Urteil
2 Sa 433/20
Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:0720.2SA433.20.00
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Leitsätze
1. Die Tarifvertragsparteien wollten die Zusteller nicht vom Anwendungsbereich des § 14 Manteltarifvertrag Verkehrsgewerbe Thüringen 2003 (MTV) ausnehmen. Eine Unterscheidung zwischen Fahrpersonal und stationärem Personal, wie in § 5 Arbeitszeit, haben sie in § 14 gerade nicht vorgenommen.(Rn.48)
2. Die Auslegung von § 14 Abs 1 MTV ergibt, dass der dortige Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien einen Rechtsgrund- und keinen Rechtsfolgenverweis darstellt.(Rn.53)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 232/23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11.11.2020 – 5 Ca 1368/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tarifvertragsparteien wollten die Zusteller nicht vom Anwendungsbereich des § 14 Manteltarifvertrag Verkehrsgewerbe Thüringen 2003 (MTV) ausnehmen. Eine Unterscheidung zwischen Fahrpersonal und stationärem Personal, wie in § 5 Arbeitszeit, haben sie in § 14 gerade nicht vorgenommen.(Rn.48) 2. Die Auslegung von § 14 Abs 1 MTV ergibt, dass der dortige Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien einen Rechtsgrund- und keinen Rechtsfolgenverweis darstellt.(Rn.53) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 232/23) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11.11.2020 – 5 Ca 1368/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen tariflichen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Verpflegungsmehraufwandes für Dezember 2019 bis einschließlich September 2020 in unstreitiger Höhe gem. § 14 Abs. 1 des zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrages vom 12.07.2017 (fortan: MTV Verkehrsgewerbe). 1. Der MTV Verkehrsgewerbe findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Der Kläger unterfällt entgegen der Auffassung der Beklagten der Reisekostenerstattung in § 14 MTV Verkehrsgewerbe. Die Tarifvertragsparteien wollten die Zusteller nicht vom Anwendungsbereich des § 14 MTV Verkehrsgewerbe ausnehmen. Eine Unterscheidung zwischen Fahrpersonal und stationärem Personal, wie in § 5 Arbeitszeit, haben sie in § 14 gerade nicht vorgenommen. 3. Der Kläger hat gemäß § 14 Abs. 1 MTV Verkehrsgewerbe Anspruch auf Reisekosten entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie 2015 iVm. § 9 EStG. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. Juli 2022 – 7 AZR 247/21 – juris mwN). Verwenden die Tarifvertragsparteien Fachbegriffe, wird der allgemeine Sprachgebrauch verdrängt. Verwenden sie steuerrechtliche Begriffe, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie diese auch im steuerrechtlichen Sinn meinen. Dann ist für die Auslegung eines Tarifbegriffs der fachspezifische Inhalt des Steuerrechts zugrunde zu legen. Der Inhalt der Begriffe ist dann nach der jeweils gültigen höchstrichterlichen Auslegung zu ermitteln (BAG 30. Januar 2002 – 10 AZR 441/01 – juris mwN). b) Nach diesen Grundsätzen sind Reisekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 MTV Verkehrsgewerbe Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 4a EStG, die durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. aa) Reisekosten ist ein steuerrechtlicher Begriff. Sein Inhalt ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien. Deshalb geht die Argumentation der Beklagten, Reisekosten setzten eine Dienstreise voraus, in Leere. bb) Abzustellen ist auf die im Streitzeitraum jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien, hier, die LStR 2015. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs.1 MTV Verkehrsgewerbe, der die Zahlung von Reisekosten „im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien“ vorsieht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, aus der Verwendung der Formulierung „im Rahmen …“, anstelle der Formulierung aus dem Manteltarifvertrag vom 12.09.1994 „im Sinne…“ ergäbe sich die Anwendung der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien nur hinsichtlich der Höhe der Reisekosten im Sinne einer Rechtsfolgeverweisung, nicht jedoch hinsichtlich des Rechtsgrundes. Anhaltspunkte für eine solche Differenzierung bestehen nicht. Zudem wäre dann unklar, welche konkreten Sachverhalte überhaupt einen Anspruch auf Reisekosten begründen könnten. Auch Sinn und Zweck der Regelung entspricht diesem Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Verweis auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien eine praktikable Regelung finden, die keiner regelmäßigen Abänderung bedarf. Das beschränkt sich nicht auf die Höhe der Pauschbeträge, sondern betrifft auch die übrigen steuerrechtlichen Begrifflichkeiten zu den Anspruchsvoraussetzungen, da auch diese häufigen Änderungen unterworfen sind. Auf die Entstehungsgeschichte und Tarifentwicklung kommt es angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht an. cc) Nach der Definition in R 9.4 LStR 2015 "Reisekosten" sind Reisekosten Fahrtkosten (> § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a EStG, R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (> § 9 Abs. 4 a EStG, R 9.6), Übernachtungskosten (> § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a EStG, R 9.7) und Reisenebenkosten (> R 9.8), soweit sie diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (> § 9 Abs. 4 a S. 2 und 4 EStG) des Arbeitnehmers entstehen. (1) Der Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ergibt sich aus § 9 Abs. 4a S. 2 EStG. Danach liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Die Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 4a EStG gelten auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat (§ 9 Abs. 4a S. 4 EStG). Andere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass sich „Dienstreisende“ an Bahnhöfen, Flughäfen, Autobahnraststätten versorgen müssen und Zustellern kostengünstigere Verpflegungsmöglichkeiten in Bäckereien oder Supermärkten zur Verfügung stehen. Maßgebend ist allein eine bestimmte Dauer der Abwesenheit von Wohnung und Tätigkeitsstätte, die per se mit höheren Verpflegungskosten verbunden ist. Insoweit geht das Lohnsteuerrecht pauschalierend von einem Mehraufwand aus, ohne, dass dieser nachgewiesen werden muss. (2) Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen entspricht den Pauschbeträgen in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG, denn nach R 9.6 Abs. 1 sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4a EStG mit den dort genannten Pauschbeträge anzusetzen. Diese belaufen sich bei einer Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als 8 Stunden im Dezember 2019 auf 12,00 Euro und von Januar bis September 2020 auf 14,00 Euro arbeitstäglich. c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der R 9.4 LStR 2015 „Reisekosten“ und des § 9 Abs. 4a EStG. aa) Die Tätigkeit des Klägers als Zusteller ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Sinne dieser Vorschriften. (1) Der Kläger ist gem. § 9 Abs. 4a S. 2 EStG außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig. (a) Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibepost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte (BFH 30. September 2020 – VI R 10/19 – juris). (b) Das ist hier das Depot der Beklagten in …….. Das Depot in …………. ist nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung Dienstsitz des Klägers. Der Kläger erbringt dort arbeitstäglich etwa eine halbe Stunde vorbereitende und eine Viertelstunde nachbereitende Tätigkeiten. (c) Seine Zustelltätigkeit erbringt der Kläger außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung. Damit liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor. (2) Selbst wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hätte, gelten gem. § 9 Abs. 4a S. 4 EStG die Sätze 2 und 3 entsprechend, so dass auch in dem Fall die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 4a S. 3 EStG anzusetzen sind. bb) Der Kläger war von Dezember 2019 bis September 2020 an 130 Tagen mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Depot in …… abwesend. Das steht, wie auch die Höhe der geltend gemachten Reisekosten, zwischen den Parteien nicht im Streit. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 28. April 2021 – 4 AZR 229/20 juris mwN). b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet ist, Reisekosten nach § 14 MTV Verkehrsgewerbe zu zahlen. Der so formulierte Feststellungsantrag ist geeignet, den Streit der Parteien abschließend beizulegen. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über tariflichen Verpflegungsmehraufwand. Der Kläger ist seit dem 03.12.1991 bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Seine Aufgabe ist die Zustellung und Abholung von Paketen. Er beginnt seine Tätigkeit im Depot der Beklagten im ……………. Dort übernimmt er das bereits beladene Zustellfahrzeug nebst entsprechender Unterlagen. Der Kläger kontrolliert das Fahrzeug vor Fahrtantritt. Einzelne Pakete muss er wieder ausladen, andere kommen dazu. Hierfür benötigt er etwa eine halbe Stunde. Der Kläger bringt das Fahrzeug nach Abschluss der Zustellfahrt zurück. Er lädt die Pakete, die beschädigt sind oder nicht zugestellt werden konnten, aus und erledigt Schreib- und Inkassotätigkeiten (Abrechnungen). Diese Aufgaben nehmen maximal eine Viertelstunde in Anspruch. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 25.11.1991 (Bl. 7 d. A.) eine Kostenerstattung für erforderliche Dienstreisen „gemäß der jeweils gültigen Reisekostenordnung der Firma“ (§ 3 Abs. 4). Sie schlossen am 22.12.1999 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2020 unter Aufhebung sämtlicher bisheriger Bestimmungen unter Beibehaltung der Tätigkeit des Klägers als Paketzusteller und Anerkennung der Betriebszugehörigkeit seit 03.12.1991 (Bl. 127 f. d. A.). Dienstsitz des Klägers ist – wie bisher - der Betrieb der Beklagten in ……………. Die Parteien trafen in Ziffer 3. des Arbeitsvertrages folgende Vereinbarung: „Auf das Arbeitsverhältnis finden im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Tarifverträge Anwendung. Teilt die Firma dem Mitarbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung der zutreffenden, regionalen Tarifverträge (privates Speditions-/Verkehrsgewerbe) mit, so gelten diese – jeweils gültigen – Tarifverträge ab dem Zeitpunkt der Mitteilung als vereinbart und werden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung auf das Arbeitsverhältnis angewandt.“ Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zu Dienstreisen und Reisetätigkeit. Die Beklagte trat 2008 dem Landesverband des Verkehrsgewerbes Thüringen bei. Sie teilte dem Kläger noch im selben Jahr mit, nunmehr seien die Tarifverträge dieses Verbandes anzuwenden. Der 2008 geltende Manteltarifvertrag vom 10.01.2003, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen und in Kraft getreten am 01.01.2003 (Bl. 142 ff. d. A.), enthält folgende, für den Rechtsstreit maßgebende Bestimmungen: „§ 14 Reisekosten 1. Reisekosten werden an die Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt. 2. Wird Übernachtung notwendig, so werden die entstandenen Kosten erstattet, sofern sie nachgewiesen sind. Eventuelle Begrenzungen regelt der Arbeitgeber." Diese Regelung wurde unverändert in den am 12.07.2017 abgeschlossenen und zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag (Bl. 129 ff. d. A.) übernommen. Der Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 enthielt demgegenüber folgende Regelung zu den Reisekosten: „§ 14 Reisekosten 1. Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien werden mit folgender Maßgabe gezahlt: a.) bei eintägiger Abwesenheit: bei Abwesenheit von 6 – 8 Stunden ……..10,00 DM bei Abwesenheit von 8 - 10 Stunden …….17,00 DM bei Abwesenheit von 10 - 12 Stunden ……..28,00 DM bei Abwesenheit von mehr als 12 Stunden …35,00 DM … 2. Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güternahverkehr erhalten bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden eine Auslösung in Höhe von 8,00 DM, bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden eine Auslösung in Höhe von 16,00 DM für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer Fahrtätigkeit leistet. …“ Die in § 14 Abs. 1 a.) aufgeführten Reisekosten entsprechen der Lohnsteuerrichtlinie 1993, R 119, 2 3.b. Der Beklagte zahlt den Zustellern seit 1998 arbeitstäglich steuerfreie Spesen i.H.v. zuletzt 6,00 € bei einer Abwesenheit vom Depot von mehr als 8 Stunden, so auch dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020, in dem er 130 Tage beruflich veranlasst jeweils länger als 8 Stunden vom Depot der Beklagten in ……. abwesend war. Der Kläger machte mit Schreiben vom 19.03.2020 Verpflegungsmehraufwand entsprechend der gültigen Lohnsteuerrichtlinie (12,00 € bis 31.12.2019, 14,00 € ab 01.01.2020) geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 20.04.2020 ab. Auch eine erneute Geltendmachung mit Schreiben vom 19.05.2020 wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2020 abgelehnt. Der Kläger hat mit der am 23.07.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und der Klageerweiterung vom 28.10.2020 Verpflegungsmehraufwand i.H.v. 12,00 Euro und ab Januar 2020 14,00 € abzüglich der von der Beklagten gezahlten 6,00 € für die oben genannten Tage der Abwesenheit von länger als 8 Stunden, mithin insgesamt 1.040,00 Euro, geltend gemacht und die Feststellung beantragt, die Beklagte sei auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gem. den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie erfüllt seien. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 202 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dem Kläger stehe der Verpflegungsmehraufwand gem. § 14 Manteltarifvertrag Verkehrsgewerbe Thüringen zu. Die Tarifvertragsparteien hätten sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Höhe auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verwiesen. Es handle sich insofern um eine dynamische Verweisung, so dass die jeweils für den Streitzeitraum geltenden Lohnsteuerrichtlinien Anwendung fänden. Die Lohnsteuerrichtlinie verweise auf das Einkommensteuergesetz. § 9 Abs. 4 a EStG sehe eine Verpflegungspauschale zur Abgeltung der beruflich veranlassten Mehraufwendungen vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sei. Das gelte auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 210 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.12.2020 zugestellte Urteil am 21.12.2020 Berufung eingelegt und die Berufung am 10.03.2021 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 03.02.2021 eingegangenen Antrag bis zum 10.03.2021 verlängert worden war. Die Beklagte geht davon aus, das Arbeitsgericht habe bei § 14 Abs. 1 Manteltarifvertrag unzutreffend ausgelegt. Die Tätigkeit eines Paketzustellers falle bereits nach dem Wortlaut nicht unter die Tarifnorm. Der Begriff „Reisekosten" setze nach dem allgemeinen Wortverständnis voraus, dass eine Dienstreise vorliege. Das sei bei der Tätigkeit des Klägers als Zusteller nicht der Fall. Die Zustelltätigkeit sei seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung und keine Reise. Auch aus der Systematik und dabei insbesondere aus § 5 Manteltarifvertrag ergäbe sich, dass die Lenkzeit als Arbeitszeit und nicht als Reisezeit einzuordnen sei. Auch nach der steuerrechtlichen Fachsprache zur Dienstreise aus dem Jahr 2003 liege keine Dienstreise vor. Die Änderung der Lohnsteuerrichtlinie zum 01.01.2008, nach der nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unterschieden, sondern nur noch der Begriff Auswärtstätigkeit verwendet werde, hätten die Tarifvertragsparteien in ihren Regelungen gerade nicht übernommen. Außerdem stelle § 14 Abs. 1 Manteltarifvertrag bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Reisekosten - anders als der Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 – gerade nicht auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien ab. Reisekosten würden nach dem Wortlaut nur „im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien" und nicht „im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien“ gezahlt. Dies belege, dass sich nur die Höhe der Reisekosten aus der entsprechenden jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien ergäbe. Es handle sich insofern lediglich um einen Rechtsfolge- und keinen Rechtsgrundverweis. Im Übrigen bildeten Lohnsteuerrichtlinien keinen Rechtsgrund für die Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten. Lohnsteuerrichtlinien seien lediglich Verwaltungsrichtlinien zur Handhabung des Einkommensteuergesetzes, auf das der Tarifvertrag gerade nicht verweise. Eine Dynamik für den Begriff der Reisekosten sei gerade nicht gewollt gewesen. Der Kläger habe auch nach Sinn und Zweck der Regelung, durch Dienstreisen entstehende besondere Kosten auszugleichen, keinen Anspruch. Besonders hohen dienstreisetypische Kosten durch Verpflegung etwa an Bahnhöfen, Autobahnraststätten und Flughäfen, entstünden dem Kläger nicht, da er seine Arbeit in der Niederlassung aufnehme und beende und ihm günstigere Verpflegungsmöglichkeiten, wie in Supermärkten der Bäckereien zur Verfügung stünden. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11.11.2020 – 5 Ca 1368/20 – wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Tarifvertrag zutreffend unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze ausgelegt. Sowohl aus dem Wortlaut, der Systematik, Sinn und Zweck als auch der Entstehungsgeschichte des Manteltarifvertrages ergäbe sich, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Reisekostenbegriff, als auch die daraus resultierenden Rechtsfolgen der gleichen Dynamik und damit einem Gleichlauf mit dem Steuerrecht hätten unterwerfen wollen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.