Urteil
1 Ca 2600/17
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2018:0517.1CA2600.17.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Der Streitwert wird auf 13.394,16 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 13.394,16 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. 1 Ca 2600/17 Verkündet am 17.05.2018 Fischer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der D. O., M., 5., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Assessorin C. u.a., w., U., 5., g e g e n die T., w., S., 5., - Beklagte - hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Fr. Flindt und den ehrenamtlichen Richter Hr. Bartel für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 13.394,16 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung der Klägerin. Die am 3. geborene Klägerin ist seit dem 27.01.1988 zunächst befristet, seit dem 20.05.1992 unbefristet bei der Beklagten als Erzieherin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des TVöD-V und TVÜ-VKA Anwendung. Für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung als Anlage zum TVöD Besonderer Teil XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) heranzuziehen. Die Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Kinderpflegerin vom 27.01.1988 bis 16.05.1988 als Erzieherin, eingruppiert zunächst in die Vergütungsgruppe VI b BAT und nach Bewährungsaufstieg über die VergGr Vc BAT ab 01.01.1991 in die Vc/Vb BAT (Bewährungszeit 4 Jahre). Vom 2.1992 bis zum 3.1997 befand sie sich aufgrund der Geburt zweier Kinder im Mutterschutz- (2.1992 bis 1.1992 und 1.1994 bis 2.1994) bzw. im Erziehungsurlaub. Nach Erholungsurlaub vom 3. bis 3.1997 wurde ihr bis zum 3.2002 unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Nach erneuter Elternzeit vom 3.2002 bis 2.2003 erhielt sie vom 2.2003 bis 1.2011 wiederum unbezahlten Sonderurlaub. Während dieser Zeit wurde sie am 30.09.2005 in die VergGr Vc BAT eingruppiert, aus welcher sie im ruhenden Arbeitsverhältnis in die EntgGr 8 TVöD übergeleitet wurde. Es wird insoweit ergänzend auf den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.01.2018, Bl. 36 d.A., Bezug genommen. Im Jahr 2005 hat die Klägerin einen Diplomlehrgang in Montessori-Pädagogik erfolgreich abgeschlossen (Bl. 25 d.A.). Seit dem 10.10.2011 ist sie als Erzieherin im Offenen Ganztag (OGS) tätig, zunächst mit einem Stundenumfang von 26 Wochenstunden, seit dem 30.08.2017 in Vollzeit. Ihr Einsatz erfolgt in der OGS der H.. Auf die Stellenbeschreibung, Bl. 42 ff. d.A., wird ergänzend Bezug genommen. Die Eingruppierung erfolgte in die EntgGr 6 TVöD-V - SuE, bis zum 30.09.2013 in die Stufe 4, folgend bis zum 30.06.2015 in die Stufe 5. Ab dem 01.07.2015 zahlt die Beklagte der Klägerin Entgelt nach der Stufe 5 der EntgGr. S 8a TVöD-V - SuE. In der OGS werden neben dem Mittagessen und der Hausaufgabenbetreuung verschiedene Angebote in Kooperation mit Dritten zur Gestaltung des Freizeitbereichs angeboten. Ausweislich der Homepage der B. handelt es sich um eine städtische Gemeinschaftsgrundschule mit "offenem Ganztag" und "8-1 Betreuung". Wesentlicher Schwerpunkt der schulischen Arbeit ist die interkulturelle und integrative Erziehung im "Gemeinsamen Unterricht". Die Schule von acht bis eins sowie der Offene Ganztag (5 Gruppen) wird als Betreuungsangebot nach Schulschluss unter der Überschrift "Grundlegende erfolgreiche Erziehungsarbeit muss im Zusammenspiel von Gesellschaft, Elternhaus und Schule geleistet werden" neben den Punkten "Besondere Förderung", "Zusammenarbeit", "Ausstattung", "Einschulung" und "Aktivitäten" genannt. Auf die eingereichte Kopie, Bl. 85 d.A., wird Bezug genommen. An der Schule sind 1,5 Sozialarbeiter für 12 Kinder eingesetzt. Diese begleiten und unterstützen Kinder während des Tages. Herr S. ist im Rahmen der Maßnahme "Familie aktiv in Schule" zur Unterstützung von 8 Kindern und ihrer Eltern durch Einzel- und Gruppenförderung gem. § 32 SGB VIII eingesetzt. Die Maßnahme "Familie aktiv an Schule" dient dem Zweck, Kindern mit sozialen, emotionalen und kognitiven Herausforderungen den Verbleib an der Regelschule zu ermöglichen. Unstreitig erfüllt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen an eine Erzieherin mit Regeltätigkeit entsprechend der EG S 8a TVöD-SuE. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sie im Rahmen ihrer Tätigkeit "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" ausübt, die zu einer Eingruppierung in die EG S 8b TVöD-SuE führen würden. Nach Auffassung der Klägerin erfüllt sie mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzung der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit" entsprechend der Protokollerklärung Ziffer 6 b), so dass sie in die EG S 8b SuE einzugruppieren sei. Dieses Heraushebungsmerkmal einer Tätigkeit in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sei insbesondere bei Verhaltensauffälligkeiten gegeben, d.h. wenn Kinder stark von erwarteten Normen abwichen, so dass sie einer besonderen Betreuung, Behandlung bzw. Förderung bedürften. Wesentlich seien solche Verhaltensauffälligkeiten dann, wenn diese ohne Betreuung, Behandlung und Förderung dazu führten, das Ziel der Betreuung in der OGS zu verfehlen. Dies sei im Falle der Klägerin gegeben. Ihre Tätigkeit ginge weit über eine übliche Betreuung und Beaufsichtigung hinaus. Dies begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Betreuung der Kinder in der OGS erschöpfe sich nicht in einer Beaufsichtigung, sondern es müssten Betreuungsangebote geschaffen werden, die sich an dem jeweiligen Bedarf der Eltern und Kinder orientiere. Mit Einführung des integrativen Unterrichts und der Inklusion seien die Anforderungen hier gestiegen. Bereits aus dem Schulprofil ergebe sich die besondere Herausforderung im Zusammenhang mit den an der OGS teilnehmenden Schülern/Schülerinnen wegen des an der Schule stattfindenden gemeinsamen Unterrichts. Hinzu komme der ständig steigende Anteil an Flüchtlingskindern sowie Kindern mit Deutsch als zweiter Fremdsprache. Hier bestünde nicht nur ein erhöhter Förderbedarf im sprachlichen, sondern auch im kulturellen Bereich. Insgesamt sei der Anteil an Kindern mit Förderbedarf, aus sozialbelasteten Familien, Flüchtlingskindern sowie Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Mit Stand Oktober 2016 hätten 52 Kinder mit Deutsch als Zweitsprache, 30 Kinder mit Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen, Sprache und im emotional-sozialen Bereich, 36 Kinder im gemeinsamen Unterricht, 10 Kinder mit empfohlenen erhöhten Förderbedarf sowie eine zunehmende Anzahl an Kindern aus Pflegefamilien und sozial schwachen Familien die Schule besucht, so dass ca. 130 Kinder das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nähmen. Die 36 Kinder im Gemeinsamen Lernen und 10 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf würden in den unterschiedlichen Förderschwerpunkten sonderpädagogisch betreut. 5 Kinder litten an Epilepsie/Rolando-Epilepsie und 2 Kinder an Autismus. Es wird ergänzend auf den Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift, S. 6 f. (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen. Diese Besonderheiten der die Grundschule besuchenden Kinder wirkten sich auch auf den OGS aus, indem es im Zusammensein einer Gruppe von ca. 30 Kindern zu großen Schwierigkeiten im sozialen-emotionalen Bereich komme. Die Arbeit mit Kindern mit sonderpädagogischer Förderung und Kindern mit Migrationshintergrund stelle eine intensive und individuelle Basisarbeit dar. Insbesondere sei die soziale Kompetenz zu fördern, was sich gleichzeitig auch auf den Spracherwerb auswirke. Aufgrund der Besonderheiten der Schüler/Schülerinnen seien auch die Anforderungen an die Klägerin im OGS höher als im Regelfall. Während die Schüler mit erhöhten Förderbedarf von Sonderpädagogen in extra vorgesehenen Räumen beschult würden, sei die Gruppe mit 28 OGS-Kindern und 4 8-1 Betreuten in einem Gruppenraum von 50 qm von der Erzieherin insgesamt zu betreuen. Die Klägerin verweist wegen der Schwierigkeiten auf drei von ihr im OGS betreute Kinder. Diesbezüglich wird auf den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 