Leitsatz: 1. Die Feststellung der Mehrheitstarifverträge i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist ausgehend von dem in dieser Vorschrift bezeichneten Kollisionszeitpunkt zu treffen. Nachfolgende Kollisionszeitpunkte führen zu neuen Verfahrensgegenständen._____2. § 99 ArbGG schließt eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Mehrheitstarifverträge nach Eintritt eines neuen Kollisionszeitpunktes nicht aus. Erforderlich ist ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse. Dies besteht nicht automatisch. Der erforderliche Gegenwartsbezug muss dadurch hergestellt werden, dass es um die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil geht. Dies war bei den Tarifverträgen zu bejahen, die langfristige Regelungen, wie z.B. zur zur betrieblichen Altersversorgung enthalten. Diese Ansprüche bestehen erst in der Zukunft. 3. § 273a ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Es bleibt offen, ob die Vorschrift in diesem Verfahren einen Antrag der Beteiligten voraussetzt. 4. Die Kosten für eine notarielle Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG trägt auch im Beschlussverfahren der Beweisführer. Eine Gewerkschaft wird durch die entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Bundesnotarkammer nicht unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG belastet. 5. Der im Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, mitzuwirken und die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen die Beteiligten dem nicht nach, fehlt dem Gericht die für die Amtsermittlung erforderliche Grundlage. Wirken die Beteiligten auch unter den vom Gericht aufgezeigten Möglichkeiten, u.a. des § 273a ZPO und des § 58 Abs. 3 ArbGG, nicht mit, kann der für die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.02.2023 – 1 BV 27/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 12 TaBV 45/23 1 BV 27/22 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 28.05.2025 Lochthowe Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahrenmit den Beteiligten 1. Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, vertreten durch den Bundesvorsitzenden I., F.-straße, A. Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte T., Y.-straße, D. 2. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), vertreten durch den Vorsitzenden C., M.-straße, P. 3. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden HG. und den Hauptgeschäftsführer TDB Konzerns, WI.-straße, BN. 4. DB Regio AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden RA. Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr, , QJ.-straße, RD. Verfahrensbevollmächtigte zu 3-4: DB Fernverkehr AG, SDeutschen Bahn AG-straße, AI. hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten am 28.05.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Mölder und den ehrenamtlichen Richter Diederich beschlossen: G R Ü N D E: A. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 1. Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4a TVG ist. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ( im Folgenden GDL ) ist eine Gewerkschaft mit ca. 38.000 Mitgliedern und Tarifpartner der Deutschen Bahn AG und anderer Wettbewerbsbahnen. Die Beteiligte zu 2. ( im Folgenden EVG ) ist ebenfalls eine Gewerkschaft des Verkehrsbereichs. Der Beteiligte zu 3. ( im Folgenden AGV MOVE ) mit ca. 57 Mitgliedern ist die Arbeitgeberorganisation und der Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister, der Unternehmen der Eisenbahninfrastruktur sowie artverwandter Unternehmen. Die Beteiligte zu 4. ( im Folgenden Arbeitgeberin ) ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und Mitglied des AGV MOVE. Der sogenannte Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der Arbeitgeberin ( im Folgenden WB ) ist ein auf der Grundlage des Tarifvertrags zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB Regio AG, den weiteren Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und den Regio-Busgesellschaften (BetrVTV DB Regio Schiene/Bus) vom 06.02.2014 gebildeter Betrieb. Für diesen Wahlbetrieb lagen sowohl gültige Tarifverträge der GDL als auch der EVG vor. Unter dem 18.03.2021 teilte die Arbeitgeberin mit, dass beginnend mit dem 01.04.2021 schrittweise das Tarifeinheitsgesetz angewendet würde. Der AGV MOVE bat GDL und EVG mit Schreiben vom 16.02.2021 darum, zwecks Feststellung der Mehrheitsverhältnisse, mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens bestehe. Die GDL lehnte dies mit Schreiben vom 23.02.2021 ab. Die EVG beteiligte sich. Eine später erneut gesuchte tarifliche Einigung auf ein Notarverfahren scheiterte, weil die beteiligten Gewerkschaften sich nicht darauf einigen konnten, welche Personengruppen einzubeziehen seien. Für den WB wiesen die Arbeitgeberin und der AGV MOVE schließlich die EVG als Mehrheitsgewerkschaft aus. Zwischen der GDL und dem AGV MOVE wurde am 16.09.2021 nach Kündigung der Tarifverträge eine Tarifeinigung erzielt. In Ziffer XI des Abschlussprotokolls vom 16.09.2021 hieß es: „Die gekündigten Tarifverträge werden grundsätzlich mit dem Tag nach Ablauf des Wirksamwerdens der Kündigung wieder in Kraft gesetzt.“ Die neuen Tarifverträge wurden unter dem Datum des 24.02.2022 unterschrieben. Dabei erfolgte die Unterschrift zunächst durch den Hauptgeschäftsführer des AGV MOVE, danach seitens der GDL am 25.03.2022 und 29.03.2022 durch den Leiter der Tarifabteilung U. und nachfolgend durch den Bundesvorsitzenden N. sowie danach, nach Abholung durch Boten am 29.03.2022, durch den Vorstandsvorsitzenden des AGV MOVE. Die vollständig unterschriebenen Tarifverträge lagen den Tarifvertragsparteien jeweils vor dem 31.05.2022 unterzeichnet vor. Die EVG hatte mit dem AGV MOVE ebenfalls nicht inhaltsgleiche Tarifverträge mit Wirkung gegenüber der Arbeitgeberin abgeschlossen. Die EVG hatte am 01.10.2021 neue Tarifforderungen an den AGV MOVE gestellt und hierzu eine Pressemitteilung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Am selben Tag veröffentlichte auch die Deutschen Bahn AG eine Pressemitteilung über die Aufnahme von Tarifverhandlungen. Ein Abschluss erfolgte im Jahr 2020 sowie in Umsetzung einer Gesamteinigung vom 07.10.2021 mit dem „Tarifvertrag 1/2021 AGV MOVE EVG zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ATV 1/2021 AGV MOVE EVG)", welcher am 01.03.2021 in Kraft treten sollte. Dieser Änderungstarifvertrag lag den Tarifvertragsparteien vollständig unterzeichnet jeweils am 31.05.2022 vor. Über weitere Verhandlungen der EVG und des AGV MOVE wurde die GDL durch formelles Schreiben vom 23.02.2023 in Kenntnis gesetzt. Die EVG und der AGV MOVE schlossen im Oktober 2023 neue nicht inhaltsgleiche Tarifverträge ab. Diese lagen den Tarifvertragsparteien vollständig unterzeichnet jeweils am 09.10.2023 vor. Tarifverhandlungen zwischen der GDL und AGV MOVE wurden der EVG von der GDL mit Schreiben vom 13.10.2023 bekannt gegeben. Am 09.11.2023 begannen Tarifverhandlungen zwischen der GDL und AGV MOVE. Die schließlich neu abgeschlossenen und mit denen der EVG nicht inhaltsgleichen Tarifverträge zwischen GDL und AGV MOVE (Aufstellung Seite 18 ff. im Schriftsatz der GDL vom 07.05.2024) lagen den Tarifvertragsparteien vollständig unterzeichnet jeweils am 26.03.2024 vor. In dem WB waren bei der Betriebsratswahl 2018 für die von der GDL unterstützte Liste 38,53 % und für die von der EVG unterstützte Liste 61,47 % Stimmen abgegeben worden. Bei der Betriebsratswahl 2022 entfielen bei 1.315 abgegebenen gültigen Stimmen 52,17 % auf die von der EVG unterstützte Liste und 47,83 % auf die von der GDL unterstützte Liste. Die Arbeitgeberin hat auf Hinweis des Gerichts für alle drei Kollisionszeitpunkte 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 Listen der Beschäftigten im WB vorgelegt, wobei Name, Vorname und Geburtsdatum angegeben waren. Es erfolgte zudem eine Angabe zur Mitarbeiterkategorie Arbeitnehmer (ggfs. mit Hinweis auf Beurlaubung als Beamter), leitende Angestellte und Auszubildende. Die Listen enthielten 1.510, 1.683 und 1.725 Personen. Die GDL war in den Kollisionszeitpunkten und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in dem WB durch Mitglieder vertreten. GDL-Mitglied V. war Lokomotivführer und freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Arbeitgeberin. GDL-Mitglied G. war ebenfalls Lokomotivführer und Betriebsratsmitglied bei der Arbeitgeberin. Beide waren auf den von der Arbeitgeberin zur Akte gereichten Arbeitnehmerlisten des WB zu den Kollisionszeitpunkten 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 verzeichnet. Die GDL hat gemeint, maßgeblicher erster hier streitgegenständlicher Kollisionszeitpunkt nach dem zwischenzeitlichen Abschluss des „ÄTV 1/2021 AGV Move EVG“ sei der 31.05.2022. Der AGV MOVE und die Arbeitgeberin hätten keine neue begründete Annahme über die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse angestellt. Die GDL hat behauptet, dass sie nach ihrer festen Überzeugung spätestens zum 31.05.2022 die Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4a TVG sei. Auf die Mehrheitsverhältnisse in der Vergangenheit käme es nicht an. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin ein Verfahren nach§ 99 ArbGG einleiten müssen. Das Verfahren richte sich nach § 58 ArbGG, sodass die Arbeitgeberin zunächst eine Namensliste mit den bei dieser zum Stichtag im WB beschäftigten Arbeitnehmern vorzulegen habe. Sie selbst habe keine Kenntnis darüber, bei welchem Betrieb ihre Mitglieder zum Stichtag beschäftigt seien, weil ihre Mitglieder den Betrieb häufig wechselten. Es müsse die tatsächliche Eingliederung der Arbeitnehmer in den WB geklärt werden. Erst im zweiten Schritt sei die Mehrheitsgewerkschaft mittels notarieller Beurkundung festzustellen. Die allgemeine Mitgliederzahl von GDL und EVG sage nichts darüber aus, ob sie Mehrheitsgewerkschaft im WB sei. Die GDL hat die Ansicht vertreten, zu ihrer Mitgliederzahl ohnehin bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Kampfparität nicht näher vortragen zu müssen. Unterstellt, sie würde eine Mitgliederzahl vortragen, könnte sie diesen Sachvortrag nicht durch einen Beweisantritt untermauern, weil sie nicht berechtigt sei, die Namen ihrer Mitglieder zu nennen. Dafür spreche auch § 58 Abs. 3 ArbGG. Aber auch für dieses Verfahren sei eine Namensliste der Arbeitgeberin für den WB erforderlich. Es sei zu vermeiden, dass die Arbeitgeberin durch dieses Verfahren einen Überblick über die gewerkschaftlichen Mitgliederzahlen erhalte. Die GDL hat darauf verwiesen, dass ihre Gewerkschaftsliste bei einem Vergleich der Betriebsratswahlen 2018 zu 2022 einen Zuwachs von 38,53 % auf 47,83 % zu verzeichnen gehabt habe. Dagegen stehe ein Stimmenverlust der EVG von 61,47 % auf 52,17 %. Für den Umfang der ihr obliegenden Darlegungsverpflichtung sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Beschlussverfahren handele. Dieses kenne keine Behauptungslast. Unabhängig davon habe sie die Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast im Beschlussverfahren erfüllt. Die Regelungen des allgemeinen Prozessrechts könnten nicht 1:1 übertragen werden. Es genüge der Vortrag, dass sie, die GDL, Mehrheitsgewerkschaft im WB sei. Der Vortrag ihrer Mitgliederzahl sage nichts über die Mehrheit im WB aus, weil diese sich erst aus einem Vergleich mit der Mitgliederzahl der EVG, welche sie nicht kenne, ergäbe. Ohnehin verfüge sie über kein gesichertes Wissen darüber, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag 31.05.2022 tatsächlich Arbeitnehmer des WB waren. Schließlich habe § 58 Abs. 3 ArbGG Auswirkungen auf den Umfang der Darlegungslast. Die weiteren von der Arbeitgeberin und dem AGV MOVE angesprochenen Erkenntnisquellen - insbesondere die Ergebnisse der Betriebsratswahlen - seien nicht aussagekräftig. Die GDL hat angeregt, eine Namensliste vorzulegen, weil im Übrigen streitig sei, ob leitende Angestellte, außertarifliche Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte bei der Mehrheitsbestimmung mitzuzählen seien. Die GDL hat beantragt, festzustellen, dass sie im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 31.05.2022 - die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb ausschließlich die Normen der folgenden zwischen ihr und dem AGV MOVE abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die ihre sind, anwendbar sind: Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009, Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015, Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021 Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019, Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ÄTV ZversTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021) rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994 Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021 Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV) vom 5. September 2011, Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021, Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019, 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Deutschen Bahn AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (52. ÄnderungsTV). hilfsweise: festzustellen, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die EVG zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 31.05.2022 - nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb auf ihre Mitglieder die von der EVG mit dem AGV MOVE abgeschlossenen Tarifverträge Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr) Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV) Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr) Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern-FahrwegTV) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018) • Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) nicht anzuwenden sind. Die EVG, der AGV MOVE und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die EVG hat gemeint, dass Haupt- sowie