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Beschluss

1 BV 27/22

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2023:0209.1BV27.22.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 1) Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4 a TVG ist. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft mit ca. 38.000 Mitgliedern und Tarifpartner der Deutschen Bahn AG und anderer Wettbewerbsbahnen. Die Beteiligte zu 2) als Gewerkschaft organisiert ebenfalls als Tarifpartner der Verkehrsbranche u.a. auch die Beteiligte 4). Der Beteiligte zu 3) mit inzwischen ca. 57 Mitgliedern ist die Arbeitgeberorganisation und der Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister, der Unternehmen der Eisenbahninfrastruktur sowie artverwandter Unternehmen. Die Beteiligte zu 4) ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und Mitglied der Beteiligten zu 3). Der sogenannte Wahlbetrieb R.9.3. Rhein-Ruhr der Beteiligten zu 4) ist ein auf der Grundlage des Tarifvertrags zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB Regio AG, den weiteren Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und den Regio-Busgesellschaften (BetrVTV DB Regio Schiene/Bus) vom 6. Februar 2014 gebildeter Betrieb. Für diesen Wahlbetrieb liegen sowohl gültige Tarifverträge der antragstellenden Gewerkschaft als auch der Beteiligten zu 2) vor. Unter dem 18.03.2021 teilte die Beteiligte zu 4) mit, dass beginnend mit dem 01.04.2021 schrittweise das Tarifeinheitsgesetz angewendet würde (Bl. 1622 d.A.). Für den Wahlbetrieb Nr. 9.3 Rhein-Ruhr ist die EVG als Mehrheitsgewerkschaft ausgewiesen (Bl. 1631 d.A.). Vorab hatte die Beteiligte zu 3) die Beteiligten zu 1) und 2) zwecks Feststellung der Mehrheitsverhältnisse mit Schreiben vom 16.02.2021 darum gebeten, mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens zur Ermittlung bestehe. Die Beteiligte zu 1) hat dies mit Schreiben vom 23.02.2021 abgelehnt, die Beteiligte zu 2) hat sich beteiligt. Eine später versuchte tarifliche Einigung auf ein Notarverfahren scheiterte, da die beteiligten Gewerkschaften sich nicht darauf einigen konnten, welche Personengruppen einzubeziehen seien. Zwischen der antragstellenden Gewerkschaft und der Beteiligten zu 3) wurde am 16.09.2021 nach Kündigung der Tarifverträge eine Tarifeinigung erzielt. In Ziffer XI des Abschlussprotokolls vom 16.09.2021 (Bl. 58 ff. d.A.) heißt es: „Die gekündigten Tarifverträge werden grundsätzlich mit dem Tag nach Ablauf des Wirksamwerdens der Kündigung wieder in Kraft gesetzt.“ Die neuen Tarifverträge wurden unter dem Datum des 24.02.2022 unterschrieben. Dabei erfolgte die Unterschrift zunächst durch den Hauptgeschäftsführer der Beteiligten zu 3), danach seitens der Beteiligten zu 1) am 25.03.2022 und 29.03.2022 durch den Leiter der Tarifabteilung V. und nachfolgend durch den Bundesvorsitzenden S. sowie danach nach Abholung durch Boten am 29.03.2022 durch den Vorstandsvorsitzenden der Beteiligten zu 3). Mit Schreiben vom 07.04.2022 wurden der antragstellenden Gewerkschaft am 12.04.2022 die vollständig unterschriebenen Tarifverträge zugeleitet. Die Beteiligte zu 2) hatte mit der Beteiligten zu 3) ebenfalls (nicht inhaltsgleiche) Tarifverträge mit Wirkung gegenüber der Beteiligten zu 4) abgeschlossen. Ein Abschluss erfolgte im Jahr 2020 sowie in Umsetzung einer Gesamteinigung vom 07.Oktober 2021 mit dem „Tarifvertrag 1/2021 AGV MOVE EVG zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ATV 1/2021 AGV MOVE EVG)", welcher am 01.03.2021 in Kraft treten soll (Bl. 1755 ff. d.A.). Der Zugang dieses unterschriebenen Änderungstarifvertrags erfolgte bei der Beteiligten zu 3) am 31.Mai 2022. Die Beteiligte zu 2) informierte die antragstellende Gewerkschaft über das Zustandekommen des neuen Tarifvertrages vom 07.10.2021 mit Schreiben vom 19.10.2021. In dem streitgegenständlichen Betrieb wurden bei der Betriebsratswahl 2018 für die von der Antragstellerin unterstützen Liste 38,53 % und für die von der Beteiligte zu 2) unterstützten Liste 61,47 % Stimmen abgegeben. Bei der Betriebsratswahl 2022 sind bei 1.315 abgegebenen gültigen Stimmen 52,17 % auf die von der Beteiligte zu 2) unterstützen Liste und 47,83 % auf die von der Antragstellerin unterstützen Liste entfallen. Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, maßgeblicher Kollisionszeitpunkt nach dem zwischenzeitlichen Abschluss des „ÄTV 1/2021 AGV Move EVG“ sei der 31.05.2022. Die Beteiligten zu 3) und 4) hätten keine neue begründete Annahme über die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse angestellt. Die Beteiligte zu 1) ist der Überzeugung, dass spätestens zum 31.05.2022 sie die Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4a TVG sei. Jedenfalls hätte die Beteiligte zu 4) ein Verfahren nach § 99 ArbGG einleiten müssen. Sie meint, zu ihrer Mitgliederzahl bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Kampfparität nicht näher vortragen zu müssen. Es sei zu vermeiden, dass die Arbeitgeberin durch dieses Verfahren einen Überblick über die gewerkschaftlichen Mitgliederzahlen erhalte. Das Verfahren richte sich nach § 58 ArbGG, sodass die Beteiligte zu 4) zunächst eine Namensliste mit den bei ihr zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmern vorzulegen habe, zumal sie selbst auch keine Kenntnis darüber habe, bei welchem Betrieb ihre Mitglieder zum Stichtag beschäftigt seien, auch wenn die Mitgliederkartei auf Betriebsbasis geführt werde. Nachfolgend sei die Mehrheitsgewerkschaft mittels notarieller Beurkundung festzustellen. Die Mitgliederzahl sage auch nichts darüber aus, ob sie Mehrheitsgewerkschaft sei. Sie verweist darauf, dass die Gewerkschaftsliste der Antragstellerin bei einem Vergleich der Betriebsratswahlen 2018 zu 2022 einen Zuwachs von 38,53 % auf 47,83 % zu verzeichnen gehabt habe; dagegen stehe ein Stimmenverlust der Beteiligten zu 2) von 61,47 % auf 52,17 %. Mit am 16.05.2022 eingegangenen Schriftsatz beantragt die antragstellende Gewerkschaft: festzustellen, dass im Wahlbetrieb R.9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung — hier der 31.05.2022 - die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb ausschließlich die Normen der folgenden zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Beteiligten zu 1) sind, anwendbar sind: Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE ( UTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE ( ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE ( LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen ( GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009, Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015, Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns ( K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021 Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019, Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZversTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (( ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021) rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994 Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021 Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns ( BetrRz-TV) vom 5. September 2011, Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019, 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV). hilfsweise: festzustellen, dass im Wahlbetrieb R.9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Beteiligte zu 2. zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung — hier der 31.05.2022 - nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1. die von der Beteiligten zu 2 mit dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns ( DemografieTV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr) Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV) Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr) Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns ( bAV-TV EVG) Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns ( Konzern-FahrwegTV) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018) • Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) nicht anzuwenden sind. Die Beteiligte zu 2) beantragt: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 3) beantragt: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4) beantragt: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) trägt im Wesentlichen vor: Auch sie sieht eine Kollisionslage, meint aber, dass Haupt- sowie Hilfsantrag unzulässig seien; es würden nicht die ggfls. durch Inbezugnahme anwendbaren Tarifverträge der Beklagten berücksichtigt. Darüber hinaus seien die Anträge nicht hinreichend bestimmt, da die vom jeweiligen Tarifvertrag betroffene Arbeitnehmergruppe nicht bezeichnet sei. Die Beteiligte zu 2) stimmt mit der Beteiligten zu 1) überein, dass die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder nur durch notarielle Beurkundung erfolgen könne. Dies entbinde die Beteiligte zu 1) allerdings nicht von der Notwendigkeit, die Erkenntnisquellen darzulegen, aus denen sich ihre „feste Überzeugung“ ergebe, Mehrheitsgewerkschaft zu sein bzw., weshalb die Mehrheitsvermutung der Beteiligten zu 3) und 4) offensichtlich unzutreffend sei. Entsprechende Erkenntnisquellen trage die antragstellende Gewerkschaft nicht vor, sondern gestehe sogar zu, anhand der Mitgliederdatei keinerlei betriebliche Zuordnung ihrer Mitglieder vornehmen zu können. Die Beteiligten zu 3) und 4) sehen gleichfalls als Kollisionszeitpunkt den 31.05.2022, sie meinen jedoch, dass die antragstellende Gewerkschaft allein durch die Behauptung, zu diesem Stichtag Mehrheitsgewerkschaft zu sein, ihrer Substantiierungspflicht nicht genüge, und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Die notarielle Beurkundung gem. § 58 Abs. 3 ArbGG betreffe die Beweisaufnahme, nicht jedoch die Darlegungslast. Insofern müsse die Antragstellerin die Anzahl ihrer Mitglieder, die zum von ihr als maßgeblich erachteten Kollisionszeitpunkt im streitgegenständlichen Wahlbetrieb tätig seien, mitteilen und ggfls. unter Beweis stellen. Sie habe zumindest vorzutragen, welche Daten sie im Einzelnen über ihre Mitglieder speichere, um eine erst Einordnung treffen zu können, welche Ableitung in Bezug auf die Zugehörigkeit gerade zum Wahlbetrieb möglich sei. Dass sie keinerlei Kenntnisse über den örtlichen Bezug habe, bestreiten die Beteiligten zu 3) und 4). Die antragstellende Gewerkschaft sei auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken gehindert, zumindest eine anonymisierte Kopfzahl vorzutragen. Dem stünde auch nicht entgegen, sollte sie keine Mitgliederkartei auf Betriebsbasis führen: Im Zweifel könne sie eine Mitgliederbefragung durchführen. Ein Vortrag „ins Blaue hinein“ dürfte jedenfalls unbeachtlich sein. Anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kampfparität: Nehme die Antragstellerin von dem Gestaltungsmittel des § 99 ArbGG Gebrauch, begebe sie sich quasi „aus der Deckung“. Die Beteiligten zu 3) und 4) verweisen darauf, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Mehrheitsverhältnisse festgestellt hätten, nachdem die Durchführung eines vorgeschlagenen Notarverfahrens gescheitert war. Hierbei hätten sie sich auf die Ergebnisse der Betriebsratswahlen, auf das Vorliegen von Tarifbindungsanzeigen, auf die Erkenntnisse zu den gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse im Wahlbetrieb nach einem analog § 58 Abs. 3 ArbGG durchgeführten notariellen Verfahren mit der Beteiligten zu 2) sowie einer Analyse der betrieblichen Situation mit den betrieblichen Personalverantwortlichen gestützt. Danach spreche ein starkes Indiz dafür, dass im streitgegenständlichen Betrieb die Beteiligte zu 2) Mehrheitsgewerkschaft sei. Die Beteiligten zu 4) und 5) verweisen darauf, dass insbesondere nicht erkannt werden könne, dass die antragstellende Partei, die bei der letzten Betriebsratswahl keine Mehrheit erhalten habe, nach der Wahl bzw. der Beendigung des Tarifvertrages Grundsatzfragen überdurchschnittlich viele neue Mitglieder gewonnen habe. In der Regel fehle es aber an einer Mehrheit, wenn auch im Betriebsrat keine erkennbare Präsenz einer Gewerkschaft bestehe. Der Hilfsantrag als negative Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat mit ihrem zulässigen Hauptantrag keinen Erfolg: Die Kammer konnte aufgrund ihres Vortrags auch unter Berücksichtigung des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erkennen, dass sie zum Stichtag 31.05.2022 Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4 a TVG ist, sodass nicht ausschließlich die im Antrag benannten zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge im Wahlbetrieb R.9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG anwendbar sind. Der von der Antragstellerin verfolgte Hilfsantrag ist unzulässig. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. a) Die antragstellende Gewerkschaft ist antragsbefugt gem. §§ 99 Abs. 1, 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Dass die von der Beteiligten zu 1) benannten Tarifverträge, die sie mit der Beteiligten zu 3) abgeschlossen hat, mit Tarifverträgen zwischen der Beteiligten zu 2) und 3) i.S.v. § 4 a Abs. 2 TVG kollidieren, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Gleichfalls nicht im Streit steht auch, dass beginnend mit dem 01.04.2021 das Tarifeinheitsgesetz durch die Beteiligte zu 4) angewandt wird, d.h. in dem hier streitgegenständlichen Betrieb nur die Rechtsnormen der Tarifverträge angewandt werden sollen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag). Die Kollisionslage besteht auch in den Fällen, in denen Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität aufgrund des „Tarifvertrages Grundsatzfragen“ abgeschlossen wurden. Ausweislich dieses Tarifvertrages wollten die Tarifvertragsparteien § 4a TVG für ihr Verhältnis untereinander abbedingen, mit der Folge, dass zwischen ihnen während dessen Laufzeit nur die §§ 3, 4 TVG gelten sollten. Die Rechtsfolgen des Tarifvertrags sollten von vornherein nur zeitlich befristet sein, was auch anhand seines nachwirkungslosen Endes am 31. Dezember 2020 ersichtlich ist. Eine evtl. Nachwirkung wäre aber auch durch die Regelung in § 4 a Abs. 2 S. 2 TVG verdrängt (vgl. ArbG Frankfurt a.M. vom 01.02.2022 – 24 Ca 3723/12 -; ArbG Berlin vom 21.09.2021 – 30 Ca 5638/12 -). b) Ob der Hauptantrag hinreichend bestimmt ist i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, konnte dahinstehen. Grundsätzlich ist für die Bestimmtheit des Antrags erforderlich, dass die antragstellende Gewerkschaft die Tarifverträge, deren Anwendbarkeit im Wege des § 99 ArbGG begehrt wird, konkret mit Abschlussdatum, zeitlichen Beginn der Tarifwirkung, der erfassten betrieblichen Einheit und der vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmergruppe angeben (ErfK/Koch ArbGG § 99 Rn. 2; GMP/Schlewing/Günther-Gräff, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 99 Rn. 5). Letzteres ist hier zweifelhaft. Durch die aufgeführten Bezeichnungen der Tarifverträge im Antrag werden nur z.T. die Arbeitnehmergruppen „Lokomotivführer“, „Zugbegleiter und Bordgastronomen“ oder etwa „Disponenten“ benannt, für die eine Anwendbarkeit bestehen soll. Durch Konkretisierung des Antrags im Kammertermin hat die Antragstellerin die Anwendbarkeit jedenfalls auf die Arbeitnehmer begrenzt, die ihre Mitglieder sind. Bei vielen aufgeführten Tarifverträgen wird jedoch nur auf die Arbeitnehmereigenschaft abgestellt, sodass sich die Anwendbarkeit erst mittels Prüfung des persönlichen und fachlichen Geltungsbereichs der jeweiligen Tarifverträge ergibt. Ob diese Bestimmbarkeit die betroffenen Arbeitnehmer ausreichend i.S.v. § 253 ZPO bezeichnet, bedurfte jedoch keiner Entscheidung bzw. eines vorherigen gerichtlichen Hinweises. Denn dass die Antragstellerin Mehrheitsgewerkschaft im streitgegenständlichen Betrieb der Beteiligten zu 4) ist, ist nicht ersichtlich. c) Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vortrag der antragstellenden Gewerkschaft ergibt sich nicht ansatzweise, dass sie Mehrheitsgewerkschafterin in dem Betrieb der Beteiligten zu 4) ist. Aufgrund welcher Erkenntnisse sie davon ausgeht, dass mehr ihrer Mitglieder in einem (relevanten) Beschäftigungsverhältnis zur Beteiligten zu 4) stehen als es Mitglieder der Beteiligten zu 2) sind, dass also die unter Berücksichtigung der der Beteiligten zu 4) vorliegenden Erkenntnisquellen getroffene Annahme, die Beteiligte zu 2) sei für den Wahlbetrieb 9.3 Rhein-Ruhr Mehrheitsgewerkschaft, fehlerhaft ist, konnte die Kammer aufgrund ihres Vortrags nicht erkennen. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass nur ein Vergleich der Mitglieder der konkurrierenden Gewerkschaften, die zum Zeitpunkt der (letzten) Kollision im Betrieb der Beteiligten zu 4) tätig waren, den Schluss zulassen, wer zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsgewerkschaft ist. Hierbei ist ggfls. auch vorab zu klären, welche Beschäftigtengruppen für die Anzahl von Relevanz sind. Dies entbindet die antragstellende Partei aber nicht von ihrer Vortragspflicht. Gerade dieser ausschlaggebende Vergleich erfordert es, dass die Mitglieder in ihrer Anzahl benannt werden, des Weiteren, auf welcher Grundlage (welche Beschäftigtengruppen?) die Anzahl ermittelt wurde. Denn nur auf diesen Vortrag können die Antragsgegner substantiiert erwidern. Auch in dem gesetzlich gem. §§ 4 a TVG, 99 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahren ist gem. § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 138 ZPO ein substantiiertes Vorbringen Voraussetzung, aus dem sich das Begehr ergibt und zu dem die Antragsgegner (substantiiert) Stellung nehmen können. aa) Gem. § 4 a TVG ist für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse – soweit wie vorliegend der Bezugspunkt des „Betriebes“ feststeht – zu ermitteln, welche der zum maßgeblichen Stichtag dem Betrieb zuzuordnenden Personen überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber standen. Dabei sind Arbeitnehmer iSv § 4a Abs. 2 TVG nicht nur die weisungsabhängig Beschäftigten, sondern auch die Auszubildenden und arbeitnehmerähnliche Personen iSv § 12a TVG (BT-Drs. 18/4062, 13). Ebenso zählen leitende Angestellte und sonstige außertarifliche Beschäftigte mit, nicht aber Leiharbeitnehmer oder Personen, die im Rahmen von Werkverträgen tätig sind (GK-ArbGG/Ahrendt § 99 Rn. 28; GMP/Schlewing/Günther-Gräff, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 99 Rn. 18). Gem. §§ 99, 2 a Abs. 1 Nr. 6, 58 Abs. 3 ArbGG können die Gewerkschaften über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb Beweis auch durch Vorlegung öffentlicher Urkunden antreten. Durch diese (zusätzliche) Möglichkeit der Beweisaufnahme wird es den Gewerkschaften gestattet, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse nachzukommen, ohne die Namen der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitglieder nennen zu müssen (BT-Drs. 18/4062, 16; zur Kritik an der Regelung in § 58 Abs. 3 vgl. insb. GK-ArbGG/Ahrendt § 99 Rn. 23; Helm/Pessinger/Pessinger § 99 Rn. 15 ff.). Es handelt sich bei § 58 Abs. 3 ArbGG jedoch um eine Norm zur Regelung der Beweisaufnahme, deren Sinn und Zweck das Vermeiden der Namensnennung oder der Nennung von Daten ist, aufgrund derer auf den Einzelnen geschlossen werden könnte. Aus Sicht der Kammer entlastet diese Norm deshalb weder die Antragstellerin noch – als Erfordernis des substantiierten Bestreitens – die weiteren beteiligten Gewerkschaften, zur Zahl der Mitglieder (ohne Nennung von Daten des einzelnen Mitglieds) sowie der Beschäftigtengruppen, die gezählt wurden (Leitende Angestellte, Auszubildende außertarifliche Beschäftigte etc.) Angaben zu machen. Denn nur so ist gewährleistet, dass ein Vergleich der Mitgliederzahlen der konkurrierenden Gewerkschaften auf derselben Grundlage erfolgt, dass also letztendlich nicht „Birnen mit Äpfeln“ verglichen werden. Und nur so ist dem Gericht auf der Grundlage der vorzulegenden notariellen Urkunden – die der Überprüfung der Richtigkeit des Vortrags auch im Hinblick auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Stichtag dient - eine Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO überhaupt möglich. Soweit die Antragstellerin hierbei unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15 in NZA 2017, 915 ff.) und unter Verweis auf die Gefährdung der Kampfparität meint, keinerlei Angaben machen zu müssen, die auf ihre Mitgliederstärke in dem Betrieb Rückschlüsse zulässt, folgt dem die Kammer nicht. Das BVerfG hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber Strukturen vorgeben darf, um zu verhindern, dass durch eine Konkurrenz zwischen Gewerkschaften Fehlentwicklungen in der Schaffung angemessener Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen entstehen, wenn etwa einseitig Interessen bestimmter Berufsgruppen, die Schlüsselpositionen innehaben, durchgesetzt werden. Dies hat er mittels des Tarifeinheitsgesetzes getan. Das BVerfG hat weiterhin betont, dass es zur Schwächung einer Verhandlungsposition bei Tarifauseinandersetzungen führen kann, wenn bei Kollisionen von Tarifverträgen nur diejenigen der Mehrheitsgewerkschaft Anwendung finden sollen und der Arbeitgeberseite Kenntnis über die Mitgliederstärke hat. Verhandlungspositionen gegenüber einer Mehrheitsgewerkschaft könnten anders vertreten werden als gegenüber einer Minderheitengewerkschaft, deren Tarifverträge u.U. im Betrieb gar nicht zur Anwendung kommen. Die Unkenntnis der Mehrheitsverhältnisse bei den konkurrierenden Gewerkschaften sei zwar mit einer tarifpolitischen Schwächung aufgrund der Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit eigener Tarifverträge verbunden. Dies sei zugunsten einer erhofften größeren Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft aber gewollt und der Schwächung der Durchsetzung eigener Interessen der Minderheitengewerkschaften bei Kenntnis der Mehrheitsverhältnisse vorzuziehen. Ziel des Tarifeinheitsgesetzes sei – so das BVerfG – einen Koordinierungsanreiz zu schaffen, sodass die Gewerkschaften eine Tarifkollision im Betrieb möglichst vermeiden. Gelinge dies nicht und sollten die Mehrheitsverhältnisse im Beschlussverfahren festgestellt werden, müsste „nach Möglichkeit“ die Offenlegung der Mitgliederstärke im Betrieb vermieden werden. Hierzu führt das BVerfG unter Rz. 199 weiter aus: „Die Fachgerichte haben dem Rechnung zu tragen. Sie müssen unter Nutzung der prozessrechtlichen Möglichkeiten eine Offenlegung der Mitgliederzahlen soweit möglich vermeiden. Mit dem in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügten § 58 III ArbGG eröffnet der Gesetzgeber jedenfalls die Möglichkeit, die namentliche Nennung der Gewerkschaftsmitglieder im Beschlussverfahren zu verhindern (vgl. BT-Drs. 18/4062, 16). Notariell kann auch bescheinigt werden, wer die Mehrheit im Betrieb organisiert, um so die Offenlegung der konkreten Kampfstärke einer Gewerkschaft zu verhindern. Hierauf ist im Beschlussverfahren hinzuwirken. Wenn dies nicht in allen Fällen gelingt, ist das mit Blick auf das hier vom Gesetzgeber verfolgte Ziel insgesamt zumutbar.“ Auch danach dient § 58 Abs. 3 ArbGG nicht dem Ziel, dass kein Vortrag der Gewerkschaften zu ihrer Mitgliederstärke im Beschlussverfahren erforderlich ist. Mittels § 58 Abs. 3 ArbGG kann innerhalb des Beweisverfahrens aber die namentliche Nennung der Mitglieder vermieden werden und es kann – ohne die tatsächlich sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Zahlen offenzulegen – die Mehrheitsgewerkschaft benannt werden. Mit dieser Feststellung ist jedoch die tarifpolitische Schwächung der unterlegenen Gewerkschaft gerade verbunden. Bereits aus diesem Grunde hält auch das BVerfG eine Nennung der Mitgliederstärke für zumutbar, wenn andere Erkenntnisquellen, die für eine Mehrheit der antragstellenden Gewerkschaft sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er die Beteiligten nicht auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Klärung der Mehrheiten verwiesen, sondern ein geregeltes Verfahren geschaffen, welches durch bloße Antragstellung in Gang zu setzen wäre. bb) Dies zugrunde gelegt genügt der Vortrag der antragstellenden Gewerkschaft nicht, ihr Begehr – Mehrheitsgewerkschafterin im Betrieb der Beteiligten zu 4) zu sein – schlüssig zu begründen. Der erforderliche Vortrag wird allein durch einen Verweis auf eine gerichtlich anzuordnende Beweisaufnahme gem. § 58 Abs. 3 ArbGG nicht ersetzt. (1) Mit ihrer Antragschrift hat die antragstellende Gewerkschaft zunächst ohne Begründung behauptet, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4) zu sein. Sie hat einen weiteren Vortrag hierzu für nicht erforderlich gehalten, weil ihr ohne Mitteilung der Anzahl der (relevanten) Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin ein weiterer Vortrag nicht möglich sei. Es sei deshalb zunächst den Beteiligten zu 3) und 4) aufzugeben, zum (seinerzeit noch maßgeblichen) Stichtag des 24.02.2022 unter Nennung des Namens sowie der ausgeübten Tätigkeiten die Beschäftigten mitzuteilen, die in die Organisation des streitgegenständlichen Betriebs eingegliedert seien. Erst danach könne die Antragstellerin weiter vortragen. Zusammengefasst begehrte die Antragstellerin über das Verfahren gem. § 99 BetrVG von der Arbeitgeberin die Vorlage einer Liste der Beschäftigten mit persönlichen Daten, um mit dieser abzugleichen, ob und wie viele der Beschäftigten ihre Mitglieder waren. Die Überprüfung, ob die so ermittelte Anzahl zum Stichtag höher war als diejenige der Beteiligten zu 2) sollte folgend allein über ein notarielles Verfahren festgestellt werden. Die Antragstellerin hat damit keine Anhaltspunkte mitgeteilt, weshalb sie davon ausgeht, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4) zu sein. Insofern mag ihr zwar zuzugestehen sein, dass sie dies ohne Kenntnis der Mitgliederzahl der Beteiligten zu 2) nicht wissen kann. Die Kenntnis der Gesamtzahl der im streitgegenständlichen Betrieb Beschäftigten ist hierfür aber nicht streitentscheidend. Eine durch die Arbeitgeberin vorgelegte Liste dient allenfalls im Rahmen der Beweisaufnahme gem. § 58 Abs. 3 ArbGG einer Überprüfung bzw. eines Abgleichs, ob die von den Gewerkschaften behaupteten Mitglieder zum Stichtag im Betrieb beschäftigt waren. Erkenntnisse über die Mehrheitsverhältnisse liefert allein ein Vergleich der Mitgliederzahlen der kollidierenden Gewerkschaften. Die Mehrheitsgewerkschaft definiert sich nicht nach einem Mindestanteil der Gesamtbelegschaft. Eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Namensliste der Beschäftigten ist auch nicht zwingend als Grundlage dafür erforderlich, welche Beschäftigtengruppen bei der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse überhaupt berücksichtigt werden sollen. Auch dies kann vor einer Beweisaufnahme im Wege des § 58 Abs. 3 ArbGG ohne eine solche Liste geklärt werden, indem die Antragstellerin die bei ihr organisierten und aus ihrer Sicht zu berücksichtigenden Beschäftigtengruppen ohne Namensnennung benennt. Die Antragstellerin ist damit nicht deshalb von einem Vortrag zu den Mehrheitsverhältnissen entbunden, weil sie hierfür zuerst einer Auskunft der Beteiligten zu 3) und 4) bedarf. Jedenfalls hält die Kammer die Anordnung der Erstellung einer Namensliste durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung auch des Schutzes der negativen Koalitionsfreiheit erst dann für gerechtfertigt, wenn die antragstellende Gewerkschaft nicht nur „ins Blaue hinein“ behauptet, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu sein, sondern zumindest Anhaltspunkte für diese Annahme nennt. Denn die Offenlegung auch der nicht organisierten Beschäftigten kann ebenso die Kampfparität beeinflussen. Es bedarf also eines Vortrags, weshalb die antragstellende Gewerkschaft davon ausgeht, entgegen der Annahme der Beteiligten zu 3) und 4) Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu sein. Dies kann entweder durch eine Darlegung erfolgen, weshalb deren Annahme, die Beteiligte zu 2) sei Mehrheitsgewerkschaft, nicht richtig ist, weil sie entweder die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen fehlerhaft oder nicht ausreichend berücksichtigt haben, oder durch die Darlegung neuer Erkenntnisse. Erst aufgrund eines solchen Vortrags haben die übrigen Beteiligten – etwa durch Mitteilung der Zahl an bekannten Tarifbindungsanzeigen gemessen an der Anzahl der Gesamtbeschäftigen oder durch Darlegung der (ohne Namensnennung) bestehenden Mitgliederzahlen – ggfls. mittels notarieller Urkunde im Wege des § 58 Abs. 3 ArbGG – substantiiert zu erwidern. (2) Diesem Erfordernis ist die Antragstellerin auch mit weiterem Schriftsatz vom 12.10.2022 nicht nachgekommen. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dargelegt, beiden Gewerkschaften angeboten zu haben, mittels eines notariellen Beurkundungsverfahrens entsprechend § 58 Abs. 3 ArbGG die Mehrheitsverhältnisse festzustellen. Die Beteiligte zu 2) hat ein solches Verfahren durchgeführt, die antragstellende Gewerkschaft hat sich dem – aus dem Gericht jedenfalls nicht bekannten Gründen – verweigert. Auf der Grundlage dieses Verfahrens, dem Ergebnis der Betriebsratswahlen 2022, bei welchen die von der Beteiligten zu 2) unterstützte Liste eine Mehrheit von 52,17 % hatte, während die von der Beteiligten zu 1) unterstützten Liste auf 47,83 % kam, den vorliegenden Tarifbindungsanzeigen sowie einer Analyse der betrieblichen Situation mit den betrieblichen Personalverantwortlichen (vgl. Schreiben vom 22.03.2021, Bl. 1635 d.A.) hat die Beteiligte zu 4) angenommen, dass im streitigen Betrieb die Beteiligte zu 2) Mehrheitsgewerkschaft ist. Die antragstellende Gewerkschaft hat nicht substantiiert bestritten, dass und warum die für den Betrieb der Beteiligten zu 4) getroffene Annahme fehlerhaft war oder zum Zeitpunkt des letzten Stichtags 31.05.2022 wurde. Sie hat allein dargelegt, dass die von ihr unterstützte Liste bei der Betriebsratswahl 2022 im Gegensatz zur Beteiligten zu 2) eine Steigerung von fast 10 % zu verzeichnen