Urteil
5 Ca 1368/20
ArbG Erfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2020:1111.5CA1368.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf tariflichen Verpflegungsmehraufwand eines Paketzustellers.(Rn.63)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 433/20.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020 Spesen (Verpflegungsmehraufwand) i.H.v. 1.040,00 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.912,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf tariflichen Verpflegungsmehraufwand eines Paketzustellers.(Rn.63) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 433/20. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020 Spesen (Verpflegungsmehraufwand) i.H.v. 1.040,00 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.912,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Klage ist auch begründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand gemäß § 14 des einschlägigen Manteltarifvertrages zu. Der Manteltarifvertrag findet unstreitig gemäß der arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser regelt in seinem § 14 Abs. 1, dass Reisekosten an Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden und sieht für Übernachtungen in seinem Absatz 2 abweichend von den Lohnsteuerrichtlinien vor, dass die Kosten hierfür erstattet werden, soweit sie nachgewiesen und nicht durch eine Regelung des Arbeitgebers begrenzt sind. Der Manteltarifvertrag selbst enthält keine Definition der Begriffe Reisekosten oder Reise; auch keine Anspruchsgrundlage für Reisekosten. Er bedient sich eines Begriffs aus dem Steuerrecht. Bei der Auslegung ist daher von der in diesem Bereich verstandenen Bedeutung des Begriffs Reisekosten auszugehen. Die Tarifvertragsparteien bedienten sich nicht, wie die Beklagte meint, des Begriffs der Dienstreise. Dass er in seinem § 5 Regelungen zur Arbeitszeit, die Definition dieser enthält, schließt nicht aus, dass die dort definierte Arbeitszeit Anspruch auf Reisekosten auslösen kann. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25), vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2020 – 5 AZR 179/18 –, Rn. 16, juris. Danach verweisen die Tarifvertragsparteien in § 14 des Manteltarifvertrages sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Höhe auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien. Maßgeblich ist nicht die Lohnsteuerrichtlinie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages bzw. der Wortlaut, der zum erstmaligen Abschluss des Tarifvertrages gegolten hat. Der Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 hat zwischen Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien und Auslösung für Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güterverkehr unterschieden. Hinsichtlich der dort geregelten Reisekosten für eintägige Abwesenheit entsprachen die Beträge/Pauschbeträge bis zur 12-stündigen Abwesenheit denen der Lohnsteuerrichtlinie 1993 R 119., Reisekosten zu § 12 EStG, damalige Fassung. Zum damaligen Zeitpunkt hat die gültige Lohnsteuerrichtlinie aus dem Jahr 1993 hinsichtlich von Kraftfahrern unterschieden, ob eine reisekostenauslösende Fahrtätigkeit vorliegt. Daher haben die Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 des Manteltarifvertrages aus dem Jahr 1994 die Voraussetzung geschaffen, dass alle Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güterverkehr Anspruch auf Auslöse haben. Dass in diesem Tarifvertrag noch nicht von Fahrern im Zustelldienst gesprochen wurde, ist dem Umstand zu Schulden, dass es im Jahr 1994 keinen oder kaum privaten Zustelldienst gab. In der Neufassung des § 14 des Manteltarifvertrages mit dem vom 10.01.2003 wurde keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der Arbeitnehmergruppen bezüglich Reisekosten gemacht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Neufassung des § 14 Reisekosten Fahrer und Beifahrer keinen Anspruch auf Auslöse mehr einräumen wollten, ohne diese durch den Verpflegungsmehraufwand gemäß der Lohnsteuerrichtlinien zu ersetzen. Ein Verweis auf Lohnsteuerrichtlinien in einem Tarifvertrag ist ebenso zulässig wie der Verweis auf einen anderen Tarifvertrag oder ein Gesetz. Daher können die Lohnsteuerrichtlinien, ebenso wie ein Gesetz, einen tariflichen Anspruch begründen. Die Tarifvertragsparteien mussten 2003 auch keine separate Regelung für Fahrer und Beifahrer mehr treffen. Es genügte der Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien (R 39), da in den ab 01.01.2004 gültigen Steuerhinweisen nicht mehr in verschiedene Arten der Fahrertätigkeit unterschieden wurde. Sie sahen vor, dass für Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des damaligen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge anzusetzen sind. Auch der Begriff der Arbeitsstätte ist in den Lohnsteuerhinweisen geregelt und fand seine Bestätigung in u.a. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2005 - BStBl II, Seite 788. Danach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer die- sen Ort u.a. stets nur aufsucht, um von dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dabei ist es nicht von zeitlichem Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Auch wenn der Begriff der Arbeitsstätte in den Lohnsteuerrichtlinien der einzelnen Jahre Veränderungen erfahren hat, ist bis hin zur Fassung für das Jahr 2020 von einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers im Depot der Beklagten auszugehen. Vorliegend kann hinsichtlich der Zustelltätigkeit des Klägers auch nicht von einem weiträumigen Arbeitsgebiet ausgegangen werden. Gemäß der für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Lohnsteuerrichtlinien stehen einem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG zu, wobei die dort genannten Pauschalbeträge anzusetzen sind. § 9 Abs. 4 a EStG wiederum regelt, dass Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Diese Verpflegungspauschale beträgt jeweils 12,00 € im Dezember 2019 und danach 14,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Dieser Anspruch steht dem Arbeitnehmer zwar regelmäßig nicht gegenüber dem Arbeitgeber zu, vielmehr kann er diese Beträge gegenüber der Finanzverwaltung als Werbungskosten geltend machen. Aufgrund der tariflichen Regelung ist die Beklagte jedoch verpflichtet, diese Beträge als Verpflegungsmehraufwand an den Kläger zu zahlen. Die Tage, für die diese Zahlung zu leisten ist, ergeben sich aus o.g. Angaben des Klägers. Soweit die Beklagte meint, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss des Tarifvertrages 2003 von anderen Begrifflichkeiten ausgegangen sind, weil diese auch anders durch die Finanzverwaltung bzw. gesetzliche Regelungen verwendet wurden, kann dies dahinstehen. § 14 des Manteltarifvertrages verweist auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, so dass die jeweils für den Streitzeitraum geltenden Richtlinien Anwendung finden. Hätten die Tarifvertragsparteien eine von den Lohnsteuerrichtlinien abweichende Regelung gewollt, sich nicht an den dortigen Begrifflichkeiten orientieren wollen, hätten sie dies bei den seit 2003 erfolgten Tarifabschlüssen im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Dahingestellt bleiben kann, welche Auffassung eine Tarifvertragspartei hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrages hat. Soweit sich die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft hierzu gegenüber dem Klägervertreter geäußert hat, kann dies unberücksichtigt bleiben. Diese Äußerung war für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Daher bedurfte es nicht der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verurteilung der Beklagten auf zukünftige Leistungen. Soweit und solange der Manteltarifvertrag vom 12.07.2017, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist die Beklagte verpflichtet, Reisekosten, zu denen der Verpflegungsmehraufwand gehört, gemäß der gültigen Lohnsteuerrichtlinien zu zahlen, soweit die in der jeweiligen Lohnsteuerrichtlinie festgeschriebenen Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt werden. Als unterlegene Partei die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Wert des Streitgegenstandes im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem bezifferten Wert des Antrages zu 1. sowie der Bewertung des Antrages zu 2. mit 1.872,00 €. Dieser ergibt sich aus dem monatlichen Durchschnitt des Verpflegungsmehraufwandes, wie er für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 geltend gemacht wurde, bezogen auf einen Zeitraum von 36 Monaten. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, wurde ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Wegen der Bedeutung der Sache und der Tarifauslegung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Zwar ist sie bei dem Wert des Streitgegenstandes ohnehin zulässig. Wenn auch eher theoretisch, so besteht jedoch die Möglichkeit, dass nur teilweise mithin mit einer Beschwer von weniger als 600,00 € Berufung eingelegt werden könnte. Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Der Kläger ist seit dem 03.12.1991 bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasst gemäß Arbeitsvertrag vom 25.11.1991 die Zustellung und Abholung von Paketen und die damit verbundenen Schreib- und Inkassotätigkeiten sowie im Bedarfsfalle das Be- und Entladen sowie die Wagenpflege. § 3 Absätze 4 und 5 dieses Arbeitsvertrages enthalten Regelungen für erforderliche Dienstreisen und notwendige Reisetätigkeit. Bezüglich deren Inhaltes wird auf den Arbeitsvertrag, Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 7 d. A., verwiesen. Mit Arbeitsvertrag vom 22.12.1999 trafen die Parteien eine neue Vereinbarung hinsichtlich des Inhaltes ihres Arbeitsverhältnisses. Mit Wirkung vom 01.01.2020 änderten die Parteien einvernehmlich unter Aufhebung sämtlicher bisheriger Vereinbarungen den Inhalt ihres Arbeitsvertrages und regelten ihn neu. Bezüglich des Inhaltes des neuen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2020, Blatt 127 und 128 d. A., verwiesen. Danach ist - wie bisher auch - Dienstsitz des Klägers der Betrieb der Beklagten in E. und der Kläger wird weiterhin als Paketzusteller beschäftigt Ausdrücklich klargestellt wurde, dass auf das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Tarifverträge Anwendung finden. Dies soll sich ab dem Zeitpunkt ändern, zu dem die Beklagte dem Mitarbeiter die Geltung der zutreffenden, regionalen Tarifverträge (private Spedition-/Verkehrsgewerbe) mitteilt. Diese sollen dann ab dem Zeitpunkt der Mitteilung auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden. Eine Regelung zu erforderlichen Dienstreisen und notwendiger Reisetätigkeit enthält der Arbeitsvertrag nicht mehr. Die Beklagte trat 2008 dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes bei und teilte noch im Jahr 2008 u.a. dem Kläger mit, dass nunmehr die Tarifverträge dieses Verbandes Anwendung finden. Der mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft getretene Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, enthält in § 14 folgende Regelung: § 14 Reisekosten 1. Reisekosten werden an die Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt. 2. Wird Übernachtung notwendig, so werden die entstandenen Kosten erstattet, sofern sie nachgewiesen sind. Eventuelle Begrenzungen regelt der Arbeitgeber. Diesen Wortlaut hat § 14 des zwischen den Tarifvertragsparteien am 10.01.2003 abgeschlossenen Manteltarifvertrages und die hierauf folgenden Manteltarifverträge. Der vorherige Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 enthielt ebenfalls Regelungen zu Reisekosten mit folgenden Inhalt: § 14 Reisekosten 1. Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien werden mit folgender Maßgabe gezahlt: a.) bei eintägiger Abwesenheit: bei Abwesenheit von 6 – 8 Stunden………………….. 10,00 DM bei Abwesenheit von 8 – 10 Stunden ………………… 17,00 DM bei Abwesenheit von 10 – 12 Stunden ……………….. 28,00 DM bei Abwesenheit von mehr als 12 Stunden 35,00 DM … 2. Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güternahverkehr erhalten bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden eine Auslösung in Höhe von 8,00 DM, bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden eine Auslösung in Höhe von 16,00 DM für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer Fahrtätigkeit leistet. … Die im § 14 Abs. 1 a.) aufgeführten Reisekostensätze entsprechen der Lohnsteuerrichtlinie 1993, R 119, 2 3.b. Der Kläger beginnt seine Arbeitstätigkeit im Depot der Beklagten im A.. Dort sind ca. 260 Arbeitnehmer, darunter ca. 100 Zusteller, tätig. Er übernimmt im Depot sein Zustellfahrzeug und bringt das Fahrzeug nach Abschluss seiner Zustellfahrt zurück. Die Beklagte zahlte arbeitstäglich steuerfreie Spesen in Höhe von zuletzt 6,00 € für Tage, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot abwesend tätig war, nach dem Vortrag des Klägers blieb diesbezüglich “zuletzt“ eine ordnungsgemäße Abrechnung aus. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot abwesend gewesen sein will, zahlte die Beklagte besagte steuerfreie Spesen in Höhe von täglich 6,00 €. Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 begehrt der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen den gezahlten steuerfreien Spesen und dem Betrag, der nach der Lohnsteuerrichtlinie als Verpflegungsmehraufwand für Abwesenheit von über 8 Stunden täglich, der (für den Zeitraum bis 31.12.2019 12,00 € und ab 01.01.2020 - irrtümlich mit 2010 angegeben - 14,00 €) steuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2020 ab. Mit Schreiben vom 19.05.2020 bekräftigte der Kläger nochmals seinen Anspruch. Die Beklagte wies den Anspruch erneut mit Schreiben vom 03.06.2020 zurück. Bereits die Lohnsteuerrichtlinie 1993 definierte in ihrem Abschnitt 37 die Reisekosten. Danach sind Reisekosten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten, wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind. Weiter enthielt die Lohnsteuerrichtlinie 1993, dass für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten Dienstreisen, Dienstgang, Fahrertätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu unterscheiden ist. Eine Fahrtätigkeit lag demnach regelmäßig nicht vor bei Kraftfahrern im Zustelldienst. Jedenfalls seit der Lohnsteuerrichtlinie 2004 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Reisekosten nur noch nach Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Die Definition des Reisekostenbegriffs blieb gleich. Den Begriff der Fahrtätigkeit definiert die Lohnsteuerrichtlinie in R 37 Abs. 4. Danach liegt Fahrtätigkeit bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Hinsichtlich der steuerlichen Veranlagung regelt R 39 - Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten - im Abs. 1, dass für Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrertätigkeit einheitliche Pauschalbeträge anzusetzen sind. Im streitgegenständlichen Zeitraum enthielten die Lohnsteuerrichtlinien hinsichtlich der Reisekosten die gleiche Definition wie die vorherigen Regelungen. Weiter enthielten sie die Regelung, dass die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen zur Verpflegung unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Ziffer 4a EStG mit den dort genannten Pauschalbeträgen anzusetzen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 4a. EStG sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt gemäß der dortigen Ziffer 3 12,00 € bzw. ab 01.01.2020 14,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Liegt keine klassische erste Tätigkeitsstätte vor, bestimmt der Arbeitgeber jedoch, dass der Angestellte sich dauerhaft an einem klar definierten Ort einfinden soll, um von dort aus seine Arbeit zu starten, wird dieser Platz steuerrechtlich wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt. Dabei handelt es sich um einen Sammelpunkt, Bundesministerium der Finanzen, 24.10.2014, 6C 5-S 2353/14/10002, FMNR 4d 2000014 v, Rn.37. Im Schriftsatz vom 17.09.2020 gab der Kläger an, an welchen Tagen er im Zeitraum von Dezember 2019 bis einschließlich Juli 2020 länger als 8 Stunden arbeitstäglich das Depot der Beklagten in T. verlassen hat. Er bezog sich diesbezüglich auf die Erfassung seiner Arbeitszeit, die zum einen die Gesamtarbeitszeit ausweist sowie das Verlassen und die Rückkehr zum Gebäude, gemeint ist das Depot der Beklagten. Auf diese Aufstellung wird verwiesen, Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.09.2020, Seite 1-4, Bl. 65-68 d. A.. Bezüglich der Arbeitstage, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot der Beklagten in Realisierung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen abwesend war, bezieht sich der Kläger auf eine Aufstellung bezüglich der Monate August und September 2020 im Schriftsatz vom 28.10.2020, Seite 3, Bl. 176 d. A.. Auf diese wird verwiesen. Insgesamt war der Kläger danach beruflich veranlasst, an 11 Tagen im Dezember 2019, an 19 Tagen im Januar 2020, an 17 Tagen im Februar 2020, an 12 Tagen im März 2020, an 20 Tagen im April 2020, an 7 Tagen im Mai 2020, an 14 Tagen im Juni 2020, an jeweils 8 Tagen im Juli und August 2020 sowie an 14 Tagen im September 2020, länger als 8 Stunden vom Depot der Beklagten in T. abwesend. Wie bereits ausgeführt, zahlte die Beklagte wegen dieser Abwesenheitszeiten Spesen von jeweils 6,00 € pro Tag. Mit seiner am 23.07.2020 am Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage, seiner Neuberechnung mit Schriftsatz vom 04.09.2020 sowie seiner Klageerweiterung vom 28.10.2020 macht der Kläger die Differenzzahlung zwischen den von der Beklagten gezahlten Spesen und 12,00 € für berufsbedingte Abwesenheit vom Depot der Beklagten im Dezember 2019 von arbeitstäglich 12,00 € und für den darüber hinausgehenden Zeitraum in Höhe von arbeitstäglich 14,00 € geltend. Er ist der Auffassung, dass sich der Anspruch aus § 14 des Manteltarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, dessen Anwendbarkeit zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart wurde, ergebe. Danach hätten Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien Anspruch auf Reisekosten, die Verpflegungsmehraufwendungen beinhalten würden. Dieser Anspruch würde bestehen, wenn ein Arbeitnehmer beruflich veranlasst Auswärtstätigkeit verrichte und deshalb länger als 8 Stunden arbeitstäglich von der regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt tätig werde. Dies sei bei ihm an den oben angegebenen Tagen der Fall gewesen. Regelmäßige Arbeitsstätte sei das Depot der Beklagten in A.. Dass er als Fahrer tätig sei, ändere nichts daran, dass er von diesem Ort abwesend sei. Unter Reisekosten im Sinne des Tarifvertrages würden auch auswärtige berufliche Tätigkeiten fallen, nicht nur eine „Reise“. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Tarifvertrages, die in erster Linie nach dem Wortlaut zu erfolgen habe. Zwar verwende der Tarifvertrag nicht den Begriff des Verpflegungsmehraufwandes, jedoch den der Reisekosten und verweise diesbezüglich auf die jeweils gültige Lohnsteuerrichtlinie. Diese definiere den Begriff Reisekosten, der sich aus Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten zusammensetze. Bei der Auslegung sei vom verwendeten Sprachgebrauch auszugehen. Dies sei der, der in der jeweiligen Lohnsteuerrichtlinie verwendet worden sei. Es sei daher auf den steuerrechtlichen Reisekostenbegriff abzustellen. Eine Einschränkung hiervon sehe der Wortlaut des Tarifvertrages nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht aus den weiteren Auslegungskriterien, wie der Systematik des Manteltarifvertrages. Insbesondere verfange die Argumentation der Beklagten hinsichtlich des § 5 des Manteltarifvertrages. Sowohl Sinn und Zweck des Manteltarifvertrages als auch die Entstehungsgeschichte sowie die tatsächlichen Gegebenheiten würden für die Auslegung des Tarifvertrages dahingehend sprechen, dass für die berufliche Tätigkeit - soweit die Voraussetzungen erfüllt seien - Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bestehe. Deren Höhe ergebe sich aus den steuerrechtlichen Regelungen und habe im Dezember 2019 12,00 € und für den Zeitraum danach 14,00 € täglich betragen. Dahingestellt sein könne, dass der Manteltarifvertrag nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern lediglich auf eine Steuerrichtlinie verweise. Da er auch in Zukunft damit rechnen müsse, den Verpflegungsmehraufwand nicht vergütet zu bekommen und er für die Zukunft seinen Anspruch nicht beziffern könne, sei der Feststellungsantrag zulässig. Es gehe darum rechtsverbindlich festzustellen, dass er gegen die Beklagte aufgrund der anzuwendenden tariflichen Regelung Anspruch auf Zahlung von Reisekosten gemäß der jeweils geltenden Steuerrichtlinien habe, solange das Arbeitsverhältnis bestehe und die Voraussetzungen für die Zahlung von Reisekosten nach der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinie durch ihn erfüllt würden. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 weitere Spesen von 1.040,00 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand gemäß der Lohnsteuerrichtlinien zustehe. Ein Anspruch auf Reisekosten gemäß dem Manteltarifvertrag würde nur für „Reisen“ bestehen, nicht für Auswärtstätigkeiten. Darüber hinaus sei die Arbeitszeit nicht mit Abwesenheitszeiten gleichzusetzen. Bei ihr würden seit 1998 Spesen gezahlt werden, seit September 2005 6,00 €; jedoch nicht auf Grundlage des Tarifvertrages, was sich bereits daraus ergebe, dass sie erst seit 2008 Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes sei. Der anzuwendende Manteltarifvertrag enthalte keine Regelung zur Zahlung von Spesen oder Verpflegungsmehraufwand und enthalte in seinem § 5 Regelungen zur Arbeitszeit von sowohl stationären- als auch Fahrpersonal. In ihm hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit definiert. Diese Zeit sei nicht als Reisezeit definiert, eingeordnet. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte würden dafür sprechen, dass Verpflegungsmehraufwand nicht für Auswärtstätigkeit gezahlt werde. Der Manteltarifvertrag enthalte seit 2003 den gleichen Wortlaut, § 14 des Manteltarifvertrages erfasse nicht Paketzusteller, die Tätigkeit von Paketzustellern. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem maßgeblichen Sinn und Zweck, der zu erforschen sei sowie dem Willen der Tarifvertragsparteien, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden habe. Dem Wortlaut nach müssen für einen Anspruch gemäß § 14 des Manteltarifvertrages Reisekosten vorliegen. Der Wortlaut erwähne nicht die Zahlung von Verpflegungsmehraufwand oder Spesen. Notwendig sei, dass eine „Reise“ vorliege. Die Tätigkeit eines Zustellers stelle keine Reise dar. Sie sei schlicht die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages offensichtlich an der steuerrechtlichen Fachsprache zur Dienstreise aus dem Jahr 2003 orientiert. Soweit sich die Tarifvertragsparteien einer juristischen Fachsprache bedienen, sei davon auszugehen, dass sie den entsprechenden Begriff in der Bedeutung der Fachsprache verwenden. Der allgemeine Sprachgebrauch werde von der juristischen Fachsprache verdrängt. Steuerrechtlich sei unter Dienstreise ein Ortswechsel zu verstehen, der durch eine vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst werde. Die Abwesenheit von der Niederlassung im Rahmen der Zustelltätigkeit sei nicht nur vorübergehend, sondern zeitlich ganz überwiegend. Der Begriff „vorübergehend“ habe insofern nach seinem Wortsinn eine zeitlich restriktive Komponente. Erst seit der Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zum 01.01.2008 gebe es nicht mehr die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Vielmehr gebe es nur noch den Begriff der Auswärtstätigkeit. Dieser Begriff sei durch die Tarifvertragsparteien gerade nicht verwen- det worden. Dies sei denknotwendig bereits deshalb so, da dieser Begriff erst im Jahr 2008 eingeführt worden sei. Der Tarifvertrag stamme aus dem Jahr 2003. Entsprechend den damaligen Begrifflichkeiten hätten die Tarifvertragsparteien von „Reisekosten“ gesprochen. Damit sollten Dienstreisen erfasst werden, ein Einsatzwechsel oder Fahrtätigkeit. Im Übrigen sei der steuerliche Verpflegungsmehraufwand bis zum 31.12.2013 in § 9 Abs. 4 EStG a. F. geregelt. Lohnsteuerrichtlinien hätten keine Gesetzesqualität. Sie seien lediglich Anweisungen des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung/Umsetzung des EStG. Bis 31.12.2003 habe ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ohnehin nur bestanden, wenn der Arbeitnehmer von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend gewesen sei. Unter regelmäßiger Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG a. F. sei nicht die Niederlassung eines Paketzustelldienstes gemeint gewesen. Der Kläger erbringe als Paketzusteller seine Tätigkeit nicht im Schwerpunkt in der Niederlassung. Vielmehr sei er überwiegend außerhalb der Niederlassung unterwegs, um Pakete zuzustellen. § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages sage gerade nicht, dass sich die Art und die Höhe einer Reisekostenerstattung nach den Lohnsteuerrichtlinien mit der jeweiligen Gültigkeit richten soll, es sollen nicht Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien an Arbeitnehmer gezahlt werden. Lediglich die Zahlung der Reisekosten soll im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien erfolgen. Die Lohnsteuerrichtlinien selbst würden keine Zahlungen von Reisekosten festlegen. Der Manteltarifvertrag bilde den Rechtsgrund für die Zahlung und verweise hinsichtlich der Rechtsfolge auf die Lohnsteuerrichtlinien. § 14 des Manteltarifvertrages, rede von Reisekosten und nicht von Kosten für auswärtige berufliche Tätigkeit, wie § 9 Abs. 4 a EStG als steuerrechtlich relevante Norm seit dem 01.01.2014. Auch die Systematik des Manteltarifvertrages spreche gegen den Anspruch. Gleiches gelte für Sinn und Zweck des Manteltarifvertrages sowie dessen Entstehungsgeschichte. Der Feststellungsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet.