Urteil
1 Ca 7007/15
ArbG Frankfurt 1 Ca 7007/15. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0119.1CA7007.15.00
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Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Schulungsvertrag zum Copiloten anzubieten, im Rahmen dessen er nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die praktische und theoretische Ausbildung der Intermediate- und Advancedphase zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) durchlaufen kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 2) zu 16 % zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 75 % zu tragen; die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 25 % zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Schulungsvertrag zum Copiloten anzubieten, im Rahmen dessen er nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die praktische und theoretische Ausbildung der Intermediate- und Advancedphase zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) durchlaufen kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 2) zu 16 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 75 % zu tragen; die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 25 % zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schulungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1) unverändert weiterbesteht und insbesondere nicht durch die schriftliche Erklärung der Beklagten zu 1) aufgelöst worden ist. Der Schulungsvertrag vom 05. / 23. Januar 2012 ist bereits mit Erreichen des Vertragszieles, nämlich dem erfolgreichen Durchführen und Abschließen der Schulungsmaßnahmen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und damit beendet worden. Gegenstand des Schulungsvertrages war die fliegerische Grundschulung des Klägers durch die Beklagte zu 1). Diese fliegerische Grundschulung bezog sich ausweislich des § 1 des Schulungsvertrages auf die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der MPL (A) ausschließlich in Bezug auf die Core- und Basic Phase. Ausdrücklich haben die Parteien zum Vertragsgegenstand geregelt, dass sich der Schulungsvertrag auf die praktische Ausbildung für die Core- und Basic Phase im Rahmen des MPL-Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A) Schulung bezieht und nicht zum Erwerb der MPL (A) Lizenz führt. Diese Regelung ist inhaltlich eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich. Damit kann der schriftlichen Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 15. September 2015 - unabhängig von deren Erklärungswert - keine Beendigungswirkung mehr zukommen. Auch die Klageanträge zu 2) und 3. sind unbegründet. Mit der Beendigung des Schulungsvertrages vom 05. / 23. Januar 2012 entfallen auch die mit den Klageanträgen zu 2) und 3. geltend gemachte und sich aus diesem Vertrag eventuell ergebende Ausbildungsverpflichtungen der Beklagten. Des Weiteren sind auch der Antrag zu 5. sowie der hilfsweise gestellte Antrag zu 6. unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) weder verlangen, dass diese ihm einen Arbeitsvertrag als Copilot bei einer der Gesellschaften, die unter die Geltung des Konzerntarifvertrages fällt, anzubieten noch dass die Beklagte zu 2) ein dem entsprechendes Angebot des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages als Pilot annimmt. Die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch liegen - jedenfalls zur Zeit - offensichtlich nicht vor. Mindestvoraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages als "Copilot" ist der Erwerb einer MPL (A). Über eine solche Lizenz verfügt der Kläger aufgrund der noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsphasen 3 und 4 nicht. Hinsichtlich des Antrags zu 7. ist die Klage unzulässig. Da der Kläger mit den Anträgen zu 5. und 6. unterliegt, ist die Klage auch bezüglich des Antrags zu 7. zur Entscheidung angefallen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die erhobene Feststellungsklage liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rz. 7). Eine derartige Sachlage ist hier nicht gegeben. Aus den Darlegungen des Klägers ist es nicht ersichtlich, welches konkrete Interesse mit dem Feststellungsantrag verfolgt wird. Sofern der Kläger davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit auf seiner Seite zu konkreten Ansprüchen führt, kann er diese ggf. zunächst außergerichtlich oder auch später im Rahmen einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Die bloß abstrakte Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages stellt für die Parteien keine im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO relevante Klärung möglicher Ansprüche aus ihrem Darlehensverhältnis dar. Die Unsicherheit bliebe auch nach einem Feststellungsurteil bestehen. Der Antrag zu Ziffer 4. ist zulässig und im Wesentlichen begründet Zunächst ist der Antrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung zur Annahme eines etwa von ihm bereits abgegebenen Vertragsangebots verlangt. Der Wortlaut des Antrags ist unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Dem Kläger geht es auch nach der Klagebegründung zwar um das endgültige Zustandekommen des Schulungsvertrages mit der Beklagten zu 2). Allerdings ist es für ihn von gleich hoher Bedeutung, welche konkreten Bedingungen sich insbesondere im Hinblick auf Zeiträume nach Beendigung der Phase 4 anschließen. Wie sich auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, will er sich letztlich vorbehalten zu entscheiden, ob er ein Vertragsangebot, das die Beklagte zu 2) abzugeben verpflichtet ist, auch annehmen will. Insofern liegt es hier - aus Sicht des Klägers betrachtet - in dessen Interesse, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt oder nicht . Demgemäß geht es dem Kläger hier - zunächst - nur um die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Schulungsvertrages (vgl. BAG 09. Februar 2011 - 7 AZR 91/10; 13. Juni 2012 - 7 AZR 738/10, juris). Der Antrag zu Ziffer 4. ist mit diesem Inhalt zulässig. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, juris). Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Bei dem Abschluss des vom Kläger erstrebten Schulungsvertrages ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Schulungsinhalte im Wesentlichen geregelt sind und unabhängig von dem Parteiwillen feststehen. Zwingend müssen die vorgegebenen Ausbildungsschritte angeboten und absolviert werden, damit letztlich die MPL (A) erworben werden kann. Ob darüber hinaus weitere Zusagen im Rahmen des Angebots enthalten sein müssen - hiervon geht der Kläger ersichtlich aus - ist diesbezüglich keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Diesen Ausbildungsrahmen für das Durchlaufen der Intermediate und der Advanced Phase muss die Beklagte zu 2) nach dem Ziel des Antrags zur Verfügung stellen. Über den konkreten Inhalt dieser Phasen besteht zwischen den Parteien auch keine Unklarheit. Da der Kläger keinen Vertragsbeginn in den Antrag mit aufgenommen hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns des Schulungsverhältnisses zugrunde zu legen. Insoweit stehen der notwendige Mindestinhalt und der Wirkungszeitpunkt für die als abgegeben geltende Willenserklärung (§ 894 ZPO) für eine Vertragseinigung in Bezug auf den Schulungsvertrag fest. Der Zulässigkeit stehen auch im Zusammenhang mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Denn der Antrag zu Ziff. 4. kann dahingehend ausgelegt werden, dass es dem Kläger - was die Rechtsgrundlage für den Anspruch angeht - nicht entscheidend und ausschließlich darauf ankommt, die Klage ausschließlich auf § 13 des Schulungsvertrages zu stützen. Zwar hat er nach dem Wortlaut des Antrags ausdrücklich § 13 des Schulungsvertrages vom 05. / 23. Januar 2012 als Rechtsgrundlage in Bezug genommen. Allerdings ist dieser Zusatz im Antrag weder notwendig, noch engt er den Prüfungsrahmen das Gerichts ein. Der Antrag ist ausgehend von dem maßgeblichen Lebenssachverhalt rechtlich umfassend zu prüfen. Entscheidend ist insoweit der Sachantrag und nicht die rechtliche Begründung (vgl. Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., § 308 Rz. 5), die hier - ohne Erforderlichkeit - in die Antragsformulierung mit aufgenommen worden ist. Soweit im Übrigen im Tenor vom Antrag des Klägers abweichende Formulierungen enthalten sind, beruhen diese auf bloßen Klarstellungen bzw. sie sind (s.u.) materiell begründet. Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) verlangen, dass diese ihm gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Schulungsvertrages für die Intermediate- und Advancedphase im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Multi Crew Pilot Licence (A) abgibt. Zwar ergibt sich ein dahin gehender vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) nicht aus seinem Schulungsvertrag mit der Beklagten zu 1) vom 05. / 23. Januar 2012. Die Beklagte zu 2) ist nicht Vertragspartnerin und hat sich demnach vertraglich insoweit nicht verpflichtet. Jedoch rechtfertigt sich der Anspruch aus §§ 311 Abs. 3 i.V.m. 241 Abs. 2, 280 BGB. Auch wenn die Beklagte zu 2) keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen ist, begründet sich der Anspruch