Urteil
12 Sa 212/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht in Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA einzugruppieren; der handwerkliche Erziehungsdienst ist getrennt vom Erziehungsdienst zu bewerten.
• Die Tätigkeit als Vertrauensperson des Werkstattrates ist als Ehrenamt/mit Freistellungsanspruch nicht eingruppierungsrelevant.
• Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund der Vergütung von Wohnbereichsgruppenleitern besteht nicht, insbesondere nicht als Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum oder im Unrecht.
• Ein hilfsweise gestellter Antrag auf persönliche Zulage nach § 14 TVöD-VKA ist zulässig, scheitert hier aber materiell aus denselben Gründen wie der Hauptantrag.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung von Werkstatt-Gruppenleiterin in Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA • Die Klägerin ist als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht in Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA einzugruppieren; der handwerkliche Erziehungsdienst ist getrennt vom Erziehungsdienst zu bewerten. • Die Tätigkeit als Vertrauensperson des Werkstattrates ist als Ehrenamt/mit Freistellungsanspruch nicht eingruppierungsrelevant. • Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund der Vergütung von Wohnbereichsgruppenleitern besteht nicht, insbesondere nicht als Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum oder im Unrecht. • Ein hilfsweise gestellter Antrag auf persönliche Zulage nach § 14 TVöD-VKA ist zulässig, scheitert hier aber materiell aus denselben Gründen wie der Hauptantrag. Die Klägerin ist seit 2001/2002 als Heilerziehungspflegerin bzw. Gruppenleiterin in Vollzeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Sie war nach Überleitung in Entgeltgruppe S 6 TVöD und verlangt seit November 2009 Vergütung nach Entgeltgruppe S 8. Ihre Aufgaben umfassen Gruppenleitung in Produktionsbereichen (Unterweisung, Betreuung, lebenspraktische Assistenz, Medikamentengabe, Dokumentation, Arbeitsabläufe) und seit 2009/2010 Tätigkeiten für den Werkstattrat als Vertrauensperson (Assistenz, Organisation, Fahrdienst, Begleitung). Die Klägerin beruft sich darauf, dass Erzieher und Heilerziehungspfleger mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8 zuzuordnen seien und verlangt Feststellung der Eingruppierung; subsidiär beantragt sie eine persönliche Zulage. Die Beklagte hält die Klägerin dem handwerklichen Erziehungsdienst zugeordnet und bestreitet die Voraussetzungen für S 8; die Tätigkeit im Werkstattrat sei ehrenamtlich. • Anwendbare Tarifnormen sind BAT/TVöD und TVÜ-VKA; für den Sozial- und Erziehungsdienst gelten die Merkmale des Anhangs zur Anlage C (TVÖD-BT-B) (§ 52 TVöD-BT-B). • Bei Prüfung nach § 17 TVÜ-VKA/§ 22 BAT ist maßgeblich, ob mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge die Merkmale der Entgeltgruppe S 8 erfüllt; der Arbeitsvorgang ist als abgrenzbare, nicht zeitlich aufzuteilende Arbeitseinheit zu bewerten. • Die Klägerin übt als Gruppenleiterin einen großen, nicht weiter aufspaltbaren Arbeitsvorgang in der Werkstatt aus; die überwiegende Tätigkeit ist dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen, dessen Eingruppierung ausdrücklich gesondert geregelt ist. • Entgeltgruppe S 8 erfasst u.a. Erzieher mit staatlicher Anerkennung, Heilpädagogen und bestimmte Meister als Werkstattleiter; die Fallgruppen des handwerklichen Erziehungsdienstes bleiben hiervon getrennt. Die Klägerin erfüllt weder die Qualifikations- noch Sachmerkmalanforderungen der einschlägigen S 8-Fallgruppen. • Die Tätigkeit als Vertrauensperson des Werkstattrates ist nach WMVO Ehrenamt mit Freistellungsanspruch und stellt keine eingruppierungsrelevante arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit dar. • Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheitert: Klägerin und Wohnbereichs-Gruppenleiter sind nicht in vergleichbarer Lage, und Gleichbehandlung im Irrtum oder im Unrecht begründet keinen Vergütungsanspruch. • Der hilfsweise gestellte Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-VKA ist zulässig, hat aber materiell dieselben Voraussetzungen wie der Hauptantrag und ist daher ebenfalls unbegründet. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 TVöD-VKA, weil ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin in der Werkstatt dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen ist und die einschlägigen S 8-Fallgruppen die Klägerin nicht erfassen. Die Tätigkeit als Vertrauensperson des Werkstattrates ist als Ehrenamt/Freistellungsfall nicht eingruppierungsrelevant und begründet keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-VKA bleibt unbegründet, da keine dauerhaft höheren oder besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.