Urteil
4 Ca 3328/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2017:0726.4CA3328.16.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert: 2.719,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: --- 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Streitwert: 2.719,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Betriebsrentenerhöhungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 und daraus folgende Betriebsrentendifferenzen für die Jahre 2009 bis 2011. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Leistungsordnungen A, B oder C des F. (Auszüge aus den Leistungsordnungen, Bl. 263 ff. d. A.). Die Betriebsrente des Klägers wird von der Beklagten jährlich zum 1. Januar eines Jahres in derjenigen Höhe angepasst, die der F. zuvor einheitlich für alle seine Mitgliedsunternehmen entschieden hat. Grundlage dieser jeweiligen Anpassungsentscheidung ist ein Passus in der anwendbaren Leistungsordnung, der wie folgt lautet: "Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge
Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst." Der F. berücksichtigte bei den sich rechnerisch ergebenden angemessenen Erhöhungen für die Betriebsrenten zum 01.01.2008 und 01.01.2009 zu Lasten der Betriebsrentner einen so genannten biometrischen Faktor. Durch diesen biometrischen Faktor sollten die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden, die dadurch entstünden, dass die Betriebsrentner des F. länger lebten als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Faktor machte in den beiden hier streitigen Jahren jeweils 0,765 % aus. Die Anpassung zum 01.01.2008 teilte der F. dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.2007 (Bl. 19 d. A.) mit, diejenige zum 01.01.2009 mit Schreiben vom September 2008. Zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2010 und 01.01.2011 berücksichtigte der F. keinen biometrischen Faktor (Anpassungsschreiben für die Jahre ab 2010 Bl. 267 ff. d. A.). In den Folgejahren 2012 bis 2015 wurde der Faktor erneut berücksichtigt. Mit Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 34 f. d. A.) bemängelte der Verband "die Führungskräfte" (im Folgenden: VDF) gegenüber dem F. den Umstand, dass zum 01.01.2008 der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um bewusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen. Der VDF teilte mit, er halte die Entscheidung des F. für sehr bedenklich und sehe sie als nicht durch die Gesetzeslage gestützt an. Er komme daher nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen. Mit weiterem Schreiben vom 30.12.2011 (Bl. 36 f. d. A.) teilte der VDF dem F. mit, er sehe nach wie vor Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. Weiter äußerte er die Bitte, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen. Das Schreiben nimmt keinen Bezug auf einen konkreten Anpassungsstichtag. Der VDF äußerte im weiteren Verlauf des Schreibens, dass er meine, es sollten Ausgleichsleistungen zum Tragen kommen und er hoffe, dass Bereitschaft für ein Gespräch bestehe. Der Kläger ist seit Juni 1985 Mitglied des VDF. Die Beklagte und andere konzernangehörige Unternehmen teilten in den Jahren 2012 und 2013 anderen Betriebsrentnern mit, sie wollten jeweils das Urteil des BAG abwarten und im Anschluss daran unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfahren (Bl. 245 ff. d. A.). Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30.09.2014 (Az. 3 AZR 402/12), dass die Anpassungsbeschlüsse für das Jahr 2008 sowie die Folgejahre fehlerhaft gewesen seien, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigten. Nach der Entscheidung waren die Betriebsrenten zusätzlich in Höhe der Kürzung aufgrund des biometrischen Faktors zu erhöhen. In einem Schreiben vom 20.11.2014 teilte der Vorstandsvorsitzende des F. persönlich dem Finanzvorstand des VDF mit, eine Verwirkung von Ansprüchen sei "u.E." nicht eingetreten, weil der VDF deutlich gemacht habe, den biometrischen Faktor nicht akzeptieren zu wollen (Bl. 262 f. d. A.). Mit Schreiben vom 19.12.2014 (Bl. 141 d. A.) bat der Kläger die Beklagte über den VDF, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Diese reagierte mit Schreiben vom 22.12.2014 (Bl. 144 d. A.) und teilte mit, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits eine Verjährung eingetreten sei. Der F. fasste daraufhin am 11.02.2015 folgenden Beschluss (Bl. 29 d. A.): "1)Im BAG-Urteil wurde über die Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2008 und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die F.s Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhe so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung
unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %.
2)Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlungen korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765 %, zum 01.01.2013 um 2,764 % und zum 01.01.2014 um 2,324 % angehoben.
Auf Basis dieses Berechnungsmodus erhalten Versorgungsberechtigte Nachzahlungen ab den Stichtagen 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014.