daraus, dass sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst hat. Sie hat gegenüber dem Kläger die Vertrauensbasis begründet, dass sie den Schulungsrahmen für das Durchlaufen der Flugschülerausbildung vollständig und zeitgerecht, bezogen auf alle Ausbildungsabschnitte, gewährleisten wird. Im Übrigen hat sie selbst als Konzernmutter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Nachwuchsflugzeugführer, wie sich offensichtlich auch schon aus dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Kläger ersehen lässt. Durch den Umstand, dass die Beklagte zu 2) entgegen der von ihr geschaffenen Vertrauensgrundlage es ohne triftigen Grund unterlassen hat, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss des weiter erforderlichen Schulungsvertrages zu machen, hat sie einen Tatbestand verwirklicht, der im Ergebnis dem schuldhaften Abbruch von Vertragsverhandlungen (Palandt-Grünberg, § 311 Rz. 30) gleichzusetzen ist. Die Beklagte zu 2) hat durch ihren werbenden Auftritt insbesondere im Internet in einer ihr zurechenbaren Weise bei dem Kläger eine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass der Ausbildungsgang entsprechend den Informationen, die die Beklagte zu 2) insbesondere unter der Internetadresse xxxxxxxxx gegeben hat, so wie dargestellt durchlaufen und sie die erforderlichen Ausbildungsrahmenbedingungen schaffen bzw. vorhalten wird. Die Beklagte zu 2) ist mit ihrem ganzen unternehmerischen Renommee der größten europäischen Fluggesellschaft werbend gegenüber dem Kläger und anderen potenziellen Flugschülern aufgetreten. Es handelt sich bei der Beklagten zu 2) nicht um „irgendeine" Fluggesellschaft, sondern um eine seit Jahrzehnten äußerst erfolgreiche und mittlerweile der Muttergesellschaft des B Konzerns. Nach wie vor und damit in jedem Fall zu der Zeit, als sich der Kläger beworben hatte, genoss und genießt die Beklagte zu 2) - trotz der aktuellen tarifpolitischen Auseinandersetzungen und des „Konzernumbaus" - gerade im Kreis der Arbeitssuchenden, insbesondere des Cockpitpersonals, einen sehr guten Ruf als attraktive Arbeitgeberin. Die aktuellen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten zu 2) führen dazu, dass viele Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 2) als besonders erstrebenswert ansehen. Mit diesem Hintergrund ist die Beklagte zu 2) nach wie vor in der Lage auch sehr spezifisch um Nachwuchskräfte gerade im Bereich des Cockpitpersonals zu werben und vor dem Beginn der Ausbildung der Nachwuchsflugzeugführer anspruchsvolle Einstellungstests durchlaufen lassen. Nach den gesamten erkennbaren Umständen, gab es insbesondere aus Erklärungen der Beklagten zu 2) zu keiner Zeit für den Kläger vor Beginn seiner Ausbildung nachvollziehbare oder sonst in irgendeiner Weise begründet erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass er die Ausbildung nicht so wie von der Beklagten zu 2) dargestellt würde durchlaufen können. Weder im Internetauftritt und den dortigen Informationsseiten der Beklagten zu 2) noch in den Broschüren, die den Flugschülern zur Verfügung gestellt wurden, sind nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür enthalten, die es möglich erscheinen lassen, dass die Beklagte zu 2) im Laufe der Ausbildung erhebliche Verzögerungen eintreten oder bestimmte Ausbildungsschritte nicht durchführen lassen könnte. Im Gegenteil ist der Ablauf der Ausbildung zeitlich und inhaltlich exakt beschrieben worden und dadurch ein schützenswertes Vertrauen in der Person der (potenziellen) Nachwuchsflugzeugführer begründet worden. Es gab für einen objektiven Betrachter keinerlei Zweifel, dass - soweit ein Bewerber für die Ausbildung zugelassen worden ist - er diese zum Einen bezogen auf die gesamten Ausbildungsphasen und zum Anderen in dem angegeben Zeitrahmen als einheitlichen Ausbildungsgang durchlaufen konnte, vorausgesetzt die jeweils erforderlichen subjektiven Voraussetzungen waren gegeben. Hierfür stand die Beklagte zu 2) erkennbar mit ihrem guten Namen ein. Die Beklagte zu 2) hat diese Informationen über den Ausbildungsgang in ihrem Internetauftritt ausdrücklich auch als „verbindlich" angesehen. Dies ist daraus zu erkennen, dass sie zuletzt die Aussagen zum Ausbildungsgang mehrfach geändert hat. Insbesondere hat sie in der Zeit während des Laufs des vorliegenden Rechtsstreits unter xxxxxxxxx darauf hingewiesen, dass sich der B in einer „Phase des Umbruchs" befinde und dies auch Auswirkungen insbesondere für den Ablauf der Ausbildung haben werde. Sowie das Gesamtkonzept stehe, werden „an dieser Stelle wieder verbindliche