Beschluss
6 BVGa 1/24
ArbG Erfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2024:0219.6BVGA1.24.00
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Leitsätze
1. Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur streitig, ob sich aus den § 111 ff. BetrVG bzw. aus §§ 935, 938 ZPO ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen nicht.(Rn.27)
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Unterlassungsansprüche auch als selbstständige, einklagbare Leistungsansprüche ohne gesetzliche Normierung bestehen können. Jedoch führt nicht jede Verletzung von Rechten des Betriebsrates ohne Weiteres zu einem Unterlassungsanspruch.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Verfügung vom 23.01.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur streitig, ob sich aus den § 111 ff. BetrVG bzw. aus §§ 935, 938 ZPO ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen nicht.(Rn.27) 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Unterlassungsansprüche auch als selbstständige, einklagbare Leistungsansprüche ohne gesetzliche Normierung bestehen können. Jedoch führt nicht jede Verletzung von Rechten des Betriebsrates ohne Weiteres zu einem Unterlassungsanspruch.(Rn.30) Der Antrag auf einstweiligen Verfügung vom 23.01.2024 wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1), der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von der Beteiligten zu 2) beabsichtigten Betriebsschließung geltend. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Betrieb 212 Arbeitnehmer. Sie fertigt Etiketten für verschiedene Firmen, im Wesentlich in den Bereichen Home & Beauty. Sie ist Teil der A Group. Die Muttergesellschaft A GmbH hat ihren Sitz in W. Insgesamt bilden ca. 29 Firmen in mehreren europäischen Ländern diesen Konzern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Milliarde € jährlich. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) beliefert vor allem internationale Großkunden. Hierfür werden Rahmenverträge zwischen den Kunden und der Unternehmensgruppe und nicht mit der Beteiligten zu 2) direkt abgeschlossen. Regelmäßig sind in den Rahmenverträgen mehrere Betriebe als Lieferanten vereinbart. Die Vertriebsorganisation erfolgt dann für diese Aufträge nicht direkt durch die Beteiligte zu 2), sondern in der Gruppe. Dies erfolgt durch den Senior Vice President Product Management & Commerce Excellence als Steuerungszentrale. Am 14.12.2023 wurde der Beteiligte zu 1) gemäß §§ 92, 106, 111 BetrVG, § 178 SGB 9 über die Planung einer Betriebsänderung schriftlich über die Absicht der Stilllegung des Betriebes der Beteiligten zu 2) im Laufe des 3. Quartals 2024 informiert. Dieses Schreiben enthielt eine Präsentation. Hierin wurde in der Anlage 1 erläutert, dass zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und damit auch der Sicherung der Zukunft der A Group insgesamt die Schließung des Standortes der Beteiligten zu 2) zwingend notwendig und alternativlos sei. Eine 60%ige Auslastung der Standorte in Europa, ein absehbarer Umsatzrückgang in 2024, der Preisdruck im Home Care-Markt sowie die Bevorzugung lokaler Belieferung wurden u. a. als Gründe für die beabsichtigte Schließung benannt. Die geplanten Maßnahmen wurden in der Anlage 2 übersandt (Schließungsplan). Des Weiteren waren dem Schreiben der Entwurf eines Interessenausgleichs (Anlage 4), der Entwurf eines Sozialplanes (Anlage 5), sowie der Entwurf einer Vereinbarung über eine Einigungsstelle, falls es nicht bis spätestens zum 29.02.2024 gelingen sollte, sich auf einen Sozialplan zu verständigen, beigefügt. Es wurde sodann um Abstimmung der Verhandlungstermine, spätestens bis zum 20.12.2023, gebeten. Der Abschluss der Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan sei zum 28.03.2024 geplant. Direkt nach Verhandlungsabschluss solle die Verlagerung der Produktion starten. Die Produktion am Standort E. solle spätestens Juni 2024 gestoppt werden. Eine Veräußerung des Standortes sei spätestens im September 2024 geplant. Zum weiteren Inhalt wird auf das Schreiben vom 14.12.2023 Bezug genommen (Bl. 18 bis 70 der Akte). Termine für die Verhandlung über einen Interessenausgleich wurden für den 08.02., 15.02. und 22.02.2024 vereinbart. Mit seinem am 23.01.2024 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Beteiligte zu 1) das Ziel, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Durchführung von Schulungsmaßnahmen externer Arbeitnehmer der A Group