Beschluss
2 TaBVGa 3/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0704.2TABVGA3.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. Mai 2024 - 6 BVGa 1/24- abgeändert und der Antrag der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. Mai 2024 - 6 BVGa 1/24- abgeändert und der Antrag der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Beteiligte zu 3. oder der Beteiligte zu 4. als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt ist. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, das die Herstellung und den Vertrieb von Baumaschinen zum Geschäftsgegenstand hat. Beteiligter zu 2. ist der bei der Arbeitgeberin im Jahr 2022 gewählte Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht, wobei das Minderheitengeschlecht mit einem Sitz vertreten sein muss. Am 16. Februar 2022 wurden durch den Wahlvorstand die Wahlvorschläge bestehend aus fünf Vorschlagslisten bekannt gemacht (Bl. 17, 18 d.A.). Nach der am 17. März 2022 ausgehängten Wahlniederschrift (Bl. 15, 16 d.A.) stellt sich das Ergebnis der Betriebsratswahl im Einzelnen wie folgt dar: Lfd. Nr. Liste 1 Mandat Liste 2 Mandat Liste 3 Mandat Liste 4 Mandat Liste 5 Mandat 1 101 X 45 X 39 X 122 X 111 X 2 50,5 X 22,5 19,5 61 X 55,5 X 3 33,66 (X) 15 13 40,66 X 37 X 4 25,25 11,25 9,75 30,5 (X) 27,75 5 20,2 9 7,8 24,4 22,2 Da bei der Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten nach den auf sie entfallenden Höchstzahlen das Geschlecht in der Minderheit nicht vertreten war, kam es aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 2 BetrVG zu einem sog. Listensprung, nach dem die Liste 1, die keine weiblichen Kandidaten hatte, das zuletzt erhaltene (dritte) Mandat (in der Tabelle als "(X)" dargestellt) an die Liste 4 mit der dort aufgeführten Kandidatin des Geschlechts in der Minderheit, Frau Z (ehemals Y), abgeben musste (= viertes Mandat der Liste 4, ebenfalls als "(X)" dargestellt). Der Beteiligte zu 3. ist nichtgewählter Arbeitnehmer der Liste 1 und der Beteiligte zu 4. nichtgewählter Arbeitnehmer der Liste 4. Nachdem das Betriebsratsmitglied der Liste 4, W, im Februar 2024 sein Betriebsratsamt niederlegte, wurde vom Betriebsrat der Beteiligte zu 4. (Ersatzmitglied der Liste 4) als "nachgerücktes Betriebsratsmitglied" zu den Betriebsratssitzungen herangezogen. Per E-Mail vom 26. März 2024 (Bl. 24, 25 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass ihrer Auffassung nach das für Herrn W nachrückende Ersatzmitglied nicht der Liste 4, sondern vielmehr der Liste 1 zu entnehmen sei, wonach nicht der Beteiligte zu 4., sondern der Beteiligte zu 3. das ordnungsgemäß nachgerückte Betriebsratsmitglied sei. Im Hinblick darauf, dass Frau Z inzwischen in der Liste 4 (aufgrund zwei weiterer Rücktritte von Ersatzmitgliedern der Liste 4) nach oben gerückt und das Geschlecht in der Minderheit durch ihr Mandat weiterhin vertreten sei, bestehe keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, dass sich das Ersatzmitglied - entgegen dem Wahlergebnis - aus der Liste 4 ergebe. Dem trat der Betriebsrat entgegen und teilte der Arbeitgeberin am 3. April 2024 mit, dass es bei der bisherigen Zusammensetzung bleibe (Bl. 26 d.A.). Dementsprechend nahm der Beteiligte zu 4. als das nach Auffassung des Betriebsrats nachgerückte Betriebsratsmitglied weiterhin an den Betriebsratssitzungen teil. Daraufhin hat die Arbeitgeberin am 25. April 2024 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 3. bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft Mitglied des Betriebsrats sei. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. Mai 2024 - - (Ziff. I. des Beschlusses) Bezug genommen. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass der Beteiligte zu 3. bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft Mitglied des Beteiligten zu 2. ist. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten zu 3.und 4. haben keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 hat das Arbeitsgericht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. Mitglied des zu 1. beteiligten Betriebsrats im Betrieb der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin ist. Gegen den ihm am 10. Mai 2024 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Betriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern der Listensprung rückgängig zu machen sei, wenn das Minderheitengeschlecht gewahrt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Wortlaut des § 25 BetrVG eindeutig und lasse bereits keine verfassungskonforme Auslegung zu. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung werde beim Ausscheiden eines Betriebsratsmitglied das Ersatzmitglied aus derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der das zu ersetzende Mitglied angehöre. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 BetrVG sehe nicht vor, dass ein Listensprung korrigiert werde, wenn bei Ausscheiden oder Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds ein Ersatzmitglied nachrücke. Der Nachrücker werde aus der Liste des ausgeschiedenen oder verhinderten Betriebsratsmitglieds entnommen. Eine Ausnahme von dieser Reihenfolge werde nur im Fall des § 15 Abs. 2 BetrVG gemacht. Eine verfassungskonforme Auslegung, dass ein Listensprung korrigiert werde, sei daher aufgrund des klaren Wortlauts der Norm nicht möglich. Unabhängig davon sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die vorliegende Problematik bei der Gesetzgebung übersehen habe. Zwar sei bei Einführung des Minderheitengeschlechts aufgrund der Gesetzesreform im Jahr 2001 die Regelung des § 15 Abs. 2 BetrVG bereits vorhanden gewesen und um den Passus "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" ergänzt worden. Dies lasse jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik schlicht übersehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund einer einfachen Handhabung des Gesetzes auf die Korrektur eines Listensprungs verzichtet habe. Daher überrasche es auch nicht, dass die Regelung in 23 Jahren nicht angepasst worden sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber über 23 Jahre billigend in Kauf nehme, dass unwirksame Beschlüsse gefasst würden, weil sich der Betriebsrat am Gesetzeswortlaut orientiere. Auch die Begründung in der Drucksache 14/5741 lasse nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber lediglich habe sicherstellen wollen, dass der Minderheitenschutz auch beim Nachrücken gewahrt bleibe. Weitere Änderungen habe der Gesetzgeber nicht vornehmen wollen. Auch der Sinn und Zweck der Norm spreche nicht dafür, dass der Listensprung zu korrigieren sei. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits entschieden, dass der Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit aufgrund des Minderheitenmandats nach § 15 Abs. 2 BetrVG gerechtfertigt sei. Der Eingriff in die Wahlgleichheit finde bei der Wahl selbst statt. § 25 BetrVG regele das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens bzw. der vorübergehenden Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern und komme daher erst in zeitlicher Hinsicht nach der Wahl zum Tragen, also wenn die Betriebsratsmitglieder feststehen würden. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der rechtmäßige Eingriff in die Wahlgleichheit nachträglich korrigiert werden solle. Wenn ein Listensprung eingetreten sei, so sei dieser Zustand bis zur nächsten Wahl perpetuiert. Eine Korrektur sei durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Korrektur des Listensprungs geregelt. Das eine nachträgliche Korrektur nicht stattfinde, ergebe sich auch daraus, dass letztlich die jeweiligen Listen es selbst in der Hand hätten, einen Listensprung zu verhindern, indem sie genügend Mitglieder des Minderheitengeschlechts auf ihrer Liste aufnehmen würden. Zudem habe der Gesetzgeber mit § 25 BetrVG eine einfache praktische Regelung schaffen wollen und daher keine Korrektur des Listensprungs vorgesehen. Bei der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds sei das Ersatzmitglied zu laden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Verhinderung sehr kurzfristig angezeigt werde und der Betriebsrat schnellt handeln müsse. Der Gesetzgeber habe dies mit einer einfachen und praktischen Regelung in § 25 BetrVG berücksichtigt, um das nachrückende Betriebsratsmitglied zu bestimmen. Bei einer Korrektur des Listensprungs wäre die einfache Bestimmung des "Nachrückers" nicht mehr möglich. Bei mehreren Listensprüngen müsste der Betriebsrat komplizierte Überlegungen anstellen, wie z.B. bei welcher Liste der Listensprung zuerst zu korrigieren wäre. Zudem stelle sich die Frage, wann eine Korrektur überhaupt vorzunehmen wäre. Es sei dem Betriebsrat schlichtweg nicht zumutbar, derartige Überlegungen und Entscheidungen sehr kurzfristig vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse wirksam seien. Es bedürfe daher einer einfachen und praktischen Regelung zur Bestimmung der Nachrücker. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. Mai 2024 - 6 BVGa 1/24 - abzuändern und den Antrag der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3. und 4. stellen keinen Antrag. Die Arbeitgeberin erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch liege vor. Infolge des Rücktritts von Herrn W sei der Beteiligte zu 3. aus der Liste 1 als Ersatzmitglied nachgerückt und Betriebsratsmitglied geworden. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG würden die Ersatzmitglieder zwar grundsätzlich derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten. Dies gelte indes gerade nicht uneingeschränkt. Vielmehr habe die Heranziehung der Ersatzmitglieder "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG" zu erfolgen. Mit diesem Wortlaut sei § 15 Abs. 2 BetrVG insgesamt bei der Ermittlung der Ersatzmitglieder in den Blick zu nehmen. § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein zuvor erfolgter Listensprung zum Schutze des Geschlechts der Minderheit im Falle des Nachrückens eines Ersatzmitglieds rückgängig zu machen sei, wenn ein Schutz des Minderheitengeschlechts nicht mehr erforderlich sei, da das Quorum nach § 15 Abs. 2 BetrVG gewahrt bleibe. Dies führe vorliegend dazu, dass das Ersatzmitglied für das zurückgetretene Betriebsratsmitglied W entsprechend der Höchstzahlen der Betriebsratswahl 2022 aus der Liste 1 nachzurücken habe. Der Wahlgleichheitsgrundsatz gelte als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für Betriebsratswahlen. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 sei in den Grundsatz der Wahlgleichheit dadurch eingegriffen worden, dass das dritte Mandat der Liste 1 aufgrund von § 15 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 5 WO auf die Liste 4 und dort auf Frau Z übergegangen sei. Streitgegenständlich sei nicht der (gerechtfertigte) Eingriff durch den Listensprung im Anschluss an die Betriebsratswahl im Jahr 2022, sondern der nicht rückgängig gemachte Listensprung nach Rücktritt von Herrn W im Februar diesen Jahres. Durch den Rücktritt von Herrn W (Liste 4) sei Frau Z in der Liste 4 weiter nach oben gerückt, so dass das Minderheitengeschlecht nunmehr auch ohne Listensprung gewahrt werde. Für ein Mandat des Beteiligten zu 4. bestehe keine Legitimation durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer. Denn der durch den Listensprung erfolgte Eingriff in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bedürfe der Rechtfertigung. Könne der Eingriff nicht durch Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, stelle der Listensprung einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit dar. Zu dieser Feststellung sei auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der angeführten Entscheidung vom 10. März 2011 - 5 TaBV 96/10 - gelangt. Die verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führe dazu, dass vorliegend das Mandat mit der niedrigsten Höchstzahl zu ersetzen sei. Nach der Wahlniederschrift vom 17. März 2022 entfalle dieses Mandat auf die Liste 1, so dass das Ersatzmitglied auch der Liste 1 zu entnehmen sei. Die Auffassung des Betriebsrats, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eindeutig sei und keine verfassungskonforme Auslegung zulasse, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei der Wortlaut auch nicht so eindeutig, wie es der Betriebsrat darzustellen versuche. Insbesondere der Wortlaut "unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 BetrVG" lasse Raum und auch Notwendigkeit zur Auslegung. Bei den Überlegungen, welches Ersatzmitglied nachrücke, sei danach § 15 Abs. 2 BetrVG miteinzubeziehen. Zu dieser Regelung gehöre aber nicht nur der Schutz des