Hilfsantrag unzulässig seien. Es würden nicht die ggfls. durch Inbezugnahme anwendbaren Tarifverträge berücksichtigt. Darüber hinaus seien die Anträge nicht hinreichend bestimmt, weil die vom jeweiligen Tarifvertrag betroffene Arbeitnehmergruppe nicht bezeichnet sei. Ebenso wie die GDL hat die EVG gemeint, dass die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder nur durch notarielle Beurkundung ermittelt werden könne. Dies entbinde die GDL allerdings nicht von der Notwendigkeit, die Erkenntnisquellen darzulegen, aus denen sich ihre „feste Überzeugung“ ergebe, Mehrheitsgewerkschaft zu sein bzw. darzulegen, weshalb die Mehrheitsvermutung von AGBV MOVE und Arbeitgeberin angeblich „offensichtlich unzutreffend“ sei. Entsprechende Erkenntnisquellen trage die GDL nicht vor, sondern gestehe sogar zu, anhand der Mitgliederdatei keinerlei betriebliche Zuordnung ihrer Mitglieder vornehmen zu können. AGV MOVE und Arbeitgeberin meinen, dass die GDL alleine durch die Behauptung, zum 31.05.2022 Mehrheitsgewerkschaft zu sein, ihrer Substantiierungspflicht nicht genüge. Die notarielle Beurkundung gem. § 58 Abs. 3 ArbGG betreffe die Beweisaufnahme, nicht jedoch die Darlegungslast. Insofern müsse die GDL die Anzahl ihrer Mitglieder, die zum von ihr als maßgeblich erachteten Kollisionszeitpunkt im streitgegenständlichen Wahlbetrieb tätig seien, mitteilen und ggfls. unter Beweis stellen. Sie habe zumindest vorzutragen, welche Daten sie im Einzelnen über ihre Mitglieder speichere, um eine erste Einordnung treffen zu können. Dass die GDL keinerlei Kenntnisse über den örtlichen Bezug ihrer Mitglieder habe, haben AGV MOVE und Arbeitgeberin bestritten. Die GDL sei nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken gehindert, zumindest eine anonymisierte Kopfzahl vorzutragen, selbst wenn sie keine Mitgliederkartei auf Betriebsbasis führe. Im Zweifel könnte sie eine Mitgliederbefragung durchführen. Ein Vortrag „ins Blaue hinein“ dürfte jedenfalls unbeachtlich sein. Anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kampfparität. Mache die GDL von dem Gestaltungsmittel des § 99 ArbGG Gebrauch, begebe sie sich quasi „aus der Deckung“. AGV MOVE und Arbeitgeberin haben darauf verwiesen, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Mehrheitsverhältnisse festgestellt hätten, nachdem die Durchführung eines vorgeschlagenen Notarverfahrens gescheitert war. Hierbei hätten sie sich auf die Ergebnisse der Betriebsratswahlen, auf das Vorliegen von Tarifbindungsanzeigen, auf die Erkenntnisse zu den gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnissen im WB nach einem analog § 58 Abs. 3 ArbGG durchgeführten notariellen Verfahren mit der EVG sowie einer Analyse der betrieblichen Situation mit den betrieblichen Personalverantwortlichen gestützt. Danach spreche ein starkes Indiz dafür, dass im WB die EVG Mehrheitsgewerkschaft sei. AGV MOVE und GDL haben darauf verweisen, dass insbesondere nicht erkannt werden könne, dass die GDL, die bei der letzten Betriebsratswahl keine Mehrheit erhalten habe, nach der Wahl bzw. der Beendigung des Tarifvertrages Grundsatzfragen überdurchschnittlich viele neue Mitglieder gewonnen habe. In der Regel fehle es an einer Mehrheit, wenn auch im Betriebsrat keine erkennbare Präsenz einer Gewerkschaft bestehe. Der Hilfsantrag als negative Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Essen hat die Anträge der GDL mit Beschluss vom 09.02.2023 betreffend den Kollisionszeitpunkt 31.05.2022 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 03.04.2023 zugestellten Beschluss hat die GDL am 24.04.2023 Beschwerde eingelegt und diese am 23.05.2023 begründet. Die GDL ist der Ansicht, die Antragserweiterungen betreffend die neuen Kollisionszeitpunkte 09.10.2023 und 26.03.2024 in der zweiten Instanz seien zulässig und das Feststellungsinteresse für die vergangenen Kollisionszeitpunkte, d.h. 31.05.2022 und 09.10.2023, bleibe bestehen. An das Feststellungsinteresse einer Gewerkschaft in Bezug auf abgelaufene Kollisionszeiträume nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies gebiete das Gebot des effektiven Grundrechtsschutzes. Zunächst bestehe eine Wiederholungsgefahr, nämlich dahingehend, dass die Arbeitgeberin von sich aus ohne verlässliche Tatsachengrundlage ihre Tarifverträge, d.h. diejenigen der GDL, im WB unangewendet lasse. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung sei in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sei, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne. Dies sei auf § 99 ArbGG übertragbar, zumal kein Eilrechtsschutz vorgesehen sei. Schließlich entfalte die Handhabung der Tarifkollision in den vergangenen Zeiträumen weiterhin Rechtsfolgen. Wären ihre eigenen Tarifverträge, d.h. diejenigen der GDL, anwendbar gewesen, hätte dies weiter Relevanz, weil in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche ihrer Mitglieder tarifliche Ansprüche und keine individuellen arbeitsrechtlichen Ansprüche seien. Für diese würden andere Regeln gelte. Diese seien z.S-Bahn Hamburg GmbH nur mit Billigung der Tarifvertragsparteien unverzichtbar. Wären sie rein arbeitsvertraglicher Natur könnten sie verfallen sein oder einem Verzicht unterliegen. Entscheidend sei die Frage der Geltung auch für Betriebsvereinbarungen im Hinblick auf den Eingangssatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG. Schließlich gehe es um konkrete Ansprüche ihrer Mitglieder. Nach dem FDU-TV genössen ihre Mitglieder unbefristeten Sonderkündigungsschutz, wenn sie fahrdienstuntauglich werden. Sei also eines ihrer Mitglieder im vergangenen Kollisionszeitraum fahrdienstuntauglich geworden, so sei es auch heute und in Zukunft noch gegen Entlassung abgesichert. Auch aus § 3 BuRa-ZugTV erwüchsen weiterhin Rechtsfolgen für sie und ihre Mitglieder. Denn spätestens bis zum 30.11.2022 (und damit noch vor dem neuen Kollisionszeitpunkt) hätte bei Anwendung ihres Tarifwerks der der neue Jahresruhetags- und Urlaubsplan für das gesamte Jahr 2023 aufgestellt sein müssen. Weiter sei auf Basis des GE-TV eine gemeinsame Einrichtung zwischen ihr und dem AGV MOVE errichtet, der J.. Diese Einrichtung biete soziale Leistungen für ihre Mitglieder an, z.S-Bahn Hamburg GmbH Zuschüsse zu technischen oder medizinischen Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zu Fachliteratur und Prüfungen, die bei Umschulung aufgrund Berufsunfähigkeit erforderlich würden. Ebenso würden beispielsweise Kinderbetreuungszuschüsse für kleinen Kindern gezahlt. Wenn festgestellt werde, dass im WB ihr Tarifwerk und damit der GE-TV zu Unrecht nicht angewandt wurden, wären diese Anträge noch zu bewilligen. Zudem wären möglicherweise Schadensersatzansprüche entstanden. Soweit das Bundesarbeitsgericht - so das Verständnis der GDL - aus einer mündlichen Anhörung meine, dass jeder neue Kollisionszeitpunkt einen neuen Streitgegenstand darstelle und somit die Beschwer etwaiger Rechtsmittel entfalle, sei dies unzutreffend. Sie würde so bei fehlendem Eilrechtsschutz im Rahmen von § 99 ArbGG rechtlos gestellt. In der Sache sei sie, die GDL, nicht nur am 31.05.2022, sondern auch am 09.10.2023 und 26.03.2024 Mehrheitsgewerkschaft im WB gewesen. Der dazu bereits vom Arbeitsgericht betreffend den 31.05.2022 verlangte Sachvortrag zu ihren Mitgliederzahlen sei mit dem Sinn und Zweck von § 99 ArbGG nicht vereinbar. Die Auflösung des betrieblichen Konflikts sei nach dieser Vorschrift auch vorgesehen, wenn keine der Beteiligten belastbaren Vortrag zur Mehrheitsfeststellung leisten könne. Die Arbeitgeberseite, die ebenfalls antragsberechtigt ist, könne diesen Vortrag ohnehin nicht leisten. Es genüge mithin ein Antrag gemäß § 99 ArbGG. Sachvortrag zu den Mehrheitsverhältnissen sei nicht erforderlich. Dem entspreche, dass es sich vorliegend um ein Beschlussverfahren mit dem Ermittlungsgrundsatz aus § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG handele. Schließlich sei Art. 9 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Es gehöre zum Schutzbereich, der Arbeitgeberseite Informationen über ihren Organisationsgrad vorzuenthalten. Die notarielle Bestätigung aus § 58 Abs. 3 ArbGG, dass eine bestimmte Gewerkschaft die Mehrheitsgewerkschaft ist, sei nicht annähernd so belastend für die Gewerkschaften, wie die Offenlegung von konkreten Mitgliederzahlen. Insoweit hätte das Arbeitsgericht darauf hinwirken müssen, eine solche - grundrechtsschonende - Feststellung herbeizuführen. Unabhängig von diesen Ausführungen sei ihr ein Vortrag zu den eigenen Mitgliederzahlen unmöglich, weil sie ihre Mitglieder nicht zuverlässig dem WB zuordnen könne. Auch eine Zuordnung zu Beschäftigungsgruppen sei ihr nicht möglich. Allein die Arbeitgeberin könne vortragen, wer nach deren Meinung zum Stichtag Auszubildender, AT-Angestellter oder Leitender Angestellter gewesen sei. Die GDL ist insoweit der Ansicht, dass Auszubildende, Leitende Angestellte und AT-Angestellte nicht berücksichtigt werden dürften. Zu berücksichtigen seien hingegen Beamte. Die von der Arbeitgeberin und dem AGV MOVE herangezogenen Erkenntnisquellen seien unzutreffend. Dies betreffe zunächst die Ergebnisse der Betriebsratswahlen. Ein Rückschluss auf den Organisationsgrad lasse sich daraus nicht ziehen. Unabhängig davon würden andernfalls Betriebsratswahlen zur Abstimmung über die anwendbaren Tarifverträge. Zu dem Notarverfahren mit der EVG habe die Arbeitgeberin nichts Konkretes vorgetragen. Ohnehin könne bei Beteiligung nur einer Gewerkschaft keine Mehrheitsfeststellung gelingen. Zu den Tarifbindungsanzeigen fehlten schon konkrete Zahlen. Was die „Analyse der betrieblichen Situation“ bedeute, sei unklar. Maßgeblich für die Mehrheitsfeststellung seien alleine die tatsächlichen Mitgliederzahlen von GDL und EVG im WS-Bahn Hamburg GmbH Die GDL führt aus, sich an einem In-Camera-Verfahren zu beteiligen, so lange sichergestellt sei, dass weder in diesen noch in anderen Instanzen einzelne Arbeitgeber aus dem DB Konzerns oder Beteiligte dieses Verfahrens außerhalb der erkennenden Kammer Kenntnis von den niedergelegten Mitgliederzahlen erhielten. Hierzu solle eine Verzichtserklärung von alle Beteiligten des Verfahrens eingeholt werden. Soweit das Gericht ein Vorgehen auf der Grundlage von § 273a ZPO angeregt habe, ist die GDL der Überzeugung, dass dadurch eine Offenlegung ihrer Mitgliederzahlen nicht vermieden werde. Auch wenn jeweils nur eine Person Zugang zu den Zahlen hätte, wäre sie doch bei einer Person im Unternehmen der Arbeitgeberin bekannt und könnten von dieser nicht wieder vergessen werden. Es sei mithin keinesfalls sicher, dass die Mitgliederzahlen bei künftigen strategischen Erwägungen der Arbeitgeberin keine Rolle spielen würden. Die Unternehmen der Deutschen Bahn AG nutzten seit Jahren das Tarifeinheitsgesetz strategisch mit dem Ziel, sie als kleine Gewerkschaft und den Gewerkschaftspluralismus zu bekämpfen. Ihr, der GDL, fehle das Vertrauen, dass die Informationen tatsächlich diskret behandelt würden. Die GDL meint, dass es unzumutbar sei, wenn sie auf eigene Kosten einen Notar beauftrage, um eine Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG vorzulegen. Das Tarifeinheitsgesetz diene dem öffentlichen Interesse, so dass die Kosten auch der Allgemeinheit aufzuerlegen seien. Würden die Kosten für die notarielle Beurkundung auf die Gewerkschaften abgewälzt, belaste sie dies unverhältnismäßig. Sie gehe von einer Gebühr gemäß GNotKG 25100 KV in Höhe von 70,00 Euro je Mitglied aus. Die Feststellung von ihren 40.000 Mitgliedschaften koste demnach 2,8 Mio. Euro zzgl. Mehrwertsteuer insgesamt also über 3,3 Mio. Euro. Auch wenn nicht alle Betriebe streitig seien, seien jedoch sich ständig ändernde Kollisionszeitpunkte zu berücksichtigen mit sich potenzierenden Kosten. Das Tarifeinheitsgesetz könne nur dann grundrechtskonform angewendet werden, wenn die Gerichte die Notare instruieren, wie diese die Mitglieder zu zählen und das Ergebnis zu beglaubigen haben und die öffentliche Hand die Kosten trage. Außerdem handele es sich um ein Beschlussverfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz. Auch nach der Auskunft der Bundesnotarkammer verbliebe ein hohes Kostenrisiko, weil die Notare an die Auskunft rechtlich nicht gebunden seien. Dreh- und Angelpunkt sei der Geschäftswert. Dies sei ggfs. weit höher als die vom Gericht angenommenen 30.000,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 1,0 Mio. Euro betrüge die Gebühr des Notars bereits 1.735,00 Euro. Soweit § 4a Abs. 2 TVG verlange, dass eine Verdrängung nur eintreten könne, wenn auch die Rechte der Arbeitnehmergruppen berücksichtigt werden, die typischerweise unter den Minderheitstarifvertrag fallen, ernsthaft und wirksam berücksichtigt sind, sei diese Vorgabe verfassungswidrig und eine Vorlage gemäß Art. 100 GG erforderlich. Der prozedurale Ansatz der Vorschrift ohne konkrete Vorgaben verletzte das Wesentlichkeitsprinzip. Richtigerweise hätte der Gesetzgeber selbst die Vorkehrungen strukturieren und festlegen müssen. Es bleibe auch offen, ob die Gerichte den Inhalt des Tarifvertrags überhaupt heranziehen dürften oder nicht. Unabhängig davon schütze der prozedurale Ansatz die Minderheitsgewerkschaft nicht ausreichend in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Ohne klare gesetzliche Regelung sei bereits nicht damit zu rechnen, dass die Mehrheitsgewerkschaft aus Rücksicht auf ihren kleineren Konkurrenten Macht abgebe. Es fehle auch eine Ausnahme dafür, dass die Minderheitsgewerkschaft spezielle Regelungen für ihre Mitglieder erzielen wolle. Schließlich werde die Satzungsautonomie der Gewerkschaften verletzt. Kleine Gewerkschaften hätten im Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden müssen. Und selbst wenn man die Vorschrift in § 4a Abs. 2 TVG zur Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft für verfassungsgemäß halte, habe sie, die GDL, diese Anforderungen betreffend die Mitglieder der EVG