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Urteil

1 Ca 3151/20

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2021:0610.1CA3151.20.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 4.167,24 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 4.167,24 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Eingruppierung des Klägers. Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist seit dem 00.00.0000 bei der Beklagten zuletzt als Gärtner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Kommunen (TVöD-NRW) Anwendung. Auf den Arbeitsvertrag, Bl. 17 ff. der Akten, wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger hat die Ausbildung zum Gärtner abgeschlossen. Weiterhin legte er am 00.00.2015 erfolgreich die FLL – Zertifizierung als Baumkontrolleur bei der Landwirtschaftskammer NRW ab (Bl. 16 der Akte). Die Beklagte hat den Kläger in die Entgeltgruppe 6 des TVöD-NRW eingruppiert. Der Kläger ist im Eigenbetrieb „I.“ der Beklagten tätig. Die Beklagte führt die Betreuung der Bäume in Teams durch. Ein Team führt Baumkontrollfahrten durch, bei denen die Bäume jeweils ausschließlich vom Boden aus beurteilt werden. Bei der Kontrolle werden zu erledigende Aufgaben priorisiert elektronisch erfasst und dann als Aufgaben für die bearbeitenden Teams erfasst. Diese Aufgaben werden sodann durch weitere Teams entweder getrennt oder im Rahmen einer generellen Baumpflege durchgeführt. Insgesamt bestehen bei der Beklagten sechs Baumpflegeteams. Auf das von der Beklagten eingereichte Organigramm, Bl. 99 der Akten, wird Bezug genommen. Der Kläger ist dem Team N01 zugeordnet, welches neben dem Kläger aus einem Vorarbeiter und zwei weiteren Gärtnern besteht. Im Rahmen der Arbeiten wird eine Hebebühne eingesetzt. Einer der Teammitarbeiter nimmt regelmäßig die Sicherung wahr, während zwei weitere Mitarbeiter sich mit der Bearbeitung des Baumes auf der Hebebühne bzw. der Verarbeitung des Abschnitts abwechseln. Dabei werden weitere erst bei Bearbeitung des Baumes entdeckte Schäden bzw. erkannter Bearbeitungsbedarf entweder direkt erledigt oder aber als Aufgabe digital erfasst. Ob diese Erfassung nach Mitteilung durch den Vorarbeiter erfolgt oder auch durch andere Mitarbeiter, also auch den Kläger, ist zwischen den Parteien streitig. Weiterhin ist zwischen den Parteien streitig, ob aufgrund klimabedingter Schäden durch Trockenheit und Sturmereignisse die Tätigkeit der Baumerhaltung mittlerweile einen größeren Raum einnimmt als die Tätigkeiten der Baumpflege. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Entgeltordnung zum TVöD sowie ergänzend die landesbezirkliche Entgeltordnung als Anlage zu § 11a TVöD-NRW eingeführt. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 6 überführt. Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 der Anlage zu § 11a TVöD NRW lauten: „Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte) sowie Beschäftigte mit einer Tätigkeit eines solchen beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit.“ Unter dem 00.00.2017 verlangte der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 (Bl. 19 d.A.). Die relevanten Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 lauten: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit Abschnitt a) Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem Verwandtenfach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als (…) 25. Forstwirte, Gärtner oder Fachgrarwirte, die selbstständig und verantwortlich Maßnahmen zur Baumerhaltung durchführen; nicht erfasst werden Maßnahmen der „allgemeinen Pflege“*) (…) 28.Gärtner oder Fachagrarwirte, die aufgrund einer Zusatzqualifikation die Baumkontrollen durchführen.“ Nach der Vorbemerkung Nr. 1 sind die mit dem Hinweis *) versehenen Tätigkeitsmerkmale erfüllt, wenn die Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte erfüllt wird. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 verlangen die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ ab der Entgeltgruppe 7, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen („selbstständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen („verantwortlich“). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderen Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale. Mit Schreiben vom 00.00.2018 (Bl. 20 der Akte) lehnte die Beklagte das Höhergruppierungsverlangen des Klägers ab. Mit am 15.12.2020 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener und der Beklagten 04.01.2021 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 zusteht. Er behauptet, dass im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bearbeitung der Bäume erneute Baumkontrollen in der Krone stattfänden. Die Tätigkeit der Baumkontrolle und Bearbeitung stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Baumerhaltung sei durch stärkere Trockenperioden und Stürme immer stärker in den Vordergrund gerückt. Ca. 50 % der Maßnahmen seien aktuell baumerhaltende Maßnahmen. Als Beispiel hierfür verweist der Kläger auf ein Tätigkeitsprotokoll vom 00.00.2020, Bl. 26 der Akte. Bei den bei der Baumkontrolle durchgeführten Maßnahmen sei eine Trennung der Tätigkeit zur Pflege und zur Erhaltung des Baumes nicht möglich. Es müsse vor Ort jeweils über die erforderlichen Maßnahmen entschieden werden. Zu seinen Tätigkeiten gehöre deshalb die vollständige Kontrolle des Baumumfeldes, des Standortes, des Wurzelbereichs und des Lichtraumprofils ebenso wie die Untersuchung möglicher Sichtbehinderungen des Verkehrs und die Beeinträchtigungen durch Gebäude oder Fassadenkontakt; gleichfalls sei die Intervalle der Regelkontrolle festzustellen. Eine Entscheidungskontrolle durch den Vorarbeiter finde nicht statt, dies sei praxisfern. Lediglich die Eingabe in das IT System werde vom Vorarbeiter ausgeführt, jedoch sei hiermit keine fachliche Einschätzung verbunden. Die Tätigkeiten führe er gänzlich ohne besondere Anweisung durch. Die Entscheidung über die Maßnahme am konkreten Baum obliege ihm, sodass er auch verantwortlich im Sinne der Tarifvorschrift sei. Zu diesem Zweck habe er auch die Zertifizierung erhalten. Die Ausbildung zur Bedienung und Pflege der Hebebühne sieht der Kläger des Weiteren als wesentliche zusätzliche Spezialisierung. Hilfsweise sei er daher zumindest aufgrund des Merkmales der Ziff. 28 in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren. Zumindest aber bestehe ein Anspruch auf Höhergruppierung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat die Vorarbeiter der Entgeltgruppe 7 zugeordnet, ohne dass dieses durch ihre Stellung gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes für NRW (TVöD-NRW) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab 01.01.2017 ab dem auf dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle, da nach der Vorbemerkung Nr. 1 zur Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A die Beschäftigten in der Entgeltgruppe einzugruppieren seien, deren Tätigkeitsmerkmale die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspreche. Insoweit sei der landesgesetzliche Tarifvertrag von der Regelung des §§ 12 Abs. 2 TVöD-VKA abgewichen. Dass der Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte Tätigkeiten der Baumkontrolle ausführe, habe er nicht dargelegt. Dies ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Tätigkeitsprotokoll eines einzelnen Tages. Diese Anforderung erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht, da er nicht überwiegend mit Aufgaben der Baumerhaltung beschäftigt sei. Baumerhaltung und allgemeine Baumpflege seien organisatorisch getrennt. Zeige sich bei Arbeiten an der Hebebühne am Baum weiterer Handlungsbedarf, habe der Kläger – sofern dies nicht in den durchzuführenden Pflegeauftrag falle – einen weiteren Pflegeauftrag an den Vorarbeiter weiterzugeben. Die Entscheidung zur Baumerhaltung bleibe dem Vorarbeiter vorbehalten. Zudem arbeite er weder selbstständig noch verantwortlich im Sinne der Tarifvorschrift, da er alle Information an den Vorarbeiter weitergebe, der diese dann digital erfasse. Die Endentscheidung obliege daher dem Vorarbeiter. Dieser sei für die Tagesleistungserfassung des gesamten Teams selbstständig verantwortlich. Zusätzlich erforderliche Maßnahmen der Baumerhaltung seien in das System einzugeben und ein neuer Auftrag für den jeweiligen Baum zu erstellen. Einschneidende Maßnahmen am Baum könne der Kläger deshalb nur nach Rücksprache mit dem Vorarbeiter durchführen. Allenfalls entscheide er über allgemeine Pflegemaßnahmen im Rahmen des zu erledigenden Pflegeauftrags Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1, 495 ZPO allgemein zulässig (vgl. BAG vom 20.06.1984 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag - Großhandel; BAG vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91, NZA 1992, 273 ff.; LAG Düsseldorf Urteil v. 13.1.2011 - 11 Sa 988/09 - juris). Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage greift nicht durch, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Eingruppierung auch für die Zukunft mit Rechtskraftwirkung festgestellt zu bekommen. Soweit der Kläger auch für vergangene Zeiträume einen Feststellungsantrag stellt, so ist dieser zulässig, weil bei der Beklagten davon auszugehen ist, dass es auch einem Feststellungsurteil, das nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, Folge leisten würde (BAG vom 8.9.1976 - 4 AZR 356/75 - AP Nr. zu § 1 TVG Form). II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Anlage zu § 11a TVöD-NRW. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und auch kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar zur Anwendung gelangenden Tarifvorschriften des TVöD-V-VKA bzw. TVöD-NRW. a) Der Kläger ist mit seinem Höhergruppierungsrecht nicht ausgeschlossen. Er hat die aufgrund der Einführung der Entgeltordnung eintretende Höhergruppierung im Jahr 2017 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des §§ 29b S. 1 TVöD-VKA geltend gemacht, sodass sein Begehren auf den 01.01.2017 zurückwirkt. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V-VKA anhand von Arbeitsvorgängen zu bemessen. Diese Norm kann durch die Vorbemerkung in Ziff. 1 der Anlage zu § 11a TVöD des landesbezirklichen Tarifvertrages TVöD-NRW nicht abbedungen werden. Hierzu hat in einem Parallelverfahren bereits die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen mit Urteil vom 03.05.2021 (6 Ca 3150/020) folgendes ausgeführt: „Die Ermächtigung der Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW zum Abschluss einer eigenen Entgeltordnung ergibt sich aus dem Anhang „Regelungskompetenzen“ zur Entgeltordnung des TVöD-VKA. Gemäß Ziffer 1 wird die Eingruppierung der Beschäftigten (grundsätzlich) auf Bundesebene geregelt. In Ziffer (3) bzw. ergänzend (5) für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sind hierzu Ausnahmeregelungen getroffen worden. Nach Ziffer 3.) können die Tarifvertragsparteien auf Landesebene im Bereich des Besonderen Teils der Verwaltung, der hier einschlägig ist, in den Entgeltgruppe 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbaren. Die Regelungskompetenz auf Ziffer 3.) bezieht sich daher bereits nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze des § 12 TVöD, sondern lediglich auf die Schaffung zusätzlicher Tätigkeitsmerkmale, mithin einer anderen Ausgestaltung der Entgeltordnung. In Ziffer 5 ) sind für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem expliziten Hinweis auf die Beachtung der Maßgaben des § 12 TVöD-VKA und damit auch der Regelung in § 12 Abs. 1 TVöD-VKA anderweitige Definitionen für die Entgeltgruppen ergänzend geregelt. Eine weitergehende Ermächtigung, auch die in § 12 festgelegten Eingruppierungsgrundsätze, insbesondere die Bewertung anhand von Arbeitsvorgängen enthält die Tarifvorschrift nicht. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.07.2009 - 4 AZR 249/08 berufen. Diese bezog sich auf den BMT-G. Dieser stand aber nie in einem Unterordnungsverhältnis zum BAT, sondern bezog sich auf Beschäftigtengruppen, die gerade nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfielen. Dieses ist aber nach Zusammenführung der Tarifwerke im TVöD gerade der Fall. Dabei ist zu betrachten, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW gleichzeitig auch Arbeitnehmerseite Tarifvertragspartei und auf Arbeitgeberseite qua Verbandsmitgliedschaft Tarifvertragspartei des TVöD-V-VKA darstellen. Sie sind daher an ihnen durch den TVöD-VKA gegebenen Öffnungs- und Abweichungsmöglichkeiten gebunden. Die Tarifvertragsparteien selbst haben mit der Festlegung der Regelungskompetenzen den Spezialitätsgrundsatz eingeschränkt.“ Diesen Ausführungen der 6. Kammer schließt sich die 1. Kammer des ArbG Essen vollumfänglich an. c) Die Tätigkeit des Klägers stellt sich als einheitlicher Arbeitsvorgang i.S. der tariflichen Vorschriften dar. aa) Nach § 12 Abs. 2 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 Rn. 27; vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22). Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24, BAGE 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17; 20. September 1995 - 4 AZR 685/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 47; 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 - BAGE 38, 221). Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, aaO; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -). Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20; BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626). Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 TV-öD beziehen sich die erforderlichen zeitlichen Anteile auf die Arbeitsvorgänge, nicht auf die Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten (zu § 12 TV-L BAG 9. September 2020 – 4 AZR 196/20 Rn. 64). bb) Dies zugrunde gelegt lassen sich die von dem Kläger zu erbringenden Tätigkeiten nicht trennen: Die von den Baumpflegeteams und damit auch vom Kläger zu erbringenden Arbeiten, einerseits die regelmäßige Baumpflege, andererseits aber auch die Bearbeitung der Aufträge der Baumerhaltung, die sich aus den Baukontrollen ergeben. Im Rahmen dieser Arbeiten erfolgt auch eine (nochmalige) Kontrolle, da etwa bei Arbeiten in der Krone neue oder nicht gesehene Schäden deutlich werden können. Der Kläger weist nachvollziehbar darauf hin, dass bei diesen Arbeiten eine exakte Trennung zwischen der reinen Plege eines gesunden Baumes und Arbeiten, die der Baumerhaltung bei pathologischen Zuständen dienen, nicht getrennt werden können, zumal sich letzteres auch erst bei Arbeit in der Krone ergeben könne. Unstreitig erfolgt keine Trennung von Arbeiten, die der reinen Pflege (Formschnitte, Entfernung von ausgeschiedenen oder überflüssigen Trieben etc.) dienen, von denjenigen, die für den Erhalt des Baumes (Entfernung von bruchgefährdeten Holz, befallener Bauteile) erforderlich sind. Das Baumpflegeteam unterbricht nicht die Arbeiten, soweit über die eigentliche Pflege hinausgehende Maßnahmen erkannt werden. Entsprechende Anweisungen bestehen seitens der Beklagten nicht. Dies wäre auch weder effektiv noch geboten, da die Arbeiten mit einer Hebebühne stattfinden und entsprechende Verkehrssicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen. d) Dass dieser vom Kläger geschuldete Arbeitsvorgang das Tarifmerkmal der „Durchführung von Maßnahmen zur Baumerhaltung“ im Sinne der Z. 25 EG 7 darstellt, kann die Kammer jedoch nicht erkennen. Insbesondere fehlt es nach Auffassung der Kammer an dem Erfordernis der Selbstständigkeit und Verantwortung. aa) Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sind Maßnahmen der Baumerhaltung höherwertig als diejenigen der allgemeinen (Baum-)Pflege. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die das Merkmal erfüllenden Tätigkeiten mindestens ¼ der Gesamttätigkeit ausmachen. Hieraus wird deutlich, dass die als höherwertig betrachteten Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs diesem eine gewisse Prägung geben müssen, indem sie zu mindestens ¼ innerhalb des Arbeitsvorgangs anfallen müssen. Dieses Erfordernis sieht die Kammer auch deshalb, weil entsprechend § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD- VKA innerhalb eines Arbeitsvorgangs von der erfüllenden Voraussetzung nur ausgegangen werden kann, wenn zeitlich mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge anfallen, die das Merkmal erfüllen, sodass die Forderung nach einem Anfall von einem Viertel der prägenden Tätigkeiten – wollte man sie nicht als Prägung sehen – überflüssig wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei der Bewertung eines Arbeitsvorganges zur Erfüllung einer qualifizierten tariflichen Anforderung ausreichend, diese innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt (BAG 22.2.2017 – 4 AZR 514/16 –; BAG vom 22.4.2009 – 4 AZR 166/08 –; BAG vom 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 –). Gerade in Ansehen der Tatsache, dass Baumerhaltung und –pflege in den Abläufen keine Trennung finden können – insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen – stellt der Hinweis darauf, dass die Tätigkeit zumindest ausgeübt werden muss, eine Präzisierung der rechtlichen Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Maßnahmen der Baumerhaltung, die er durchführt und die ihm zur Durchführung zugewiesen sind, mehr als 25 % des Arbeitsvorganges darstellen. Aus der exemplarischen Darstellung eines einzelnen Arbeitsvertrages lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Ein konkreter Vortrag dazu, in welcher Häufigkeit eher entsprechende Arbeiten durchführt, fehlt. bb) Darüber hinaus kann dem Vortrag des Klägers auch nicht entnommen werden, dass er im Sinne der Tarifvorschrift verantwortlich ist. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage zu § 11 a TVöD NRW ist dieses Merkmal nur erfüllt, wenn der Kläger für seine Handlungen die volle Verantwortung trägt. Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in den übertragenen Dienst oder Arbeitsbereich die dort auch von anderen Beschäftigten zu erledigenden Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 13. fünfter 2020 – vier AZR 173 / 19 –; BAG vom 21.01.2015 – vier AZR zwei 53 / 13). Auch wenn dem Vortrag des Klägers gefolgt würde, dass die Vorarbeiter die jeweiligen die Mitteilungen der Arbeitnehmer auf der Hebebühne und damit auch die Mitteilung des Klägers über die Feststellung von Schäden und erforderlichen Maßnahmen in der Baumkrone ungeprüft übernehmen, ist nicht erkennbar, dass der Kläger für die Entscheidungen einsteht, d. h. auch für Fehleinschätzungen. Nach den vom Kläger vorgelegten Protokoll ist nicht erkennbar, wer konkret auf der Hebebühne eventuell erforderliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Baumerhaltung trifft. Welche der Aufgaben von welchem Mitarbeiter des Teams wahrgenommen wird, wird nicht aufgeführt. Ohne derartige Feststellungen wäre für dritte und weitere Vorgesetzte jedoch nicht feststellbar, wer für die Entscheidungen einzustehen hat. Eine Verantwortlichkeit im Tarifsinne ist damit nicht ersichtlich. e) Eine Höhergruppierung kann der Kläger auch nicht unter Berücksichtigung des Tätigkeitsmerkmals 28 der Entgeltgruppe 7 beanspruchen. Insoweit hat bereits die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen in ihrem Urteil vom 03.05.2021 (AZ 6 Ca 3150/20) folgendes ausgeführt: „Die Tarifvertragsparteien haben insoweit auf eine konkrete Tätigkeit abgestellt. Dieses ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift, der [nicht] wie unter Ziff. 25 auf die Tätigkeit von Baumkontrollen abstellen, sondern auf „die“ Baumkontrollen. Damit wird deutlich, dass es den Vertragsparteien nicht auf Kontrolltätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Bäumen ergänzend auftreten, [ankommt], sondern die strukturierte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht nach dem aktuellen regelmäßig durchgeführten Kontrollen, mithin die Regelkontrollen, die nach dem aktuellen Stand der Technik vom Boden aus durchgeführt wird. Diese Aufgabe wird aber bei der Beklagten durch getrennte Baumkontrollteams durchgeführt, sie ist dem Kläger nicht zugewiesen.“ Diesen Ausführungen der Sechsten Kammer schließt sich die erste, vollumfänglich an. Geschlafen. 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung ist unzulässig. Dabei ist eine Differenzierung dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG vom 21.03.2002 – 6 Sa 144/01 – zit. n. Juris). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus grundsätzlich andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl BAG vom 21.03.2002 – 6 Sa 144/01; BAG vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 20. März 1997 - 6 AZR 453/96 - ZTR 1997, 568, zu I 3 der Gründe; 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37, 39). b) Der Kläger meint, die Funktion des Vorarbeiters sei tariflich bereits durch eine Zulage abgebildet. Aus diesem Grunde könne allein die Funktion nicht als Sachgrund der Differenzierung seitens der Beklagten herangezogen werden. Die Beklagte hat dem entgegengestellt, dass ihrer Auffassung nach der Vorarbeiter Verantwortlicher innerhalb des Teams gemäß Ziffer 25 der EG 7 TVöD NRW sei. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Bei – auch nur vermeintlichen - Normenvollzug ist dies nicht anzunehmen (BAG 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 –; BAG vom 18.10.2018 – 6 AZR 506/17 –; BAG 21.12.2017 – 6 AZR 97/60 –). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gemäß § 61 ArbGG i.V.m. § 9 ZPO. Das Gericht hat die 42fache Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 Stufe 4 und 7 Stufe 4. mit monatlich 99,22 € in Ansatz gebracht. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 63 GKG auf Basis der abweichenden Regelungen des § 42 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.