durch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), die Vergabe bereits erteilter Aufträge an die Beteiligte zu 2) an andere Firmen der A Group sowie die Weitergabe von Druckdaten der Beteiligten zu 2) zu untersagen. Der Beteiligte zu 1) führt aus, ihm stehe ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung dieser betriebsinternen Maßnahmen zu. Die Beteiligte zu 2) versuche dadurch bereits vollendete Tatsachen zu schaffen, die einer Einflussnahme des Beteiligten zu 1) auf zukünftige Maßnahmen verhindere. Die Beteiligte zu 2) nehme damit dem Beteiligten zu 1) die Möglichkeit, durch eigene Vorschläge, wie z. B. die Fortführung der Produktion mit einem Teil der Belegschaft, auf die Betriebsänderung Einfluss zu nehmen. Der Anspruch auf Verhandlung könne im Wege einer Unterlassungsverfügung gesichert werden (so auch Thüringer LAG, Az. 1 TaBV 14/2000). Danach sei es unerheblich, dass der Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrates aus § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Nur wenn ein Anspruch des Beteiligten zu 1) darauf bestehe, dass eine Betriebsänderung solange zu unterlassen sei, bis von Seiten des Beteiligten zu 2) den Anforderungen des § 111 Satz 1 BetrVG Rechnung getragen worden sei, könne sichergestellt werden, dass der Beteiligte zu 1) die ihm durch die §§ 111, 112 BetrVG zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen könne. Diese Aufgabe liege darin, nach erfolgter Unterrichtung, in einer zwingend vom Gesetzgeber vorgegebenen Beratung der Betriebsparteien, die Arbeitnehmerinteressen argumentativ in den Entscheidungsprozess des Unternehmens einfließen zu lassen (vgl. LAG Hamm vom 28.06.2010 – 13 Ta 372/10 und vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03). Genau an diesem Punkt würden die Parteien derzeit stehen. Im Termin am 16.01.2024 habe die Arbeitgeberseite im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratssitzung anhand der vorgelegten Präsentation dargelegt, warum der Betrieb in G. stillgelegt werden solle. In einem weiteren Termin am 06.02.2024 habe dann der Beteiligte zu 1) dargelegt, dass er eine Weiterführung des Betriebes für sinnvoll erachte, hierbei eine eigene Prognose angestellt und diese mit einer Auflistung von Aufträgen für die Jahre 2024 und 2025 untermauert. Die Arbeitgeberseite habe an diesem Termin zugesagt, die Präsentation des Beteiligten zu 1) zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Da mehrere Firmen im Konzern derzeit ein Minus erwirtschaften würden, stelle sich für den Beteiligten zu 1) die Frage, warum gerade der Betrieb der Beteiligten zu 2) geschlossen werden solle. Diese Argumentation werde jedoch nicht erfolgreich sein können, wenn es dem Beteiligten zu 2) gestattet werde, bereits jetzt Aufträge und Know-how vom Betrieb der Beteiligten zu 2) auf andere Firmen des Konzerns zu verschieben. Weiterhin argumentiert der Beteiligte zu 1), dass im Rahmen der Novellierung des BetrVG die zwei – bzw. dreimonatige Frist für das Interessenausgleichsverfahren aufgehoben werden sollte, damit der Betriebsrat genügend Zeit habe, um mit dem Arbeitgeber Alternativen zur geplanten Betriebsratsänderung beraten zu können (vgl. BT-Drs. 14/45 vom 17.11.1998 S. 17 und 24). Für einen wirksamen einstweiligen Rechtsschutz spreche zudem auch die EG-Richtlinie 2002/14/EG. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie verlange, dass es geeignete Verfahren gebe, mit deren Hilfe die Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtungen durchgesetzt werden könnten. Bei Verstößen verlange Art. 8 Abs. 2 wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen. Der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Die dort enthaltene Sanktionsmöglichkeit zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer beträfe individualrechtliche Ansprüche und würde keinen hinreichenden Schutz der Rechte des Beteiligten zu 1) auf Unterrichtung und Beratung bieten (LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010 – 3 TaBVGa 12/10). Der Beteiligte zu 1) begehrt insbesondere die Unterlassung von Schulungsmaßnahmen. Diese sollten nach Informationen des Beteiligten zu 1) bereits ab der 3. Kalenderwoche 2024 genutzt werden. Dies betreffe konkret Beschichtungsarbeiten für D. sowie Arbeiten aus dem Bereich Customer Service und technische Arbeitsvorbereitung. Auch im Bereich Stanzkonfektion sollten externe Maschinenbediener in der Bedienung durch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) vorab geschult werden. Für den Auftrag … sollen verantwortliche Arbeitnehmer aus dem Betrieb in W. eingeladen werden. Nach dem die Beteiligte zu 1) mitgeteilt habe, dass keine Schulungsmaßnahme stattfinden würden, werde diese zur Kenntnis genommen. Allerdings sei das Vertrauensverhältnis gestört. Portfolien würden, obwohl sie für den Standort der Beteiligten zu 2) geplant gewesen seien, bereits an andere Standorte vergeben. So seien Etikette für … für den Standort der Beteiligten zu 2) geplant gewesen. Nach Bekanntgabe der Schließungsabsicht sei nach Absprachen zwischen der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und der Konzernleitung entschieden worden, das Produkt in W. herzustellen. Weiterhin sollten im 1. Quartal 2024 durch die Beteiligte zu 2) HDL Frontlabels für den Betrieb in A. in Frankreich gedruckt werden. Dies sei aufgrund der geplanten Schließung bewusst zurückgehalten worden. Weitere vier Aufträge, die für den Betrieb der Beteiligten zu 2) für das Jahr 2024 geplant worden seien, seien nach W. oder nach Italien transferiert worden, obwohl diese für die Beteiligte zu 2) zugesagt gewesen seien. Hinsichtlich der Aufträge wird auf die Zusammenstellung des Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 15.02.2024 (Bl. 103 f. der Akte) Bezug genommen. Für einige Produkte habe der Betrieb der Beteiligten zu 2) bereits Arbeiten erbracht. So seien bereits Werkzeuge bestellt und in Rechnung gestellt worden. Die zunächst erteilten Zusagen würden den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) in die Lage versetzen, auf Einhaltung der Aufträge bestehen zu können. Mit dem Entzug eines Auftragsvolumens in Höhe von mehr als 3 Millionen € werde dem Betrieb die Lebensgrundlage entzogen. Zudem begehrt der Beteiligte zu 1) die Unterlassung der Datenweitergabe von Daten der Beteiligten zu 2), welche deren Arbeitnehmer zum Zweck der Druckvorlage erarbeitet hätten. So habe am 15.01.2024 und 19.01.2024 der Leiter Projektmanagement bei der Abteilung Druckvorstufe von B. gefordert, aufbereitete Daten von den Kunden an die Firmen weiterzuleiten, die die Produktion übernehmen sollten. So werde der Auftrag „P“ derzeit von der Beteiligten zu 2) inkl. der Druckvorstufe durchgeführt. Da das Werk in Rumänien nicht über eine Druckvorstufe verfüge, erledige der Betrieb in G. die Vorbereitung und Bereitstellung hochwertiger Daten für Rumänien und erhalte hierfür einen monatlichen Pauschalbetrag. Darüber hinaus würde die Beteiligte zu 2) nunmehr in Vorbereitung der Betriebsstilllegung bereits jetzt die vorbereiteten Daten nach Rumänien senden, damit dort mit diesen Daten der Übergang der Produktion nach Stilllegung übergangslos erfolgen könne. Vorerst sollten die Daten dort angedruckt werden, um die endgültige Verlagerung vorzubereiten. Dieser Know-how-Transfer sei der erste Schritt zur Verlagerung der Produktion. Weitere Druckdateien seien nach Italien und W. zwischen dem 19.01.2024 und 02.02.2024 weitergeleitet worden. Die Schwesterfirmen würden dadurch gleichsam in die Lage versetzt, mit den Daten der Beteiligten zu 2) zunächst üben zu können. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) entwertet würden, wenn die Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. Der Beteiligten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung untersagt, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung: a) Schulungsmaßnahmen externer Arbeitnehmer der A. Group durch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) durchzuführen, b) bereits erteilte Aufträge an die Beteiligte zu 2) an andere Firmen der A. Group zu vergeben, c) Daten der Beteiligten zu 2), welche deren Arbeitnehmer zum Zweck der Druckvorlage erarbeitet haben, an andere Firmen weiterzugeben, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG, gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an der Person des Geschäftsführers, angedroht. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1) grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Betriebsänderung zustünde. In der Rechtsprechung sei es umstritten, ob überhaupt einem Arbeitgeber zur Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 111 ff. BetrVG durch einstweilige Verfügung untersagt werden könne, eine Betriebsänderung durchzuführen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen sei. Gegen einen Unterlassungsanspruch spreche der Wortlaut des Betriebsverfassungs-gesetzes, der an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen lasse, dass der Gesetzgeber bei Betriebsänderung dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch einräumen wollte. Die Beteiligte zu 2) nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 sowie die Entscheidung des LAG Köln vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09. Selbst wenn man der Ansicht der Gegenmeinung zur Unterlassungsanspruchs folgen würde, ergäbe sich kein Verfügungsanspruch. Denn ein Unterlassungsanspruch bestünde erst dann, wenn der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung tatsächlich beginnen würde. Hierzu wird auf die Entscheidung des BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 Bezug genommen. Dies sei unter keinem Aspekt mit der der Fall. Es seien keine konkreten Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitern anderer Gesellschaften der A. Gruppe am Standort der Beteiligten zu 2) geplant. Mit der als Anlage 6 vorgelegten E-Mail des zuständigen Produktionsmanagers, H., vom 02.01.2024 sei nur ein Vorschlag unterbreitet worden, bereits im Januar 2024 Schulungen verschiedener externer Mitarbeiter anderer Gesellschaften der A. Gruppe am Standort der Beteiligten zu 2) durchzuführen. Nach Hinweis des Betriebsratsvorsitzenden habe dann der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) mit E-Mails vom 04. und 10.01.2024 bestätigt, dass Schulungen von Mitarbeitern aktuell nicht geplant seien, sondern dass sich Mitarbeiter aus anderen Standorten lediglich zunächst vor Ort einen Überblick verschaffen sollten. Schulungen seien bisher nicht erfolgt. Die Durchführung von Schulungen von Mitarbeitern anderer Gesellschaften der A. Gruppe stellten zudem keine unumkehrbare Maßnahme dar, sodass allein schon vor diesem Hintergrund kein Anspruch auf Unterlassung bestünde. Die Vergabe des zunächst für den Standort in G. geplanten Auftrages „…“ an den Standort einer anderen Gesellschaft der A. Gruppe in W. sei keine Umsetzung der Betriebsänderung. Dieser Auftrag sei noch gar nicht produziert worden, da die vom Kunden gelieferten Daten fehlerhaft gewesen seien. Die Aufträge von den Kunden würden zentral in die einzelnen Konzern-GmbHs eingesteuert. Der Senior Vice President Product Management & Commerce Excellence habe nach Abwägung die Neuvergabe des Auftrages an den Standort W. entschieden. Solche Entscheidungen würden regelmäßig u. a. auf Basis von freien Kapazitäten, technischer Machbarkeit oder strategischen Gesichtspunkten getroffen. Im Zusammenhang mit der Platzierung des P-Auftrags in W. seien keinerlei Druckdaten der Beteiligten zu 1) weitergegeben worden. Ebenso seien auch keine Maschinen nach W. verlagert worden. Die Platzierung des P-Auftrags in W. führe zu keinerlei Veränderungen in den betrieblichen Abläufen der Beteiligten zu 2) oder zu einer Änderung der Betriebsorganisation bei der Beteiligten zu 2). Sie stelle keine unumkehrbare Maßnahme dar, denn zum einen entscheide die Beteiligte zu 2) nicht selbst über die Auftragsvergabe und zum anderen könne der P-Auftrag technisch jederzeit auch wieder an den Standort der Beteiligten zu 2) verlagert werden. Ein besonderes Know-how, welches ausschließlich am Standort der Beteiligten zu 2) vorhanden sei und ausschließlich nur über exklusiv dort bearbeitete Daten nachstellbar sei, werde explizit nicht benötigt. Eine Re-Allokation sei jederzeit möglich. Der Auftrag … für A. Frankreich, stelle ein sogenanntes Neugeschäft dar. Dies sei auch keine Umsetzung der geplanten Betriebsänderung. Das Zurückhalten von Bestellungen liege in der Entscheidungsgewalt des Kunden und sei nicht einseitig durch die Beteiligte zu 2) beeinflussbar. Hinsichtlich der vom Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 15.02.2024 aufgeführten Aufträge seien die Aufträge 1 und 4 weder bisher bei der Beteiligten zu 2) noch an den Zielwerken produziert worden, die Aufträge 2 und 3 der Tabelle seien gar nicht in der Planung für 2024 enthalten gewesen. Diese Aufträge seien letztlich aus technischen Gründen in H. produziert worden. Die Weitergabe von Kundendaten der Beteiligten zu 2) an andere Gesellschaften der A. Gruppe, stelle schon nach eigenem Vortrag der Beteiligten zu 1) keine Umsetzung der Betriebsänderung dar. Die Produkte würden nur zum Andrucken verwendet werden, um ein ähnliches Ergebnis zu erhalten. Dies sei nur eine Vorbereitungshandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung am 19.02.2024 verwiesen. II. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist unbegründet, da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt. Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur streitig, ob sich aus den § 111 ff. BetrVG bzw. aus §§ 935, 938 ZPO ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen ausfolgenden Gründen nicht: Gegen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates aus § 111 BetrVG spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der lediglich einen Unterrichtungs- und Beratungsanpruch des Betriebsrates vorsieht. Insoweit wird auf die überzeugenden Argumente des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2004 - 9 TaBV 29/09 - Rn. 37 ff. Bezug genommen. Die Rechtsfolge der Verletzung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates ist in den § 113 BetrVG (Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer) und § 121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 Betr.VG) geregelt. Weitere gesetzliche Regelungen existieren nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Unterlassungsansprüche auch als selbstständige, einklagbare Leistungsansprüche ohne gesetzliche Normierung bestehen können. Jedoch führt nicht jede Verletzung von Rechten des Betriebsrates ohne Weiteres zu einem Unterlassungsanspruch. In der Entscheidung des BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 (AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972) wurde ein Unterlassungsanspruch im Wesentlichen deshalb bejaht, weil § 87 BetrVG die erzwingbare Mitbestimmung regelt und der Gesetzgeber einen betriebsverfassungswidrigen Zustand in diesem Bereich nicht dulden wollte. Eine vergleichbare Situation ist aber im Bereich des § 111 BetrVG nicht gegeben. Hier gibt es keine erzwingbare Mitbestimmung, zumal der Spruch der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Sozialplan zu ersetzen vermag, nicht aber jene über einen Interessenausgleich (so auch LAG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 38 f.). Auch die Umstände der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 sprechen gegen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Bereich der §§ 111 ff BetrVG. Insoweit haben mehrere Abgeordnete und die Fraktion in ihrem Antrag vom 09.12. 2000 (BT-Drs. 14/4071, S. 5 unter Ziffer 17) ausdrücklich gefordert, dass anlässlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes neben dem Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung des Interessenausgleichsverfahrens ein Anspruch des Betriebsrates auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, solange dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, aufgenommen werden müsse. Der Ausschuss für Arbeit- und Sozialordnung hat in seiner Stellungnahme vom 06.02.2001 empfohlen, diesen Antrag abzulehnen (BT-Drs. 14/5213). Dieser Beschlussempfehlung hat der Deutsche Bundestag am 05.04.2001 zugestimmt (amtliches Protokoll des Deutschen Bundestages vom 05.04.2001, Tagesordnungspunkt 3). Dies erfolgte, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die hier streitgegenständliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers beantwortet wurde. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzgeberische Wille für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs spricht (LAG Köln 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09 - Rn. 20 mit Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04). Auch die Richtlinie 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung. Die dort geforderten „angemessenen Sanktionen“ sind durch § 113 BetrVG und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG gewährleistet (so auch LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41). Selbst für den Fall der Annahme eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs hat der Beteiligte zu 1) vorliegend nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die aufgeführten Maßnahmen bereits eine Umsetzung der beabsichtigten Schließung darstellen. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in der Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur für vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17) dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14.04.2015 - 1 AZR 749/13 - Rn. 22). Die im Antrag aufgeführten Maßnahmen sind nach Auffassung der Kammer nicht unumkehrbar bzw. von der Beteiligten zu 2) nicht beeinflussbar. Sie haben keine Auflösung der Betriebsorganisation zur Folge. Hinsichtlich der Schulungsmaßnahmen externer Arbeitnehmer der A. Group durch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 2) unstreitig mitgeteilt, dass diese nur vorgeschlagen wurden. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) hat bestätigt, dass Schulungen von Mitarbeitern aktuell nicht geplant seien, sondern sich die Mitarbeiter aus anderen Standorten lediglich vor Ort einen Überblick verschaffen sollten. Diesen Vortrag hat der Beteiligte zu 1) zur Kenntnis genommen und lediglich moniert, dass er vor dem Besuch von Vertretern der P. am 02.02.2024 nicht informiert worden sei. Die Kammer ist der Auffassung, dass solche Schulungsmaßnahmen nur als Vorbereitungshandlung zu werten sind. Hierdurch ändert sich nicht die Auflösung der Betriebsorganisation der Beteiligten zu 2). Beim Datentransfer verschiedener Druckdateien, um mit diesen in anderen Betrieben der A. Gruppe anzudrucken und nach der Schließung reibungslos produzieren zu können, handelt es sich nicht um unumkehrbare Maßnahmen i. S. d. vorgenannten Rechtsprechung des BAG. Diese Maßnahmen sind weder unumkehrbar noch führen sie zur Auflösung der betrieblichen Organisation der Beteiligten zu 2). Die Vergabe von bereits erteilten Aufträgen an andere Firmen der A. Group obliegt nicht der Beteiligten zu 2), sondern unstreitig der Senior Vice President Product Management & Commerce Excellence als Steuerungszentrale. Im Anhörungstermin am 19.02.2024 hat der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) nachvollziehbar erläutert, dass die Beteiligte zu 2) vor allem internationale Großkunden beliefert und hierfür Rahmenverträge zwischen der Unternehmensgruppe und den jeweiligen Kunden geschlossen werden. Inhaltlich werden mehrere Betriebe als Lieferanten benannt, um den Kunden eine Liefersicherheit zu gewähren. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass dann die Vertriebsorganisation die Aufträge in der Unternehmensgruppe vergibt. Daher erschließt sich nicht, inwieweit der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) auf die Einhaltung etwaiger Verträge bestehen kann. Sein Einfluss hierauf ist erkennbar nur gering. Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, dass mit einigen Mitarbeitern auch bereits Aufhebungsverträge geschlossen wurden, stellt auch dies noch keine Umsetzung der Betriebsänderung dar. Es steht jedem Arbeitnehmer frei, sich an den Arbeitgeber zu wenden und um Aufhebung des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsschließung zu bitten. Es wurde seitens des Beteiligten zu 1) nicht glaubhaft gemacht, dass hier die Beteiligte zu 2) alternativ zur Kündigung Aufhebungsverträge bestimmten Arbeitnehmern angetragen hat. Im Anhörungstermin am 19.02.2024 erläuterte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), dass Mitarbeiter sich aufgrund der beabsichtigten Schließung beruflich bereits vor Erhalt der Kündigung umorientieren wollten, um beispielsweise noch in das Trainee-Programm einer anderen Firma ab März 2024 einsteigen zu können. Im Übrigen sind für die Kammer auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beteiligte zu 2) Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgelehnt. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) bereits mit der Information des Beteiligten zu 1) im Dezember 2023 Entwürfe für einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Vereinbarung über eine eventuelle Einigungsstelle vorgelegt. Sie hat zudem auch einen Zeitraum bis zum 28. März 2024 für entsprechende Verhandlungen vorgesehen. Es sind konkrete Termine für die Verhandlung über einen Interessenausgleich vereinbart und auch schon durchgeführt worden. Insofern ist kein Verhalten der Beteiligten zu 1) erkennbar, dass Ansprüche auf Beratung Interessenausgleichsverhandlungen vereiteln würden. Der Antragsteller verkennt insoweit den Umfang seines Anspruchs auf Beratung der geplanten Betriebsänderung. Die unternehmerische Entscheidung – hier die beabsichtigte Schließung - kann er jedoch nicht durchsetzbar verhindern. Da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob zwischen den Beteiligten ein Verfügungsgrund für den Eilantrag des Beteiligten zu 1) gegeben ist. Demnach konnte der einstweilige Verfügungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben und war zurückzuweisen. Dies betrifft auch den Antrag zu 2, der den Fall der Zuwiderhandlung regeln soll.