gewahrt. Dies folge daraus, dass im WB die Tarifverträge der GDL alle Arbeitnehmer erfasse, ausgenommen die beiden höchsten Entgeltgruppen X01 und X02 im EVG-Tarifsystem. Sie vertrete mithin alle Arbeitnehmer und beachte - anders als die EVG - die spezifischen Interessen der Mitarbeiter im „direkten Fahrdienst“. Diese Beschäftigten im direkten Fahrdienst seien wohl auch EVG-Mitglieder, zu deren Gunsten auch ihre Tarifverträge wirkten. Gleichzeitig berücksichtige sie, die GDL, auch die Interessen der Verwaltungsangestellten. Sie achte dabei auf Spielräume für die Betriebsparteien. Sie habe außerdem in der Tarifrunde 2021 weitestgehend das EVG-Tarifwerk in das ihre übernommen. Lediglich hochwertig eingruppierte Beschäftigte würden von ihr nicht tarifiert. Wegen der Einzelheiten der von der GDL herausgestellten Aspekte der Tarifkollision wird auf Seite 30 f. des Schriftsatzes vom 07.05.2024 Bezug genommen. Schließlich habe sie Tarifverträge zur Sicherung langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührende Ansprüche, abgeschlossen, die keinesfalls verdrängt würden. Dies betreffe die Altersteilzeit mit Gehaltssicherung, die betriebliche Altersversorgung, und die Fahrdienstuntauglichkeit. Jedenfalls der jeweilige Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes spreche dafür, diesen Antrag für zulässig zu erachten. Wenn ein Arbeitgeber von sich aus und ohne transparente, überzeugende Anhaltspunkte einen nicht normativ anwendbaren Tarifvertrag auf Mitglieder einer Gewerkschaft anwende, müsse sie sich hierauf berufen können. Andernfalls seien ihre Mitglieder auf das Urteilsverfahren verwiesen. Schließlich hat die GDL ihre Anträge mit Angabe der Tarifabschlussdaten auch für die EVG-Tarifverträge ergänzt. Sie hat klargestellt, dass die Beschwerdeanträge zu 2), 4) und 6) betreffend die Geltung ihrer eigenen Tarifverträge sich jeweils auf die normativ im Betrieb geltenden Tarifverträge beziehen, also auf Tarifverträge, die noch gelten und sich nicht bereits im Stadium der Nachwirkung befinden. Die hilfsweise gestellten Anträge zu 3), 5) und 7) beträfen hingegen die genannten Tarifverträge der EVG unabhängig von ihrer Laufzeit. Die GDL beantragt zuletzt, 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.02.2023, Aktenzeichen 1 BV 27/22, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Beteiligte zu 1) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 31. Mai 2022 - die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 8. Oktober 2023 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar waren: (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (3) Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (4) Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (5) Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (6) Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (7) Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (8) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (9) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (10) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (11) Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (12) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (13) Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009; (14) Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (Konzern-ZÜTV) vom 4. Januar 2019; (15) Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015; (16) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (17) Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019; (18) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (19) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (20) 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994; (21) Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021; (22) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV) vom 5. September 2011; (23) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (24) Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (25) Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (26) Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (27) Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (28) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (29) Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022; (30) Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (31) Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 4. Januar 2019; (32) 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Deutschen Bahn AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (52. ÄnderungsTV). 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2): Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 31. Mai 2022 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 08. Oktober 2023 auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge (1) Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (2) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 -Zugbildung, Zugbereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ATV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (3) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4-Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (4) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (5) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (6) Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (7) Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 14. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2011 FGr vom 25. Januar 2011; (8) Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr) in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (9) Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV) vom 18. September 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (10) Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr); (11) Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (12) Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV) 3. April 2004, in Kraft getreten am 13. Juni 2004, zuletzt geändert durch 1. ÄTV KonzernFahrvergTV vom 1. November 2013; (13) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (14) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (15) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021; (16) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021, (17) Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB Konzerns (TV Arbeit 4.0 EVG 2018) vom 17. September 2020, in Kraft getreten am 1. März 2021, zuletzt geändert durch ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG vom 7. Oktober 2021, sowie (18) Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) vom 7. Oktober 2021, in Kraft getreten am 1. November 2021; nicht anzuwenden waren. 4. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 9. Oktober 2023 - die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom 9. Oktober 2023 bis einschließlich 25. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar waren: (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (3) Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (4) Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (5) Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (6) Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (7) Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (8) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (9) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (10) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (11) Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (12) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (13) Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009; (14) Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (Konzern-ZÜTV) vom 4. Januar 2019; (15) Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015; (16) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (17) Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019; (18) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (19) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (20) 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994; (21) Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021; (22) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV) vom 5. September 2011; (23) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021; (24) Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (25) Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (26) Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (27) Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (28) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (29) Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022; (30) Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (31) Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 4. Januar 2019; (32) 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Deutschen Bahn AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (52. ÄnderungsTV). 5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4): Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 9. Oktober 2023 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom 9. Oktober 2023 bis einschließlich 25. März 2024 auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge (1) Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (2) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (3) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 -Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (4) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (5) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (6) Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (7) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (8) ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (9) Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (10) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (11) Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (12) Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (13) Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (14) Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (15) Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (16) Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (17) Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (18) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZ-TV AGV MOVE EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (19) Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (20) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (21) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzerns (NachwuchskräfteTV EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (22) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (23) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (24) Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB Konzerns (TV Arbeit 4.0 EVG 2018) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023 sowie (25) Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023 nicht anzuwenden waren. 6. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 26. März 2024 - die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher ab dem 26. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar sind: (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (3) Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (4) Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (5) Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (6) Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (7) Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (8) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (9) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (10) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (11) Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks Deutschen Bahn AG vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021; (12) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (13) Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (14) Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (Konzern-ZÜTV) vom 4. Januar 2019; (15) Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015; (16) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (17) Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019; (18) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG 1. November 2023; (19) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (20) Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021; (21) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV) vom 26. März 2024; (22) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (23) Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (24) Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (25) Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (26) Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (27) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023; (28) Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (2. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024; (29) Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2024. 