Urteil
1 Ca 1762/18
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2018:1011.1CA1762.18.00
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Leitsätze
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Streitwert wird auf 12.126,27 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: --- 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 12.126,27 € festgesetzt Az.: 1 Ca 1762/18 Verkündet am 11.10.2018 Fischer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit V., J., 5. Kläger Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte H., I., 5. gegen P., vertr. d. d. GF X., X., 5. Beklagte Prozessbevollmächtigte U., X., 7. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Hecke und den ehrenamtlichen Richter Tatoglu für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 12.126,27 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifverträge Vergütungserhöhungen zustehen. Der Kläger ist seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Konstrukteur beschäftigt. Die Parteien haben in dem unter dem 02.07.1990 vereinbarten Arbeitsvertrag unter § 3 „Vergütung“ ein Tarifgehalt nach der Gruppe T5/n.d.3. Jahr, eine Leistungszulage in Höhe von 4 % sowie eine freiwillige übertarifliche Zulage vereinbart. Unter § 13 findet sich folgende Vereinbarung: „Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarife der F. Nordrhein-Westfalen und alle Betriebsvereinbarungen, soweit anwendbar.“ Rechtsvorgänger der Beklagten war zunächst die P., über deren Vermögen mit Beschluss vom 01.05.2017 (Bl. 11 ff. d.A.) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt E. aus E.. In der Insolvenz wurde der Betrieb aufgrund eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 29.06.2017 zum 11.08.2017 auf die Beklagte übertragen. Auf das Unterrichtungsschreiben vom 15.02.2018 (Bl. 15 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Insolvenzschuldnerin war seit dem 02.06.1953 Mitglied im F.. Auf das Bestätigungsschreiben vom 01.07.2016 wird Bezug genommen, gleichfalls auf die Satzung des F. zum einen in der Fassung vom 05.06.2014 (Bl. 85 ff. d.A.) und vom 01.06.2017 (Bl. 50 ff. d.A.). In beiden Satzungen ist wortgleich unter § 4 „Mitgliedschaft“ u.a. geregelt: „4. Die Mitgliedschaft endet a) Durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist durch Einschreibebrief gegenüber dem Verband zu erklären ist, b) Durch Auflösung oder Insolvenz des Mitglieds c) Durch Ausschluss gem. § 5.“ Eine Verbandsmitgliedschaft der Beklagten besteht nicht. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 14 >36 mit einer Leistungszulage in Höhe von 11 % eingruppiert. Die ab dem 01.04.2017 greifende Tariflohnerhöhung wurde ihm gewährt, so dass er zuletzt ein Effektiventgelt in Höhe von (gerundet) 6.685,00 € erhielt. Die Tariflohnerhöhung mit Wirkung zum 01.04.2018 bzw. den zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € für März 2018 erhielt der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 16.05.2018 hat der Kläger die Erhöhung seines Tarifentgelts um 4,3 % sowie die Einmalzahlung in Höhe von 100,00 € geltend gemacht. Mit am 17.07.2018 eingegangener und am 29.08.2018 erweiterter Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Seiner Ansicht nach kann er die Weitergabe der Tariflohnerhöhung aufgrund einer Tarifbindung unter Berücksichtigung des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB von der Beklagten verlangen, zumindest aber aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel gem. § 13. Dass die Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin im Arbeitgeberverband automatisch mit der Insolvenz ende, bestreitet er, weiterhin dass einer entsprechenden Regelung in der Satzung ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liege. § 13 des Arbeitsvertrages stelle eine dynamische Verweisungsklausel dar, insbesondere sei sie nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen. Es fehle an der Eindeutigkeit, dass die Anwendung des Tarifvertrages von der Tarifbindung der Arbeitgeberin abhängig sein soll. Insbesondere sei eine solche Einschränkung nicht in dem Annex „soweit anwendbar“ geregelt: Zum einen beziehe sich dies nur auf die Betriebsvereinbarungen, zum anderen stelle diese Formulierung gerade kein Synonym für „Tarifgebundenheit“ dar, zumal bei der Rechtsvorgängerin unterschiedliche Tarifverträge zur Anwendung gekommen seien. Die „Anwendbarkeit“ verweise auf den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Anwendung der früheren