04.04.2018, Bl. 75 ff. d.A., Bezug genommen. Sie verweist darauf, dass diese drei Kinder durch den im Rahmen der Präventiv Sozialraumorientierten Einzelfallhilfen gem. § 27 SGB VIII beschäftigten Sozialarbeiter S. begleitet würden. Für die Klägerin ergäbe sich aufgrund der zu betreuenden Gruppe, dass sie intensiv die individuellen Fähigkeiten und Entwicklungspotenziale beobachten, dokumentieren und reflektieren müsse. Sie werde in das Team zur Förderung aus Lehrern, Sozialpädagogen, Integrationshelfern, Erzieherinnen und Honorarkräften einbezogen. Sie erstelle individuelle Förder- und Entwicklungsangebote für das jeweilige Kind, wobei ihr ihre Ausbildung nach Montessori hilfreich sei. Zusätzliches Fachwissen sei erforderlich, um den Arbeitsalltag zu bewältigen. Ihr pädagogisches Handlungskonzept unterstütze das Schulkonzept insbesondere in den Bereichen der Montessori Pädagogik, der sozialen Kompetenzentwicklung, der niederlagenlosen Konfliktbewältigungsstrategie und des Förderbandes. Es wird ergänzend auf den Vortrag aus der Klageschrift, S. 14 ff. (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der von der Klägerin aufgezählten Angebote wird Bezug genommen auf ihren Vortrag aus der Klageschrift, Bl. 11 ff. d.A.. 10 % ihrer Aufgaben lägen in administrativen Tätigkeiten. Die Klägerin verweist des Weiteren auf eine Tagesdokumentation im Zeitraum 01.03.2017 bis 12.05.2017, Bl. 91 ff. d.A.. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.07.2015 in die Entgeltgruppe S8b/Stufe 5 der Entgelttabelle für Beschäftigte im öffentlichen Dienst - in Sozial- und Erziehungsdiensten (SuE) - zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei ausweislich der Stellenbeschreibung und ihres Einsatzes richtig eingruppiert. Es handele sich bei der F. Offenen Ganztagsschule um ein freiwilliges Betreuungsangebot, das nicht auf bestimmte Zielgruppen an Schülern und Schülerinnen ausgerichtet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die B. ein Standort des Gemeinsamen Lernens sei. Den städtischen Erzieherinnen sei die Betreuung und Beaufsichtigung der Grundschulkinder übertragen; dies sei für die Tätigkeit prägend. Allein die Qualifikation als staatlich anerkannte Erzieherin sei für die Übertragung der Tätigkeit maßgebend; soweit die Klägerin weitere Qualifikationen habe, seien diese für die Tätigkeit nicht verlangt. Soweit die Klägerin Tätigkeiten über die Stellenbeschreibung hinaus erbringe, geschehe dies ohne Willen und Kenntnis der Beklagten. Soweit die Klägerin auf Lernschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen einzelner Kinder verwiese, würden diese nicht mit dem Begriff der wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gleichgesetzt werden können. Entscheidend sei, dass lernbehinderte Kinder zumindest Behinderten i.S.v. § 39 BSHG nahe kämen bzw. Hilfen nach §§ 27 ff. KJHG erhielten. Es bedürfe gleichwertiger Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie für Behinderte i.S.v. § 39 BSHG (§ 53 SGB XII). Diese Voraussetzungen erfülle die Stelle der Klägerin nicht. Das Schulprofil sei für die Betreuung nicht maßgebend. Die Schule sehe das Gemeinsame Lernen vor, der Förderbedarf werde nach § 19 Schulgesetz des Landes festgestellt, die Förderung erfolge entsprechend der Feststellung im Unterricht mit dem Ziel, dass die Kinder einen Schulabschluss erlangen. § 19 Schulgesetz sehe keine besondere Förderung im OGS-Bereich vor. Die Betreuung, für die die Kommune zuständig sei, sehe keine zielgruppenspezifische Förderung vor. Vielmehr gehe es hier um eine Begleitung des Essens, der Hausaufgabenbetreuung und der Koordination der Freizeitangebote in Kooperation mit Dritten. Sprachliche Defizite sowie die Betreuung von Flüchtlingskindern fielen nicht unter das Heraushebungsmerkmal der "wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten", es handele sich nicht um eine Lernbehinderung. Diese Schwierigkeiten seien nicht von Dauer, ihnen würde zudem mit individuellen Förderangeboten der Schule begegnet. Unstreitig stünden hier auch weitere Fachkräfte zur Verfügung. Sprachförderung