7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6): Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb BN01 Rhein-Ruhr der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier der 26. März 2024 - nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb ab dem 26. März 2024 auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge (1) Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (2) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (3) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 -Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (4) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (5) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (6) Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (7) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (8) ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (9) Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (10) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (11) Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (12) Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (13) Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (14) Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (15) Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (16) Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (17) Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (18) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZ-TV AGV MOVE EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (19) Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (20) Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (21) Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzerns (NachwuchskräfteTV EVG) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (22) Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (23) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023; (24) Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023 sowie die (25) Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019) vom 9. Oktober 2023, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2023 nicht anzuwenden sind. Die EVG, der AGV MOVE und die Arbeitgeberin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die EVG ist der Ansicht, dass das Feststellungsinteresse für die vergangenen Kollisionszeiträume vor dem letzten Kollisionszeitpunkt entfallen sei. Dies folge bereits aus dem gesetzlichen Regelungskonzept. Konkrete noch eintretende Rechtsfolgen aus den vergangenen Zeiträumen habe die GDL nicht aufgezeigt. Es hätte eines konkreten Vortrages dazu bedurft, welche einzelnen Mitglieder der GDL im betreffenden Zeitraum welche Ansprüche aus den GDL-Tarifverträgen unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht haben. Die EVG meint, ungeachtet des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 ArbGG, müsse das Vorbringen der GDL hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der zur Begründung des Anspruchs behauptete Sachverhalt gegeben sei. Daran fehle es weiterhin. Es würden auch keinerlei Indizien vorgetragen. Allerdings ist auch nach Ansicht der EVG der Vortrag konkreter Mitgliederzahlen nicht geboten und aufgrund Art. 9 Abs. 3 GG unzumutbar. Genau aus diesem Grund gebe es § 58 Abs. 3 ArbGG. Sie sei bereit, die für die Mehrheitsfeststellung erforderlichen Angaben im hierfür vorgesehenen sogenannten „notariellen Verfahren" nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 und § 99, 58 Abs. 3 ArbGG vorzulegen. Die EVG ist der Ansicht, dass leitende Angestellte, die sogenannten außertariflichen Angestellten und die Auszubildenden sowie die beurlaubten Beamten, die auf Grund eines Arbeitsvertrages bei der Arbeitgeberin beschäftigt werden, bei der Mehrheitsfeststellung zu berücksichtigen seien. Im Ergebnis gehe sie davon aus, dass sie, die EVG, im WB die Mehrheit habe. Dies leite sie daraus ab, dass sie sich an dem außergerichtlichen Notarverfahren beteiligt habe, die GDL hingegen nicht. Weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Annahme seien die Ergebnisse der Betriebsratswahlen. Ein Indiz seien außerdem die absoluten Mitgliederzahlen. Sie habe zum Stichtag 31.05.2022 185.092 Mitglieder und zum Stichtag 09.10.2023 187.080 Mitglieder gehabt. Die gegenteilige Mehrheitsbehauptung der GDL betreffend den WB bleibe ohne den Vortrag jeglicher Indizien dazu eine reine Mutmaßung. Wegen der von der EVG herausgestellten Unterschiede der Tarifverträge von GDL und EVG wird auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 30.04.2024 Bezug genommen. Besonders „langfristige Tarifverträge“ könnten nicht im Verfahren gemäß § 4a Abs. 2 TVG konkretisiert werden. Betreffend ein In-Camera-Verfahren ist die EVG der Ansicht, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Eine Kenntnisnahme Dritter sei effektiv nur ausgeschlossen, wenn das Notarverfahren, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durchgeführt werde. Eine Verzichtserklärung gewähre keinen ausreichenden Schutz. Die EVG meint, dass die Kosten des Notarverfahrens von der Staatskasse zu tragen seien. Dafür spreche die Ausgestaltung als Beschlussverfahren. Dies folge auch daraus, dass das Verfahren allein der Sicherung der Interessen der Allgemeinheit und des Arbeitgebers diene. Die Logik der Kostentragung hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber jederzeit einen Antrag stellen könnte, mit der Folge, dass sämtliche Gewerkschaften von der Kostentragungspflicht betroffen wären, ohne dass der Arbeitgeber selbst Kosten zu tragen hätte. Ihr die Kosten aufzuerlegen, verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG und gegen die prozessuale Waffengleichheit. Wenn dies anders sei, müsste dies zumindest bei der Darlegungslast berücksichtigt werden. Nicht jeder Antrag ins Blaue hinein - wie hier - könne dann eine Vortragslast auslösen. Die Auskunft der Bundesnotarkammer sei nicht rechtsverbindlich und problematisch erscheine, welcher Geschäftswert tatsächlich angesetzt werde. Es verbleibe ein erhebliches Kostenrisiko. Die Hilfsanträge seien unzulässig. Der AGV MOVE und die Arbeitgeberin meinen, dass der GDL für die vergangenen Kollisionszeitpunkte, d.h. 31.05.2022 und 09.10.2023 das Feststellungsinteresse fehle. Für die Vergangenheit bestehe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die anwendbaren Tarifverträge. Dies belege die gesetzliche Formulierung und der Umstand, dass die Rechtskraft eines Beschlusses betreffend § 4a Abs. 2 TVG mit dem Eintreten einer neuen Kollisionslage ende. Sollte es für das Feststellungsinteresse auf etwaige fortwirkende Rechtsfolgen ankommen, hätte die GDL diese nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit auf die Sperrwirkung gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG abgestellt werde, sei nicht zu erkennen, ob überhaupt eine Betriebsvereinbarung im jeweiligen Zeitraum, abgeschlossen worden sei. Zum Ausspruch von Kündigungen und dem Sonderkündigungsschutz aus dem FDU-TV in den vergangenen Kollisionszeiträumen fehle jede Angabe. Betreffend Ansprüche aus § 3 BuRa-ZugTV sei das Kalenderjahr 2023 längst abgelaufen. Sollte es sich um sog. „langfristige Leistungen“ handeln, sei dies irrelevant, weil gemäß § 4a Abs. 2 TVG alleine der anwendbare Tarifvertrag im Fall einer Verdrängung festgesellt werden könne. Zum anderen könne eine Verdrängung langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nur dann ausscheiden, wenn im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag keine vergleichbaren Leistungen geregelt seien. Dies sei nicht der Fall, weil in den Tarifverträgen der EVG etwa die betriebliche Altersversorgung, Beschäftigtenschutz und Teilzeit im Alter enthalten seien. Es gebe entgegen den Ausführungen der GDL keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 4a TVG. Die maßgeblichen Fragen der Auslegung und Anwendung von § 4a TVG seien ohnehin zunächst durch die Fachgerichte zu klären. Der AGV MOVE und die Arbeitgeberin sind der Ansicht, dass im Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Zudem hätten die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hier fehle jeglicher Vortrag der GDL zu den Mehrheitsverhältnissen. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens „ins Blaue hinein“ stelle eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Gerichte zu tarifpolitischen Zwecken dar. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Beschlussverfahren sei im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Soweit die GDL auf eine Unmöglichkeit des Sachvortrags hinweise, müsse sie ggfs. eine Mitgliederabfrage vornehmen. Jedenfalls hätte sie Indizien für ihre Mehrheitsannahme vortragen können. Betreffend die Mitarbeitergruppen seien Auszubildende, leitende Angestellte und außertarifliche Arbeitnehmer mitzuzählen. Beamte hingegen stellten keine Arbeitnehmer dar. Die Hilfsanträge seien unzulässig. Die gesetzlichen Vorgaben nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 6, 99 ArbGG i.V.m. § 4a TVG seien abschließend und vorrangig. Mit Schreiben vom 28.05.2024 hat die Kammer eine Stellungnahme der Bundesnotarkammer zu den Kosten des Notarverfahrens gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG eingeholt. Wegen der Antwort wird auf das Schreiben des Geschäftsführers der Bundesnotarkammer vom 20.08.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die zulässige Beschwerde der GDL ist unbegründet. I. An dem Verfahren sind aufgrund der in § 99 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 90 Abs. 2 ArbGG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG die Parteien der Tarifverträge, d.h. hier die GDL, die EVG und der AGV MOVE und die Arbeitgeberin beteiligt. Diese sind in ihrer tarifrechtlichen Stellung, die hier maßgeblich ist, unmittelbar betroffen. Die Organe der Betriebsverfassung, d.h. hier der Betriebsrat des WB, sind allenfalls mittelbar betroffen und deshalb ebenso wie die Arbeitnehmer des WB nicht im Verfahren zu hören (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 19a, 19). Dies hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.07.2022 zutreffend ausgeführt. II. Der Beschwerdeantrag zu 2), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 31.05.2022 die Geltung der GDL-Tarifverträge für den Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.10.2023 betrifft, ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen unzulässig. 1. Der Antrag zu 2) ist zunächst grundsätzlich als positiver Feststellungsantrag zulässig. Das in § 99 BetrVG geregelte Verfahren ermöglicht die feststellende Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG „nur“ im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag bzw. - wie hier - die im WB anwendbaren Tarifverträge. Der Antrag ist auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Rechtsnormen bestimmter Tarifverträge der den Antrag stellenden Tarifvertragspartei im konkret bezeichneten Betrieb, hier dem WB, gelten (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 5; Klose, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2024, „Tarifkollision iSd § 4a TVG“ Rn. 3). § 99 ArbGG sichert die eigene Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 5), was zur Folge hat, dass der Antrag als positiver Feststellungsantrag zulässig ist. Da es letztlich um die Sicherung der Rechte der eigenen Gewerkschaftsmitglieder geht, kann die antragstellende Tarifvertragspartei - hier die GDL - den Antrag auf die eigenen Mitglieder gegenständlich beschränken (a.A. LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 124). Sie muss nicht anstreben, ihre eigenen Tarifverträge kraft Gesetzes auch auf die Mitglieder der anderen Gewerkschaft anzuwenden, denn die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nur, dass die von einer Koalition abgeschlossenen Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der eigenen Mitglieder Anwendung finden (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 5). Die aus § 99 Abs. 2 ArbGG folgende erga-omnes-Wirkung gebietet nichts Anderes. Richtig ist, dass aus der Verdrängungswirkung des Mehrheitstarifvertrags (vgl. dazu auch BAG 19.03.2025 - 4 AZR 283/23, juris Rn.23) folgt, dass dieser gewerkschaftsübergreifend im gesamten Betrieb gilt. Dies bedeutet nicht, dass der Antrag sich auf den gesamten Betrieb beziehen muss. Steht bei Stattgabe des Beschlusses fest, dass für die Mitglieder der GDL alleine deren Tarifverträge gelten, weil es sich um die Mehrheitstarifverträge handelt, können die EVG, aber auch die Arbeitgeberin und der AGVE MOVE in einem von diesen ggfs. angestrengten Verfahren nicht mehr damit gehört werden, dass die EVG-Tarifverträge bezogen auf deren Mitglieder anzuwenden sind, weil dieser der Mehrheitstarifvertrag ist. Dies folgt aus der Beteiligung von EVG, Arbeitgeberin und AGV MOVE an diesem Verfahren und der Wirkung aus § 99 Abs. 3 ArbGG. Der Umstand, dass der Aspekt der Eigenschaft der Mehrheitsgewerkschaft nur ein notwendiges Element der Begründetheit des Antrags und nicht selbst feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis ist, (Klose, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2024, „Tarifkollision iSd § 4a TVG“ Rn. 5), ändert daran nichts. Dieses Verständnis kommt im Übrigen in der Antragsfassung hinreichend zum Ausdruck, wonach aufgrund der Eigenschaft der GDL als Mehrheitsgewerkschaft nach den Formulierungen „daher“ und sodann „ausschließlich“ die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge der GDL im WB auf die eigenen Mitglieder Anwendung finden sollen. Richtig ist weiter, dass gemäß § 99 Abs. 3 ArbGG nur die Feststellung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag möglich ist. Davon macht die GDL bezogen auf ihre Mitglieder ein feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis geltend, nämlich die ausschließliche Anwendung der bezeichneten Tarifverträge im WB im genannten Zeitraum auf die eigenen Mitglieder. Weitere Rechte folgen aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Sie kann außerdem nicht gezwungen werden, die Anwendung ihrer eigenen Tarifverträge auch zwangsweise für Dritte, d.h. Nicht-GDL-Mitglieder, positiv zu erstreiten. Das hiesige Verständnis ermöglicht dies bei gleichzeitiger Wahrung der erga-omnes-Wirkung. Insoweit genügt es, wenn diese Wirkung mittelbar eintritt, nicht aber bereits positiv im Begehren der GDL verankert ist. 2. Der Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPDeutschen Bahn AG a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. „einen bestimmten Antrag“ enthalten. Dies gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren. Dabei muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer dem Antrag stattgebenden als auch bei einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss zweifelsfrei feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18.05.2016 - 7 ABR 41/14, juris Rn. 20; BAG 13.03.2024 - 7 ABR 11/23, juris Rn. 30). Diesen Anforderungen ist hier genügt. b) Die zwischen GDL und AGV MOVE