Urteil
2 Ca 1267/22
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2022:1122.2CA1267.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 20.862,00 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 20.862,00 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Klägerin, geboren am 00.00.0000, ledig, ist seit dem 00.00.0000 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 3.477,00 € als I. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L) Anwendung. Die Beklagte ist das J. der T.. Sie beschäftigt insgesamt rund 8.000 Mitarbeiter. Es besteht ein Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Beklagten. Die Klägerin war am Mittwoch, den 06.07.2022, im Frühdienst auf der Station N01 des O.-zentrums u.a. für die Versorgung des Patienten X. V. zuständig. Sie gab ihm gegen 07:30 Uhr 40 ml des Medikaments Levomethadon Aristo 5mg/ml (Polamidon), welches der Patient in ihrer Gegenwart einnahm. Die Dosierung war von der Stationsärztin Frau K. Q. am Dienstag, den 05.07.2022, um 13:05 Uhr in dem System medico mit einer Dosierung 3x täglich 40 ml peroral/oral angeordnet worden. Diese Anordnung entsprach einer Verordnung für den gleichen Patienten bei seinem vorhergehenden stationären Aufenthalt in der Zeit vom 14.06.2022 bis zum 17.06.2022, bei dem ebenfalls 3x täglich 40 ml Levomethadon peroral/oral angeordnet waren. Die damalige Anordnung stammte von der Assistenzärztin Frau D.. Den beiden den Nachtdienst vom 05.07.2022 auf den 06.07.2022 versehenen I.nen Frau C. S. und Frau G. N. kamen wie bereits der Kollegin der vorhergehenden Spätschicht, Frau F. B., angesichts der Dosierungshöhe von 40 ml Zweifel an der Korrektheit der Dosis des verordneten Levomethadons. Bei der Übergabe wurde die Klägerin von dem Nachtdienst darauf hingewiesen, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der angeordneten Dosierung hatten. Um 08:45 Uhr wurde im Patientenzimmer, in dem der betroffene Patient lag, die Notfallklingel ausgelöst. Der Patient zeigte sich cerebral krampfend und es erfolgte die Verabreichung von 2 Ampullen Naloxon. Danach zeigte sich der Patient ansprechbar, wach und orientiert und es erfolgte eine intravenöse Flüssigkeitssubstitution und eine Monitorüberwachung. Nach einer weiteren Behandlung konnte der Patient zur weiteren Überwachung auf die Station N03 verlegt werden. Die Klägerin fertigte zu dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll an, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 61 ff. d.A.). Auch die weiteren beteiligten Mitarbeiterinnen fertigten Gedächtnisprotokolle an (Bl. 53 ff .d.A.). Mit Schreiben vom 08.07.2022 wurde die Klägerin noch einmal zu dem Vorfall angehört. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2022 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Am 14.07.2022 wurde der Personalrat zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin angehört sowie hilfsweise zur ordentlichen Kündigung (Bl. 71 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 20.07.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Die Kündigung wurde unterschrieben durch den Personalleiter H. A.. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2022 wies die Klägerin die Kündigung gemäß §§ 174,180 BGB wegen mangelnder Bevollmächtigung und Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Kündigungsvollmacht zurück. Mit einem weiteren Schreiben vom 15.08.2022, der Klägerin zugegangen am 16.08.2022, sprach die Beklagte eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus (Bl. 196 d.A.). Mit ihrer Klage vom 20.07.2022, bei Gericht eingegangen an demselben Tag und der Beklagten am 25.07.2022 zugestellt, wendet sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung. Mit ihrer Klageerweiterung vom 17.08.2022, bei Gericht eingegangen am 18.08.2022 und der Beklagten am 19.08.2022 zugestellt, wendet sich die Klägerin zudem gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Klägerin ist der Auffassung, die beiden Kündigungen seien unwirksam. Nicht sie sondern die Ärzte seien verantwortlich für die Medikamentengabe. Sie habe lediglich der ärztlichen Anordnung entsprechend gehandelt. Sie habe gar keine Entscheidungskompetenz gehabt, um von der ärztlichen Anordnung abzuweichen. Es gebe offensichtlich ein erhebliches Organisationsverschulden bei der Beklagten. Es werde bestritten, dass es sich überhaupt um eine Überdosierung gehandelt habe. Schließlich sei die Dosierung gleich zweimal von verschiedenen Ärzten angeordnet worden. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Dosierung und dem Krampfanfall des Patienten werde bestritten. Zwar habe Frau S. bei der Übergabe auf Zweifel an der Dosierung hingewiesen, aber nicht mitgeteilt, dass es eine andere ärztliche Vorgabe gebe. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die Dosierung zutreffend gewesen sei. Frau S. sei schließlich noch nicht so erfahren wie sie. Frau S. habe die Klägerin auch nicht darüber informiert, dass sie in der Nachtschicht nur 20 Tropfen verabreicht habe. Soweit sie zustimmend genickt habe, habe sich dieses auf die Kenntnis der angeordneten Dosis bezogen, die sie für zutreffend gehalten habe, und nicht auf eine Überdosierung. Es habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Dosierung für die Klägerin bestanden. Schließlich sei auch in der Beschreibung des Medikaments (Bl. 119 ff. d.A.) angegeben, dass bei extremen Schmerzen eine höhere Dosierung angeordnet werden könne. Insoweit sei nicht klar erkennbar gewesen, dass die ärztliche Anordnung falsch gewesen sei. Auch gegenüber den Ärzten habe sie nie mitgeteilt, dass sie gewusst habe, dass die Dosierung zu hoch sei. Richtig sei aber, dass sie auf das sogenannte Antidot Naloxon hingewiesen habe. Im Übrigen sei auch der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 20.07.2022 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 15.08.2022 aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Die Klägerin habe dem Patienten V. bewusst eine deutlich zu hohe Dosierung gegeben. Dass die Klägerin sich der Überdosierung bewusst gewesen sei, ergebe sich aus ihrer eigenen Stellungnahme sowie aus den Stellungnahmen der anderen beteiligten Mitarbeiter. Da die Klägerin insoweit bewusst die Gesundheit des Patienten gefährdet habe, sei eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht zumutbar. Dass es sich um eine offensichtliche Überdosierung gehandelt habe, ergebe sich erkennbar daraus, dass laut der Medikamentenvorgabe 9-29 Tropfen gegeben werden sollen. Die gewollte Dosierung von 40 Tropfen sei bereits hoch gewesen. Dies hätte 2ml bedeutet. 40ml wären das 20fache dieser schon hohen Dosis gewesen. Der Klägerin hätte also – wie auch allen anderen Beteiligten – sofort auffallen müssen, dass die Dosierung falsch eingetragen worden sei. Die Kündigung könne auch nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, da der Klägerin die Funktion von Herrn A. als Personalleiter bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.07.2022 fristlos beendet worden. 1) Die Klägerin hat die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß §§ 13, 4 Satz 1 KSchG gewahrt. 2) Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. a) Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16 mwN). b) Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorliegt. aa) Die Beklagte wirft der Klägerin vor, dass sie dem Patienten V. bewusst eine deutlich zu hohe Dosierung eines sehr starken Schmerzmittels verabreicht und dadurch zumindest billigend eine erhebliche Gesundheitsgefährdung in Kauf genommen habe. bb) Soweit die Klägerin diesen Vortrag bestritten hat, ist ihr Vortrag aus Sicht der Kammer widersprüchlich und nicht glaubhaft und daher im Ergebnis unbeachtlich. (1) Die Klägerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dass die angeordnete Dosierung zutreffend gewesen sei. Die Kammer hält es jedoch für ausgeschlossen, dass die Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Anordnung hatte. Dies ergibt sich zum Einen bereits aus der Höhe der angeordneten Dosierung. Aus dem Vortrag beider Parteien, die Informationen zu der Dosierung des Medikaments vorgelegt haben, ergibt sich, dass eine übliche Dosis 9-29 Tropfen sind. Dies entspricht – wie von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten worden ist – ca. 1-2 ml. Die eigentlich anzuordnende Dosis von 40 Tropfen entsprach ca. 2 ml und lag damit schon deutlich über der Medikamentenvorgabe. Es ist insoweit offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass eine Dosis von 40ml, also dem 20-40fachen einer üblichen Dosis, eine deutliche Überdosierung darstellt und gerade bei einem sehr starken Schmerzmittel eine Gesundheitsgefährdung des Patienten zur Folge hat. Wenn die Kammer ohne besondere medizinische Sachkunde durch einen einfachen Blick in die Medikamentenvorgabe erkennen kann, dass eine offensichtlich falsche ärztliche Anordnung vorliegt, muss dieses erst Recht für die Klägerin gelten. Die Klägerin ist unstreitig und nach ihrem eigenen Vortrag eine erfahrene Fachkraft. Sie bezeichnet sich sogar als erfahrener als ihre Kollegin Frau S., die sie bei der Übergabe auf Zweifel an der Richtigkeit der Dosierung unstreitig hinwies. Auch aus der eigenen Stellungnahme der Klägerin gegenüber der Beklagten nach dem Vorfall ergibt sich, dass die Klägerin jedenfalls ursprünglich Zweifel an der Richtigkeit der Dosierung hatte. Dieser Umstand zeigt aus Sicht der Kammer, dass die Klägerin das Schmerzmittel kennt und sie zumindest eine Orientierung haben dürfte, in welcher Dosierung dieses üblicherweise gegeben wird. Aus ihrer eigenen Einlassung ergibt sich ferner, dass sie damals keine Rückmeldung zu der richtigen Dosierung bekommen hat. Angesichts der offensichtlichen Erkennbarkeit der Überdosierung hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die unstreitig vorhanden gewesenen Zweifel der Klägerin nunmehr nicht mehr bestanden haben sollen, obwohl sie damals keine Rückmeldung bekommen hat und dieses Mal erneut auf die Zweifel durch eine Kollegin hingewiesen wurde. Dass die Klägerin sich mit dem Schmerzmittel auskennt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie unstreitig die Ärzte auf das Gegenmittel Naloxon hingewiesen hat. Aus Sicht der Kammer ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin ernsthaft behauptet, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dass eine 20-40fach höhere Dosierung als üblich zutreffend sei, obwohl sie offensichtlich über nähere Kenntnisse hinsichtlich des Schmerzmittels verfügt und auch noch einmal darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Nachdienst Zweifel an der Richtigkeit der Dosierung hat. (2) Aus der eigenen Stellungnahme der Klägerin ergibt sich zudem, dass der Nachdienst ihr mitgeteilt hat, dass das Schmerzmittel „nicht gerichtet“ worden sei, also nicht wie in der Anordnung vorgesehen, gegeben worden sei. Im Prozess hat sich die Klägerin jedoch dahingehend eingelassen, dass sie bei dem Gespräch über den Patienten und die Dosierung des Schmerzmittels mit dem Nachtdienst bei der Übergabe zustimmend genickt habe bzw. gesagt habe „ja, ich weiß“. Aus Sicht der Kammer ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Klägerin bei der Übergabe auf Zweifel an der Dosierung hingewiesen wird und ihr gesagt wird, dass das Schmerzmittel nicht wie angeordnet gegeben worden sei und die Klägerin in diesem Gespräch zustimmend nickt und dabei von der Richtigkeit der Dosierung überzeugt gewesen sein soll. cc) Aufgrund des unglaubhaften und daher unbeachtlichen Vortrags der Klägerin war der Vortrag der Beklagten im Ergebnis als unstreitig zu werten. Eine Beweisaufnahme war daher nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt der Vorwurf der Beklagten den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, obwohl die falsche Dosierung ärztlich angeordnet worden ist. Die Klägerin durfte auf keinen Fall eine ärztliche Anordnung befolgen, die offensichtlich falsch ist und eine schwere Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann. Die Klägerin hätte auf jeden Fall Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen müssen, bevor sie das Medikament in falscher Dosierung verabreicht. Dieses muss der Klägerin auch bewusst gewesen sein. Eine I. darf auf keinen Fall sehenden Auges eine Gesundheitsgefährdung von Patienten vornehmen, auch wenn sie dabei eine (erkennbar falsche) ärztliche Anordnung befolgt. Aus Sicht der Kammer ist es auch nicht von Relevanz, ob das Verhalten der Klägerin tatsächlich zu dem Krampfanfall des Patienten geführt hat, was angesichts der Geschehensabläufe jedoch sehr wahrscheinlich sein dürfte. Allein die bewusste Gesundheitsgefährdung führt aus Sicht der Kammer zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. dd) Dabei ist auch nicht von Relevanz, ob und in welchem Umfang die behandelnden Ärzte von der Beklagten sanktioniert worden sind. Für die Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ist ausschließlich auf ihr Fehlverhalten abzustellen und nicht auf das der behandelnden Ärzte. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um einen Haftungsprozess, in dem sich ggf. die Frage stellt, in welchem Umfang die behandelnden Ärzte für den Vorfall verantwortlich sind. 3) Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde gewahrt. 4) Der Personalrat wurde ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt gemäß § 74 LPVG NW. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerin sämtliche erforderlichen Informationen an den Personalrat weitergegeben. 5) Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus § 174 BGB, da das Zurückweisungsrecht der Klägerin nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. a) Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hatte (vgl. BAG vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13). § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In-Kenntnis-Setzen schaffen. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein (vgl. BAG vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13 mwN). Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat (vgl. BAG vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13 mwN). b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte vorgetragen, dass Herr A., der die Kündigung der Klägerin unterschrieben hat, die Funktion des Personalleiters ausübt und dass die Klägerin hierüber Kenntnis hatte. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Aus diesem Grund ist eine Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. II. Die Klage war auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 abzuweisen. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde, ging die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ins Leere. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.