3)Einzelaspekte:
Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht)." Zum 01.01.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger nach diesem Beschluss eine zusätzliche Anpassung, die auch eine nachholende Anpassung für die vorherigen Jahre beinhaltete. Weiterhin hat sie für die Jahre 2012 - 2014 Nachzahlungen auf die monatlichen Beträge geleistet. Für die in den Jahren 2008 - 2011 fälligen Raten hat die Beklagte keine Nachzahlungen geleistet. Diese Differenz entspricht der Höhe nach unstreitig dem Klageantrag. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn über Einführung und Anwendung des biometrischen Faktors nie wirksam informiert. Der VDF habe mit dem F. in ständigen Gesprächen und Verhandlungen über die Anwendbarkeit und Abschaffung des biometrischen Faktors gestanden. Am 09.07.2008 sei ein Vertreter des VDF gemeinsam mit dem Geschäftsführer des F. zu einer Vortragsveranstaltung ins Saarland gefahren. Bei dieser Gelegenheit hätten sie Argumente für und gegen den biometrischen Faktor ausgetauscht. Vor den Arbeitsgerichten seien in den Jahren 2010 und 2011 etwa 20 Klagen geführt worden. Schon 2008 und ebenso 2012 und 2013 habe es Gespräche über Musterverfahren und die Vermeidung einer Klagewelle gegeben. In einem dieser Gespräche am 07.03.2012 habe der VDF eine Rüge hinsichtlich der Anpassungen erhoben. Über das Gespräch sei im VDF ein Vermerk gefertigt worden (Bl. 258 f. d. A.). Gemäß einer Absprache mit dem früheren Prozessbevollmächtigten aller Klageverfahren gegen Mitgliedsunternehmen des F. sei vereinbart worden, ein Musterverfahren zum Bundesarbeitsgericht zu führen und die übrigen Verfahren ruhend zu stellen. Auch weitere Klageverfahren und insbesondere eine Klagewelle sollten gemäß dieser Absprache vermieden werden. Der Vorsitzende des F. sowie früher mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder seien Mitarbeiter des Konzerns, zu dem auch die Beklagte gehöre. Bei Gesprächen unter den Mitgliedsunternehmen des F. sei zum Ausdruck gebracht worden, dass im Falle eines Obsiegens des Klägers im Musterverfahren die Betriebsrentner ebenso gestellt werden sollten. Am 10. oder 14.04.2014 hätten Vertreter der Beklagten gemäß einem von dem VDF angefertigten Gesprächsprotokoll (Bl. 254 f.d. A.) zugesagt, das BAG-Urteil werde umgesetzt werden. Am 13.05. und 03.12.2015 hätten Gespräche zwischen dem VDF und dem F. einerseits sowie am 02.12.2015 und 05.02.2016 mit dem Konzern der Beklagten über den Umgang mit der BAG-Entscheidung stattgefunden. Der VDF habe von 2008 bis 2011 gegenüber dem F. immer deutlich klargestellt, dass er den biometrischen Faktor für unzulässig halte. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis einer Rüge innerhalb von 3 Jahren nach dem Anpassungsstichtag sei auf die jährliche Anpassungsentscheidung des F. nicht anwendbar. Der Arbeitgeber hätte es sonst in der Hand, durch fehlerhafte Betriebsrentenanpassungen den Betriebsrentner um Teile seiner Betriebsrente zu bringen. Es sei jedenfalls unbillig, wenn die Beklagte einerseits unberechtigt Abzüge bei der gesetzlich geschuldeten Betriebsrentenanpassung vornehme, ohne ihn ordnungsgemäß hierüber zu belehren, andererseits aber von ihm verlange, er müsse diesem Vorgehen widersprechen. Dies führe zu einer Besserstellung der Beklagten. Zudem sei die Anpassungsentscheidung durch den F. mangels konkreter Vorgaben in der Leistungsordnung anders als bei § 16 BetrAVG und Anpassungen nach dem Bochumer Verband für den Betriebsrentner nicht nachvollziehbar, so dass eine Rüge im Sinne der Rechtsprechung des BAG nicht verlangt werden könne. Der Beschluss des F. vom Mai 2015 enthalte zudem eine nachträgliche Anpassung, die ein neues Rügerecht auslöse. Der Kläger könne sich zudem als Mitglied des VDF auf dessen Widersprüche in den Jahren 2007 und 2011 (Bl. 34 - 37 d. A.) berufen, die als Rügen im Sinne dieser Rechtsprechung gelten müssten. Die Aussage gegenüber anderen Betriebsrentnern, nach dem BAG-Urteil unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfahren zu wollen, müsse auch für ihn gelten. Er habe zudem aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm gegenüber wie gegenüber anderen Betriebsrentner auf die Einrede der Verjährung verzichte, so dass die jetzt erhobene Einrede der Verjährung unzulässig sei. Eine Verjährung sei auch mangels rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich der Anpassung seiner Betriebsrente noch gar nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Rechtskraft eines Urteils. Letztlich ergebe sich der hier verfolgte Anspruch auch aus dem Anpassungsbeschluss des F. vom 02.04.2015, in dem es im letzten Absatz heiße, dass auch nachträgliche Zahlungen für den Zeitraum 2008 - 2011 zu leisten seien. Einzige Voraussetzung für diese Zahlung sei, dass die Betriebsrentner Widerspruch erhoben hätten, was für ihn der VDF erledigt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 2.719,02 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers auf die monatlichen Raten seien nach § 18 a BetrAVG verjährt. Die Rechtsprechung von BGH und BAG, die Verjährung beginne erst mit rechtskräftiger Entscheidung über den Erhöhungsbetrag, finde hier keine Anwendung. Der F. habe den Versorgungsberechtigten mit Schreiben vom 25.09.2007 erläutert, dass ein biometrischer Faktor gegengerechnet werde; dazu sei auf der Rückseite des Schreibens ausführlich ausgeführt (Bl. 65 d. A.). In der Folgezeit sei es nur zu einem einzigen Verfahren gekommen, das bei dem Bundesarbeitsgericht verhandelt worden sei. In diesem Verfahren sei es allein um den biometrischen Faktor gegangen. Die Auffassung des Klägers führe dazu, dass der Anspruch nie verjähre, was nicht richtig sein könne. Der Anspruch des Klägers unterliege zudem einem Verlust oder einer Verwirkung. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Betriebsrentner innerhalb des auf die Anpassung folgenden dreijährigen Anpassungszeitraumes die vorherige Anpassung rügen. Ohne eine solche Rüge erlange die Anpassungsentscheidung streitbeendende Wirkung. Weder der Kläger selbst noch der Verband der Führungskräfte hätten eine wirksame Rüge ausgesprochen. Dies gelte insbesondere für die Anpassung zum 01.01.2009, die zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gerügt worden sei. Das Schreiben des VDF vom 30.12.2011 beinhalte keine Rüge. Das Rügerecht sei auch nicht durch die Entscheidung des F. vom 02.04.2015 neu entstanden, weil diese Entscheidung gerade keine Regelung zu einer nachträglichen Anpassung für die Stichtage 01.01.2008 und 01.01.2009 beinhaltet habe. Schließlich habe der Kläger gemäß der Befriedungsrechtsprechung auch nicht bis zum übernächsten Anpassungsstichtag Klage erhoben, so dass ein Klagerecht ihm heute nicht mehr zustehe. Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht jedenfalls heute nicht mehr. Die Entscheidungsgründe entsprechen in weiten Teilen denjenigen des Urteils derselben Kammer des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2017 (Az. 4 Ca 56/17). In dem dort entschiedenen Verfahren hatte ein Betriebsrentner, der zum Zeitpunkt der hier behaupteten Rügen durch den VDF noch nicht Mitglied dieses Verbandes gewesen war, vergleichbare Ansprüche eingeklagt. Die Gründe werden der Übersichtlichkeit halber hier erneut fast wortgleich wiedergegeben. I. 1.Es spricht nach Auffassung der Kammer hier alles dafür, dass der Kläger Anspruch auf weitere Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 und 01.01.2009 hatte. Dem folgend standen ihm auch für die Jahre 2008 bis 2011 höhere monatliche Raten zu, als die Beklagte ihm gezahlt hat. Dies folgt daraus, dass die - auch den Kläger betreffenden - Anpassungsentscheidungen des F. zum 01.01.2008 und 01.01.2009 gemäß der Entscheidung des BAG vom 30.09.2014 (- 3 AZR 402/12 - zit. nach juris) fehlerhaft waren, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigt haben. Der Kläger hatte daher Anspruch auf Korrektur dieser Anpassungsentscheidungen. Der F. hat diese Entscheidungen zum Stichtag 01.01.2015 zwar nachholend korrigiert und auch Nachzahlungen für die Jahre ab 2012 festgelegt, die von der Beklagten jeweils umgesetzt wurden. Eine Differenz ergibt sich aber in unstreitiger Höhe noch für die Raten aus den Jahren 2008 - 2011. Dieser Punkt ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. 2.Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2009 besteht jetzt nicht mehr. Denn der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.01.2009 schon nicht rechtzeitig geltend gemacht und insbesondere die Anpassungsentscheidungen des F. zu diesem Stichtag nicht rechtzeitig gerügt. a)Auch für das Konditionenkartell des F. gilt die vom BAG für § 16 BetrAVG und eine Anpassung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes angenommene Rügefrist mit der Folge, dass bei ausbleibender rechtzeitiger Rüge der Anspruch auf nachträgliche Anpassung erlischt, untergeht oder anderweitig entfällt. aa)Für die von § 16 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassung der Betriebsrente im 3-Jahres Turnus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass eine fehlerhafte Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag vom Betriebsrentner gerügt werden muss. Nimmt der Rentner diese Rüge nicht vor, so führt dieser Zeitablauf zu einer streitbeendenden Wirkung der früheren (fehlerhaften) Anpassungsentscheidung. Die fehlerhafte Entscheidung entfaltet streitbeendende Wirkung. Das BAG hat hierzu ausgeführt: "§ 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglichen. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung verhindert, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen ist, sich unter Umständen die Versorgungspflichten nachträglich erhöhen, dadurch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eintritt und den anstehenden Anpassungen ganz oder teilweise die Grundlage entzogen wird. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen deshalb Betriebsrentner ihre Ansprüche auf Korrektur der Anpassungsentscheidung rechtzeitig geltend machen. Die Interessen dieser Betriebsrentner, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht beanstandet haben, werden durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt. Der, aus welchen Gründen auch immer, ungedeckte Anpassungsbedarf aus früheren Anpassungsperioden kann zu einer nachholenden Anpassung führen, muss jedoch nicht mehr vorrangig befriedigt werden." (BAG vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - zit. nach juris, Rn. 30; bestätigt z.B. durch BAG vom 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - zit. nach juris, Rn. 21 und 31: "Anspruch erlischt" / "Erlöschen des Anspruches"). bb)Gleiches gilt für den dreijährigen Anpassungsturnus im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes. Auch hier führt die ausbleibende Rüge des Betriebsrentners bis zum nächsten Anpassungsstichtag drei Jahre später dazu, dass die vorherige (fehlerhafte) Anpassung streitbeendende Wirkung erlangt. Das BAG hat hierzu ausgeführt: "Da sich § 20 LO [des Bochumer Verbandes] nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Das mit dem Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, dass bei Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Ansprüche auf nachträgliche Zulassung [gemeint wohl: Anpassung] ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar." (BAG vom 20.09.2007 - 3 AZR 610/07 - a.a.O., Rn. 33; ebenso schon vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - zit. nach juris, Rn. 31). cc)Für das Konditionenkartell des F. ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden, ob und wie eine streitbeendende Wirkung früherer Anpassungsentscheidungen eintritt, wenn der Betriebsrentner sich gegen eine (fehlerhafte) Anpassungsentscheidung nicht zur Wehr setzt (für eine Anwendbarkeit aber die oben angesprochene Entscheidung ArbG Essen vom 29.03.2017 - 4 Ca 56/17 -). (1)Die Parteien haben sich zwar in diesem Rechtsstreit nicht darauf festgelegt, welche der verschiedenen Leistungsordnungen des F. (A, B oder C) konkret für den Kläger Anwendung finden soll und wie der Wortlaut der Anpassungsregelung genau ist. Die Beklagte hat aber in dem Parallelverfahren (ArbG Essen, 4 Ca 56/17) unstreitig gestellt, dass die Regelung zur Anpassung der Betriebsrente den im Tatbestand zitierten Wortlaut umfasst. Damit geht die Kammer auch hier davon aus, dass durch Nichtbestreiten der Beklagten der vom Kläger angeführte Wortlaut der Entscheidung zugrunde zu legen ist. (2)Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rügepflicht auch für Anpassungen nach der einschlägigen Leistungsordnung des F. gilt. Denn die Interessenlage bei der Anpassung und auch die rechtliche Struktur der Anpassung nach der Leistungsordnung des F. sind denjenigen nach § 16 BetrAVG und nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hinreichend vergleichbar. Daher kann auch hier eine solche Rügepflicht und insbesondere die Fiktion der streitbeendenden Wirkung angenommen werden. Ob diese mit dem nächsten Anpassungsstichtag, d.h. infolge der offenbar ungeregelten aber langjährig praktizierten jährlichen Anpassung bereits nach einem Jahr oder in Anlehnung an § 16 BetrAVG nach drei Jahren (so wohl allgemein Uckermann u.a.-Grünhagen, BetrAVG, 2014, § 16, Rn. 102) eintritt, kann hier dahinstehen, weil der Kläger auch innerhalb des drei-Jahres Zeitraumes keine Rüge vorgenommen hat. (a)Die Interessenlage bei der Anpassung nach der Leistungsordnung des F. ist mit derjenigen bei den schon vom BAG entschiedenen Anpassungen identisch. Das BAG hat in den zitierten Entscheidungen darauf abgestellt, dass die Anpassung das Ziel hat, eine Entwertung der Betriebsrente zu verhindern, gleichzeitig aber die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber berechenbar halten soll. Die streitbeendende Wirkung sei erforderlich, damit bei einem anstehenden Anpassungstermin die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zuverlässig festgestellt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber Gefahr liefe, dass Betriebsrentner wegen weit zurückliegender Stichtage weitere Rentenansprüche geltend machen könnten. Das Interesse der Rechtssicherheit gehe dabei dem Interesse derjenigen Betriebsrentner vor, die weitere Anpassungen noch später verlangen wollten, ohne dies geltend gemacht zu haben. Deren Interesse sei auch ausreichend geschützt, weil sie Anspruch auf eine nachholende Anpassung zu dem anstehenden Stichtag hätten (vgl. insgesamt schon BAG vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - a.a.O., Rn. 30). Die Überlegungen des BAG zur Interessenlage der beteiligten Arbeitgeber und Betriebsrentner gelten für die jährlichen Anpassungen nach der Leistungsordnung des F. im selben Umfang. Auch hier besteht ein Interesse an Rechtssicherheit und die einen Anspruch verlierenden Rentner sind durch die nachholende Anpassung ausreichend geschützt. Streiten lässt sich allenfalls darüber, ob ein Anspruchsverlust schon nach einem Jahr unbillig ist und gleichwohl die dreijährige (oder eine ganz andere) Frist angemessen wäre. Hierauf kommt es aber hier nicht entscheidend an, weil der Kläger weder innerhalb von einem Jahr noch innerhalb von drei Jahren eine Rüge erhoben hat. (b)Die rechtliche Struktur der Anpassung nach der Leistungsordnung des F. ist gegenüber derjenigen der übrigen Anpassungssysteme nicht hinreichend unterschiedlich. Dem Kläger ist zuzugeben, dass § 16 Abs. 1, 2. HS BetrAVG für die Entscheidung des Arbeitgebers als zu berücksichtigende Kriterien die Belange der Versorgungsempfänger einerseits und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers andererseits vorgibt. Für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die sich insoweit an § 16 BetrAVG anlehnt, gilt dasselbe. Der Text der Leistungsordnung des F. ist demgegenüber weniger konkret und bietet keine Anhaltspunkte, außer dass die Entscheidung "die geänderten Verhältnisse" berücksichtigen soll. Die Leistungsordnung des F. enthält zudem für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 19). Nur für die Anpassungsprüfung und -entscheidung bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern verweist die Leistungsordnung auf § 16 BetrAVG. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger nicht einmal behauptet hat, er sei der Beklagten bis zum Renteneintritt treu geblieben und seine Anpassung erfolge nach der Leistungsordnung und nicht anhand von § 16 BetrAVG, auf den die Leistungsordnung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer verweist. Gleichwohl hat der F. seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge ebenso gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und seine Anpassungsbeschlüsse unterliegen ebenso einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB wie diejenigen des Bochumer Verbandes (für den F. BAG vom 30.09.2014, a.a.O.; für den Bochumer Verband BAG vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - zit. nach juris, Rn. 29). Zudem zielt § 8 Abs. 2 der Leistungsordnungen B und C (sowie die wohl gleich lautende Vorschrift in der Leistungsordnung A) des F. ebenso wie § 16 BetrAVG darauf ab, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Dass der F. im Rahmen der Anpassungsprüfung den Versorgungsbedarf unternehmensübergreifend festlegt und nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens differenziert, steht der Anwendung der Rechtsprechung des BAG zur Rügepflicht bei § 16 BetrAVG auch auf die Anpassung nach der Leistungsordnung des F. nicht entgegen. Denn infolge der branchenweiten Betrachtung sinken im Ergebnis nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen. Die Anpassung der Ruhegelder nach der Leistungsordnung des F. ist daher gegenüber derjenigen nach § 16 BetrAVG zumindest tendenziell günstiger (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 20; vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - zit. nach juris, Rn. 40). Die Kammer fragt sich aber, welche Verhältnisse bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Betriebsrente angepasst werden soll, Berücksichtigung finden sollten, außer denjenigen der beiden am Betriebsrentenverhältnis beteiligten Parteien, namentlich des Betriebsrentners und des Arbeitgebers. Da der Betriebsrentner eine Arbeitsleistung nicht mehr erbringt, kann es sich auf beiden Seiten auch nur um die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse handeln. Insoweit ist die Formulierung der Leistungsordnung des F. zwar formell weniger konkret als diejenige des Bochumer Verbandes und der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 BetrAVG. Gleichzeitig können aber die anzustellenden Erwägungen des Arbeitgebers bzw. des Entscheidungsgremiums im Konditionenkartell nicht wesentlich voneinander abweichen, weil die Anzahl der zu berücksichtigenden Kriterien naturgemäß begrenzt ist. Allein, dass die im Kartell zusammengeschlossenen Arbeitgeber für die Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage eine gruppenweite Betrachtung vornehmen, die Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG aber nur sich selbst betrachten, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine abweichende Behandlung bei der Pflicht der Arbeitnehmer, fehlerhaft vorgenommene Anpassungen rechtzeitig zu rügen. Denn das vom BAG angeführte Argument, die anstehende Anpassung werde durch weitere nachträgliche Anpassungen gefährdet, gilt für eine Gruppe von Arbeitgebern im Kartell ebenso wie für den einzelnen Arbeitgeber. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des BAG, die auch für das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes eine Rügepflicht in ständiger Rechtsprechung annimmt. Auch in der Literatur wird lediglich angeführt, der Betriebsrentner habe eine fehlerhafte Anpassung binnen drei Jahren zu rügen, ohne zwischen den verschiedenen Anpassungsmodellen zu differenzieren (vgl. Uckermann u.a.-Grünhagen, a.a.O., § 16, Rn. 102 "binnen drei Jahren - im Regelfall bis zum nächsten Anpassungsstichtag"; Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, BetrAVG, 6. Aufl. 2015, § 16, Rn. 281). Schließlich vermag die Kammer dem zuletzt verfolgten Argument des Klägers nicht zu folgen, für den Betriebsrentner des F. sei mangels Angabe konkreter Anpassungskriterien in der Leistungsordnung nicht erkennbar, ob eine Anpassungsentscheidung richtig oder falsch - bzw. verbindlich oder unverbindlich - sei. Daher könne von ihm nicht verlangt werden, die Anpassungsentscheidung innerhalb einer bestimmten Frist zu rügen. Unabhängig von der Frage, ob die Annahme des Klägers richtig ist, für den Betriebsrentner im F. sei eine Kontrolle der Anpassungsentscheidung schwieriger als für einen z.B. im Bochumer Verband, erscheint der Kammer dieser ggf. bestehende Unterschied für die Zielrichtung der Rechtssicherheit unerheblich. Das BAG rechtfertigt seine Rechtsprechung und die Erfindung der Rügefrist (sowie der folgenden Klagefrist) aber allein mit diesem Gedanken. Der Arbeitgeber soll durch weit zurück liegende nachträgliche Anpassungen nicht überfordert werden, weil diese zu Lasten der Gesamtheit der Betriebsrentner bei der aktuell anstehenden Anpassung gingen. Daher soll er nur mit solchen nachträglichen Anpassungen rechnen müssen, die drei Jahre oder auf den letzten Anpassungsstichtag zurückgehen. Ob der Arbeitnehmer die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitgebers besser oder schlechter verstehen kann, ist dafür aber unerheblich. Denn der Betriebsrentner wird mit der Entscheidung entweder zufrieden sein oder eben nicht. Ist er es nicht, muss und kann er die Entscheidung ohne weiteres rügen. Für diese Entscheidung ist aber ein Verständnis der Entscheidung nicht erforderlich. Dieses wird im Übrigen auch bei vielen anderen Betriebsrentnern nicht gegeben sein, weil sie die maßgeblichen (insbesondere betriebswirtschaftlichen) Daten, die den Arbeitgeber z.B. zu einer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibenden Anpassung veranlasst haben, gar nicht kennen. (3)Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Anpassung nach der Leistungsordnung des F. derjenigen nach § 16 BetrAVG als hinreichend vergleichbar, um die Rechtsprechung des BAG zur Rügepflicht und der streitbeendenden Wirkung auch hier zur Anwendung zu bringen. b)Der Kläger hat die Anpassung zu dem Stichtag 01.01.2009 zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten gerügt. aa)Eine eigene Rüge gegenüber der Beklagten hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Sofern er unspezifisch behauptet, ihm oder anderen sei gesagt worden, er brauche nichts zu unternehmen, ist der Vortrag zu unkonkret, um Berücksichtigung zu finden. Eine substantiierte Rüge ist dem Vortrag bereits nicht zu entnehmen. bb)Auch der den Kläger vertretende VDF hat für den Kläger und seine Mitglieder insgesamt keine Rüge hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.01.2009 erhoben. (1)Rügen des VDF ab Januar 2012 wären jedenfalls deutlich zu spät erfolgt, weil - wenn man die Rügefrist nicht auf ein Jahr beschränken will - die drei-Jahres Frist spätestens am 01.01.2012 abgelaufen war. (2)Das Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 34 f. d. A.), mit dem der VDF gegenüber dem F. die Anpassung zum 01.01.2008 bemängelte, verhält sich schon nicht zum Anpassungsstichtag 01.01.2009. Eine Entscheidung über die Anpassung zu diesem Stichtag kann auch im Dezember 2007 noch gar nicht vorgelegen haben. (3)Das weitere Schreiben des VDF vom 30.12.2011 (Bl. 36 f. d. A.) ist allgemeiner gehalten und weist keinen Bezug zu einem konkreten Anpassungsstichtag auf. Nach Auffassung der Kammer kann es keine Rüge zum Anpassungsstichtag 01.01.2009 im Sinne der BAG-Rechtsprechung darstellen. Schon dem Wortlaut nach äußert der VDF dort eine "Bitte, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bisher eingetretenen Minderungen auszugleichen". Die Bitte ist zunächst offenkundig in die Zukunft gerichtet und die Minderungen sind auch durch die erfolgte nachholende Anpassung ausgeglichen worden. Ob der VDF mit dem Ausgleich eine nachträgliche oder nachholende Anpassung meint, wird aus dem Schreiben nicht deutlich. Dass in dem Schreiben eine nachträgliche Anpassung zum 01.01.2009 gefordert würde, ergibt sich daher schon aus seinem Wortlaut nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem VDF um einen Verband handelt, der sich zu einem großen Anteil mit der betrieblichen Altersversorgung seiner Mitglieder beschäftigt. Zudem ist gerichtsbekannt, dass dieser Verband gegenüber anderen Arbeitgebern und Verbänden in der Vergangenheit sehr wohl in der Lage war, auch jährlich bzw. alle drei Jahre konkret formulierte Rügen hinsichtlich einzelner Anpassungsstichtage zu formulieren. Das fragliche Schreiben ist offenkundig ein allgemein gehaltener Beitrag zu der über Jahre geführten Diskussion zwischen VDF und F. über die Beibehaltung des biometrischen Faktors, hat aber keinerlei Bezug gerade zu dem Anpassungsstichtag 01.01.2009. (4)Soweit der Kläger behauptet, der VDF habe in ständigen Gesprächen und Verhandlungen über die Anwendbarkeit und Abschaffung des biometrischen Faktors mit dem F. gestanden, ist dieser Vortrag zu pauschal, um eine Rüge zu seinen Gunsten zu begründen. Die allermeisten von dem Kläger herangezogenen Gesprächsvermerke, die nur jeweils von dem VDF erstellt wurden, ohne dass bekannt wäre, wer konkret diese verfasst hätte, und deren Inhalt im Übrigen von der Beklagten bestritten wurde, betreffen Gespräche nach dem 01.01.2012, so dass sie eine fristgerechte Rüge hinsichtlich der Anpassung 01.01.2009 schon nicht enthalten können. Auf den konkreten Inhalt der Gespräche kommt es daher nicht an. Dass ein Gespräch zwischen Vertretern des VDF und des F. auf einer Autofahrt zu einer Vortragsveranstaltung 2008 eine Rüge im Sinne der Rechtsprechung des BAG darstellen soll, erscheint der Kammer derart fern liegend, dass weitere Ausführungen zu diesem Vortrag hier entbehrlich erscheinen. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass auch nach der - streitigen - Darstellung des Klägers dabei lediglich Argumente ausgetauscht worden sein sollen und das Gespräch Anfang Juli 2008 stattfand, zu diesem Zeitpunkt aber wohl die Entscheidung über die Anpassung zum 01.01.2009 noch gar nicht gefallen war, weil die vom Kläger vorgelegten Beschlüsse für die Anpassungen zum 01.01.2008 und 2009 jeweils von Ende August datierten (Bl. 20 f. und 22 f. d. A.). cc)Der Kläger durfte auch nicht ausnahmsweise davon absehen, seinen Anspruch gegenüber der Beklagten innerhalb der Frist von einem oder drei Jahren geltend zu machen. Insbesondere hat die Beklagte auf die fristgerechte Geltendmachung nicht verzichtet. (1)Soweit die Beklagte in 2014 erklärt hat, sie verzichte darauf, sich auf eine Verjährung zu berufen, spricht zwar viel dafür, dass davon auch ein Verzicht umfasst sein könnte, Ansprüche auf nachträgliche Anpassung fristgerecht geltend zu machen. Die Erklärung gilt aber nur für 2014 noch nicht verjährte Ansprüche. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung zum 01.01.2009 war aber schon 2012 nicht mehr gegeben. (2)Sofern der Kläger behauptet, ihm oder anderen sei in den Jahren 2008 und 2009 gesagt worden, er brauche nichts zu unternehmen, weil alle Betriebsrentner so behandelt würden wie das Musterverfahren ausgehe, ist der Vortrag zu pauschal, um einen Rügeverzicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zu begründen. (3)Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm gegenüber wie gegenüber anderen Betriebsrentnern auf die Einrede der Verjährung verzichte, wird nicht deutlich, was die Beklagte anderen gegenüber erklärt haben soll. Soweit der Kammer bekannt, hat die Beklagte an andere Betriebsrentner dem Schreiben an den Kläger vom 22.12.2014 gleich lautende Schreiben versandt, so dass der Kläger nicht anders behandelt wurde, als andere. Allenfalls hat der Kläger zu einem anderen Zeitpunkt die Beklagte um etwas gebeten, als andere. Die Beklagte hat dann aber jedem dasselbe gewährt, nämlich einen Verjährungsverzicht, soweit nicht Ansprüche schon verjährt waren. (4)Soweit der Kläger der Ansicht ist, eine Verjährung sei mangels rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich der Anpassung seiner Betriebsrente noch gar nicht eingetreten und die Verjährungsfrist beginne erst mit Rechtskraft eines Urteils, kann die Kammer dem nicht folgen. Sofern der Kläger hiermit auch den Anspruchsverfall gemäß der Rechtsprechung des BAG meint, ist zwar richtig, dass eine Verjährung im engeren Sinne (d.h. nach § 18 a BetrAVG) erst später eintritt. Hier geht es aber um ein Erlöschen von Ansprüchen infolge ausgebliebener Rüge und nicht um eine Verjährung nach § 18 a BetrAVG. Der Beginn der Rügefrist ist jedenfalls nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung abhängig. dd)Damit ist ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2009 spätestens mit Ablauf des 01.01.2012 erloschen oder untergegangen. Der Anspruch besteht jedenfalls heute nicht mehr. 3.Der Kläger kann aber auch keine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 mehr verlangen. a)Der Kläger hat zwar im Hinblick auf diesen Anpassungsstichtag die Rügefrist eingehalten. Die Kammer hält das Schreiben des VDF 21.12.2007 (Bl. 34 f. d. A.) für eine ordnungsgemäße Rüge hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.2008. aa)Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass ein Verband auch eine Rüge für seine Mitglieder erheben kann. Grundsätzlich gilt die Entscheidung eines Verbandes im Konditionenkartell - hier des F. - für alle Betriebsrentner unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - a.a.O., Rn. 35). Die Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner können auch gebündelt über eine Interessenvertretung diesem Verband gegenüber auftreten. Diese Interessenvertretung wird regelmäßig für alle ihre Mitglieder tätig werden. bb)Indem der VDF im Betreff formuliert "Anpassung
zum 01.01.2008" und im letzten Absatz formulierte "kommen wir nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen", hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er die Anpassungsentscheidung zu diesem Stichtag rügt. cc)Auch hier kommt es nicht darauf an, ob bei einer jährlichen Anpassung eine Rüge bis zum nächsten Stichtag oder innerhalb von drei Jahren notwendig ist, weil der Kläger kurze Zeit nach der Entscheidung und sogar noch vor dem Anpassungsstichtag selbst die Rüge erhoben hat. b)Der Kläger hat aber seinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung zum 01.01.2008 nicht rechtzeitig klageweise geltend gemacht. Dies führt dazu, dass sein Klagerecht nunmehr verwirkt ist. aa)Will ein Betriebsrentner die Anpassung durch den Arbeitgeber zu einem konkreten Stichtag nicht akzeptieren, so muss er nicht nur innerhalb von spätestens drei Jahren (ggf. im F. auch einem Jahr) die Anpassung rügen, sondern er muss zudem innerhalb von sechs Jahren (im F. evt. auch 2 Jahren) gegen den Arbeitgeber Klage erheben auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu dem fraglichen Stichtag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung ausdrücklich getroffen hat, was der F. zu jedem 01.01. eines Jahres getan hat. (1)Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist (so beim Kläger für den Anpassungsstichtag 01.01.2009) ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann trotz einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (BAG vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 - zit. nach juris, Rn. 32; vom 10.02.2009 - 3 AZR 670/07 - zit. nach juris, Rn. 31; vom 25.04.2006 - 3 AZR 372/05 - zit. nach juris, Rn. 14 ff.). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich geltend macht. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht daher verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.). Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit- , Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 10.02.2009, a.a.O.; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen der Verwirkung BAG vom 06.11.1997 - 2 AZR 162/97 - zit. nach juris; vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - zit. nach juris). Interessen des Versorgungsberechtigten stehen dem in der Regel nicht entgegen, während der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - zit. nach juris, Rn. 21). Die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 10.02.2009, a.a.O.). (2)Diese zu § 16 BetrAVG und einer Versorgung nach dem Bochumer Verband ergangene Rechtsprechung ist auch für Betriebsrentenanpassungen im F. anzuwenden. Insoweit gilt die oben ausgeführte Argumentation entsprechend. Die Interessenlage ist auch hinsichtlich der nächsten Stufe einer klageweisen Geltendmachung keine andere bei Betriebsrenten nach dem F.. Insbesondere ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die erfolgte Anpassung verstehen oder nachvollziehen kann, kein Argument, hier auf die rechtzeitige Klage zu verzichten. bb)Der Kläger hat die fehlerhafte Anpassung zum 01.01.2008 zwar mit dem Schreiben des VDF vom 21.12.2007 rechtzeitig gerügt. Er hat aber seine Klage im Hinblick auf diese Anpassung erst im Dezember 2016 erhoben und damit nicht innerhalb der regelmäßig notwendig einzuhaltenden Frist, die spätestens sechs Jahre nach dem Anpassungsstichtag 01.01.2008, d.h. am 01.01.2014 ablief. cc)Besonderheiten des Einzelfalles, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Dass der Kläger nicht als einziger betroffen ist, sondern sämtliche Betriebsrentner unter dem F., ist keine solche Besonderheit. Denn fehlerhafte Anpassungsentscheidungen werden meist alle Betriebsrentner eines Unternehmens, hier sogar eines Konditionenkartells betreffen, weil sie typischer Weise einheitlich und damit auch einheitlich fehlerhaft getroffen werden. Dass der VDF für seine Mitglieder über Jahre mit dem F. und ggf. auch der Beklagten verhandelt hat, erscheint der Kammer ebenso wenig als Besonderheit. Denn aus dem Vortrag des Klägers geht gerade nicht hervor, dass es dabei speziell um die (erste fehlerhafte) Anpassung zum 01.01.2008 gegangen wäre, sondern vielmehr ging es um eine grundsätzliche und dabei vor allem zukünftig dauerhafte Berücksichtigung des biometrischen Faktors. Die Kammer kann sich aus den vorgelegten Schreiben und Gesprächsprotokollen des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem VDF vordringlich darum ging, die dauerhafte Anwendung dieses Faktors zu beseitigen und nicht so sehr darum, höhere Renten in der Vergangenheit für seine Mitglieder zu erstreiten. Hinsichtlich der konkreten Anpassung zu einem bestimmten Stichtag musste aber gerade eine Rüge durch den Arbeitnehmer ebenso erfolgen wie die fristgerechte Klageerhebung. c)Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt darauf verzichtet, dass der Kläger gemäß dieser Rechtsprechung die nachträgliche Anpassung innerhalb von längstens sechs Jahren klageweise geltend macht. Insoweit gilt das oben zu einem Verzicht auf die Rüge Ausgeführte entsprechend. Damit kann der Kläger seinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 gegenüber der Beklagten nicht mehr klageweise geltend machen. Die Klage ist mithin auch insoweit unbegründet. 4.Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Beschluss des F. vom 02.04.2015. a)Soweit der Kläger behauptet, der F. habe für die Anpassungsstichtage 01.01.2008 und 01.01.2009 am 02.04.2015 eine neue Anpassungsentscheidung getroffen, ist dies gerade nicht der Fall. Denn der Beschluss vom 02.04.2015 verhält sich lediglich zu der Frage, inwieweit für diese Anpassungsstichtage eine nachholende Anpassung an die Betriebsrentner weiterzugeben ist. Eine originäre (nachträgliche) Anpassung zum 01.01.2008 und 01.01.2009 ist gerade nicht Gegenstand des Beschlusses. Daher kann am 02.04.2015 auch nicht die Frist für die Rüge der Betriebsrentner (neu) zu laufen begonnen haben. b)Der Kläger ist der Auffassung, der Beschluss begründe einen Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu den beiden fraglichen Anpassungsstichtagen. aa)Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Aus dem oben genannten Grund ergibt sich der hier vom Kläger verfolgte Anspruch gerade nicht aus diesem Anpassungsbeschluss des F. vom 02.04.2015. In diesem Beschluss heißt es entgegen dem Verständnis des Klägers nicht im letzten Absatz, dass auch nachträgliche Zahlungen für den Zeitraum 2008 - 2011 zu leisten seien. Wenn der Kläger den Absatz so verstehen will, dass einzige Voraussetzung für diese Zahlung sei, dass die Betriebsrentner Widerspruch erhoben hätten, geht dies über den Wortlaut des Beschlusses hinaus. Unabhängig davon hat der Kläger auch gerade keinen Widerspruch oder keine Rüge erhoben, jedenfalls soweit der Anpassungsstichtag 01.01.2009 betroffen ist. bb)In dem Beschluss heißt es am Ende, den Mitgliedern des F. stehe es frei, auch für 2008 bis 2011 zu zahlen, was die Beklagte nicht getan hat. In dem Klammerzusatz heißt es, den Mitgliedern stehe die Zahlung frei, soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch bestehe, der z.B. durch einen Widerspruch oder eine Klage entstanden sein könnte. Der Kläger hat aber gerade hinsichtlich eines Anpassungsstichtages keine Rüge erhoben und im Hinblick auf beide fraglichen Stichtage keine Klage, jedenfalls nicht vor dem Beschluss vom 02.04.2015, so dass ihm ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Gerade dies hat die Kammer oben geprüft und verneint. Der Beschluss vom 02.04.2015 wollte hinsichtlich einer nachträglichen Anpassung zum 01.01.2008 und 01.01.2009 offenkundig gerade keine Ansprüche begründen, die nicht schon bestanden. 5.Mangels eines Anspruches des Klägers, den er klageweise geltend machen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen. II. 1.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Nachdem der Kläger im Rechtsstreit unterlegen war, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. 2.Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des verfolgten Zahlungsbetrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Dr. Klein