abgeschlossenen Tarifverträge sind im Antrag zu 2) namentlich bezeichnet und zugleich ist das Abschlussdatum (vgl. zu diesen Anforderungen BAG 12.06.2024 - 4 AZR 334/22, juris Rn. 40) jeweils angegeben. Soweit im Antragstext zu Unterziffer 32, dem 52. Änderungstarifvertrag, die Angabe zum Abschlussdatum fehlt, haben die Beteiligten in der Sitzung am 15.01.2025 erklärt, dass es sich um denjenigen vom 13.04.2006 handelt und dieser Tarifvertrag auch nur in dieser Version existiert. c) Der Zeitraum, für den die Feststellung begehrt wird, ist im Antrag zu 2) selbst bezeichnet, nämlich vom 31.05.2022 bis zum 08.10.2023. Die GDL hat zudem auf Hinweis des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass ihr Antrag sich jeweils auf die normativ im WB geltenden eigenen Tarifverträge bezieht, d.h. nur auf solche Tarifverträge, die noch normativ gelten und sich nicht im Nachwirkungszeitraum befinden. Bezeichnet ist auch der Betrieb, auf den sich der Antrag räumlich bezieht, der WS-Bahn Hamburg GmbH d) Die GDL hat den Antrag auf die Geltung der bezeichneten Tarifverträge im o.g. Zeitraum für die eigenen Mitglieder im WB beschränkt. Dies ist, auch wenn diese Mitglieder nicht namentlich benannt sind, ausreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPDeutschen Bahn AG Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmtheit eines Antrags auf die Unterlassung der Anwendung bestimmter EVG-Tarifverträge durch die GDL verlangt, dass die Mitglieder der GDL namentlich benannt werden (BAG 19.03.2025 - 4 AZR 283/23, juris Rn. 19 ff.). Für einen Einwirkungsanspruch der GDL gegenüber dem AGV MOVE darauf, dass dessen Mitglieder die GDL-Tarifverträge durchführen, hat das Bundesarbeitsgericht hingegen für die Bestimmtheit des Antrags keine namentliche Benennung der GDL-Mitglieder gefordert, weil die Erfüllung der Einwirkung nicht voraussetze, dass der AGV MOVE wisse, wer zu den Mitgliedern der GDL gehört (BAG 12.06.2024 - 4 AZR 334/22, juris Rn. 37). Im Ergebnis liegt es zur Überzeugung der Kammer auch hier so. Es geht um die normative Geltung der GDL-Tarifverträge aufgrund § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG. Hat die GDL im WB die Mehrheit, werden die EVG-Tarifverträge in ihrer normativen Geltung durch die GDL-Tarifverträge verdrängt. Normativ würden im WB ausschließlich die GDL-Tarifverträge zur Anwendung kommen. Die Gruppe, auf die sich der Feststellungsantrag der GDL bezieht, ist hinreichend bestimmt beschrieben. Ggfs. muss aufgrund der Wirkung aus § 99 Abs. 3 ArbGG in einem (Urteils-)Nachfolgeverfahren das Mitglied offenlegen, dass es GDL-Mitglied ist, weil andernfalls eine beiderseitige Tarifbindung, auf die alleine der Antrag sich hier bezieht, nicht dargelegt ist. Dass ggfs. aufgrund des Günstigkeitsprinzips aufgrund einzelvertraglicher Abreden ggfs. doch EVG-Tarifverträge anzuwenden sind (vgl. zu diesem Aspekt BAG 19.03.2025 - 4 AZR 283/23, juris Rn. 24), ist hier nicht Gegenstand und eine andere Frage. 3. Die GDL ist antragsbefugt. a) Die GDL ist zunächst als Tarifvertragspartei der im Antrag zu 2) bezeichneten Tarifverträge antragsbefugt i.S.v. § 99 Abs. 1 TVG. Zur Überzeugung der Kammer ist weiterhin erforderlich, dass die GDL als Antragstellerin mindestens ein Mitglied im WB hat. Hat sie dort kein einziges Mitglied, scheidet eine Feststellung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aufgrund einer eigenen Mehrheit von vornherein aus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die GDL hatte sowohl im Kollisionszeitpunkt 31.05.2022 und nachfolgend bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung jedenfalls zwei Mitglieder im WS-Bahn Hamburg GmbH b) Die weitere für die Antragsbefugnis erforderliche Voraussetzung, dass im WB zum Zeitpunkt 31.05.2022 eine Kollisionslage i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Halbs. 1 TVG gegeben ist, liegt vor. aa) Eine solche Kollisionslage ist Voraussetzung für einen Antrag nach § 99 ArbGG. Nur wenn eine auflösungsbedürftige Kollisionslage i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG gegeben ist, besteht überhaupt ein rechtliches Bedürfnis und damit auch eine Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 99 ArbGG (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 9). bb) Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sind im Fall kollidierender Tarifverträge im Betrieb nur die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags anwendbar. Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat“. Maßgebend ist danach der Zeitpunkt, in dem der Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG kommt es dagegen nicht auf das Datum an, zu dem der Tarifvertrag (rückwirkend) in Kraft getreten ist. Als Abschluss gilt auch die Änderung eines bestehenden Tarifvertrags. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Änderung nur dann unerheblich sein, wenn sie lediglich eine tarifliche Auslegungsfrage klarstellt. Dabei genügt es für eine Kollision i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG, wenn sich die räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiche der nicht inhaltsgleichen Tarifverträge der verschiedenen Gewerkschaften überschneiden. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers ist es hingegen nicht erforderlich, dass sich die Regelungsbereiche der Tarifverträge decken. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Umfang der Verdrängungswirkung eines Tarifvertrags im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt sein kann (BAG 30.04.2024 - 1 ABR 10/23, juris Rn. 24) cc) Eine solche Kollisionslage ist hier am 31.05.2022 zwischen den Tarifverträgen von GDL und EVG betreffend den WB gegeben gewesen. Davon gehen sämtliche Beteiligte aus. Dies ist auch inhaltlich zutreffend. (1) Kollisionszeitpunkt ist der 31.05.2022. Richtig ist, dass die neuen GDL-Tarifverträge jeweils unter dem 24.02.2022 unterzeichnet worden sind. Es gab indes einen weiteren nachfolgenden EVG-Änderungstarifvertrag, den Tarifvertrag 1/2021 AGV MOVE EVG zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ATV 1/2021 AGV MOVE EVG)", welcher rückwirkend am 01.03.2021 in Kraft treten sollte. Dieser Änderungstarifvertrag datiert zwar vom 07.10.2021. Er lag den Tarifvertragsparteien vollständig unterzeichnet jeweils aber erst am 31.05.2022, d.h. zeitlich nachdem die GDL-Tarifverträge vom 24.02.2022 den Tarifvertragsparteien unterzeichnet vorlagen, vor. Es handelte sich bei diesem Änderungstarifvertrag auch nicht nur um einen klarstellenden Tarifvertrag. Vielmehr änderte dieser eine Vielzahl von EVG-Tarifverträgen, wie sich aus der Aufzählung im Beschwerdeantrag zu 3) ergibt (vgl. die dort aufgeführten Tarifverträge zu den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17). (2) Die GDL-Tarifverträge und die EVG-Tarifverträge überschneiden sich in ihren räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereichen. So beziehen sich diese Tarifverträge jeweils auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf die verschiedenen Unternehmen des DB Konzerns Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A45 zum Schriftsatz der GDL vom 07.05.2024 Bezug genommen. Im Ergebnis erfassen die Tarifverträge trotz ihrer unterschiedlichen Struktur dieselben Arbeitnehmergruppen bei der Arbeitgeberin und überschneiden sich weitgehend. Eine Ausnahme bilden die Arbeitnehmer in den beiden höchsten Entgeltgruppen X01 und X02 im EVG-System. Für diese - aus Sicht der GDL hoch eingruppierten Beschäftigten - schließt die GDL keine Tarifverträge ab. Dies ändert aber nichts, dass die personellen Geltungsbereiche der Tarifwerke von GDL und EVG sich weitgehend überschneiden. Dies genügt für die Kollisionslage, weil eine vollständige Deckung der Regelungsbereiche nicht erforderlich ist. 4. Das Feststellungsinteresse für den Zeitraum 31.05.2022 bis 08.10.2023, auf den der Beschwerdeantrag zu 2) sich bezieht, ist aufgrund des nachfolgenden Kollisionszeitpunktes 09.10.2023 nur zum Teil gegeben und im Übrigen entfallen. a) Zutreffend ist zunächst, dass es sich bei jedem neuen Kollisionszeitpunkt auf der Grundlage des zweigliedrigen Begriffs des Streitgegenstandes (für das Urteilsverfahren z.S-Bahn Hamburg GmbH BAG 20.02.2025 - 6 AZR 111/24, juris Rn. 17), der auch für den Verfahrensgegenstand im Beschlussverfahren maßgeblich ist (z.S-Bahn Hamburg GmbH BAG 25.10.2023 - 7 ABR 25/22, juris Rn. 25), um einen anderen und neuen Streitgegenstand handelt. Die im Zeitpunkt einer Tarifkollision bestehenden Mehrheitsverhältnisse sind nach der Konzeption des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG immer nur so lange maßgebend, bis es - durch einen weiteren Tarifabschluss - zu einer erneuten Tarifkollision im Betrieb kommt. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, kommt es nach § 4a Abs. 2 Satz 3 TVG auf diesen an (BAG 30.04.2024 - 1 ABR 10/23, juris Rn. 24). Damit ändert sich im Falle eines nachfolgenden neuen Tarifabschlusses der Lebenssachverhalt. Zum einen stehen sich andere Tarifverträge konkurrierend gegenüber. Und zum anderen kommt es auf die Mehrheitsverhältnisse in dem neuen Zeitpunkt an, die eben nicht mit denjenigen im früheren Kollisionszeitpunkt identisch sind (vgl. so für einen Einwirkungsanspruch BAG 12.06.2024 - 4 AZR 334/22, juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall, weil am 09.10.2023 den Tarifvertragsparteien EVG und AGV MOVE neue Tarifverträge unterzeichnet vorlagen, die im Einzelnen in dem Beschwerdeantrag zu 5) bezeichnet sind. Bereits dies ist ein neuer Lebenssachverhalt. Nichts Anderes gilt für die Frage der Mehrheitsverhältnisse, denn alleine die Beschäftigtenanzahl hatte sich vom 31.05.2022 zum 09.10.2023 von 1.510 Personen auf 1.683 Personen erhöht. b) Soweit vertreten wird, dass der Gesetzeswortlautes des § 99 ArbGG eine vergangenheitsbezogene Antragstellung im besonderem Beschlussverfahren nach dieser Norm ausschließe und das Gericht lediglich zu prüfen habe, welche Gewerkschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im Betrieb habe (so LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 109 m.w.N.), folgt dem die erkennende Kammer nicht. Auch wenn § 99 ArbGG keine Aussetzung von Individualprozessen vorsieht, ist es maßgeblich, ob sich aus den im vergangenen Kollisionszeitraum ggfs. normativ geltenden GDL-Tarifverträgen noch Rechtsfolgen für die Mitglieder der GDL ergeben können (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 17; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, § 99 ArbGG Rn. 3). Dies folgt aus einer rechtsschutzgewährenden Auslegung von § 99 ArbGG unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG. Es mag zwar sein, dass mit der Beendigung der normativen Wirkung von Tarifverträgen eine etwaige Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit entfällt (BAG 19.03.2025 - 4 AZR 283/23, juris Rn. 40). Zum einen haben am 09.10.2023 indes die GDL-Tarifverträge gar nicht normativ geendet, denn es geht um den Abschluss neuer EVG-Tarifverträge. Zum anderen und unabhängig von Vorstehendem ist zu berücksichtigen, dass § 4a TVG die GDL durch ihre Kollisionsregelung in ihrer Koalitionsfreiheit beeinträchtigt, auch wenn dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ändert nichts daran, dass der Schutzbereich aus Art. 9 Abs. 3 GG betroffen ist. Es ist deshalb geboten, der GDL die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung weiter zuzugestehen, wenn sich aus der - vergangenen - normativen Wirkung ihrer eigenen Tarifverträge auch nach dem nächsten Kollisionszeitpunkt noch Rechtsfolgen für ihre Mitglieder ergeben. Dies entspricht den sonstigen Vorgaben für vergangenheitsbezogene Feststellungen. Das Feststellungsinteresse kann noch bestehen, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug muss dann aber dadurch hergestellt werden, dass es um die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil geht. Anderenfalls wäre das Begehren auf ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt gerichtet. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 25.01.2024 - 6 AZR 390/20, juris Rn. 10). Darum geht es hier indes nicht, wenn aus der normativen Wirkung der GDL-Tarifverträge in der Vergangenheit noch aktuelle Ansprüche für die Mitglieder der GDL folgen können. Entgegen der Ansicht der GDL ist dies aber auch notwendige Voraussetzung für eine vergangenheitsbezogene Feststellung, weil diese andernfalls tatsächlich auf ein bloßes Rechtsgutachten hinausliefe. Richtig ist - worauf die GDL hingewiesen hat - dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz es gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15, juris Rn. 11). Dies führt im konkreten Fall nicht dazu, ein Feststellungsinteresse über den neuen Kollisionszeitpunkt hinaus voraussetzungslos zu bejahen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass zwar der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG betroffen ist. Ausgangspunkt ist gleichwohl, dass - anders als die GDL meint - § 4a Abs. 2 TVG verfassungsgemäß ist. Dies steht, ausgenommen die Sicherstellung der Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt wird, kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2017 (- 1 BvR 1571/15 u.a., juris) fest, weil das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes mit konkreten Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen als verfassungsgemäß erachtet hat (BVerfG 10.08.2017 - 1 BvR 571/16, juris Rn. 17). Entgegen der Ansicht der GDL ist auch die aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingefügte Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG verfassungsgemäß. Richtig ist, dass dort keine inhaltlichen oder konkreten prozeduralen Voraussetzungen dafür gemacht werden, wie beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen der Arbeitnehmergruppen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam berücksichtigt werden sollen. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine grundrechtsschonende Vorgabe. Der Gesetzgeber hat bewusst einen prozeduralen Ansatz gewählt und sich gegen eine gerichtliche Angemessenheitskontrolle der Tarifvertragsinhalte entschieden (BT-Drs. 19/6146, S. 31). Dies ist deshalb richtig, weil es dafür keinen Maßstab gibt und eine Inhaltskontrolle von Tarifverträgen einen deutlich tieferen und im Ergebnis unzulässigen Grundrechtseingriff darstellen würde, als der gewählte prozedurale Ansatz (vgl. den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien betonend BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1422/23, juris). Maßgeblich bleibt, ob im Ergebnis die Interessen der betreffenden Arbeitnehmergruppe im Rahmen der Willensbildungsprozesse für das Zustandekommen des Tarifvertrags angemessen berücksichtigt werden (BT-Drs. 6146, S. 32). Dies lässt den Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 GG hinreichenden Gestaltungsspielraum und verletzt so auch nicht deren Satzungsautonomie. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor, weil es vorliegend um die Ausgestaltung des Verhältnisses gleichgeordneter Grundrechtsträger, nämlich der konkurrierenden Gewerkschaften geht. Im Ergebnis gilt hier nichts Anderes als für das Arbeitskampfrecht (vgl. dazu BVerfG 26.06.1991 - 1 BvR 779/85, juris Rn. 40 f.). Unabhängig davon und selbständig tragend ist eine hinreichend klare Vorgabe gemacht, denn die Gerichte sind bei Wahl des prozeduralen Ansatzes seitens der Gewerkschaften auf eine Ergebniskontrolle eines plausiblen Minderheitenschutzes beschränkt. Dies ist hinreichend klar. Im Übrigen bestehen auch unter Würdigung des Vorbringens der GDL keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit von § 4a Abs. 2 TVG. Wenn es im Ergebnis aber nur darum geht, bei der hier gegebenen Tarifkollision die verfassungsgemäß gegebene Lage der Geltung nur des Mehrheitstarifvertrags festzustellen, besteht kein Bedürfnis für eine voraussetzungslose vergangenheitsbezogene Feststellungsklage. Richtig ist zwar, dass es durch den bloßen Zeitablauf dazu kommen kann, dass in dem Verfahren gemäß § 99 ArbGG nicht festgestellt wird, wer Mehrheitsgewerkschaft ist. Dies bedeutet allerdings lediglich, dass die GDL nicht mehr vergangenheitsbezogen feststellen lassen kann, dass ihre Tarifverträge Anwendung gefunden hätten. Diese daraus resultierende Unsicherheit beruht zwar letztlich auf einem staatlichen Gesetz, das aber in verfassungsgemäßer Weise letztlich das Verhältnis zweier konkurrierender Koalitionen ausgestaltet. Unabhängig davon scheidet ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, der einer voraussetzungslose Feststellungsklage aus, wenn etwaig in der Vergangenheit wirkende Tarifverträge keine Auswirkungen mehr für die Beschäftigten haben. Es genügt, wenn es bei den dargelegten allgemeinen Anforderungen für vergangenheitsbezogene Feststellungen bleibt. Dieses ermöglicht die weitere Feststellung der normativen Geltung der GDL-Tarifverträge, wenn diese Geltung weiterhin Auswirkungen hat, wie z.S-Bahn Hamburg GmbH im Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder bei Langzeitkonten. c) Ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse besteht hier nur zum Teil. aa) Ausgangspunkt ist, dass dieses vergangenheitsbezogene Feststellungsinteresse von der GDL als Antragstellerin aufgezeigt werden muss. Dies folgt aus ihrer Mitwirkungspflicht im Beschlussverfahren aus § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Anders ist dies, wenn das fortgeltende Feststellungsinteresse ohne weiteres ersichtlich ist. bb) Soweit die GDL ausführt, dass das Feststellungsinteresse weiterhin gegeben sei, weil es sich sämtlich um tarifliche Ansprüche handele, trägt dies alleine nicht. Dies folgt schon aus den tariflichen Ausschlussfristen, wie sie z.S-Bahn Hamburg GmbH in § 24 LfTV AGV bzw. § 24 ZubTV enthalten sind. Darauf hat zutreffend die EVG hingewiesen. Soweit die GDL auf die Regelungssperren aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG hinweist, hat sie trotz Rüge der Arbeitgeberin und des AGV MOVE keine einzige Betriebsvereinbarung aufgezeigt, bei der eine solche Regelungssperre relevant sein könnte. Der Hinweis auf den Urlaubsplan hat sich für den hier maßgeblichen Zeitraum überholt. Richtig ist indes, dass es langfristige Rechte gibt, die sich auch später noch aktualisieren können. Dies betrifft folgende Tarifverträge, für die weiterhin das Feststellungsinteresse für den Zeitraum 31.05.2022 bis 08.03.2023 gegeben ist, wobei die Nummerierung aus dem Beschwerdeantrag zu 2) beibehalten wurde. (1) Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. § 9 enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der BuRa-ZugTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (2) Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunter-nehmen des AGV Move (LfTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der LfTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (3) Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der ZubTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (4) Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunter-nehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der LrfTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (5) Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der DispoTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (8) Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Das Feststellungsinteresse, auf das auch die GDL hingewiesen hat, besteht deshalb, weil gemäß § 6 Abs. 4 GE-TV GDL der Verein J. auch nach Beendigung dieses Tarifvertrages verpflichtet bleibt, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche abzuwickeln. (9) Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben, zumal die erworbenen Ansprüche gemäß § 5 FörderTV bAV sofort unverfallbar werden. (12) Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. § 8 enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der KonzernRTV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (16) Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. (18) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.01.2021. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. (19) Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 21.12.1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21.12.1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 01.01.2021. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. (22) Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des L (BetrRz-TV) vom 05.09.2011. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. (24) Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. § 6 enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der BuRa-EVU FZITV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (25) Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der EVU FZITV ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (26) Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Teil D enthält Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Daraus resultierende Versorgungsansprüche werden erst mit dem jeweiligen Versorgungsfall fällig. Insoweit kann eine normative Wirkung aus dem hier relevanten Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.03.2022 auch noch in Zukunft Auswirkungen haben. Im Hinblick darauf, dass der TVA ein einheitlicher Tarifvertrag ist, hat die Kammer das Feststellungsinteresse insgesamt angenommen. (28) Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Dieser Tarifvertrag hat langfristige Auswirkungen und ermöglicht z.S-Bahn Hamburg GmbH die Freistellung aus besonderen Gründen aus dem Wertguthaben Express, ggfs. auch erst vor Beginn der Altersrente (§ 5 Abs. 3 Lzk-TV TV EXPRESS). Im Übrigen, d.h. für die anderen im Beschwerdeantrag zu 2) bezeichneten Tarifverträge, besteht das Feststellungsinteresse nicht mehr. Insbesondere besteht es nicht betreffend den Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021. Auch auf Rüge der Arbeitgeberin hat die GDL keinen Arbeitnehmer namentlich benannt, der im hier maßgeblichen Zeitraum fahrdienstuntauglich geworden ist. III. Der Beschwerdeantrag zu 4), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 09.10.2023 die Geltung der GDL-Tarifverträge für den Zeitraum vom 09.10.2023 bis zum 25.03.2024 betrifft, ist als Antragserweiterung in der zweiten Instanz zulässig. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die übrigen Beteiligten haben sich rügelos auf den erweiterten Beschwerdeantrag eingelassen. Unabhängig davon ist im konkreten Fall die Sachdienlichkeit gegeben, weil der bisherige Verfahrensstoff weitgehend verwertet werden kann. Der Beschwerdeantrag zu 4) ist im gleichen Umfang wie der Beschwerdeantrag zu 2) zulässig. Auf die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 2) wird Bezug genommen. Das Feststellungsinteresse besteht ebenfalls für die zum Beschwerdeantrag zu 2) zu S-Bahn Hamburg GmbHII.4.c.bb. der Gründe bezeichneten Tarifverträge. IV. Der Beschwerdeantrag zu 6), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 26.03.2024 die Geltung der GDL-Tarifverträge für den Zeitraum ab dem 26.03.2024 betrifft, ist insgesamt zulässig. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die übrigen Beteiligten haben sich rügelos auf den erweiterten Beschwerdeantrag eingelassen. Unabhängig davon ist im konkreten Fall die Sachdienlichkeit gegeben, weil der bisherige Verfahrensstoff weitgehend verwertet werden kann, auch wenn er um weitere Tarifverträge und eine weitere Beschäftigtenliste erweitert wird. Bei den zu den Ziffern 1) bis 29) im Beschwerdeantrag bezeichneten GDL- Tarifverträgen handelt es sich um die zum Kollisionszeitpunkt 26.03.2024 neuen maßgeblichen Tarifverträge. Es wird zunächst ebenfalls auf die Ausführungen zur Zulässigkeit betreffend den Beschwerdeantrag zu 2) Bezug genommen. Es konnte allerdings im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 28.05.2025 nicht abschließend aufgeklärt werden, ob es bereits zu diesem Zeitpunkt einen neuen weiteren Kollisionszeitpunkt gab. Richtig ist, dass EVG und AGV MOVE neue Tarifverträge abgeschlossen haben. Diese sind möglicherweise bereits vor dem 28.05.2025 am 07.05.2025 unterzeichnet worden, wie die Beteiligten im Termin mitgeteilt haben. Dies ist aber ein so kurzer Zeitraum bis zum Anhörungstermin, dass das Feststellungsinteresse für sämtliche im Beschwerdeanträge der GDL, die im Beschwerdeantrag zu 6) bezeichnet sind, nicht entfällt. Ausgehend vom 28.05.2025 konnten sich selbst bei Ende des Kollisionszeitraums am 07.07.2025 noch Rechtsfolgen für die Mitglieder aus normativ bis 07.07.2025 seit dem 26.03.2024 geltenden GDL-Tarifverträgen ergeben. Dies belegen schon die Ausschlussfristen, deren Länge sechs Monate beträgt (z.S-Bahn Hamburg GmbH § 24 LfTV). V. Die Beschwerdeanträge zu 2), 4) und 6) sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass die GDL zu den hier streitigen Kollisionsstichtagen 31.05.2022, 09.03.2023 und 26.03.2024 die Mehrheitsgewerkschaft ist. Die GDL hat nicht in der rechtlich gebotenen Weise am Verfahren mitgewirkt. 1. Erlangt das Gericht auch nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel keine hinreichende Überzeugung darüber, dass es sich bei den im Antrag genannten Tarifverträgen um die Mehrheitstarifverträge handelt, hat es den Antrag abzuweisen (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 29; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, § 99 ArbGG Rn. 4; ebenso LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 114 ff.). Eine Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG kann nur durch einen Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft bewirkt werden, die im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder „hat“. Welche Gewerkschaft dies ist, ist objektiv anhand der zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse festzustellen (BAG 30.04.2024 - 1 ABR 10/23, juris Rn. 27). 2. Es fehlt jeder Sachvortrag der GDL zu der Anzahl ihrer Mitglieder im WS-Bahn Hamburg GmbH Nichts Anderes gilt im Übrigen für die EVG. Ohne einen solchen Sachvortrag fehlen dem Gericht jegliche Anhaltspunkte um festzustellen, welche Gewerkschaft im WB die meisten Mitglieder hat. Dies gilt für alle drei Kollisionszeitpunkte. a) Richtig ist, dass es sich vorliegend um ein Beschlussverfahren handelt, in welchem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 90 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG). Dies bedeutet indes nicht, dass die GDL als Antragstellerin, aber auch die übrigen Beteiligten von einer Vortragslast entbunden wären. Richtig ist, dass das Gericht die Tatsachen zu erforschen hat, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme. Sie entbindet insbesondere die Beteiligten nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Das verdeutlicht u.a. § 83 Abs. 1a ArbGG. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, bestehen für weitere Ermittlungen durch das Gericht vielfach kein Anlass oder keine Möglichkeit. Zudem hat die Amtsermittlung auch tatsächliche Grenzen. Anders als etwa Strafgerichten und -behörden stehen den Arbeitsgerichten keine Ermittlungsbehörden zur Seite (BAG 27.11.2024 - 7 ABR 30/23, juris 31 f.; s.a. LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 118 zur fehlenden Möglichkeit die Mitwirkung der Beteiligten effektiv durchzusetzen). b) Auf dieser Grundlage war Vortrag der GDL als auch der EVG zu deren absoluten Mitgliederzahlen im WB zu den drei Stichtagen erforderlich. Eine namentliche Nennung der einzelnen Mitglieder war auf dieser Ebene nicht geboten. Die Mitteilung der schlichten Gesamtanzahl ihrer Mitglieder im WB zu den drei Stichtagen war sowohl GDL als auch EVG objektiv möglich. Auf den Hinweis der erkennenden Kammer hat die Arbeitgeberin zu allen drei Stichtagen Beschäftigtenlisten zum WB vorgelegt, wobei Name, Vorname und Geburtsdatum angegeben waren. Es erfolgte zudem eine Angabe zur Mitarbeiterkategorie Arbeitnehmer (ggfs. mit Hinweis auf Beurlaubung als Beamter), leitende Angestellte und Auszubildende. Die Listen enthielten 1.510, 1.683 und 1.725 Personen. Das Gericht hat den Parteien auch ausdrücklich mitgeteilt, dass es für die Feststellung der Mehrheit aus seiner Sicht maßgeblich ist, wer Gewerkschaftsmitglied bei den Arbeitnehmern und der Auszubildenden ist. Dies schließt die leitenden Angestellten und die außertariflich Beschäftigten mit ein. Nicht erfasst sind Beamte, so sie denn tatsächlich als Beamte tätig sind. Anders ist das dann, wenn diese beurlaubt sind und auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig sind. Die GDL kann auf dieser Sachlage nicht mehr damit gehört werden, dass ihr die Angabe der Gesamtanzahl ihre eigenen Mitglieder im WB zu den drei Kollisionszeitpunkten nicht möglich sei, weil sie selbst gar keine Mitgliederlisten auf Basis der Betriebe führe. Sie hätte trotz der relativ hohen Anzahl der Beschäftigten ohne weiteres einen Abgleich mit ihrer Mitgliederliste vornehmen können. Ob sie dies überhaupt getan hat, konnte der Verfahrensbevollmächtigte nicht abschließend mitteilen. Jedenfalls hat sie ebenso wie die EVG trotz der zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Mitgliederstärke zu den einzelnen Kollisionszeitpunkten vorgetragen. c) Entgegen der Ansicht der GDL und auch der EVG ist ein solcher Sachvortrag, der zunächst nur die Angabe der Gesamtzahl der Mitglieder zum Kollisionszeitpunkt betrifft, nicht von vornherein aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Schutze der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig und deshalb nicht zu fordern. Vielmehr ist ein solcher Sachvortrag zunächst bei Ausschöpfung der prozessrechtlich möglichen Schutzmechanismen erforderlich. Das Gericht ist jedenfalls nach Einführung des § 273a ZPO seit dem 01.04.2025 nicht darauf verwiesen, eine notarielle Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG einzuholen, aus der sich lediglich ergibt, welche Gewerkschaft im WB zum jeweiligen Kollisionszeitpunkt die Mehrheit hat. aa) Ausgangspunkt sind die vom Bundesverfassungsgericht gemachten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dieses hat u.a. Folgendes ausgeführt. Die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes beeinträchtigen mit ihren Vorwirkungen auf die Organisation, tarifpolitische Ausrichtung und Verhandlungsfähigkeit der Gewerkschaften und im Fall der Verdrängung eines Tarifvertrags mit der Entwertung des Verhandlungsergebnisses der Minderheitsgewerkschaft die Tarifautonomie erheblich. Auch unter Berücksichtigung des hohen Gewichts der mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele erweisen sich diese Belastungen in der Gesamtabwägung nur dann als zumutbar, wenn ihnen durch eine restriktive Auslegung der Verdrängungsregelung und ihrer verfahrensrechtlichen Einbindung Schärfen genommen werden (BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, juris Rn. 172). Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist deshalb so zu führen, dass die Mitgliederstärke der Gewerkschaften nach Möglichkeit nicht offengelegt werde (BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, juris Rn. 173). Die gerichtliche Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Beschlussverfahren nach§ 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG birgt die Gefahr, dass die Mitgliederstärke der Gewerkschaften im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt wird. Dies ist mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Parität zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber nach Möglichkeit zu vermeiden. Denn die Ungewissheit über die für die tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft wesentliche Mitgliederstärke in einer konkreten Verhandlungssituation ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, juris Rn. 198). Die Fachgerichte haben dem Rechnung zu tragen. Sie müssen unter Nutzung der prozessrechtlichen Möglichkeiten eine Offenlegung der Mitgliederzahlen soweit möglich vermeiden. Mit dem in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügten § 58 Abs. 3 ArbGG eröffnet der Gesetzgeber jedenfalls die Möglichkeit, die namentliche Nennung der Gewerkschaftsmitglieder im Beschlussverfahren zu verhindern. Notariell kann auch bescheinigt werden, wer die Mehrheit im Betrieb organisiert, um so die Offenlegung der konkreten Kampfstärke einer Gewerkschaft zu verhindern (a.A. BT-Drs. 18/4156 S. 15). Hierauf ist im Beschlussverfahren hinzuwirken. Wenn dies nicht in allen Fällen gelingt, ist das mit Blick auf das hier vom Gesetzgeber verfolgte Ziel insgesamt zumutbar (BVerfG 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, juris Rn. 199). Dabei begründet es keine Verletzung von Art. 2Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, dass die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse prozessrechtlichen Maßgaben unterliegt und deshalb nicht in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse ermittelt werden können. Die Arbeitsgerichte haben insoweit nach den prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Feststellungslast zu entscheiden. Und schließlich bietet § 58 Abs. 3 ArbGG lediglich eine Möglichkeit, den Nachweis über die betrieblichen Mehrheitsverhältnisse zu führen, und schließt andere Wege der Beweisführung und die Entscheidung nach Maßgabe der Darlegungs- und Beweislasten nicht aus (BVerfG 10.08.2017 - 1 BvR 571/16, juris Rn. 19). bb) Wie ausgeführt, ist § 58 Abs. 3 ArbGG nur eine Möglichkeit, dem verfassungsrechtlichen Anliegen der Gewerkschaften Rechnung zu tragen, ihre konkrete Mitgliederstärke nicht zu offenbaren. Das Gericht hat zunächst erwogen, diesem Ansinnen mit einem freiwilligen In-Camera-Verfahren Rechnung zu tragen. Die Beteiligten haben dazu eingewandt, dass es dazu an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Dies ist indes - auch wenn es sich nicht um ein vollständiges In-Camera-Verfahren handelt - seit dem 01.04.2025 nicht mehr der Fall. Die seit diesem Tag geltende Vorschrift des § 273a ZPO - die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht existierte - bietet auch für ein Beschlussverfahren wie das vorliegende ausreichende und genügende Maßnahmen zum Geheimnisschutz. Die Vorschrift findet gemäß § 37b Satz 1 EGZPO auch auf am 01.04.2025 bereits anhängige Verfahren Anwendung. Sie findet gemäß § 99 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 525 ZPO auch im zweitinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Das Gericht kann gemäß § 273a ZPO auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 GeschGehG eröffnen können. Die §§ 16 bis 20 GeschGehG sind dabei entsprechend anzuwenden. (1) Das Gericht hat den Beteiligten auf dieser Grundlage bei einem entsprechenden Antrag folgenden Beschluss in Aussicht gestellt: „I. In Anwendung von §§ 16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz i.V.m. § 273a ZPO i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG werden sämtliche Informationen der Beteiligten zu 1) und 2) zu ihrer Mitgliederstärke als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. II. Zu den eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, soweit diese Informationen gemäß Ziffer I. enthalten, wird der Zugang auf folgende Personen beschränkt: 1. Von der Beteiligten zu 1) N.N. und Rechtsanwalt N.N. 2. N.N. der Beteiligten zu 2) 3. N.N. der Beteiligten zu 3), N.N. der Beteiligten zu 4) und Rechtsanwalt N.N. Gleiches gilt für die Teile der mündlichen Anhörung, bei der Informationen gemäß Ziffer I. offengelegt werden könnten, sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung. Für diesen Teil der mündlichen Anhörung wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. III. Es ergehen folgende Hinweise: 1. Die Beteiligten, ihre Verfahrensvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an diesem Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen die zu Ziffer I. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfahrens nur mit den Ausnahmen der in § 18 Satz 2 GeschGehG genannten Fälle. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot wird darauf hingewiesen, dass es mit Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geahndet werden kann, wenn gegen die entsprechenden Verbote verstoßen wird.“ (2) Keiner der Beteiligten hat entsprechende Anträge gestellt. Es kann offenbleiben, ob die o.g. Anordnungen entgegen der gesetzlichen Regelung im Beschlussverfahren auch ohne Antrag erlassen werden können. Dagegen spricht, dass das Gericht gerade bei der Benennung der „vertrauenswürdigen Personen“ auf die Mithilfe der Beteiligten angewiesen ist. Dies kann offen blieben, weil die GDL ausgeführt hat, auch bei entsprechenden Anordnungen keinerlei Sachvortrag zu ihrer Mitgliederstärke zu halten. Diese seien nicht genügend, um ihre Mitgliederstärke im WB genügend zu schützen. Richtig ist, dass es gemäß § 19 Abs. Satz 3 GeschGehG gesetzliche Vorgabe ist, dass von jedem Beteiligten mindestens einer natürlichen Person und ihrem Prozessvertreter Zugang zu gewähren ist. Richtig ist, dass die Arbeitgeberin und der AGV MOVE so nicht vollständig von der Mehrheitsfeststellung ausgeschlossen werden können. Dies ist aber zum einen Folge eines fairen gerichtlichen Verfahrens und zum anderen erfolgt hier die Beschränkung auf eine einzige Person, die das Wissen zudem strafbewehrt nicht weitergeben darf. Dies ist zur Überzeugung der Kammer eine erhebliche Einschränkung der Kenntnismöglichkeiten auf Arbeitgeberseite. Es geht zudem zunächst einmal nur um die Mitgliederstärke an sich. Ein Rückschluss auf einzelne Mitglieder ist damit nicht verbunden. Die Gewerkschaften hätten dann die Möglichkeit, eine notarielle Urkunde als Beweismittel gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG darüber vorzulegen, dass die von ihr behauptete Mitgliederzahl zutrifft. So wäre die Kenntnis auf der Arbeitgeberseite auf das verfahrensrechtlich absolute Minimum beschränkt und die Kenntnis bei nur einer Person schwächt die Möglichkeit erheblich ein, diese Kennzahl in einer Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigenden Art und Weise zu benutzen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Klärung von Rechtsfragen Sache des Gerichts und nicht eines Notars ist. Der Status als Arbeitnehmer, die Zughörigkeit zum Betrieb und das Bestehen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft sind keine unmittelbar wahrnehmbaren Tatsachen, sondern das Ergebnis einer Würdigung und rechtlichen Bewertung von wahrgenommenen Tatsachen. Angesichts dessen könnte eine notarielle Urkunde, die lediglich eine Mehrheitsfeststellung enthält, allenfalls eine der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegende Hilfstatsache für einen Indizienbeweis darstellen. Ein höherer Beweiswert dürfte ihr nicht zugebilligt werden, weil ansonsten die Grundsätze der Unmittelbarkeit, der Öffentlichkeit und der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme verletzt würden (so zutreffend m.w.N. LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 123). Der hier gewählte Ansatz über die Geheimnisschutzanordnung bringt alle diese Anliegen in Einklang mit einer größtmöglichen Schonung der Tarifvertragsparteien an der Offenlegung ihrer Mitgliederstärke. Auf dieser Basis hätte dann ggfs. unter Würdigung weiterer Indizien eine Mehrheitsfeststellung erfolgen können. Aus dem Vortrag der GDL wird aber ganz deutlich, dass sie sich auch an einem solchen Verfahren nicht beteiligt. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die EVG. Rechtliche Möglichkeiten sie dazu auch bei getroffener Geheimnisschutzanordnung zu zwingen, bestehen nicht. Soweit die Kammer es den Beteiligten ermöglicht hat, nach entsprechender Geheimnisschutzanordnung weitere Unterlagen einzureichen, ist dies zum einen nur eine Möglichkeit und zum anderen dem Umstand geschuldet, dass die Beteiligten sich ebenfalls geweigert haben, auf eigene Kosten eine Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG einzureichen. Es sollte den Beteiligten auch für die weiteren Umstände ein aus ihrer Sicht kostengünstigerer Weg aufgezeigt werden. cc) Aus den genannten Gründen war es aus Sicht der Kammer nach In-Kraft-Treten des § 273a ZPO nicht veranlasst, gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG eine Urkunde über die Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im WB einzuholen, solange nicht unter der Geheimhaltung des § 273a ZPO Sachvortrag zur eigenen Mitgliederstärke der GDL und auch der EVG gehalten worden ist. Unabhängig davon und selbständig tragend, war dies aber auch deshalb nicht angezeigt, weil die Kosten für eine solche Urkunde, sei es bezogen auf die Arbeitnehmeranzahl der GDL bzw. EVG, was bei der hier vertretenen Lösung naheliegender wäre, aber auch für die Mehrheit als solche, von GDL bzw. EVG zu tragen sind. (1) Das Landesarbeitsgericht München hat in einem nicht veröffentlichen Beschluss vom 05.10.2023 (- 2 TaBV 22/23, S. 46 ff. m.w.N.), der Gegenstand der Verfahrensakte und den Beteiligten bekannt ist, zur Frage der Kostentragungspflicht u.a. Folgendes ausgeführt. „Um den Beweis über die Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb zu führen, hat der Gesetzgeber - wie bereits vorstehend ausgeführt - in § 58 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit der Beweisführung durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) aufgezeigt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Gewerkschaften ihre Mitgliederzahl im maßgeblichen Betrieb nachweisen können, ohne die Namen ihrer Mitglieder nennen und ihre Kampfstarke in diesem Betrieb offenlegen zu müssen. … Damit führt der im Beschlussverfahren und damit im hiesigen Verfahren nach § 99 ArbGG eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nicht dazu, dass das Gericht die Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde in Auftrag zu geben und damit die Kosten hierfür gem. § 29 Nr. 1 GNotKG zu übernehmen hat. Denn er verpflichtet das Gericht zwar, auf die Vorlage einer öffentlichen Urkunde hinzuwirken, nicht aber eine solche erst errichten zu lassen (…). Der Urkundenbeweis umfasst gerade nicht, dass das Gericht eine (öffentliche) Urkunde errichten lasst. Dies ergibt sich bereits aus dem im Verfahren nach § 99 ArbGG gem. § 99 Abs. 2 ArbGG ebenfalls anwendbaren § 83 Abs. 2 ArbGG, wonach zur Aufklarung des Sachverhalts Urkunden - lediglich - eingesehen werden können. Die Vorlage der Urkunde erfolgt gem. § 420 ZPO durch den „Beweisführer“. Abgesehen hiervon könnten die Beteiligten aber auch nicht gerichtlich zu einer Mitwirkung gezwungen werden. Weder folgt aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine konkrete geschuldete Form der Mitwirkung noch bietet das Gesetz eine passende Handhabe dafür, bestimmte Vorgaben durchzusetzen oder ihre Verletzung zu sanktionieren (…). Aufgabe des Gerichts ist es daher lediglich die von den konkurrierenden Gewerkschaften vorgelegten Urkunden nach § 286 ZPO zu würdigen. … Bei der notariellen Tätigkeit handelt es sich auch nicht um Hilfstätigkeit für das Gericht, sondern vielmehr um die Ausführung der durch den jeweiligen Auftraggeber beauftragten notariellen Tätigkeit mit der Folge des § 29 Nr. 1 GNotKG. Es obliegt daher der Entscheidung der jeweiligen Gewerkschaft, den Beweis über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb gegebenenfalls durch eine entsprechende öffentliche Urkunde anzutreten. Damit obliegt der jeweiligen Gewerkschaft auch die Auswahl des Notars für den Beurkundungsvorgang (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 02.03.2015, Drs. 18/4156, S. 15). … So ist bereits darauf hinzuweisen, dass es nicht die ausschließliche Zielsetzung des Gesetzgebers im Rahmen des Tarifeinheitsgesetzes war, Tarifkonflikte zu vermeiden. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch darum, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern und mittelbar geführte Verteilungskampfe konkurrierender Gewerkschaften und damit eine Gefährdung des Betriebsfriedens zu verhindern (BT-Drs. 18/4062, S. 8). Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Kostentragung aufgrund der auch öffentlichen Zielsetzung für die Möglichkeit des in § 58 Abs. 3 ArbGG aufgezeigten Urkundenbeweis für angebracht erachtet, hätte er dies anordnen können und müssen. Davon, dass die Gerichte nicht die Errichtung der notariellen Urkunde beauftragen müssen und damit die entsprechenden Kosten nicht der Staatskasse nach § 29 GNotKG zur Last fallen, ist der Gesetzgeber vielmehr in der Gesetzesbegründung zum Tarifeinheitsgesetz ausgegangen, wonach durch das Verfahren vor dem Notar für Bund und Länder keine Kosten entstehen (BT-Drs. 18/4062, S. 2). Dies wird - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - in einer Antwort der Bundesregierung vom 02.03.2015 auf eine kleine Anfrage, Drs. 18/4156, S. 17, bestätigt, wonach der Staat für die Kosten einer Beurkundung nicht hafte und nach § 29 Nr. 1 GNotKG grundsätzlich derjenige die Notarkosten trage, dessen Erklärung beurkundet worden sei(§ 30 Abs. 1 GNotKG). Schließlich ergibt sich nichts Anderes aus § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 ArbGG, wonach für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Beschlussverfahren keine Kosten erhoben werden. Das Kostenerhebungsverbot erfasst nämlich nur Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG), also Gebühren und Auslagen einschließlich der Entschädigung von Zeugen sowie der Vergütung von Sachverständigen nach dem JVEG (sachliche Kostenfreiheit). § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, dass sich die Erhebung der Gerichtskosten, also der Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG), nur nach der Anlage 1, dem Kostenverzeichnis zum GKG, richtet. Das Kostenverzeichnis regelt abschließend, für welche gerichtlichen Handlungen und Tätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden und bestimmt zugleich deren Höhe. Ein entsprechender Kostentatbestand ist dort nicht geregelt.“ (2) Diese Ausfassung teilt die erkennende Kammer und macht sie sich ausdrücklich zu eigen (i.E. ebenso LAG Köln 26.04.2024 - 9 TaBV 44/23, juris Rn. 118, 119). Sie hat diese unter Würdigung der in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente überprüft. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist durch die Belastung der Gewerkschaften kein unverhältnismäßig finanzieller Aufwand verbunden, der diesen mit Blick auf die aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit nicht auferlegt werden könnte. Die Kammer hat aufgrund der diesbezüglichen Rügen von GDL und EVG eine Auskunft der Bundesnotarkammer eingeholt. Es mag richtig sein, dass diese rechtlich nicht verbindlich ist. Die Kammer erachtet die darin enthaltenen Ausführungen indes für zutreffend. Es fällt entgegen der Ansicht der GDL nicht für jede Feststellung der Mitgliedschaft eines Mitglieds eine Gebühr gemäß KV 25100 Anlage 1 GNotKG von mindestens 20,00 Euro und höchstens 70,00 Euro an. Es geht nicht um die Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es handelt sich letztlich um die Feststellungen von Tatsachen. Wie oben bereits ausgeführt, kann dem Notar keine Rechtsanwendung übertragen werden. Es geht alleine darum aus objektiven Umständen die Tatsache der Mitgliedschaft einer bestimmten Anzahl von Personen - hier im WB - auf der Grundlage der Beschäftigtenliste zum Kollisionszeitpunkt festzustellen. Dies ist, wie vom Geschäftsführer der Bundesnotarkammer ausgeführt, ein Tatsachenprotokoll, für das eine 1,0 Gebühr gemäß KV 21200 Anlage 1 GNotKG anfällt, die sich nach dem Wert des Gegenstandes richtet. Die Mehrheitsfeststellung bezieht sich hier auf einen Betrieb mit einer Beschäftigtenanzahl zwischen 1.500 bis 1.700 Beschäftigten je nach Kollisionszeitpunkt. Den Gegenstandswert hat die Kammer für jeden Kollisionszeitpunkt mit insgesamt 30.000,00 Euro zu Grunde gelegt werden. Dies entspricht einem Wert von 10.000,00 Euro zzgl. einem hälftigen Wert von 5.000,00 Euro je Staffel des § 9 BetrVG. Nach der Gebührentabelle der Tabelle B in der Anlage 2 zum GNotKG ergibt dies eine Gebühr von 125,00 Euro. Auch wenn es um die Anwendung sämtlicher Tarifverträge in einem Betrieb geht, erscheint der oben angenommene Gegenstandswert zutreffend. Aber selbst wenn man dies anders sieht und hochgegriffen auf 500.000,00 Euro abstellen wollte, ergäbe sich eine Gebühr von 935,00 Euro. Eine solche Kostenbelastung der Gewerkschaften ist nicht unverhältnismäßig. Eine verhältnismäßige Kostenbelastung der Gewerkschaften ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Tarifeinheitsgesetzes, Tarifkonflikte von vornherein zu vermeiden, auch sachgerecht. Im Übrigen können die Gewerkschaften auf der Grundlage der Beschäftigtenlisten zu den einzelnen Kollisionszeitpunkten einen Abgleich mit ihren Mitgliederlisten vornehmen und so abschätzen, ob es sich lohnt die Kosten für eine notarielle Beurkundung in Kauf zu nehmen. Diese Ausführungen gelten ohne weiteres dafür, dass die Gewerkschaft eine notarielle Urkunde über die Anzahl der eigenen Mitglieder im WB vorliegt, die aus den bereits genannten Gründen nach der Geltung des § 273a ZPO zur Überzeugung des Gerichts zum Beweis der eigenen Mitgliederstärke nach entsprechendem Sachvortrag zu bevorzugen ist. Sie gilt aber auch für eine Liste, die allenfalls als mittelbares Indiz nur Auskunft über die Mehrheit im WB als solche Auskunft gibt. Auch eine solche Urkunde könnte hier z.S-Bahn Hamburg GmbH die GDL beauftragen. Der Notar müsste dann auf der Grundlage der Beschäftigtenliste sich ggfs. von allen Beschäftigten mitteilen lassen, ob und wenn ja in welcher Gewerkschaft sie sind (vgl. auch BT-DRs. 18/4062 S. 16 Stillschweigen des Notars „über die Identität von Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern“) und sich dazu ggfs. Nachweise vorlegen lassen bzw. dies über die Gewerkschaften ermitteln. Auch hier gilt indessen, dass ohnehin keine Möglichkeiten bestehen, die Arbeitnehmer und oder Gewerkschaften zur Mitwirkung vor dem Notar zu zwingen. Findet sich kein Notar, der das Vertrauen aller hat, hat das Gericht nur die Person des Notars zu bestimmen. Der Auftrag kommt dann weiter von der Gewerkschaft, die den Mehrheitsbeweis führen möchte, hilfsweise aber auch von jedem anderen Beteiligten. dd) Die Kammer hat abschließend geprüft, ob sich aus anderen Umständen ergibt, wer zu den drei Kollisionszeitpunkten die Mehrheit im WB hatte. Dies ist nicht der Fall. Auf Tarifbindungsanzeigen, die Ergebnisse von Betriebsratswahlen oder eine subjektive Bewertung der Arbeitgeberin kommt es nicht an (BAG 30.04.2024 - 1 ABR 10/23, juris Rn. 27). Ohnehin hat die Arbeitgeberin hier trotz Rüge keinen konkreten Sachvortrag zu etwaigen Tarifbindungsanzeigen gehalten. Nichts Anderes gilt für das Ergebnis des einseitigen freiwilligen und vorprozessualen Notarverfahrens, an dem nur die EVG sich beteiligt hat. Ein etwaiges Ergebnis haben trotz Rüge der GDL weder die Arbeitgeberin noch die EVG vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass letztlich auch die EVG ebenso wie die GDL in diesem Verfahren jeden Sachvortrag zur eigenen Mitgliederstärke im WB verweigert hat, kann aus der Nichtbeteiligung der GDL am vorprozessualen Notarverfahren nicht geschlossen werden, dass diese im WB zu den drei Kollisionszeitpunkten in der Minderheit ist. Nichts Anderes gilt für das Verhalten der GDL in diesem Verfahren, auch wenn es im Grundsatz erkennbar und deutlich nicht auf Mitwirkung, sondern auf Erzielen einer Entscheidung zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung angelegt ist. Daraus kann unter Würdigung auch der übrigen Umstände nicht geschlossen werden, dass die GDL Minderheitsgewerkschaft ist. Die Arbeitgeberin hat trotz Hinweise auch keinen Sachvortrag zur der Streikbeteiligung zu Arbeitskämpfen von GDL und EVG gehalten. Unabhängig davon wären auch dies nur mittelbare Indizien. Die Kammer hat schließlich erwogen, auf der Grundlage der Beschäftigtenlisten zu den drei Kollisionszeitpunkten sämtliche Arbeitnehmer des WB als Zeugen zur Frage zu ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit zu vernehmen. Selbst wenn eine Anordnung gemäß § 273a ZPO im oben beschriebene Sinne auch ohne Antrag ergehen könnte, erachtet die Kammer diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 GG und dem Recht der einzelnen Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG für nicht sachgerecht. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob die bloße Anzahl der Mitglieder geschützt nach § 273a ZPO im Betrieb vorgetragen und ggfs. gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG bewiesen wird, oder ob auch nur eine Person der Arbeitgeberin personenscharf erfährt, welcher Beschäftigter Gewerkschaftsmitglied ist und wenn ja, in welcher Gewerkschaft er ist. Da bei - rechtlich gebotener, aber hier verweigerter - Mitwirkung der Gewerkschaften grundrechtsschonendere Mittel zur Feststellung der Mehrheit im WB bestehen, kam eine Zeugenvernehmung aller Beschäftigten nicht in Betracht. Insgesamt verbliebt es dabei, dass in diesem Fall unter Ausschöpfung aller Mittel nicht festgestellt werden kann, ob die GDL oder die EVG zu den drei Kollisionszeitpunkten hier die Mehrheit im WB hatte. Dies bedingt - wie oben ausgeführt - die Abweisung des Antrags. VI. Der Beschwerdeantrag zu 3), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 31.05.2022 die Nichtgeltung der EVG-Tarifverträge für den Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 08.10.2023 betrifft, ist unzulässig. Bereits das Arbeitsgericht hat gut begründet ausgeführt, dass ein negativer Feststellungsantrag unzulässig ist. Durch das Beschlussverfahren nach §§ 99, 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG wird eine Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag herbeigeführt. Gegenstand der Entscheidung ist nicht, ob und in welchem Umfang ein (kollidierender) Tarifvertrag ggfls. verdrängt wird (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, § 99 ArbGG Rn. 2). Ein auf die Feststellung der Unanwendbarkeit von Tarifverträgen einer vermeintlichen Minderheitengewerkschaft gerichteter Antrag kann damit nicht - auch nicht als Hilfsantrag - Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 ArbGG sein, sondern der Antrag ist auf die (positive) Feststellung zu richten, dass die Tarifnormen eines bestimmten Tarifvertrags entweder auf alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen in der jeweiligen betrieblichen Einheit Anwendung finden (GK-ArbGG/Ahrendt, 125. Lfg., § 99 ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, § 99 ArbGG Rn. 2). Die von der GDL im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente hat die Kammer gewürdigt. Sie führen zu keinem anderen Ergebnis. VII. Der Beschwerdeantrag zu 5), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 09.10.2023 die Nichtgeltung der EVG-Tarifverträge für den Zeitraum vom 09.10.2023 bis zum 25.03.2024 betrifft, ist zwar als Antragserweiterung in der zweiten Instanz gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG zulässig, als negativer Feststellungsantrag aber aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeantrag zu 3) unzulässig. VIII. Der Beschwerdeantrag zu 7), der ausgehend vom Kollisionszeitpunkt 26.03.2024 die Nichtgeltung der EVG-Tarifverträge für den Zeitraum ab dem 26.03.2024 betrifft, ist zwar als Antragserweiterung in der zweiten Instanz gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG zulässig, als negativer Feststellungsantrag aber aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeantrag zu 3) unzulässig. C. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 ArbGG zugelassen RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Mölder Diederich