OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Ca 2299/16

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2016:1012.6CA2299.16.00
16Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.505,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen. II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2016 nach der Entgeltgruppe 3a der Kr-Anwendungstabelle zum TVöD/VKA in einer individuellen Endstufe von zur Zeit 2.711,2. € brutto zu vergüten. III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. V.Der Streitwert beträgt 14.073,38 €. VI.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin eine tarifliche Vergütung zusteht. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 15.01.1998 als Angestellte in der Pflege beschäftigt. beschäftigt. 3 Bereits zuvor schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung am 17.02.1993 ab (Bl. 22ff. d.A.), in der in § 2.1 geregelt ist: "Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung gelten analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags - BAT vom 11.01.1961". In § 2.4 ist geregelt: "Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Bestimmungen der Absätze 1,2 und 3 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für Angestellte, Arbeiter/-innen und Auszubildende des Bundes und der Länder gelten." In § 3 wurden von den Tarifverträgen abweichende Sonderregelungen vereinbart. In § 5.2 ist geregelt: "Die betroffenen Arbeitnehmer/innen erhalten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag". 4 Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 14.01.1998 einen Arbeitsvertrag (Bl. 17ff. d.A.), in dem in § 2 "Vergütung" geregelt ist: "Der Mitarbeiter erhält eine Grundvergütung entsprechend des BAT IX Stufe 7 z.Zt. Brutto - gesamt DM 2.798,36. Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten." In § 3 des Arbeitsvertrags wird bezüglich Sonderzahlungen auf die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 verwiesen. In § 7 Ziffer 2 werden Kündigungsfristen mit dem Anhang "entsprechend BAT" geregelt. 5 In § 9 "Betriebsvereinbarung" ist geregelt: "Die als Anlage beigefügte Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Darüber hinaus gelten alle betrieblichen Regelungen, sofern in diesem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist sowie die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts." 6 Am 14.11.1998 schlossen die Klägerin sowie die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Änderungsvertrag (Bl. 21 d.A.), nach dem § 2 des Arbeitsvertrags dahingehend abgeändert wird, dass die Vergütung "in Anlehnung an den BAT, Vergütungsgr. KR I Stufe 7 erfolgt, das entspricht inkl. aller Zulagen = DM 3.967,83 brutto, zuzgl. Sa.-, So.-, Nacht- und Feiertagszuschläge. 7 Die Klägerin erhielt sodann eine Vergütung auf Basis des BAT zuletzt nach der Vergütungsgruppe Kr II bestehend aus einer Grundvergütung von 1.444,66 €, einem Ortszuschlag von 756,17 € sowie einer Allgemeinen Zulage von 90,97 €, mithin insgesamt 2.291,80 €. 8 Nach Außerkrafttreten des BAT im Jahr 2006 fanden keine Gehaltserhöhungen mehr statt. 9 Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31.12.2001. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2016 (Bl. 26ff. d.A.) verlangte die Klägerin eine Vergütung als Überschreiterin der Entgeltgruppe 3a des TV-L, hilfsweise nach dem TVöD als Überschreiterin der Entgeltgruppe 3a Stufe 6. 11 Mit ihrer am 14.09.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 19.09.2016 zugestellten Klage verlangt die Klägerin nunmehr die tarifliche Vergütung nach der Entgelttabelle des TV-L sowie hilfsweise des TVöD/VKA. 12 Sie vertritt die Auffassung, bereits aus § 2 des Arbeitsvertrags und der dortigen Bezeichnung des Gehalts ergebe sich ein Anspruch auf eine Vergütung nach dem BAT und mit Einführung des TV-L aus dessen Entgeltgruppen. Die Betriebsvereinbarung enthalte eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk des BAT sowie dessen Nachfolgeregelungen. Sie sei dahingehend auszulegen, dass die Vergütungstarifverträge für den Bereich Bund/Länder in Bezug genommen werden sollten. Als Nachfolgeregelung komme aufgrund der hierarchischen Nähe zu einem örtlichen Pflegeheim der TV-L. hilfsweise aber der TVöD/VKA in Betracht. 13 Da die Beklagte zwar die Vergütung nach dem letzten Vergütungstarifvertrag BAT Bund/Länder gezahlt, in den Abrechnungen aber die Stufenzuordnung nach dem BAT /VKA vorgenommen habe, läge eine uneinheitliche Praxis vor. Die ausschließliche Erwähnung der Regelungen des BAT Bund/Länder in der Betriebsvereinbarung lasse eine Auslegung dahingehend zu, dass bei der Ablösung des Tarifwerkes der TV-L zur Anwendung komme. Sachgerechter, da dem regionalen Bezug der Beklagten näher sei aber die Anwendung des TVöD/VKA. 14 Ihr sei die Problematik überhaupt nicht bewusst gewesen. Ansonsten hätte sie sich bereits zuvor bei der Beklagten gemeldet. 15 Sie sei im Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltgruppe KR 3a einzugruppieren gewesen. Unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Ortszuschlags Stufe 2 sowie der Allgemeinen Zulage ergebe sich ein Vergleichsentgelt von 2.110,66 €. Damit habe die Klägerin zum jeweiligen Stichtag (TV-L 01.11.2006, TVöD 01.10.2005) das höchste Tabellenentgelt überschritten, so dass eine individuelle Endstufe zum Zeitpunkt der Überleitung zu bilden gewesen sei. Das Tabellenentgelt des TV-L habe sich seit dem Inkrafttreten bis zum 29.02.2016 um insgesamt 23,02 % gesteigert sowie per 01.03.2016 um 26,64 %, so dass das individuelle Endstufenentgelt der Klägerin entsprechend anzupassen sei. Unter Anwendung des TV-L sei daher für die Monate November 2015 bis Februar 2016 unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Vergütung von Grundgehalt, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage in Höhe von insgesamt 2.291,80 € eine monatliche Differenz von 304,73 € geschuldet sowie für die Monate März bis August 2016 von monatlich 381,14 €. 16 Hilfsweise sei bei Anwendbarkeit des TVöD-VKA ebenfalls bei Überleitung zum 01.10.2005 eine individuelle Endstufe zu bilden. Das höchste Tabellenentgelt der Entgeltgruppe KR 3a habe sich vom 01.10. 2005 bis 29.02.2016 um 25,44 € gesteigert sowie mit der Tariferhöhung zum 01.03.2016 um weitere 2,4 %, so dass für die Monate November 2015 bis Februar 2016 ein Differenzbetrag von monatlich 355,81 € sowie für die Monate März bis August von monatlich 419,35 € geschuldet sei. 17 Die Klägerin beantragt, 18 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.505,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen. 19 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2016 nach der Vergütungsgruppe 3a des TV-L (Bereich Pflege) in einer individuellen Endstufe von zur Zeit 2.672,94 € brutto zu vergüten, 20 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2016 nach der Entgeltgruppe 3a der Kr-Anwendungstabelle des TVöD-VKA in einer individuellen Endstufe von zur Zeit 2.711,15 € zu vergüten. 21 Die Beklagte beantragt 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie vertritt die Auffassung, der Arbeitsvertrag enthalte keine eigene Bezugnahme auf den BAT, sondern verweise lediglich auf die Betriebsvereinbarung. Diese wiederum könne nicht im Sinne der Klägerin ausgelegt werden. Auch der Arbeitsvertrag könne nicht eindeutig auf die Anwendbarkeit eines Nachfolgetarifvertrags des BAT ausgelegt werden. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 26 I.Die Klage ist zulässig, und überwiegend begründet. 27 1.Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Vergütung nach der KR-Anwendungstabelle des TVöD/VKA in einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 3a von aktuell 2.711,15 € brutto zu zahlen. 28 a) Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 14.01.1998 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 14.11.1998. 29 Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete Vergütung nach dem BAT vereinbart. 30 Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts F. hat im Verfahren 3 Ca 1523/16 zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung in ihrem Urteil vom 30.09.2016 folgende Feststellungen getroffen: 31 "Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag mindestens um einen Verbrauchervertrag i. S. d § 310 Abs. 3 BGB, so dass diese wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, Rdnr. 14 juris; BAG 14.12.2011 - 5 AZR 457/10, Rdnr. 14 juris, BAG 17.10.2012 - 5 AZR 697/11, Rdnr. 15 juris). 32 Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14, Rdnr. 17 juris; BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, Rdnr. 17 juris). 33 Im vorliegenden Fall gilt zwar die Besonderheit, dass gemäß § 9 des Arbeitsvertrags ausdrücklicher Gegenstand des Arbeitsvertrags die diesem beigefügte Betriebsvereinbarung ist, die die Anwendung des BAT auf alle Arbeitsverhältnisse regelt. Damit ergibt sich bereits aus der Umsetzung der Betriebsvereinbarung in den Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem BAT unterfallen sollte und dem entsprechend eine Eingruppierung stattzufinden hatte, die auch umgesetzt wurde. 34 Die Parteien haben jedoch unabhängig von der Inbezugnahme der Betriebsvereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete auf eine bestimmte Tarifgruppe bezogene Vergütungsvereinbarung getroffen. Damit kommt auch in Betracht, dass nicht nur eine Umsetzung der Betriebsvereinbarung gewollt war, sondern auch eine eigenständige Regelung. 35 Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags ist insoweit unklar. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rdnr. 25 juris). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, Rdnr. 13 juris; BAG 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, Rdnr. 29 f. juris). 36 Nach diesen Vorgaben ist für die Kammer keine der zwei möglichen Auslegungsergebnisse vorzugswürdig. Es ist zum einen denkbar, dass die Parteien unabhängig von der Betriebsvereinbarung aufgrund der aktuellen Unternehmenspraxis eine Vergütung nach dem BAT vereinbaren wollten; es ist aber auch denkbar, dass die Regelung in § 2 allein der Umsetzung der Vorgaben der Betriebsvereinbarung, den BAT anzuwenden diente. 37 Da die Unklarheit zu Lasten der Beklagten als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung geht, ist davon ausgehen, dass es sich um eine dynamische Inbezugnahme der tariflichen Vergütung handelt. 