finde nicht in der OGS Betreuung statt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin gebrachten Beispielfällen: Diese erfüllten nicht das Merkmal der wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Entscheidung hierüber liege auch nicht im Ermessen der Klägerin. Dass die Zusammensetzung der Schülerschaft dem gesellschaftlichen Wandel unterliege, sei richtig; jedoch führe dies nicht zu einer Höhergruppierung. dies betreffe vielmehr allgemein alle Erzieherinnen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 der Entgelttabelle für Beschäftigte im öffentlichen Dienst BT-XXIV (SuE). I. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Es ist anerkannt, dass sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gegen eine seiner Ansicht nach unrichtige Eingruppierung mittels einer Eingruppierungsfeststellungsklage wenden kann (vgl. BAG vom 27.10.2011 - 6 AZR 578/09 - beck-online; LAG Hamm vom 30.10.2012 - 12 Sa 212/12 - beck-online). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung der EG S 8b Stufe 5 der Entgelttabelle TVöD-SuE. Sie erfüllt mit ihrer Tätigkeit nicht das Heraushebungsmerkmal der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten". 1. Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden bzw. ersetzenden Regelungen des TVöD (VKA) – V Anwendung sowie gem. § 12 Abs. 1 TVöD-V die Anlage 1 Entgeltordnung Besonderer Teil XXIV (Entgelttabellen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst). 2. Maßgebend für die Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang: Mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge müssen gem. § 12 Abs. 2 TVöD-V die begehrte Entgeltgruppe erfüllen. Definiert wird der Arbeitsvorgang als eine zu einem bestimmen Arbeitsergebnis führende Tätigkeit eines Antragstellers, die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten eine abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit darstellt (vgl. BAG vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - beck-online; LAG Hamm a.a.O.). Es sind danach die Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten zu betrachten, die bezogen auf den Aufgabenbereich des Betroffenen zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder Arbeitsvorgang muss als solcher bewertet werden und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (LAG Hamm vom 30.10.2012 – 12 Sa 212/12 – beck-online). Die Tätigkeiten der Klägerin als Erzieherin mit Einsatz in der OGS sind in der Stellenbeschreibung aufgeführt: Es ist der pädagogische Auftrag im Team zu planen, zu gestalten und sicherzustellen. Insbesondere gehört hierzu neben der Betreuung der Kinder die Vorbereitung und Durchführung pädagogischer Angebote, die Mitwirkung bei der Organisation und pädagogischen Begleitung des Verpflegungsangebots, die Beteiligung an der Entwicklung von schulbezogenen Konzepten, die Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortschreibung individueller Förderpläne in Kooperation mit Lehrern und sozialpädagogischen Fachkräften, ferner die Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung und Umsetzung der Qualitätsstandards und die Elternarbeit. Darüber hinaus sind administrative Tätigkeiten, die Kooperation und Koordination mit anderen Gremien (Lehrerkonferenzen, Stadtteilgremien), Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ferienangeboten und die Anleitung und Begleitung von Praktikanten/-innen genannt. Es handelt sich bei den Tätigkeiten um einen einheitlichen - also nicht mehr aufzuspaltenden - Arbeitsvorgang. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, gleichfalls dass hiermit zumindest die Voraussetzungen der EG S 8a TVöD-SuE erfüllt sind. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie mit den sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden und von ihr zu leistenden Tätigkeiten nicht in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE einzugruppieren. Sie erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten". a) Das Merkmal der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" i.S. der Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE ist durch die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 6 näher erläutert. Hier heißt es: "Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behindert und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben." Bei Eingreifen eines der konkreten Beispiele wäre auch das Merkmal des Oberbegriffs "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" erfüllt. Bereits aus dem Wortlaut "z.B." ergibt sich jedoch, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Die Frage der Erfüllung des Oberbegriffs hat jedoch die Maßstäbe der genannten Beispiele zu berücksichtigten (BAG vom 22.3.1994 - 4 AZR 30/94 - beck-online; BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 - beck-online). Diesen ist gemein, dass sie eine deutliche Heraushebung der Aufgaben aus der Normal- oder Grundtätigkeit einer Erzieherin verlangen, sei es aufgrund personeller Verantwortung (Ziffer 6 e), qualitativ und koordinierende Verantwortung (Ziffer 6 f) oder im Hinblick auf die erwartete höhere Qualifikation sowie Belastung wegen der zu betreuenden Kinder, die eine besondere Förderungsbedürftigkeit haben (6 a), b) und d)). Es geht mithin um ein erwartetes, gegenüber dem üblichen Maß deutlich herausragendes fachliches Können oder eine besondere körperliche oder geistige Belastung (BAG vom 26.10.1994 - 4 AZR 734/93 -; BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 -). Nicht sämtliche gesteigerten Erziehungsschwierigkeiten erfüllen dabei das Heraushebungsmerkmal. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nicht nur eine Steigerung, sondern mit "besonders" und "schwierig" zwei Steigerungen verlangt werden. Dem entspricht es, das nicht nur eine Gruppe von Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten (1. Steigerung), sondern mit "wesentlichen" Erziehungsschwierigkeiten (2. Steigerung) betreut werden muss. Im erzieherischen Bereich müssen sich aus der zugewiesenen Tätigkeit Probleme im erzieherischen Bereich ergeben, die im Umfang und der Bedeutung mit der Aufgabe einer Erzieherin in einer Gruppe von behinderten Menschen gem. § 2 SGB IX vergleichbar sind. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich zwischen der Arbeit in einem "normalen" Kindergarten/Familienzentrum/Schulbetreuung und anderen Kinderbetreuungseinheiten, die eine besondere Arbeit erfordern, unterscheiden. Es geht auch nicht allein um einzelne behinderte oder diesen vergleichbare Kinder, sondern aus der Voraussetzung der "Gruppe" i.V.m. einem Vergleich zu Ziffer 6 a) der Protokollerklärung ergibt sich, dass die besonderen Anforderungen erst bei einer überwiegenden Anzahl - mindestens jedoch 1/3 - von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten innerhalb der Gruppe, die die Erzieherin entsprechend der Zuweisung zu betreuen hat, erfüllt sein müssen. b) Dies zugrunde gelegt unterfällt die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit als Erzieherin in der OGS einer Gemeinschaftsgrundschule nicht dem Beispiel Ziffer 6 b) der Protokollerklärung zu EG S 8b) SuE. Grundsätzlich besteht der Schwerpunkt von Erzieherinnen im OGS in der Gewährleistung der Betreuung der Kinder während der unterrichtsfreien Zeiten, u.a. auch um Eltern eine Berufstätigkeit zu ermöglichen. Vorliegend ergibt sich darüber hinaus aus der Stellenbeschreibung, dass mit "Betreuung" nicht allein eine Beaufsichtigung der Kinder gemeint ist, sondern eine Förderung mittels pädagogischer Angebote in Zusammenarbeit auch mit Lehrkräften sowie Sozialpädagogen. Insoweit ist ein Unterschied zu den in Kindergärten und Familienzentren geleisteten Arbeit in der U-3 bzw. Ü-3 Betreuung nicht zu erkennen: In beiden Fällen sind Kinder unterschiedlichen Alters, sozialer und sprachlicher Kompetenzen sowie unterschiedlicher (auch kultureller) Herkunft individuell zu fördern mittels zumeist im Team erarbeiteter pädagogischer Konzepte und Angebote einschließlich einer ggfls. erforderlichen Einbindung der Eltern. Allerdings ist von den Betreuern im OGS zusätzlich die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schule