Urteil
5 AZR 2/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorformulierte Vergütungsabrede, die einen festen Euro-Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, kann als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach dem Verständnis redlicher Durchschnittsarbeitnehmer auszulegen; bei Mehrdeutigkeit greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Arbeitnehmers.
• Wird durch Auslegung festgestellt, dass nach einer bestimmten Tarifgruppe gezahlt werden soll, umfasst dies auch die Dynamik innerhalb dieser Gehaltsgruppe, soweit die Klausel so verstanden werden kann.
• Ansprüche auf Nachvergütung ergeben sich aus § 611 Abs. 1 BGB; Zinsen können gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Dynamische Auslegung einer vorformulierten Vergütungsabrede als Bezugnahme auf Tarifgruppe • Eine vorformulierte Vergütungsabrede, die einen festen Euro-Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, kann als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach dem Verständnis redlicher Durchschnittsarbeitnehmer auszulegen; bei Mehrdeutigkeit greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Arbeitnehmers. • Wird durch Auslegung festgestellt, dass nach einer bestimmten Tarifgruppe gezahlt werden soll, umfasst dies auch die Dynamik innerhalb dieser Gehaltsgruppe, soweit die Klausel so verstanden werden kann. • Ansprüche auf Nachvergütung ergeben sich aus § 611 Abs. 1 BGB; Zinsen können gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt werden. Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten als Verkäufer beschäftigt. Zunächst wurde ihm ein Bruttomonatsentgelt von 954,75 Euro (Teilzeitäquivalent) zugesichert, später durch eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsänderung ein Bruttomonatsentgelt von 1.458,00 Euro. Der Kläger machte für Oktober 2008 bis März 2009 geltend, die Vergütungsabrede enthalte eine dynamische Bezugnahme auf den Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel, sodass ihm das nach Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr geltende Entgelt von 2.066,00 Euro zustünde. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Regelung sei nicht dynamisch ausgestaltet und habe nur einen festen Euro-Betrag zum Inhalt. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab teilweise statt; der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht. • Die Vertragsklausel ist vorformuliert und als AGB anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu prüfen; der Kläger konnte die Klausel nicht beeinflussen. • Die Klausel verknüpft einen festen Euro-Betrag mit der Bezeichnung "Tarifentgelt"; diese Formulierung lässt nach dem Verständnis redlicher Durchschnittsarbeitnehmer auch die Auslegung zu, dass das vereinbarte Entgelt sich entsprechend den tariflichen Erhöhungen entwickeln soll. • Soweit die Klausel nicht ausdrücklich Gehaltsgruppe oder Stufe nennt, liegt dennoch nahe, dass sie auf die für den Betrieb und die Tätigkeit einschlägige Tarifgruppe abstellt; die konkrete Einstufung richtet sich nach der Entgeltgruppe, der der Euro-Betrag bei Vertragsschluss entspricht. • Bei vorhandener Mehrdeutigkeit sind die Auslegungsmöglichkeiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (Beklagten) zu klären, sodass die dynamische Lösung Vorrang erhält. • Die ausgelegte Vereinbarung umfasst auch die Dynamik innerhalb der Gehaltsgruppe 2a, so dass der Kläger Anspruch auf das Entgelt nach der Stufe nach dem 5. Berufsjahr des einschlägigen GTV hat. • Die Differenz zwischen dem geschuldeten Tarifentgelt (2.066,00 Euro) und dem gezahlten Entgelt (1.458,00 Euro) beträgt 608,00 Euro monatlich; wegen Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2009 steht dem Kläger für März 2009 nur 29/30 der Differenz zu (587,73 Euro). • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Fälligkeit richtet sich nach der Vertragsregelung, hier Monatsende gemäß Ziff. 3.3 und § 64 HGB. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger weitere 675,73 Euro brutto zu zahlen (Staffelung der einzelnen Monatsbeträge sowie Zinsen), weil die vorformulierte Vergütungsabrede als dynamische Bezugnahme auf die Gehaltsgruppe 2a des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel auszulegen ist. Die Differenz ergibt sich aus dem tariflichen Monatsentgelt nach der Stufe nach dem 5. Berufsjahr (2.066,00 Euro) abzüglich des bereits gezahlten Betrags (1.458,00 Euro), wobei für März 2009 die anteilige Kürzung wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.