38 Mit dem Ende des BAT und dem Inkrafttreten des TV-L bzw. der TVöD Bund/VKA ist im Arbeitsvertrag eine Regelungslücke entstanden. § 2 des Arbeitsvertrags ist aufgrund der entstandenen Regelungslücke ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt. 39 Im Einzelnen: 40 Bei einer lückenhaften vertraglichen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 392/10, Rdnr. 20 juris). Bei der Lückenfüllung ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags "zu Ende gedacht" werden (BAG 24.02.2016 - 4 AZR 950/13, Rdnr. 16 juris; BAG 19.05.2010 - 4 AZR 796/08, Rdnr. 31 juris). Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 18 juris; BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, Rdnr. 18 juris). 41 Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein "Einfrieren" der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 18). 42 Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsabrede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsabrede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Ländern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 3 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 21). 43 Dies ist in der konkreten Situation der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2001 war die Beklagte ein örtlich tätiges Einzelunternehmen. Diesem entspricht am ehesten der öffentliche Dienst der Kommunen. Diese sind auch - im Gegenteil zu der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern oder bundes- bzw. landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts - noch am ehesten die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Einrichtungen im sozialen Bereich, insbesondere in der Pflege bzw. Seniorenbetreuung betreiben. § 2 des Arbeitsvertrags ist mithin ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt." 44 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer im Hinblick auf die vollständig parallele Vertragsgestaltung an. Die Sachlage war zum Zeitpunkt des Abschlusses des hiesigen Arbeitsvertrags am 15.01.1998 keine andere. 45 § 2 des Arbeitsvertrags ist daher aufgrund der entstandenen Vertragslücke ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt. 46 b) Dem entsprechend war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2005 auf den TVöD/VKA zu überführen. Die Klägerin befand sich zum Überleitungsstichtag in der Vergütungsgruppe KR I und erhielt unstreitig ein Vergleichsentgelt von 2.110,66 €. Sie war daher nach der KR-Anwendungstabelle Stand Oktober 2005 (Anlage 4 zum TVÜ-VKA) iVm § 6 Abs. 4 S. 1 TVÜ-VKA in eine individuelle Endstufe einzugruppieren, da ihr Vergleichsentgelt das Gehalt der Endstufe von damals 2.081,00 € überschritt. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-VKA erhöht sich dieses Gehalt um den Prozentsatz, um den sich das Entgelt der höchsten Stufe entwickelt. 47 Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe KR 3a Stufe 6 betrug per 01.10.2005 2.081,00 € und betrug bis zum 29.02.2016 2.610,38 €, so dass eine Steigerung um 25,44 % stattgefunden hat. Das Entgelt der Klägerin war daher ebenfalls um diesen Betrag zu erhöhen, mithin auf 2.647,61 €. Mit der weiteren Tariferhöhung zum 01.03.2016 erhöhte sich das Tabellenentgelt der Gruppe KR 3a Stufe 6 auf 2.673,03 €, so dass das Entgelt der Klägerin auf 2.711,2. € zu erhöhen war. 48 Unter Einbeziehung der tatsächlich gezahlten anrechenbaren Vergütung von 2.291,80 € ergibt sich daher eine Differenz für den Zeitraum November 2015 bis Februar 2016 in Höhe von monatlich 355,81 € sowie für den Zeitraum März bis August 2016 von monatlich 419,35 €, die die Klageforderung auch rechtfertigen, da sie diese sogar übersteigen. 49 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 247 BGB. 50 2.Der Antrag zu 2.) ist zulässig, aber lediglich teilweise begründet. 51 Es besteht über die konkreten Monate hinaus ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, nach welchen Vorgaben sich ihr Vergütungsanspruch auch in der Zukunft richtet. Damit ist ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO gegeben. 52 Der Antrag ist jedoch - wie sich aus den Ausführungen zu 1.) ergibt - lediglich im Hilfsantrag begründet, da sich die Höhe der geschuldeten Vergütung aus dem TVöD/VKA ergibt. 53 II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 54 III.Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Das Gericht hat neben dem bezifferten Antrag 60 % der 42-fachen Differenz zwischen Gehalt und Gehalt TVöD/VKA in Ansatz gebracht. Die Festsetzung des Gebührenwertes gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist gesondert erfolgt. 55 IV.Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung besteht nicht. 56 RECHTSMITTELBELEHRUNG 57 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. 58 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 59 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 60 Ludwig-Erhard-Allee 21 61 40227 Düsseldorf 62 Fax: 0211 7770-2199 63 eingegangen sein. 64 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 65 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 66 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 67 1.Rechtsanwälte, 68 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 69 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 70 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 71 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 72 Buschkröger