erwartet. Dass in einer größeren Gruppe von Kindern Auffälligkeiten wie Aggressivität oder Überängstlichkeit, Wahrnehmungsstörungen, Sprachschwierigkeiten, grob- oder feinmotorische Störungen oder auch Hyperaktivität auftreten, gehört zu den üblichen Problemen, mit denen die Erzieher und Erzieherinnen konfrontiert sind. Hierfür werden sie in ihrer Ausbildung qualifiziert. Dass aufgrund des für die Kinder anstrengenden Schulalltags z.T. ohne übliche Rückzugsmöglichkeiten heftigere (emotionale) Reaktionen erfolgen, Suche nach Beachtung durch die Erzieherin als anwesende Bezugsperson (notfalls durch schlechtes Benehmen) oder Streitigkeiten zwischen den Kindern auftreten können, stellt gleichfalls ein übliches Problem in dem Zusammensein vieler Kinder dar, die noch immer soziale Kompetenzen erlernen und sich und ihre Umgebung erproben. Dies allein führt nicht zu der Wertung einer im Vergleich zu den üblicherweise einer Erzieherin zugewiesenen Aufgabe über das übliche Maß hinausgehenden Belastung. Die Klägerin verweist zur Begründung des Weiteren darauf, dass es sich bei der Schule, an der sie im OGS-Bereich tätig sei, nicht um eine "normale" Grundschule, sondern um eine solche mit gemeinsamen Unterricht handele. Der Umstand, dass Kinder mit besonderem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lern- und Entwicklungsstörung, Emotionale Entwicklung, Geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sprachqualifikation die Schule besuchten, wirke sich auch auf die Gruppenzusammensetzung im Offenen Ganztag aus. Die sich hieraus ergebene Tätigkeit mit Kindern, die vermehrt Aufmerksamkeit einforderten und ggfls. auch mit Aggressivität reagierten, sowie der Anspruch der Schule - der von den Erzieherinnen im OGS mit verwirklicht werden solle -, die Kinder mit den vorhandenen Problemen individuell zu fördern, um ihnen den Besuch der Regelschule zu ermöglichen, führe zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Beanspruchung. Auch wenn die Kammer erkennt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit hoch engagiert ist und sich insgesamt die Anforderungen an die Erzieherinnen in den letzten Jahren stark erhöht haben - sowohl aufgrund von gesellschaftlichen Veränderungen als auch durch den verstärkten Blick auf die frühkindliche Bildung -, stellt der Einsatz der Klägerin im OGS an einer Schule des gemeinsamen Lernens möglicherweise eine Arbeit mit Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten, nicht jedoch mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten dar. Der Umstand, dass an der B. vermehrt Kinder den OGS besuchen, deren Muttersprache nicht deutsch ist, die aus sozial schwachen Familien oder aus Pflegefamilien kommen oder die in einem Schulfach einen besonderen Förderbedarf haben (z.B. bei Lese-Rechtsschreibschwäche) führt nicht ohne weiteres zu der Annahme von wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Finanzielle, soziale oder gesundheitliche Probleme von Eltern, Schüchternheit, mangelndes Selbstvertrauen, Nervosität, Konzentrationsschwächen bis zu starken Lernschwierigkeiten können zu Schwierigkeiten bei der Erziehung führen. Entsprechendes Verhalten ist aber bei vielen Kindern vorhanden und ist bereits bei der Anwendung normaler Erziehungsmittel zu berücksichtigten (vgl. insoweit auch BAG vom 03.06.1996 - 4 AZR 671/94 - ; ArbG Ludwigshafen vom 29.01.1997 - 3 Ca 1903/96 -; Thombansen. Eingruppierungsrecht Fachbeitrag "Besonders Schwierige fachliche Tätigkeiten" zit. nach Jurion). Von den Erziehern-/innen wird ein Arbeiten und Fördern auch in Kindergärten/Familienzentren in sozialen Brennpunkten im Rahmen ihrer ausbildungsbezogenen Tätigkeit ohne Qualifizierungsmerkmal erwartet. Dass eine zu betreuende Gruppe nur aus begabten, aufmerksamen, sich selbständig beschäftigenden und sozial kompetenten Kindern besteht, ist eine Idealvorstellung, die in der Realität nicht vorzufinden ist. Dass vermehrt Kinder zu betreuen sind, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen, führt gleichfalls zu keiner anderen Bewertung. Die sprachliche Förderung erfolgt vorliegend im Übrigen durch die Schule, die Erzieherin im OGS wird insofern im Gegensatz zu den in den Kindergärten/Familienzentren beschäftigten Erzieherinnen sogar vermehrt unterstützt. Der Erwerb der Sprachkompetenz, welcher für die "normale" Betreuung in der OGS erforderlich ist, ist somit zeitnah zu erwarten. Fächerbezogene Lernschwierigkeiten haben für die Erfordernisse an die Betreuung der Kinder im OGS keine besonderen Auswirkungen; die Förderung erfolgt durch den besonderen Unterricht der Schule. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass eine Förderung bei Defiziten von Kindern im vorschulischen Bereich – etwa in der Feinmotorik – gleichfalls von den Erzieherinnen erwartet wird, ohne dass hier das Qualifizierungsmerkmal der „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt wäre. Inwiefern kulturelle Unterschiede der Kinder nicht innerhalb der Gruppe bereichernd sind, sondern zu über das übliche Maß hinausgehende Erziehungsschwierigkeiten führen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass in Kindergärten u.a. des F. Nordens entsprechende Problematiken seit Jahren üblich sind. Insgesamt ist mit der der Klägerin zugewiesenen Stelle im OGS einer Grundschule des gemeinsamen Lernens sicherlich verbunden, dass ihre Gruppe von Kindern mit Förderbedarf auch im emotionalen Bereich besucht wird und sie Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten zu betreuen hat. Nicht erkannt werden kann von der Kammer jedoch, dass hiermit Anforderungen an die Klägerin verbunden sind, die deutlich über das übliche Maß der Aufgaben einer staatlich geprüften Erzieherin hinausgehen, d.h. die den Schluss nicht nur auf die (pädagogische) Betreuung von Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten zulassen, sondern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die von insgesamt 7 Kindern besucht wird, die an Rolando-/Epilepsie bzw. Autismus leiden, die Inklusion somit an der Schule durch integrativen Unterricht gelebt wird. Hierbei weist die Kammer auf folgendes hin: Ob und wie viele dieser Kinder überhaupt den OGS besuchen und hier die Gruppe der Klägerin ist nicht ersichtlich. Ob es sich bei diesen Kindern um solche mit Behinderungen i.S.v. § 2 SGB IX handelt, ist gleichfalls nicht vorgetragen. Soweit eine solche Behinderung nicht gegeben sein sollte, ist darüber hinaus nicht dargelegt, dass mit den Leiden eine (wesentliche) Erziehungsschwierigkeit einhergeht. Insbesondere hinsichtlich einer Rolando-Epilepsie ist dies nicht indiziert, da mit dieser Diagnose in der Regel weder ständige Anfälle noch längere Ausfälle oder Bewusstseinsstörungen verbunden sind. Letztendlich konnten diese Fragen aber auch dahinstehen, denn die Klägerin hat nicht darlegen können, dass die ihr zugewiesene Betreuung eine Anzahl von Kindern mit entsprechendem Handicap betrifft, die für die Annahme des Qualifizierungsmerkmals relevant ist. Ausweislich Ziffer 6 a) und b) der Protokollnotiz zu EG S 8b) SuE muss es sich entweder um eine integrative Gruppe handeln, die mindestens 1/3 (für den Fall der Klägerin also ca. 9 Kinder) behinderte Kinder i.S.v. § 2 SGB IX besuchen oder um Gruppen - also nicht Einzelpersonen - von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Aus einem Vergleich mit dem zahlenmäßigen Erfordernis in Ziffer 6a) der Protokollerklärungen dürfte zur Annahme von wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten einer Gruppe die Anzahl der (regelmäßig) zu betreuenden Kinder mit entsprechenden Problematiken nicht weniger als 1/3 der Gruppe ausmachen. Dies ist bei insgesamt 7 Kindern, die die Schule besuchen, sowie 5 OGS-Gruppen nicht zu erwarten. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 1 ArbGG. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG in Höhe des 36-fachen Unterschiedsbetrags zwischen der EG S 8a SuE und EG S 8b SuE. Die Entscheidung über den zur Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert ergeht gesondert. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung gesondert zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden