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Urteil

4 AZR 867/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag bindet den Arbeitnehmer nur an die Tarifverträge der konkret benannten Tarifvertragsparteien; eine weitergehende Bindung an künftige Tarifverträge anderer Tarifparteien ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen. • Wird in einer Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge hinzugefügt 'soweit sie für H verbindlich sind', ist damit die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als auflösende Bedingung vereinbart; fällt diese weg, gilt die dynamische Verweisung nicht mehr für nachfolgende Tarifverträge. • Eine Lohnabrechnung oder einmalige Weitergabe einer tariflichen Erhöhung begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, zukünftige Tariflohnerhöhungen unabhängig von der Tarifgebundenheit weiterzugeben.
Entscheidungsgründe
Bedingte dynamische Verweisung: Tarifbindung des Arbeitgebers als auflösende Bedingung • Eine dynamische Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag bindet den Arbeitnehmer nur an die Tarifverträge der konkret benannten Tarifvertragsparteien; eine weitergehende Bindung an künftige Tarifverträge anderer Tarifparteien ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen. • Wird in einer Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge hinzugefügt 'soweit sie für H verbindlich sind', ist damit die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als auflösende Bedingung vereinbart; fällt diese weg, gilt die dynamische Verweisung nicht mehr für nachfolgende Tarifverträge. • Eine Lohnabrechnung oder einmalige Weitergabe einer tariflichen Erhöhung begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, zukünftige Tariflohnerhöhungen unabhängig von der Tarifgebundenheit weiterzugeben. Die Klägerin war seit 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verkäuferin/kassiererin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist auf die für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge des Einzelhandels "soweit sie für H verbindlich sind" und ordnet die Eingruppierung in Gehaltsgruppe II an. Änderungen der Arbeitszeit und Vergütung wurden 2002 und 2006 vereinbart. Die Rechtsvorgängerin verließ Ende 2011 den Arbeitgeberverband; spätere Tariflohnerhöhungen der Tarifparteien Handelsverband NRW und ver.di wurden der Klägerin nicht vollständig weitergezahlt. Nach Betriebsübergang 2013 klagte die Arbeitnehmerin auf Nachzahlung und Feststellung der Anwendung der späteren Gehaltstarifverträge. Arbeitsgericht gab ihr Recht, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das BAG bestätigte die Abweisung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Klägerin den zutreffenden Tarifvertrag (Tarifverträge des Handelsverbandes NRW und ver.di) hinreichend bestimmt benannt hat. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Der Schriftvertrag ist als Formularvertrag auszulegen. Die Klausel "soweit sie für H verbindlich sind" macht die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängig; es handelt sich um eine nur bedingte (auflösende Bedingung) zeitdynamische Verweisung. • Wortlautanalyse: Das Wort 'soweit' begrenzt den Anwendungsbereich; 'verbindlich' drückt die erforderliche, unabhängig vom Arbeitsvertrag bestehende Bindung an die Tarifverträge aus (vgl. §3 TVG). Ziffer 6 des Vertrags bezieht sich auf Ziffer 3 und schafft keine eigenständige, unbedingte Verweisung. • Keine Auslegungslücke: Die Klausel ist nicht widersprüchlich oder intransparent; deshalb greift die Unklarheitenregel des §305c Abs.2 BGB nicht. • Eintreten der Bedingung: Die Arbeitgeberin war nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband ab 31.12.2011 nicht mehr tarifgebunden; damit endete die dynamische Wirkung für nachfolgende Tarifverträge, es bestand nur noch Nachwirkung für bestehende Tarifverträge zum Austrittszeitpunkt. • Keine betriebliche Übung: Die einmalige Weitergabe einer tariflichen Erhöhung begründet nicht automatisch die Verpflichtung, künftig unabhängig von Tarifgebundenheit alle Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. • Betriebsübergang: Durch §613a BGB wurde der Arbeitsvertrag mit der Bezugnahmeklausel zwar auf die Beklagte übertragen, diese ist jedoch nicht an die relevanten Gehaltstarifverträge gebunden; daher sind spätere Tarifverträge nicht anwendbar. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Wegen der Formulierung der Bezugnahmeklausel ("soweit sie für H verbindlich sind") war die Anwendung künftiger Gehaltstarifverträge an die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gebunden. Nachdem die Rechtsvorgängerin Ende 2011 aus dem Arbeitgeberverband austrat, endete die dynamische Wirkung für nachfolgende Tarifverträge; die Beklagte war nicht verpflichtet, die nach 2011 vereinbarten Tariflohnerhöhungen zu zahlen. Die streitigen Entgeltansprüche für Februar 2014 bis November 2015 sind daher nicht entstanden bzw. bereits erfüllt; die Klägerin trägt die Kosten der Revision.