Minderheitengeschlechts, sondern im Rahmen der praktischen Umsetzung auch, dass zugunsten des Minderheitengeschlechts in der Vergangenheit ein Listensprung erfolgt sein könne. Bei der Berücksichtigung des danach in die Überlegungen einzubeziehenden Listensprungs stelle man fest, dass der Listensprung nun nicht mehr aufgrund von § 15 Abs. 2 BetrVG gerechtfertigt sei. Die Berücksichtigung führe daher dazu, dass die Norm auch anhand des Wortlauts dahingehend auszulegen sei, dass der Listensprung mit Rücktritt von Herrn W rückgängig zu machen sei. Der Gesetzgeber habe die vorliegende Problematik bei der Gesetzgebung schlicht übersehen und ihre Lösung der Arbeitsgerichtsbarkeit überantwortet. Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes aus dem Jahr 2001 sei die Regelung des § 25 Abs. 2 BetrVG durch die Wörter "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" ergänzt worden. Nach der denkbar kurzen Begründung stellten die Änderungen sicher, dass das Nachrücken der Ersatzmitglieder entsprechend § 15 Abs. 2 BetrVG erfolgen müsse, um sicherzustellen, dass die Repräsentanz der Geschlechter auch beim Nachrücken in den Betriebsrat gewahrt bleibe. Der geäußerte Wille des Gesetzgebers beziehe sich mithin nur auf die Fallkonstellation, dass auch nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses über die gesamte Wahlperiode hinweg die Repräsentanz des Minderheitengeschlechts sichergestellt werden müsse. Der Gesetzesbegründung sei hingegen nicht zu entnehmen, dass in anderen Fällen - wie hier - in den Grundsatz der Wahlgleichheit eingegriffen werden solle. Der Fall, dass ein Listensprung zum Schutz des Minderheitengeschlechts erfolgt sei, das Geschlecht der Minderheit aufgrund "Nach-Oben-Rücksens" in der Liste weiterhin ausreichend repräsentiert werde bei der Nachrückung eines weiteren Ersatzmitglieds, sei beim Einfügen der Regelung schlicht übersehen worden. Entgegen der Schlussfolgerung des Betriebsrats stelle das angeführte Untätigbleiben gerade keinen klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers dar. Zum anderen gebe es auch keine Rechtsprechung zu der angegebenen Konstellation. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dieses praktische Problem den Gesetzgeber auf irgendeine Weise erreicht haben könne. Der Vorschlag des Betriebsrats, dass letztlich die jeweiligen Listen es selbst in der Hand hätten, einen Listensprung zu verhindern, sei zwar zutreffend, betreffe jedoch nicht die vorliegende Problematik. Wie bereits dargelegt, sei der Listensprung gerechtfertigt und auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Es gehe vorliegend darum, einen Listensprung rückgängig zu machen, da ein weiterer Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Auch die Behauptung des Betriebsrats, dass der Gesetzgeber mit § 25 BetrVG eine einfache praktische Regelung habe schaffen wollen, stelle sich als reine Mutmaßung dar. Im Übrigen sei anhand der Vorschlagslisten, der Wahlbekanntmachung und auch der weiteren Dokumentation der erfolgten Rücktritte unproblematisch nachvollziehbar, welcher Listensprung rückgängig zu machen sei. Nicht zuletzt rechtfertige auch der Wunsch nach einer einfachen praktischen Regelung nicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit. Das Arbeitsgericht habe § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zulässiger Weise verfassungskonform ausgelegt. Nicht ersichtlich sei weiterhin, woraus der Betriebsrat seine Auffassung ableite, dass sich ein Listensprung bis zur nächsten Wahl perpetuiere. Der Wählerwille und das entsprechende Wahlergebnis seien über die gesamte Wahlperiode zu beachten und nicht nur bei der Wahl selbst. Dies verdeutliche auch die angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2004 - 5 TaBV 54/03 -. Weiterhin liege auch der erforderliche und vom Betriebsrat nicht mehr bestrittene Verfügungsgrund vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21. Juni 2024 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Auch wenn man zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt, dass ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Feststellungsverfügung nicht das - für eine stattgebende Entscheidung erforderliche - Rechtschutzbedürfnis im Hinblick darauf abgesprochen werden kann, dass über den Verfügungsanspruch im Eilverfahren nicht mit materieller Rechtskraftwirkung (für das Hauptsacheverfahren) entschieden wird (vgl. etwa LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - Rn. 33), ist der Antrag jedenfalls mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Vorliegend ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG für das aus dem Betriebsrat ausgeschiedene Mitglied der Vorschlagsliste 4, W, der Beteiligte zu 4. als das nächste Ersatzmitglied dieser Vorschlagsliste in den Betriebsrat nachgerückt. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kommt eine nachträgliche Korrektur des nach dem Wahlergebnis erfolgten Listensprungs (§ 15 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO) dahingehend, dass für das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied der Liste 4 nunmehr der Beteiligte zu 3. aus der Liste 1 als Ersatzmitglied nachrückt, nicht in Betracht. I. Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt nach ein Ersatzmitglied nach (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist der Betriebsrat - wie hier - im Wege der Verhältniswahl gewählt worden, so rücken die Ersatzmitglieder mithin in der Reihenfolge nach, in der sie auf der Liste aufgeführt sind, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört. Dabei ist allerdings die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG zwingend zu beachten. Der Verweis in § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat zur Folge, dass gewährleistet bleiben muss, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten bleibt. Nach der gesetzlichen Regelung ist mithin das Ersatzmitglied der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied Herr W angehört, mithin der Vorschlagsliste 4. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG bleibt hierdurch gewahrt, weil mit dem Betriebsratsmitglied Frau Z (ehemals Y) das in der Minderheit befindliche Geschlecht weiterhin mit einem Betriebsratssitz vertreten ist. II. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass anlässlich eines Nachrückvorgangs ein nunmehr nicht mehr erforderlicher Listensprung rückgängig zu machen sein soll, nicht in Betracht. Dem steht der eindeutige Gesetzeswortlaut auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sieht eindeutig vor, dass das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu ersetzende Mitglied angehört. Eine Ausnahme ist mit der in § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgenommenen Formulierung "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" ausdrücklich nur für den Fall gesetzlich vorgesehen, dass dies zur Wahrung der Mindestquote des § 15 Abs. 2 BetrVG erforderlich ist. Dem entspricht auch die von der Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 21. Juni 2024 selbst zitierte Gesetzesbegründung. Danach soll die Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 BetrVG durch die Formulierung "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" gewährleisten, dass das Nachrücken der Ersatzmitglieder entsprechend § 15 Abs. 2 erfolgen muss, um sicherzustellen, dass die Repräsentanz der Geschlechter auch beim Nachrücken in den Betriebsrat gewahrt bleibt (BT-Drucksache 14/5741 S. 39). Für eine nachträgliche Korrektur eines Listensprungs - nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 Satz 1 WO) - bietet weder der Wortlaut noch der Zweck der Norm einen hinreichenden Anhaltspunkt. Im Übrigen ist auch für die Quote nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 2 BetrVG allein der Zeitpunkt der Betriebsratswahl und nicht etwa der Zeitpunkt des Nachrückens ausschlaggebend (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 24. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 6; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 25 Rn. 24). Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit hätte die nachträgliche Korrektur eines Listensprungs - nach bereits erfolgter Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 WO) - einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Im Hinblick darauf, dass § 25 BetrVG das Nachrücken von Ersatzmitgliedern sowohl für endgültig ausgeschiedene als auch zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder regelt und die richtige Besetzung des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der von ihm gefassten Beschlüsse ist, wird nur eine dem Wortlaut der Regelung entsprechende Auslegung der erforderlichen Rechtssicherheit gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur die in § 15 Abs. 2 BetrVG festgelegte Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit, sondern auch der zur Umsetzung dieser Regelung in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO vorgesehene Listensprung verfassungsgemäß (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - Rn. 28). Die Regelung über die Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit dient dazu, den Zugang von Frauen in den Betriebsrat nicht nur zu erleichtern, sondern auch tatsächlich durchzusetzen. Dieses Regelungsziel kann nur erreicht werden, wenn in die Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von Bewerbern des Geschlechts in der Minderheit aufgenommen wird. Die Regelung in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass aufgrund des vorgesehenen Listensprungs Druck auf die Träger von Wahlvorschlägen ausgeübt wird, die Vorschlagslisten zur Vermeidung von Nachteilen bei der Sitzverteilung den Vorgaben des § 15 Abs. 2 BetrVG anzupassen. Die Träger von Wahlvorschlägen sollen einem möglichen Sitzverlust dadurch vorbeugen, dass sie das Geschlecht in der Minderheit bei der Listenaufstellung entsprechend berücksichtigen (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - Rn. 48). Auch in Anbetracht dieser von der gesetzlichen Regelung bezweckten Anreizwirkung, die nicht für, sondern gegen eine nachträgliche Korrektur spricht, hätte eine Rückgängigmachung der infolge eines Listensprungs geänderten Sitzverteilung - nach dem bekannt gemachten endgültigen Wahlergebnis - anlässlich eines späteren Nachrückvorgangs im Laufe der Amtszeit des Betriebsrats ggf. ausdrücklich geregelt werden müssen. Die angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2004 - 5 TaBV 54/03 - ist vorliegend nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitglied des Minderheitengeschlechts ausscheidet und die Quote nicht mehr ausreichend erfüllt werden kann. Der in § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehene Ausnahmefall einer "Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG" ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Auch die herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. März 2011 - 5 TaBV 96/10 - betrifft nicht die vorliegende Fallkonstellation. In diesem Fall ging es nicht um eine nachträgliche Korrektur eines Listensprungs nach dem bereits endgültig bekannt gemachten Wahlergebnis. Vielmehr betrifft die Entscheidung die besondere Fallkonstellation, dass noch vor dem endgültigen Feststehen der Namen der Betriebsratsmitglieder (§ 18 WO) sich durch die Nichtannahme der Wahl eines Kandidaten herausgestellt hat, dass es eines Listensprungs nicht bedurft hätte. Stellt sich vor Abschluss des Wahlverfahrens gemäß § 18 WO heraus, dass aufgrund der Ablehnung einer Wahl eine Wahlkonstellation eintritt, die einen Listensprung zur Erreichung des Geschlechterproporzes überflüssig macht, dann soll nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen diese Listenverschiebung wieder rückgängig zu machen sein. Scheidet dagegen - wie hier - erst im Laufe der Amtszeit ein Betriebsratsmitglied aus, berechtigt dies nicht zur Korrektur des bei der Feststellung des Wahlergebnisses zur Erfüllung der Mindestquote notwendigen Listensprungs (vgl. ArbG Köln 12. November 2014 - 17 BV 296/14 -; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 15 Rn. 29). Im Hinblick darauf, dass danach in der vorliegenden Fallkonstellation eine nachträgliche Korrektur des Listensprungs nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgenommen werden kann, ist der Beteiligte zu 3. (Liste 1) nicht für das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied der Liste 4 in den Betriebsrat nachgerückt, so dass der Feststellungsantrag mangels Verfügungsanspruchs zurückzuweisen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).