Rechtsprechung, die eine widerlegliche Vermutung für eine Gleichstellungsabrede angenommen habe. Der Kläger sieht diese Vermutung widerlegt, da bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten verschiedene Tarifverträge zur Anwendung gekommen seien. Diesbezüglich verweist er auf die Anlage 5 zum Unterrichtungsschreiben vom 15.02.2018. Zumindest sieht der Kläger einen Anspruch deshalb, weil in dem Unterrichtungsschreiben auf Seite 5 ausdrücklich von einer Geltung der Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme ausgegangen worden sei. Dem Kläger stehe die nicht gezahlte Pauschale für den Monat März 2018 in Höhe von 100,00 € sowie die Differenzvergütung in Höhe von monatlich 287,47 € zu, welche der Kläger für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 mit der Leistungsklage verfolgt. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 962,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 100,00 € seit dem 01.04.2018, aus weiteren 287,47 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 287,47 € seit dem 01.06.2018 sowie aus weiteren 287,47 € seit dem 01.07.2018 zzgl. einer Verzugsschadenpauschale in 4 Fällen á 40,00 €, insgesamt also in Höhe von 160,00 € netto zuzahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.04.2018 ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe EG 14 nach dem 36. Beschäftigungsmonats in Höhe von 6.281,50 € zzgl. einer Leistungspauschale in Höhe von 11 %, insgesamt also 6.972,47 € brutto gem. den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten im Tarifbereich F. zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 574,94 € brutto, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 287,47 € seit dem 01.08.2018 sowie aus weiteren 287,47 € seit dem 01.09.2018 zzgl. einer Verzugsschadenspauschale in zwei Fällen in Höhe von insgesamt 80 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aufgrund einer Tarifbindung: Die Beklagte sei nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband, die Rechtsvorgängerin sei mit der Eröffnung der Insolvenz aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden; insoweit verweist die Beklagte auf die Satzung des F.. Die Parteien hätten auch nicht in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag in § 13 eine dynamische Verweisungsklausel auf die tariflichen Regelungen der F. vereinbart. Es handele sich bei der Regelung um eine sog. Gleichstellungsklausel, so dass die Anwendung der Tarifverträge von einer Tarifbindung der Arbeitgeberin abhängig sei. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hätte eine Tarifbindung aufgrund der Eröffnung der Insolvenz nicht bestanden. Die Regelung sei vor dem 01.01.2002 getroffen worden, so dass die Vermutungsregelung greife. Insoweit verweist die Beklagte auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 (4 AZR 79/10), 17.11.2010 (4 AZR 691/08), 24.02.2010 (4 AZR 691/08) und 14.12.2005 (4 AZR 436/04). Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung für Klauseln, die ab dem Stichtag des 1.1.2002 vereinbart wurden, von einer Gleichstellungsklausel auszugehen wäre. Aufgrund der Einschränkung des Verweises durch den Annex „soweit anwendbar“ werde erkennbar, dass die Tarifbindung des Arbeitgebers Voraussetzung für eine Geltung in dem Arbeitsverhältnis sei. Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5.-6.2017 (4 AZR 867/16), mit welchem das Urteil des LAG E. vom 11.11.2016 (6 Sa 110/16) bestätigt wurde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist auch den Feststellungsantrag betreffend zulässig. Der Feststellungsantrag betrifft die Vergütungsverpflichtung nach der Gehaltstabelle und nicht die Zuordnung der Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal. Auch die Anwendung eines Teils einer tarifvertraglichen Regelung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BAG vom 11.04.2018, 4 AZR 119/17 Rn. 18 mwN). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Tariflohnerhöhung zum 01.04.2018 bzw. auf Zahlung der Pauschale in Höhe 100,00 € für den Monat März 2018. Die nach dem 01.05.2017 vereinbarten Tariflohnerhöhungen in den Tarifverträgen im Bereich F. finden im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Beklagte hat damit die Entgeltansprüche des Klägers ab 01.03.2018 vollständig erfüllt. a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenz ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 4 TVG, da der Tarifvertrag im Bereich F. nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 TVG: Es fehlt an einer mitgliedschaftlichen Bindung der Parteien an den streitgegenständlichen Tarifvertrag. Im Hinblick auf die Beklagte hat der Kläger eine Mitgliedschaft nicht behauptet, die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin endete mit Eröffnung der Insolvenz automatisch gem. § 4 b) der Satzung des EUV. Die vom Kläger geltend gemachte Vergütungserhöhung liegt zeitlich nach der Insolvenzeröffnung vom 01.05.2017. b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat er auch keinen einzelvertraglichen Anspruch aufgrund der Inbezugnahmeklausel gem. § 13 des Arbeitsvertrages, an welchen die Beklagte gem. § 613 a BGB unverändert gebunden wäre: Diese Klausel stellt keine dynamische Verweisung dar, sondern ist unter Berücksichtigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BAG vom 14.12.2011 – 4 AZR 79/10 -; BAG vom 11.12.2013 – 4 AZR 473/12 – beck-online) als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der Beklagten unabhängige zeitdynamische Verweisung auf die in ihr genannten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Da die Beklagte mangels Mitgliedschaft in dem V. nicht tarifgebunden ist und die Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin mit der Insolvenzeröffnung und damit vor dem Betriebsübergang mit Wirkung zum 11.08.2017 endete, sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur statisch in ihrer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltenden Fassung weiter auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum gehe, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Maßgeblichkeit des in Bezug genommenen Tarifwerks für das Arbeitsverhältnis gleichzustellen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass mit einer solchen von einem normativ an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag ersetzt werden solle, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur BAG 23. 2. 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 86; 17. 11. 2010 – 4 AZR 127/09 – Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85; 26. 8. 2009 – 4 AZR 285/08 – Rn. 48 mwN, BAGE 132, 10 = AP TVG § 3 Nr. 45). Daraus folge, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder Begleitumstände bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reiche, wie der Arbeitgeber gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitnehmer tarifrechtlich aus neu abgeschlossenen Tarifverträgen verpflichtet sei, also dann ende, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (vgl. nur BAG 23. 2. 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 86; 17. 11. 2010 – 4 AZR 127/09 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85; 26. 8. 2009 – 4 AZR 285/08 – AP TVG § 3 Nr. 45). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Verweisungsklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. 1. 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel, die auch dann gilt, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden ist, zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses für allgemeinverbindlich erklärt war (BAG 27. 1. 2010 – 4 AZR 570/08 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 74 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 46), aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. 1. 2002 vereinbart worden sind (BAG vom 14.12.2011 in AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 104, beck-online; BAG 14. 12. 2005 – 4 AZR 536/04 – Rn. 24 ff., BAGE 116, 326 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39; 18. 4. 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 29 ff., BAGE 122, 74 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53; 22. 4. 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 64, BAGE 130, 286 = AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38; 17. 11. 2010 – 4 AZR 127/09 – Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85). Eine von Arbeitnehmerseite erhobene Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG 26. 3. 2009 – 1 BvR 334/09). bb) Danach ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Bezugnahmeklausel, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung handelt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 02.07.1990 normativ an die dort genannten Tarifverträge aufgrund Mitgliedschaft im Essener Unternehmerverband gebunden. Die Mitgliedschaft seit 1953 ist von dem V. mit Schreiben vom 01.07.2016 bestätigt worden. Grundsätzlich besteht damit die Vermutung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Tarifverträge nur in Bezug genommen hat, um für alle Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der eigenen Tarifbindung und in Unkenntnis der Tarifbindung der jeweiligen Arbeitnehmer deren gleiche Behandlung zu gewährleisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der klagenden Partei, dass ausweislich der Anlage 5 zum Unterrichtungsschreiben verschiedene Tarifverträge bei der Rechtsvorgängerin zur Anwendung kamen. Denn zum einen sind die Tarifverträge zum Großteil entsprechend der Tarifbindung der Insolvenzschuldnerin aus dem Bereich der F. („GesM“, „ERA“), zum anderen waren die weiterhin aufgeführten Tarifverträge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1990 nicht vereinbart. Inwiefern die Liste die Vermutung widerlegt, dass mit der Inbezugnahmeklausel die Insolvenzschuldnerin nur eine fehlende Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers auffangen wollte, ist der Kammer nicht erkennbar. Darüber hinaus ergibt sich aber auch bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung des § 13 AV eindeutig, dass die Parteien (lediglich) eine Gleichstellungsabrede vereinbaren wollten: Durch den Anhang „soweit anwendbar“ haben sie in erkennbarer Weise hinreichend deutlich gemacht, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängt. Diese Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Betriebsvereinbarungen: Zum einen befindet sich zwischen den Tarifverträgen und den Betriebsvereinbarungen ein „und“, d.h. hier geht es um Gleichwertigkeit, zum anderen würde eine anderslautende Auslegung keinen Sinn ergeben: Für wen, wenn nicht die Beklagte, sollte denn eine zwischen Betriebspartnern geregelte Betriebsvereinbarung gelten? Indem die Inbezugnahme auf die „Anwendbarkeit“ beschränkt wird, wird auf die Tarifgebundenheit verwiesen: Das Wort „anwendbar“ wird synonym gebraucht mit „verpflichtend“ oder „verbindlich“. Damit wird eine Bindung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an die genannten Tarifverträge unabhängig vom Arbeitsvertrag vorausgesetzt. Mit diesen Worten wird gerade nicht auf den sachlichen oder persönlichen Geltungsbereich verwiesen, da diese durch die Nennung der Tarifverträge (F.) sowie des örtlichen Bereichs (NRW) bereits bestimmt waren. Die vertragliche Bindung an den Tarifvertrag kann nicht gemeint sein, da dies ein Zirkelschluss wäre. Nicht entgegen steht der Auslegung die Einschränkung der Bezugnahme der Tarifverträge F. „im übrigen“, da der Umfang der vertraglichen Bezugnahme allein Sache der Vertragsparteien ist (vgl. BAG vom 23.01.2008 – 4 AZR 602/06; BAG vom 11.12.2013 – 4 AZR 473/12 – beck-online). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Bezifferung des dem Kläger zustehenden Gehalts in § 3 des Arbeitsvertrages. Diese Vertragsregelung führt lediglich aus, wie hoch das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die tarifliche Eingruppierung ausdrücklich aufgeführt ist. Insofern handelt es sich nicht um eine von § 13 des Arbeitsvertrag „im Übrigen“ abweichende Regelung. c) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf ein aus seiner Sicht widersprüchliches Verhalten durch die Information zu evtl. Tarifbindungen im Unterrichtungsschreiben vom 15.02.2018 berufen. In dem Unterrichtungsschreiben wird kein Anspruch begründet: Vielmehr wird allgemein darauf hingewiesen, dass im Betrieb verschiedene Alternativen im Hinblick auf die Geltung tariflicher Vorschriften bestehen und z.T. Tarifverträge arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass im Falle einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme im Einzelfall entschieden werden müsste, „ob“ überhaupt und wenn ja „in welcher Fassung“ die Geltung der Tarifverträge auch bei der Erwerberin bestünden. Eine Zusage der Betriebserwerberin dahingehend, dass im Falle einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme diese als dynamisch angesehen werde, ist damit nicht verbunden. Danach war der Leistungsantrag des Klägers als unbegründet abzuweisen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Fortzahlung eines Entgelts entsprechend der EG 14 nach dem 36. Beschäftigungsmonat einschließlich einer Leistungszulage in Höhe von insgesamt 6.972,47 € brutto. Es wird auf die Ausführungen unter I.1. Bezug genommen. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Verzugspauschale besteht mangels Verzugs der Beklagten mit Zahlungen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.