtheitsgebot. Im vorliegenden Fall ist das in die Kündigungserklärung aufgenommene Beendigungsdatum „31.01.2023“ in Anbetracht der Beschäftigungszeit der Klägerin seit dem 01.01.2015 nicht fristgerecht. Die zentrale Aussage der Kündigungserklärung („ordentlich und fristgerecht zum 31.01.2023“) ist daher widersprüchlich. Erkennbar wird jedoch, dass die Beklagte die Klägerin ordentlich und fristgerecht kündigen und sich damit gesetzeskonform verhalten wollte. Hierzu passt jedoch das verwendete Beendigungsdatum nicht, sodass eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont eine Beendigungserklärung erst zum 28.02.2023 ergibt. Im vorliegenden Fall enthält daher die Kündigungserklärung – auch nach der Rechtsprechung des 5. Senates – Anhaltspunkte, die die den Willen zur gesetzeskonformem Verhalten erkennen lassen und damit eine Auslegung zum „richtigen“ Kündigungsdatum des 28.02.2023 zulassen. Nach der Rechtsprechung des 2. und 6. Senates käme es auf derartige Anhaltspunkte gar nicht an, um im Wege der Auslegung das „richtige“ Beendigungsdatum zu erreichen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht wurde ein Bruttomonatsgehalt für die begehrte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.2015 als Arzthelferin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.150,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.12.2022 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kündigung mit folgendem Wortlaut aus: "Hiermit kündige ich das zwischen Ihnen und mir bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31.01.2023. …“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2023 wurde die Beklagte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist hingewiesen und aufgefordert, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 28.02.2023 zu bestätigen. Eine Reaktion erfolgte hieraufhin nicht. Unter dem 27.01.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt u. a. vor, § 4 Satz 1 KSchG sei nicht einschlägig. Es handele sich um eine fristgemäße Kündigung. Ein irrtümlich falsches Datum sei durch die Gesetzeslage zu korrigieren. Die Klägerin beantragt daher: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 19.12.2022 nicht zum 31.01.2023 beendet ist, sondern aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist sein Ende zum 28.02.2023 findet. Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g . Sie trägt u. a. vor, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhoben worden sei. Die Kündigung sei eindeutig formuliert. Danach habe das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2023 beendet werden sollen. Eine Auslegung komme nicht in Betracht. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.