hatte, auch wenn die Mehrheit nicht erzielt werden konnte. Auch wenn Ergebnisse der Betriebsratswahl einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Frage der Mehrheitsgewerkschaft darstellen, ergibt sich allein aus dieser Steigerung – die noch nicht zur Mehrheit bei der Betriebsratswahl führte – nicht, dass die Beteiligte zu 2) seit der letzten Betriebsratswahl überdurchschnittlich viele Mitglieder im streitigen Betrieb gewonnen hat. Nach Auffassung der Kammer hätte die antragstellende Gewerkschaft zumindest die steigende Veränderung der Mitgliederzahlen in dem streitigen Betrieb darlegen müssen. Dies hat sie jedoch nicht, sondern im Gegenteil mitgeteilt, keine Kenntnis über die Mitgliederzahlen zu haben. Mit der Antragschrift (S. 19, Bl. 28 d.A.) trägt sie vor: „Die Beteiligte zu 1. ist schlichtweg nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. im hier relevanten Betrieb sind.“ Mit Schriftsatz vom 12.10.2022, S. 6 f. (Bl. 1873 L, M) bestätigt sie dies wie folgt: Eine Nennung von Mitgliederzahlen ist auch deshalb nicht angezeigt, weil die Beteiligte zu 1. ihre Mitgliederkartei zwar auf Betriebsbasis führt, ihre Mitglieder aber nicht selten den (Wahl)Betrieb wechseln und einen solchen Vorgang keineswegs stets mitteilen. Die Beteiligte zu 1. verfügt daher nicht über ein gesichertes Wissen darüber, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag 31. Mai 2022 tatsächlich Arbeitnehmer des streitgegenständlichen Betriebs waren.“ (3) Eines Vortrags der Mitgliederzahlen bedurfte es vorliegend auch aus prozessrechtlichen Gründen: Die Frage, wer Mehrheitsgewerkschaft ist, ist je nach Stichtag und Abschluss des (letzten) Tarifvertrages veränderlich. Dies hat Auswirkungen auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Um die Feststellung möglichst zeitnah treffen zu können – insbesondere vor dem nächsten Stichtag – bedarf es des Vortrags der antragstellenden Gewerkschaft der – aus ihrer Sicht – bestehenden Mitgliedzahlen bezogen auf die ihrer Ansicht nach relevanten Beschäftigtengruppen. Nur so kann die Gegenseite zu ebenso substantiierter Erwiderung aufgefordert werden, um zeitnah über den Weg des § 58 Abs. 3 ArbGG zu einem Ergebnis der Mehrheitsverhältnisse zu kommen, ohne konkrete Namensnennung der Beschäftigten. (4) Vorliegend bedurfte es eines Hinweises der Kammer zur weiteren Anspruchsbegründung der Antragstellerin nicht. Zwar ist im Beschlussverfahren von einer solchen Hinweispflicht auszugehen, hält das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten – auch des Antragstellers – für nicht schlüssig. Eine weitere Aufklärung durch das Gericht kann zunächst durch Aufforderung zur Beantwortung bestimmter Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt erfolgen. Vorliegend hätte ein solcher Hinweis jedoch von vorneherein keinen Erfolg gehabt. Denn die Antragstellerin hat ausdrücklich mitgeteilt, über die Anzahl ihrer Mitglieder im Wahlbetrieb 9.3 Rhein-Ruhr zum streitgegenständlichen Stichtag keine Kenntnisse zu haben. 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) geschlossenen Tarifverträge für die Mitglieder der Antragstellerin nicht anwendbar sind, ist unzulässig. Durch das Beschlussverfahren nach §§ 99, 2a Abs. 1 Nr. 6 wird eine Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag herbeigeführt. Gegenstand der Entscheidung ist nicht, ob und in welchem Umfang ein (kollidierender) Tarifvertrag ggfls. verdrängt wird (GK-ArbGG/Ahrendt Rn. 5; ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, ArbGG § 99). Ein auf die Feststellung der Unanwendbarkeit von Tarifverträgen einer vermeintlichen Minderheitengewerkschaft gerichteter Antrag kann damit nicht – auch nicht als Hilfsantrag - Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 sein, sondern der Antrag ist auf die (positive) Feststellung zu richten, dass die Tarifnormen eines bestimmten Tarifvertrags entweder auf alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen in der jeweiligen betrieblichen Einheit Anwendung finden. (GMP/Schlewing/Günther-Gräff, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 99 Rn. 4, 5; ErfK/Koch ArbGG § 99 Rn. 2; GK-ArbGG/Ahrendt § 99 Rn. 5). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2) bis 4) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.