1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.865,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,15 € beginnend mit dem 01.05.2018 bis zum 01.07.2018, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,80 € beginnend mit dem 01.08.2018 bis zum 01.07.2019, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,51 € beginnend mit dem 01.08.2019 bis zum 01.07.2020, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,89 € beginnend mit dem 01.08.2020 bis zum 01.07.2021 und einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 45,94 € beginnend mit dem 01.08.2021 bis zum 01.10.2021 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 4. Streitwert: 3.329,07 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Der Kläger, geboren am 00.00.1955, war vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und bezieht seit dem 01.04.2018 eine Betriebsrente von der Beklagten. Der Kläger war zum 31.12.1998 bei der damaligen U. mit einem unverfallbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen nach der C.-(Gesamtversorgungs-) Richtlinie vom 09.02.1989 (RL 02/89) ausgeschieden. Mit Schreiben vom 15.03.1999 erhielt der Kläger entsprechend des damaligen § 2 Abs. 2 BetrAVG eine Auskunft, dass seine auf Vollendung des 65. Lebensjahres berechnete Versorgungsleistung monatlich 2.850,28 DM (= 1.457,33 €) betrage. § 2 Abs. 1 Ziffer 2 a) der RL 02/89 in der Fassung von 1998 lautete wie folgt: „(1) Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung sind: 1. (…) 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres..." § 7 Abs. 2 RL 02/89 lautete wie folgt: „Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters." Zum 01.01.2008 wurde die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger auf 65 Jahre und 9 Monate erhöht. Seit dem 01.04.2018 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte. Mit Schreiben vom 04.04.2018 wurde dem Kläger eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 1.420,99 € brutto mitgeteilt. Diese erhielt der Kläger ab dem 01.04.2018. Zum 01.07.2018 erfolgte eine Anpassung der Versorgungsleistung auf 1.442,16 € brutto, zum 01.07.2019 auf 1.465,67 € brutto, zum 01.07.2020 auf 1.478,13 € brutto und zum 01.07.2021 auf 1.512,87 € brutto. Im Rahmen der Erstberechnung zum 01.04.2018 berücksichtigte die Beklagte einen sogenannten UVA-Quotienten nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der für den Kläger aus Sicht der Beklagten geltenden Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten in Höhe von 0,4499. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine höhere Betriebsrente für den Zeitraum von April 2018 bis September 2021 von der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass aufgrund seines Ausscheidens zum 31.12.1998 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren berücksichtigt werden müsse und eine Anpassung der Regelaltersgrenze auf in seinem Fall 65 Jahren und 9 Monaten für die Berechnung der Betriebsrente auf Grund der Veränderungssperre des früheren § 2 Abs. 2 BetrAVG und heutigen § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht erfolgen dürfe. Daher sei der Unverfallbarkeitsquotient von 0,4499 auf 0,4586 zu erhöhen und gleichzeitig die Hochrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente um 34,18 € zu reduzieren. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag von der Betriebsrente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen, da die RL 02/89 einen solchen Abschlag nicht vorsehe, sondern stattdessen die Berechnung nur auf Basis einer höheren gesetzlichen Rente ermögliche. Die Hilfswiderklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zudem werde die Einrede der Verwirkung und der Verjährung erhoben. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.865,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,15 € beginnend mit dem 01.05.2018 bis zum 01.07.2018, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,80 € beginnend mit dem 01.08.2018 bis zum 01.07.2019, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,51 € beginnend mit dem 01.08.2019 bis zum 01.07.2020, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,89 € beginnend mit dem 01.08.2020 bis zum 01.07.2021 und einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 45,94 € beginnend mit dem 01.08.2021 bis zum 01.10.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, an sie 1.463,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 31,52 € beginnend mit dem 01.04.2018 bis zum 01.06.2018, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 31,99 € beginnend mit dem 01.07.2018 bis zum 01.06.2019, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,51 € beginnend mit dem 01.07.2019 bis zum 01.06.2020, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,79 € beginnend mit dem 01.07.2020 bis zum 01.06.2021 und einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 33,56 € beginnend mit dem 01.07.2021 bis zum 01.12.2021 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Betriebsrente des Klägers sei zutreffend berechnet worden. Die Veränderungssperre des § 2a BetrAVG stünde einer Berücksichtigung des erhöhten Renteneintrittsalters nicht entgegen. Denn die RL 02/89 war bereits zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers dahingehend auszulegen, dass das jeweilige Renteneintrittsalter für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblich gewesen sei. Die Berücksichtigung des jeweiligen Renteneintrittsalters sei auch durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG zwingend vorgegeben. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen wie der RL 02/89 sei es zudem zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwingend notwendig, auf das jeweilige Renteneintrittsalter abzustellen. Sollte die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend sein, müsse jedenfalls ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag von der Betriebsrente erfolgen, um den vorzeitigen Rentenbezug des Klägers auszugleichen. Ein solcher Abschlag sei nach der Rechtsprechung des BAG zulässig. Die Regelung des § 7 Abs. 2 RL 02/89 stünde dem Abschlag nicht entgegen, da sie im vorliegenden Fall überhaupt nicht zur Anwendung käme. Die Betriebsrente des Klägers sei dann auf monatlich 1.389,47 € brutto zu reduzieren und der Kläger zur Nachzahlung von 1.463,40 € verpflichtet. Diese Rückzahlung werde mit der zulässigen Hilfswiderklage begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet, die Widerklage zulässig aber unbegründet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.865,67 € für den Zeitraum von April 2018 bis September 2021, da die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten zu niedrig berechnet und ausgezahlt worden ist. 1. Die Betriebsrente des Klägers ist aufgrund der Veränderungssperre des früheren § 2 Abs. 5 BetrAVG und heutigen § 2a Abs. 1 BetrAVG auf Basis der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers maßgeblichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren zu berechnen und die ab dem 01.01.2008 erfolgte Rentenreform darf nicht berücksichtigt werden. Daher ist der Unverfallbarkeitsquotient von 0,4499 auf 0,4586 und dementsprechend auch die Betriebsrente zu erhöhen. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher, d.h. vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft, wie der Kläger, einen Anspruch mindestens auf die Höhe des Teils der ohne das vorzeitige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze, hier des 65. Lebensjahres, entspricht. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BetrAVG a.F. bzw. § 2a BetrAVG n.F. bleiben bei der Berechnung dieses Teilanspruchs sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN). Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entspricht. Die unverfallbare Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN). Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht. Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass die Versorgungsanwartschaft sich für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN). b) Nach den vorstehenden Kriterien greift die Veränderungssperre im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens galt für ihn eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und die Anhebung des Renteneintrittsalters erfolgte erst zum 01.01.2008 und damit nach dem Ausscheiden des Klägers, mit der Folge, dass diese Veränderung der Bemessungsgrundlage nach der Veränderungssperre nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Schipp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 2a BetrAVG, Rn. 3). c) Soweit die Beklagte meint, die Veränderungssperre greife im vorliegenden Fall nicht, da die RL 02/89 dahingehend auszulegen sei, dass eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Renteneintrittsalter vorliege, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Selbst wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsehen würde, greift die Veränderungssperre, da diese nicht nur für spätere Veränderungen der Versorgungsordnung selbst gilt sondern gerade für sämtliche maßgebliche Berechnungsgrößen, zu denen auch das Renteneintrittsalter gehört (vgl. BAG vom 20.02.2018, 3 AZR 239/17, juris Rn. 20 ff.). d) Die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Vorschrift des jetzigen § 2a BetrAVG, also die Veränderungssperre, eine speziellere Vorschrift für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens darstellt. e) Dass es sich bei der RL 02/89 um ein Gesamtversorgungssystem handelt, steht der Anwendbarkeit der Veränderungssperre ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15). 2. Aus dem Vorstehenden ergeben sich die geltend gemachten und tenorierten Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von April 2018 bis September 2021. Der Kläger hat deren Berechnung schlüssig dargelegt und die Beklagte deren Richtigkeit der Höhe nach bestätigt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist zulässig. Eine Hilfswiderklage, die unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt wird, z.B. der Stattgabe der Klage, ist auch dann zulässig, wenn sie nicht in einem „echten“ Eventualverhältnis zu dem primär verfolgten Klageabweisungsantrag steht. Sie kann sich auch im vollen Einklang mit dem - erfolgreichen - Verteidigungsvorbringen befinden (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 33 ZPO, Rn. 33 mwN). 2. Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte keine Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Kläger hat. Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag von der Betriebsrente des Klägers vorzunehmen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorgenommen werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die Versorgungsordnung einen solchen Abschlag vorsieht (vgl. BAG vom 30.11.2010, 3 AZR 475/09) bzw. jedenfalls nicht ausschließt (vgl. BAG vom 19.06.2012, 3 AZR 289/10). Zu der RL 02/89 der Beklagten hat das BAG jedoch bereits entschieden, dass diese keinen kein versicherungsmathematischer Abschlag vorsieht, sondern nur durch die Regelung des § 7 Abs. 2 RL 02/98 eine Kürzung der Betriebsrente erfolgt (vgl. BAG vom 30.11.2010, 3 AZR 475/09). Da dementsprechend eine Kürzungsregelung bei der vorzeitigen Inanspruchnahme durch die Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehen ist, ist ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nicht zulässig. b) Soweit die Beklagte meint, dass die Zulässigkeit des versicherungsmathematischen Abschlags im vorliegenden Fall daraus folge, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RL 02/89 beim Kläger gar nicht zur Anwendung komme, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn aus der Versorgungsordnung wird hinreichend deutlich, dass eine Kürzung der Betriebsrente bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme nur dadurch erfolgen soll, dass eine Kürzung der gesetzlichen Rente gemäß § 7 Abs. 2 RL 02/89 voll zu Lasten des Mitarbeiters gehen soll (vgl. BAG vom 30.11.2010, 3 AZR 475/09). Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung beim Kläger überhaupt zur Anwendung kommt, greift jedenfalls auch beim Kläger die durch die Versorgungsordnung vorgenommene Wertung, dass die gesetzliche Rente trotz einer etwaigen Kürzung voll zur Anrechnung kommt und darüber hinaus kein versicherungstechnischer Abschlag erfolgen soll. Die Beklagte hätte diesen zusätzlich in die Versorgungsordnung aufnehmen können, hat darauf aber verzichtet (vgl. BAG vom 30.11.2010, 3 AZR 475/09), mit der Folge, dass auch kein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag erfolgen darf. Da auch beim Kläger die (fiktive) gesetzliche Rente unabhängig von etwaigen Kürzungen voll bei der Berechnung seiner Betriebsrente berücksichtigt wird, ist eine weitere Kürzung nach der Wertung des § 7 Abs. 2 RL 02/89 auch im vorliegenden Fall nicht zulässig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.