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Urteil

4 Ca 56/17

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2017:0329.4CA56.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 3. Streitwert: 952,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 952,00 €. Az.: 4 Ca 56/17 Verkündet am 29.03.2017 S. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht F. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des L. C., N. Str. 5., 5. L., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L., B. 8., 5. F., g e g e n die U. GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführung, diese vertr.d.d. Herren I. C., N. D., Dr. B. T. und X. T., U. Allee 2., 5. F., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. , M.. 3., 8. T., hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2017 durch den Direktor des Arbeitsgerichts Dr. L. als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. W. und den ehrenamtlichen Richter T. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 952,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Betriebsrentenerhöhungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Leistungsordnungen A, B oder C des Essener Verbandes. Die Betriebsrente des Klägers wird von der Beklagten jährlich zum 1. Januar eines Jahres in derjenigen Höhe angepasst, die der Essener Verband zuvor für seine Mitgliedsunternehmen entschieden hat. Grundlage dieser Anpassungsentscheidung ist ein Passus in der anwendbaren Leistungsordnung, der wie folgt lautet: „Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge … Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.“ Der Essener Verband berücksichtigte bei den sich rechnerisch ergebenden angemessenen Erhöhungen für die Betriebsrenten zum 01.01.2008 und 01.01.2009 zu Lasten der Betriebsrentner einen so genannten biometrischen Faktor. Durch diesen biometrischen Faktor sollten die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden, die dadurch entstünden, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger lebten als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Faktor machte in den beiden hier streitigen Jahren jeweils 0,765 % aus. Die Anpassung zum 01.01.2008 teilte der Essener Verband dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.2007 (Bl. 75 f. d. A.) mit, diejenige zum 01.01.2009 mit Schreiben vom 22.09.2008 (Bl. 77 d. A.). Zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2010 und 01.01.2011 berücksichtigte der Essener Verband keinen biometrischen Faktor. In den Folgejahren 2012 bis 2015 wurde der Faktor erneut berücksichtigt. Mit Schreiben vom 3..12.2007 (Bl. 34 f. d. A.) bemängelte der Verband „die Führungskräfte“ (im Folgenden: VDF) gegenüber dem Essener Verband den Umstand, dass zum 01.01.2008 der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um bewusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen. Der VDF teilte mit, er halte die Entscheidung des Essener Verbandes für sehr bedenklich und sehe sie als nicht durch die Gesetzeslage gestützt an. Er komme daher nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen. Mit weiterem Schreiben vom 30.12.2011 (Bl. 36 f. d. A.) teilte der VDF dem Essener Verband mit, er sehe nach wie vor Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. Weiter äußerte er die Bitte, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen. Das Schreiben nimmt keinen Bezug auf einen konkreten Anpassungsstichtag. Der VDF äußert im weiteren Verlauf des Schreibens, dass er meine, es sollten Ausgleichsleistungen zum Tragen kommen und er hoffe, dass Bereitschaft für ein Gespräch bestehe. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 30.09.2014 (3 AZR 402/12) entschieden, dass die Anpassungsbeschlüsse für das Jahr 2008 sowie die Folgejahre fehlerhaft gewesen seien, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigten. Nach der Entscheidung waren die Betriebsrenten zusätzlich in Höhe der Kürzung aufgrund des biometrischen Faktors zu erhöhen. Der Essener Verband hatte daraufhin am 11.02.2015 folgenden Beschluss gefasst (Bl. 31 f. d. A.): „1) Im BAG-Urteil wurde über die Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2008 und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die Essener Verbands Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhe so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung … unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %. … 2) Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlungen korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765 %, zum 01.01.2013 um 2,764 % und zum 01.01.2014 um 2,324 % angehoben. … Auf Basis dieses Berechnungsmodus erhalten Versorgungsberechtigte Nachzahlungen ab den Stichtagen 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014. … 3) Einzelaspekte: … Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“ Zum 01.01.2015 hat die Beklagte dem Kläger nach diesem Beschluss eine zusätzliche Anpassung gewährt, die auch eine nachholende Anpassung beinhaltet. Weiterhin hat sie für die Jahre 2011 – 2014 Nachzahlungen auf die monatlichen Beträge geleistet. Für die in den Jahren 2008 – 2010 fälligen Raten hat die Beklagte keine Nachzahlungen geleistet. Diese Differenz ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger wurde zum 01.10.2015 erstmals Mitglied des VDF. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn über Einführung und Anwendung des biometrischen Faktors nie wirksam informiert. Er habe sie mit Schreiben vom 11.12.2014 (Bl. 149 d. A.) gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weder diese noch der Essener Verband hätten auf das Schreiben reagiert. Die Beklagte habe indes mit – erstmals im Kammertermin vorgelegten – Schreiben vom 19.12.2014 (Bl. 162 d. A.) mitgeteilt, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits eine Verjährung eingetreten sei. Ihm sei zudem in den Jahren 2008 und 2009 gesagt worden, er brauche nichts zu unternehmen, weil alle Betriebsrentner so behandelt würden wie das Musterverfahren ausgehe. Dies sei jedenfalls allgemeine Ansicht gewesen und es sei gesagt worden, dass alle Arbeitnehmer fair behandelt würden. Der VDF hätte mit dem Essener Verband in ständigen Gesprächen und Verhandlungen über die Anwendbarkeit und Abschaffung des biometrischen Faktors gestanden. Vor den Arbeitsgerichten seien in den Jahren 2010 und 2011 etwa 20 Klagen geführt worden. Gemäß einer Absprache mit dem früheren Prozessbevollmächtigten aller Klageverfahren gegen Mitgliedsunternehmen des Essener Verbandes sei vereinbart worden, ein Musterverfahren zum Bundesarbeitsgericht zu führen und die übrigen Verfahren ruhend zu stellen. Auch weitere Klageverfahren und insbesondere eine Klagewelle sollten gemäß dieser Absprache vermieden werden. Der Vorsitzende des Essener Verbandes sowie früher mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder seien Mitarbeiter des Konzerns, zu dem auch die Beklagte gehöre. Bei Gesprächen unter den Mitgliedsunternehmen des Essener Verbandes sei zum Ausdruck gebracht worden, dass im Falle eines Obsiegens des Klägers im Musterverfahren die Betriebsrentner ebenso gestellt werden sollten. Am 13.05. und 03.12.2015 hätten Gespräche zwischen dem VDF und dem Essener Verband einerseits sowie am 02.12.2015 und 05.02.2016 mit dem Konzern der Beklagten über den Umgang mit der BAG-Entscheidung stattgefunden. Der VDF habe von 2008 bis 2011 gegenüber dem Essener Verband immer deutlich klargestellt, dass er den biometrischen Faktor für unzulässig halte. Die vom VDF ausgesprochenen Rügen umfassten auch alle Nichtmitglieder des Verbandes. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitteilung vom 3..12.2007 auch namens des Vorstands der Fachgruppe Stahl des VDF erfolgt sei. Gemäß einem Infoblatt des VDF (Bl. 150 f. d. A.) sei Aufgabe seiner Fachgruppen auch die Durchsetzung von Interessen aller Führungskräfte einer Branche. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis einer Rüge innerhalb von 3 Jahren nach dem Anpassungsstichtag sei auf die jährliche Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes nicht anwendbar. Der Arbeitgeber hätte es sonst in der Hand, durch fehlerhafte Betriebsrentenanpassungen den Betriebsrentner um Teile seiner Betriebsrente zu bringen. Es sei jedenfalls unbillig, wenn die Beklagte einerseits unberechtigt Abzüge bei der gesetzlich geschuldeten Betriebsrentenanpassung vornehme, ohne ihn ordnungsgemäß hierüber zu belehren, andererseits aber von ihm verlange, er müsse diesem Vorgehen widersprechen. Dies führe zu einer Besserstellung der Beklagten. Der Beschluss vom Mai 2015 enthalte eine nachträgliche Anpassung, die ein neues Rügerecht auslöse. Der Kläger könne sich als Mitglied des VDF auf den Widerspruch dieses Verbandes in den Jahren 2007 und 2011 berufen. Der Kläger habe aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm gegenüber wie gegenüber anderen Betriebsrentner auf die Einrede der Verjährung verzichte, so dass die jetzt erhobene Einrede der Verjährung unzulässig sei. Eine Verjährung sei auch mangels rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich der Anpassung seiner Betriebsrente noch gar nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Rechtskraft eines Urteils. Letztlich ergebe sich der hier verfolgte Anspruch auch aus dem Anpassungsbeschluss des Essener Verbandes vom 02.04.2015, in dem es im letzten Absatz heiße, dass auch nachträgliche Zahlungen für den Zeitraum 2008 – 2011 zu leisten seien. Einzige Voraussetzung für diese Zahlung sei, dass die Betriebsrentner Widerspruch erhoben hätten, was für den Kläger der VDF erledigt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 einen Betrag in Höhe von 952,30 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers auf die monatlichen Raten seien nach § 18 a BetrAVG verjährt. Die Rechtsprechung von BGH und BAG, die Verjährung beginne erst mit rechtskräftiger Entscheidung über den Erhöhungsbetrag, finde hier keine Anwendung. Der Essener Verband habe den Versorgungsberechtigten mit dem Schreiben vom September 2007 erläutert, dass ein biometrischer Faktor gegengerechnet werde. In der Folgezeit sei es nur zu einem einzigen Verfahren gekommen, das bei dem Bundesarbeitsgericht verhandelt worden sei. In diesem Verfahren sei es allein um den biometrischen Faktor gegangen. Die Auffassung des Klägers führe dazu, dass der Anspruch nie verjähre, was nicht richtig sein könne. Der Anspruch des Klägers unterliege zudem einem Verlust oder einer Verwirkung. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Betriebsrentner innerhalb des auf die Anpassung folgenden dreijährigen Anpassungszeitraumes die vorherige Anpassung rügen. Ohne eine solche Rüge erlange die Anpassungsentscheidung streitbeendende Wirkung. Weder der Kläger selbst noch der Verband der Führungskräfte hätten eine wirksame Rüge ausgesprochen. Dies gelte insbesondere für die Anpassung zum 01.01.2009, die zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gerügt worden sei. Das Schreiben des VDF vom 30.12.2011 beinhalte keine Rüge. Hierauf komme es indes auch nicht an, weil der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht Mitglied des VDF gewesen sei und dieser für Nichtmitglieder keine Rüge erhoben habe. Das Rügerecht sei auch nicht durch die Entscheidung des Essener Verbandes vom 02.04.2015 neu entstanden, weil diese Entscheidung gerade keine Regelung zu einer nachträglichen Anpassung für die Stichtage 01.01.2008 und 01.01.2009 beinhaltet habe. Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemacht Anspruch des Klägers besteht jedenfalls heute nicht mehr. I. 1. Es spricht nach Auffassung der Kammer hier alles dafür, dass der Kläger Anspruch auf weitere Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 und 01.01.2009 hatte. Dem folgend standen ihm auch für die Jahre 2008 bis 2010 höhere monatliche Raten zu, als die Beklagte ihm gezahlt hat. Dies folgt daraus, dass die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes zum 01.01.2008 und 01.01.2009 gemäß der Entscheidung des BAG vom 30.09.2014 (– 3 AZR 402/12 – zit. nach juris) fehlerhaft waren, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigt haben. Der Kläger hatte daher Anspruch auf Korrektur dieser Anpassungsentscheidungen. Der Essener Verband hat diese Entscheidungen zum Stichtag 01.01.2015 zwar nachholend korrigiert und auch Nachzahlungen für die Jahre ab 2012 festgelegt, die von der Beklagten jeweils umgesetzt wurden. Eine Differenz ergibt sich aber in unstreitiger Höhe – nachdem die Beklagte offenbar für das Jahr 2011 aus dem Gericht unbekannten Gründen eine Nachzahlung noch während des laufenden Verfahrens vorgenommen hat – noch für die Raten aus den Jahren 2008 – 2010. 2. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 und 01.01.2009 besteht aber jetzt nicht mehr. Denn der Kläger hat diesen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht und insbesondere die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes nicht rechtzeitig gerügt. a) Auch für das Konditionenkartell des Essener Verbandes gilt die vom BAG für § 16 BetrAVG und eine Anpassung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes entschiedene Rügefrist. aa) Für die von § 16 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassung der Betriebsrente im 3-Jahres Turnus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass eine fehlerhafte Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag vom Betriebsrentner gerügt werden muss. Nimmt der Rentner diese Rüge nicht vor, so führt dieser Zeitablauf zu einer streitbeendenden Wirkung der früheren (fehlerhaften) Anpassungsentscheidung. Die fehlerhafte Entscheidung entfaltet streitbeendende Wirkung. Das BAG hat hierzu ausgeführt: „§ 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglichen. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung verhindert, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen ist, sich unter Umständen die Versorgungspflichten nachträglich erhöhen, dadurch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eintritt und den anstehenden Anpassungen ganz oder teilweise die Grundlage entzogen wird. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen deshalb Betriebsrentner ihre Ansprüche auf Korrektur der Anpassungsentscheidung rechtzeitig geltend machen. Die Interessen dieser Betriebsrentner, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht beanstandet haben, werden durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt. Der, aus welchen Gründen auch immer, ungedeckte Anpassungsbedarf aus früheren Anpassungsperioden kann zu einer nachholenden Anpassung führen, muss jedoch nicht mehr vorrangig befriedigt werden.“ (BAG vom 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – zit. nach juris, Rn. 30; bestätigt z.B. durch BAG vom 10.02.2009 – 3 AZR 610/07 – zit. nach juris, Rn. 3. und 31: „Anspruch erlischt“ / „Erlöschen des Anspruches“). bb) Gleiches gilt für den dreijährigen Anpassungsturnus im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes. Auch hier führt die ausbleibende Rüge des Betriebsrentners bis zum nächsten Anpassungsstichtag drei Jahre später dazu, dass die vorherige (fehlerhafte) Anpassung streitbeendende Wirkung erlangt. Das BAG hat hierzu ausgeführt: „Da sich § 20 LO [des Bochumer Verbandes] nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Das mit dem Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, dass bei Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Ansprüche auf nachträgliche Zulassung [gemeint wohl: Anpassung] ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar.“ (BAG vom 20.09.2007 – 3 AZR 610/07 – a.a.O., Rn. 33; ebenso schon vom 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – zit. nach juris, Rn. 31). cc) Für das Konditionenkartell des Essener Verbandes ist bisher – soweit ersichtlich – nicht entschieden, ob und wie eine streitbeendende Wirkung früherer Anpassungsentscheidungen eintritt, wenn der Betriebsrentner sich gegen eine (fehlerhafte) Anpassungsentscheidung nicht zur Wehr setzt. (1) Die Parteien haben sich zwar in diesem Rechtsstreit nicht darauf festgelegt, welche der verschiedenen Leistungsordnungen des Essener Verbandes konkret für den Kläger Anwendung finden soll und wie der Wortlaut der Anpassungsregelung genau ist. Sie haben aber im Kammertermin übereinstimmend mitgeteilt, dass die Regelung zur Anpassung der Betriebsrente den im Tatbestand zitierten Wortlaut umfasst. (2) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rügepflicht auch für Anpassungen nach der einschlägigen Leistungsordnung des Essener Verbandes gilt. Denn die Interessenlage bei der Anpassung und auch die rechtliche Struktur der Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes sind derjenigen nach § 16 BetrAVG und nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hinreichend vergleichbar. Daher kann auch hier eine solche Rügepflicht und insbesondere die Fiktion der streitbeendenden Wirkung angenommen werden. Ob diese mit dem nächsten Anpassungsstichtag, d.h. infolge der offenbar ungeregelten aber langjährig praktizierten jährlichen Anpassung bereits nach einem Jahr oder in Anlehnung an § 16 BetrAVG nach drei Jahren (so wohl allgemein Uckermann u.a.-Grünhagen, BetrAVG, 2014, § 16, Rn. 102) eintritt, kann hier dahinstehen, weil der Kläger auch innerhalb des drei-Jahres Zeitraumes keine Rüge vorgenommen hat. (a) Die Interessenlage bei der Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist mit derjenigen bei den schon vom BAG entschiedenen Anpassungen identisch. Das BAG hat in den zitierten Entscheidungen darauf abgestellt, dass die Anpassung das Ziel hat, eine Entwertung der Betriebsrente zu verhindern, gleichzeitig aber die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber berechenbar halten soll. Die streitbeendende Wirkung sei erforderlich, damit bei einem anstehenden Anpassungstermin die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zuverlässig festgestellt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber Gefahr liefe, dass Betriebsrentner wegen weit zurückliegender Stichtage weitere Rentenansprüche geltend machen könnten. Das Interesse der Rechtssicherheit gehe dabei dem Interesse derjenigen Betriebsrentner vor, die weitere Anpassungen noch später verlangen wollten, ohne dies geltend gemacht zu haben. Deren Interesse sei auch ausreichend geschützt, weil sie Anspruch auf eine nachholende Anpassung zu dem anstehenden Stichtag hätten (vgl. insgesamt schon BAG vom 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – a.a.O., Rn. 30). Die Überlegungen des BAG zur Interessenlage der beteiligten Arbeitgeber und Betriebsrentner gelten für die jährlichen Anpassungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes im selben Umfang. Auch hier besteht ein Interesse an Rechtssicherheit und die einen Anspruch verlierenden Rentner sind durch die nachholende Anpassung ausreichend geschützt. Streiten ließe sich allenfalls darüber, ob ein Anspruchsverlust schon nach einem Jahr unbillig ist und gleichwohl die dreijährige (oder eine ganz andere) Frist angemessen wären. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. (b) Die rechtliche Struktur der Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist gegenüber derjenigen der übrigen Anpassungssysteme nicht hinreichend unterschiedlich. Dem Kläger ist zuzugeben, dass § 16 Abs. 1 2. HS BetrAVG für die Entscheidung des Arbeitgebers als zu berücksichtigende Kriterien die Belange der Versorgungsempfänger einerseits und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers andererseits vorgibt. Für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die sich insoweit an § 16 BetrAVG anlehnt, gilt dasselbe. Der Text der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist demgegenüber weniger konkret und bietet keine Anhaltspunkte, außer dass die Entscheidung „die geänderten Verhältnisse“ berücksichtigen soll. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes enthält zudem für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt (BAG vom 30.09.2014 – 3 AZR 402/12 – a.a.O., Rn. 19). Nur für die Anpassungsprüfung und -entscheidung bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern verweist die Leistungsordnung auf § 16 BetrAVG. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger nicht einmal behauptet hat, er sei der Beklagten bis zum Renteneintritt treu geblieben und seine Anpassung erfolge nach der Leistungsordnung und nicht anhand von § 16 BetrAVG, auf den die Leistungsordnung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer verweist. Gleichwohl hat der Essener Verband seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge ebenso gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und seine Anpassungsbeschlüsse unterliegen ebenso einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB wie diejenigen des Bochumer Verbandes (für den Essener Verband BAG vom 30.09.2014, a.a.O.; für den Bochumer Verband BAG vom 25.04.2006 – 3 AZR 184/05 – zit. nach juris, Rn. 29). Zudem zielt § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ebenso wie § 16 BetrAVG darauf ab, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Dass der Essener Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung den Versorgungsbedarf unternehmensübergreifend festlegt und nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens differenziert, steht der Anwendung der Rechtsprechung des BAG zur Rügepflicht bei § 16 BetrAVG auch auf die Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes nicht entgegen. Denn infolge der branchenweiten Betrachtung sinken im Ergebnis nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen. Die Anpassung der Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist daher gegenüber derjenigen nach § 16 BetrAVG zumindest tendenziell günstiger (BAG vom 30.09.2014 – 3 AZR 402/12 – a.a.O., Rn. 20; vom 30.11.2010 – 3 AZR 754/08 – zit. nach juris, Rn. 40). Die Kammer fragt sich aber, welche Verhältnisse bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Betriebsrente angepasst werden soll, Berücksichtigung finden sollten, außer denjenigen der beiden am Betriebsrentenverhältnis beteiligten Parteien, namentlich des Betriebsrentners und des Arbeitgebers. Da der Betriebsrentner eine Arbeitsleistung nicht mehr erbringt, kann es sich auf beiden Seiten auch nur um die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse handeln. Insoweit ist die Formulierung der Leistungsordnung des Essener Verbandes zwar formell weniger konkret als diejenige des Bochumer Verbandes und der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 BetrAVG. Gleichzeitig können aber die anzustellenden Erwägungen des Arbeitgebers bzw. des Entscheidungsgremiums im Konditionenkartell nicht wesentlich voneinander abweichen, weil die Anzahl der zu berücksichtigenden Kriterien naturgemäß begrenzt ist. Allein, dass die im Kartell zusammengeschlossenen Arbeitgeber für die Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage eine gruppenweite Betrachtung vornehmen, die Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG aber nur sich selbst betrachten, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine abweichende Behandlung bei der Pflicht der Arbeitnehmer, fehlerhaft vorgenommene Anpassungen rechtzeitig zu rügen. Denn das vom BAG angeführte Argument, die anstehende Anpassung werde durch weitere nachträgliche Anpassungen gefährdet, gilt für eine Gruppe von Arbeitgebern im Kartell ebenso wie für den einzelnen Arbeitgeber. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des BAG, die auch für das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes eine Rügepflicht in ständiger Rechtsprechung annimmt. Schließlich wird auch in der Literatur lediglich angeführt, der Betriebsrentner habe eine fehlerhafte Anpassung binnen drei Jahren zu rügen, ohne zwischen den verschiedenen Anpassungsmodellen zu differenzieren (vgl. Uckermann u.a.-Grünhagen, a.a.O., § 16, Rn. 102 „binnen drei Jahren – im Regelfall bis zum nächsten Anpassungsstichtag“; Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, BetrAVG, 6. Aufl. 2015, § 16, Rn. 281). (3) Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes derjenigen nach § 16 BetrAVG als hinreichend vergleichbar, um die Rechtsprechung des BAG zur Rügepflicht und der streitbeendenden Wirkung auch hier zur Anwendung zu bringen. b) Der Kläger hat die Anpassungen zu den Stichtagen 01.01.2008 und 01.01.2009 zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten gerügt. aa) Eine eigene Rüge gegenüber der Beklagten hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. (1) Sofern er erstmals im Kammertermin unspezifisch behauptet, er habe in den Jahren 2008 und 2009 bei der Beklagten vorgesprochen und ihm sei gesagt worden, er brauche nichts zu unternehmen, ist der Vortrag zu unkonkret, um Berücksichtigung zu finden. Eine substantiierte Rüge ist dem Vortrag bereits nicht zu entnehmen. Der Kläger teilt nicht mit, wem gegenüber er was genau geäußert habe. Inwieweit es um die Anpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 ging und gerade um die Höhe dieser Anpassungen und inwieweit der Kläger diese gegenüber der Beklagten rügte, kann der überschlägigen Mitteilung ebenso wenig entnommen werden. Daher hat der Kläger die notwendige Rüge zu diesem Zeitpunkt bereits nicht behauptet. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob dieser Vortrag überhaupt noch Berücksichtigung finden konnte oder mangels Verspätung hätte zurückgewiesen werden müssen. (2) Sofern der Kläger sein Schreiben vom 11.12.2014 (Bl. 149 d. A.) vorgelegt hat, kommt es auf dessen Wortlaut nicht mehr an. Denn die längere der beiden denkbaren Fristen von 3 Jahren war selbst ab dem späteren Anpassungsstichtag 01.01.2009 zum Zeitpunkt des Schreibens lange abgelaufen. bb) Sofern der VDF für seine Mitglieder eine Rüge erhoben hätte, ist der Kläger mangels Mitgliedschaft im VDF von diesen Rügen nicht umfasst gewesen. (1) Rügen des VDF ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Klägers ab 2015 wären jedenfalls deutlich zu spät erfolgt. Insoweit gilt das soeben ausgeführte (s.o., aa) (2)) entsprechend, die drei-Jahres Frist war spätestens am 01.01.2012 abgelaufen. (2) Ob das Schreiben vom 3..12.2007 (Bl. 34 f. d. A.), mit dem der VDF gegenüber dem Essener Verband die Anpassung zum 01.01.2008 bemängelte, oder das weitere Schreiben des VDF vom 30.12.2011 (Bl. 36 f. d. A.), das allgemeiner gehalten ist und keinen Bezug zu einem konkreten Anpassungsstichtag aufweist, Rügen im Sinne der BAG-Rechtsprechung darstellen, konnte hier dahinstehen. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser beiden Schreiben kein Mitglied des VDF. (3) Soweit der Kläger behauptet, der VDF habe in ständigen Gesprächen und Verhandlungen über die Anwendbarkeit und Abschaffung des biometrischen Faktors mit dem Essener Verband gestanden, ist dieser Vortrag zu pauschal, um eine Rüge zu seinen Gunsten zu begründen. Selbst wenn eine solche erfolgt wäre, ist anzunehmen, dass diese nur die Mitglieder des VDF und damit nicht den Kläger erfasst hätte oder aber ab 2015 schon zu spät erhoben worden ist. cc) Der VDF hat jedenfalls nicht für andere Personen als seine Mitglieder eine Rüge gegenüber der Beklagten erhoben. (1) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass ein Verband auch eine Rüge für Nichtmitglieder erheben kann. Grundsätzlich gilt die Entscheidung eines Verbandes im Konditionenkartell – hier des Essener Verbandes – für alle Betriebsrentner unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung (vgl. BAG vom 10.02.2009 – 3 AZR 610/07 – a.a.O., Rn. 35). Die Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner können auch gebündelt über eine Interessenvertretung diesem Verband gegenüber auftreten. Diese Interessenvertretung wird aber regelmäßig nur für ihre Mitglieder tätig werden. Will eine Interessenvertretung darüber hinausgehen und auch Rechte von Nichtmitgliedern wahrnehmen, so muss sie dies klar zum Ausdruck bringen (BAG vom 10.02.2009, a.a.O., Rn. 36). (2) Hier hat der VDF aber nicht die Interessen des Klägers als Nichtmitglied vertreten. (a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus der Formulierung auf einem Infoblatt oder einer Internetseite ergebe sich, die Fachgruppe Stahl des VDF vertrete die Interessen aller Führungskräfte der Branche, findet sich diese Formulierung bereits nicht in dem eingereichten Text wieder. Dort ist ausgeführt, die Fachgruppe habe die Aufgabe „Wahrnehmung und Vertretung branchenspezifischer Interessen“. Das Wort „alle“ in Bezug auf Beschäftigte oder Betriebsrentner ist in der Aufgabenübersicht nirgends enthalten und die Auslegung des Klägers dürfte daher schon fern liegend sein. Der VDF wird auch nicht Vertragsberatung und andere auf dem Infoblatt ähnlich aufgeführte Dienstleistungen für Nichtmitglieder erbringen, so dass nichts dafür spricht, gerade seine Fachgruppe nehme Interessen von Nichtmitgliedern wahr und vertrete diese. (b) In den fraglichen Schreiben vom 3..12.2007 und 30.12.2011 ist an keiner Stelle die Rede davon, der VDF trete auch für andere Personen als seine Mitglieder auf. Es ist auch nicht ansatzweise ein Grund ersichtlich, warum ein vermutlich durch Beiträge finanzierter Verband für Personen tätig werden wollte, die sich an den Kosten dieses Verbandes nicht durch Beiträge beteiligen. Der Kläger jedenfalls liefert eine solche Begründung nicht. c) Schließlich lief die Frist für die Rüge des Klägers auch ab dem jeweiligen Anpassungsstichtag, d.h. dem 01.01.2008 und 01.01.2009. aa) Der Essener Verband hatte zu diesen Terminen für die Beklagte verbindlich entschieden, in welcher Höhe die Renten anzupassen sind. Die Fehlerhaftigkeit dieser Beschlüsse war damit innerhalb von einem oder drei Jahren jeweils ab diesen Anpassungsstichtagen geltend zu machen. bb) Soweit der Kläger behauptet, der Essener Verband habe für die Anpassungsstichtage 01.01.2008 und 01.01.2009 am 02.04.2015 eine neue Anpassungsentscheidung getroffen, ist dies gerade nicht der Fall. Denn der Beschluss vom 02.04.2015 verhält sich lediglich zu der Frage, inwieweit für diese Anpassungsstichtage eine nachholende Anpassung an die Betriebsrentner weiterzugeben ist. Eine originäre (nachträgliche) Anpassung zum 01.01.2008 und 01.01.2009 ist gerade nicht Gegenstand des Beschlusses. Daher kann am 02.04.2015 auch nicht die Frist für die Rüge der Betriebsrentner (neu) zu laufen begonnen haben. d) Eine Rüge durch den Kläger war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger verzichtet hätte. aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.12.2014 (Bl. 149 d. A.) die Beklagte gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 19.12.2014 (Bl. 162 d. A.) hat die Beklagte mitgeteilt, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits eine Verjährung eingetreten sei. In 2014 waren aber die Anpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 fast 5 und fast 6 Jahre her, so dass – sofern der Begriff „Verjährung“ zugunsten des Klägers so ausgelegt werden könnte, dass der Anspruchsverfall mangels Rüge innerhalb der drei-Jahres Frist gemeint war – eine „Verjährung“, d.h. ein Erlöschen des Anspruchs bereit eingetreten war. bb) Sofern der Kläger behauptet, ihm sei in den Jahren 2008 und 2009 gesagt worden, er brauche nichts zu unternehmen, weil alle Betriebsrentner so behandelt würden wie das Musterverfahren ausgehe, ist der Vortrag zu pauschal, um einen Verjährungsverzicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zu begründen. cc) Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm gegenüber wie gegenüber anderen Betriebsrentnern auf die Einrede der Verjährung verzichte, wird nicht deutlich, was die Beklagte anderen gegenüber erklärt haben soll. Soweit der Kammer bekannt, hat die Beklagte an andere Betriebsrentner dem Schreiben an den Kläger vom 19.12.2014 gleich lautende Schreiben versandt, so dass der Kläger nicht anders behandelt wurde, als andere. Allenfalls hat der Kläger zu einem anderen Zeitpunkt die Beklagte um etwas gebeten, als andere. Die Beklagte hat dann aber jedem dasselbe gewährt, nämlich einen Verjährungsverzicht, soweit nicht Ansprüche schon verjährt waren. dd) Soweit der Kläger der Ansicht ist, eine Verjährung sei mangels rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich der Anpassung seiner Betriebsrente noch gar nicht eingetreten und die Verjährungsfrist beginne erst mit Rechtskraft eines Urteils, kann die Kammer dem nicht folgen. Sofern der Kläger hiermit auch den Anspruchsverfall gemäß der Rechtsprechung des BAG meint, ist zwar richtig, dass eine Verjährung im engeren Sinne (d.h. nach § 18 a BetrAVG) erst später eintritt. Hier geht es aber um ein Erlöschen von Ansprüchen infolge ausgebliebener Rüge und nicht um eine Verjährung nach § 18 a BetrAVG. 3. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Beschluss des Essener Verbandes vom 02.04.2015. a) Der Kläger ist der Auffassung, der Beschluss begründe einen Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu den beiden fraglichen Anpassungsstichtagen. b) Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Aus dem oben genannten Grund ergibt sich der hier vom Kläger verfolgte Anspruch gerade nicht aus diesem Anpassungsbeschluss des Essener Verbandes vom 02.04.2015. In diesem Beschluss heißt es entgegen dem Verständnis des Klägers nicht im letzten Absatz, dass auch nachträgliche Zahlungen für den Zeitraum 2008 – 2011 zu leisten seien. Wenn der Kläger den Absatz so verstehen will, dass einzige Voraussetzung für diese Zahlung sei, dass die Betriebsrentner Widerspruch erhoben hätten, geht dies über den Wortlaut des Beschlusses hinaus. Unabhängig davon hat der Kläger auch gerade keinen Widerspruch oder keine Rüge erhoben. c) In dem Beschluss heißt es am Ende, den Mitgliedern des Essener Verbandes stehe es frei, auch für 2008 bis 2011 zu zahlen, was die Beklagte offenbar für 2011 getan hat. In dem Klammerzusatz heißt es, den Mitgliedern stehe die Zahlung frei, soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch bestehe, der z.B. durch einen Widerspruch oder eine Klage entstanden sein könnte. Der Kläger hat aber gerade keine Rüge erhoben und auch keine Klage, jedenfalls nicht vor dem Beschluss vom 02.04.2015, so dass ihm ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Gerade dies hat die Kammer oben geprüft und verneint. Der Beschluss vom 02.04.2015 wollte hinsichtlich einer nachträglichen Anpassung zum 01.01.2008 und 01.01.2009 offenkundig gerade keine Ansprüche begründen, die nicht schon bestanden. 4. Mangels eines Anspruches des Klägers war die Klage daher insgesamt abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Nachdem der Kläger im Rechtsstreit unterlegen war, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. 2. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des verfolgten Zahlungsbetrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 3. 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.