Informationen rund um die B Pilotenschulung bieten". Derart „verbindliche" Informationen sind geeignet, eine rechtlich relevante und schützenswerte Vertrauensgrundlage in der Person des Klägers als Flugschüler zu schaffen, soweit es um die tatsächliche und zeitangemessen Durchführung der Schulungen geht. Dass diese hier zitierte Aussage zwischenzeitlich (jedenfalls am 02. Dezember 2016) - aus welchen Gründen auch immer - wieder entfernt worden ist, kann an der maßgeblichen rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Im Gegenteil wird dadurch deutlich, dass sich die Bewerber und Flugschüler in der Vergangenheit auf die im Internetauftritt der Beklagten zu 2) bezüglich des Ablaufs der Ausbildung enthaltenen Informationen auch ausdrücklich, weil „verbindlich", verlassen durften. Der Begründung des schützenswerten Vertrauens steht nicht entgegen, dass im Schulungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1) vom 05. / 23. Januar 2012 eine Regelung enthalten ist, wonach ein Vertragsangebot nur erfolgt, sofern „ein entsprechender Bedarf an Copiloten (...) ausgewiesen wird (...)". Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beklagte zu 2) auf diese Vereinbarung berufen kann. Denn sie war nicht Vertragspartner dieses Schulungsvertrages. Aber selbst wenn der Vertrag grundsätzlich auch für sie gelten würde, stützt diese Vereinbarung nicht die Position der Beklagte zu 2., denn § 13 Abs. 2 hält einer Überprüfung gem. §§ 305 ff BGB nicht stand. Die §§ 305 ff BGB finden auf den Schulungsvertrag vom 05. / 23. Januar 2012 Anwendung, da dieser für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält. Die wegen „eines nicht ausgewiesenen Bedarfs" zu Lasten der Flugschüler wirkende Passage in § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zumindest folgt die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Bestimmung jedenfalls nicht klar und verständlich ist. Welcher „Bedarf" gemeint ist bleibt völlig unklar. Muss es ein quantitativer Bedarf in einem bestimmten Umfang sein? Wer kann den Bedarf feststellen und welche Kriterien sind dafür maßgeblich? Soll es tatsächlich möglich sein, dass allein die Beklagte zu 2) sagen kann, es bestehe kein Bedarf, weil sie davon absehen will, künftig Flugzeugführer noch zu bestimmten (tarif-) vertraglichen Bedingungen einzustellen? Sollen die Flugschüler zu Recht - ohne die Möglichkeit zum Erwerb der MPL (A) im Bereich der Beklagten zu 2) zu bekommen - damit auf den Arbeitsmarkt mit nicht abgeschlossener Ausbildung entlassen werden können? Ohne die insoweit erforderlichen Konkretisierungen stellt sich die Vertragsbedingung in § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages als unangemessen benachteiligend für die Flugschüler dar und widerspricht den Geboten von Treu und Glauben. Insoweit hat die Beklagte zu 2) in der Person des Klägers in zurechenbarer Weise Vertrauen auf die weitere planmäßige Durchführung der verschiedenen Ausbildungsabschnitte zum Erwerb der MPL (A) erweckt. Für das bisherige Unterlassen eines Angebots auf Abschluss eines Schulungsvertrages für die Intermediate- und Advancedphase kann die Beklagte auch keinen zu berücksichtigenden, triftigen Grund anführen. Die unternehmerischen Erwägungen, künftig Wachstum nicht mehr bei der Beklagten zu 2) sondern in anderen Gesellschaften anzustreben oder Arbeitsverträge nicht mehr zu bestimmten (tarif-)vertraglichen Bedingungen abschließen zu wollen, mag im Hinblick auf die unternehmerische Gestaltungsfreiheit grundsätzlich beachtenswert sein. -21 - In Bezug auf die hier allein entscheidende Frage, ob ein Nachwuchsflugzeugführer seine Ausbildung abschließen darf, kann dies jedoch nicht als durchgreifend beurteilt werden. Es geht hier nicht um den Abschluss von Arbeitsverträgen bei der Beklagten zu 2) und damit um eine dauerhafte Bindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern ausschließlich und entscheidend (nur) um die Frage des Abschlusses des Ausbildungsgangs eines Flugschülers. Das erforderliche Verschulden der Beklagten zu 2) für das bisherige Unterbleiben des Vertragsangebots ist gegeben. Hierbei genügt es, wenn das Vertrauen - wie hier - in zurechenbarer Weise erweckt worden ist (Palandt-Grünberg, 76. Aufl., § 311 Rz. 33). Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Tatbestand des § 311 Abs. 3 BGB ergeben, richten sich grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten zu 2) gestanden hätte. Allerdings ist im Geltungsbereich des § 311 BGB in der Regel lediglich der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (Palandt-Grünberg, § 311 Rz. 54; Staudinger/Feldmann/Löwisch (2012) BGB; § 311 Rz. 159, beck-online). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden nach § 249 BGB gerade in dem Nichtabschluss eines Vertrages liegt (BAG, Urteil vom 16. März 1989 — 2 AZR 325/88 —, Rn. 44, juris). In solchen Fällen ist auch im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung aus § 311 BGB ein Geschädigter berechtigt,. das Erfüllungsinteresse und damit den Abschluss des Vertrages zu verlangen. Daher ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, dem Kläger das im Tenor bezeichnete Angebot zum Abschluss eines Schulungsvertrages zu unterbreiten. Das Angebot auf Abschluss des begehrten Schulungsvertrages ist auch durch die Beklagte zu 2) selbst, im eigenen Namen abzugeben. Es ist unstreitig, dass in der Vergangenheit die Beklagte zu 2) regelmäßig Vertragspartner der Schulungsverträge für die Intermediate und Advancedphase war. Dass sich im Rechtsverhältnis zu dem Kläger diesbezüglich etwas Relevantes geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso ist nicht im Streit, dass mit der Abgabe eines Vertragsangebots - wie etwa aus dem Vertragsmuster (Anlage K24 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2016, BI. 421 ff. der Akte) ersichtlich - keine weiteren Zahlungsverpflichtungen des Klägers wegen Ausbildungskosten Gegenstand des Schulungsvertrages werden sollen. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm einen Schulungsvertrag „zum Copiloten bei einer der Gesellschaften unter Geltung des Konzerntarifvertrages" anzubieten, ist der Klageantrag zu 4. unbegründet. Ein diese Angebotsformulierung rechtfertigender Anspruch kann nicht festgestellt und der Rechtsfolge aus § 249 BGB nicht zugeordnet werden. Es erschließt sich aus dem Klägervortrag nicht, in welcher Hinsicht diese Formulierung des begehrten Antrags im derzeitigen Ausbildungsstadium des Klägers relevant oder notwendigerweise erforderlich für die angestrebten Ausbildungsphasen sein soll. Nach dem Verständnis der Kammer kommt es auf die angestrebten Konzerntarifbedingungen erst beim Abschluss eines Arbeitsvertrages bezogen auf einen Zeitpunkt an, der jedenfalls nach dem Erwerb der MPL (A) liegt. Diesen Zeitpunkt hat der Kläger noch nicht erreicht. Ein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) musste dem Kläger auf den letzten Schriftsatz der Beklagten nicht eingeräumt werden, weil in diesem Schriftsatz kein neuer und entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten ist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils entsprechend dem Maß des Unterliegens bzw. des Obsiegens nach Maßgabe der Baumbach-schen Formel zu tragen (§§ 92 Abs. 2, 100 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 mit dem Betrag, der im Fortbestand des Schulungsvertrages wirtschaftlich verkörpert ist. Nach den Feststellungen im Kammertermin können insoweit 30.000,00 EUR angesetzt werden. Derselbe Betrag ist insgesamt für die Leistungsanträge zu Ziff. 2. und 3. zugrunde zu legen. Beide Anträge sind in wirtschaftlicher Hinsicht auf dasselbe Ziel ausgerichtet. Für die Begründung des Arbeitsvertrages - Anträge zu Ziff. 4. bis 6. - ist es zwar naheliegend, hier von einem potentiellen Quartalsverdienst eines Copiloten auszugehen (15.000,00 EUR), allerdings berücksichtigt dieser Ansatz im vorliegenden Fall nicht, dass jedenfalls auch der Abschluss der Ausbildung noch Gegenstand dieser Forderungen ist. Daher ist es gerechtfertigt, auch hier den Betrag von 30.000,00 EUR anzusetzen. Für den Antrag zu Ziff. 7 ist der Darlehensbetrag für die Wertbemessung maßgeblich (60.000,00 EUR). -24- Es errechnet sich so der Gesamtwert des Streitgegenstandes in Höhe von 150.000,00 EUR. Die Parteien streiten um mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit der nicht planmäßigen Durchführung einer Pilotenausbildung, die mit dem Ziel des Erwerbs der Multi-Crew Pilot Licence MPL (A) begonnen wurde. Die Beklagte zu 2) ist das größte deutsche Luftfahrtunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1), deren Hauptsitz sich in A befindet, ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung von fliegerischem Personal im In- und Ausland. Die Beklagte zu 1) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie führt u. a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der B (Beklagte zu 2) durch (BI. 296 d. A.). Der Kläger befindet sich im Stadium der Ausbildung zum Flugzeugführer nach den Standards der Beklagten zu 2) mit dem Ziel des vollständigen Erwerbs der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) (A) Lizenz. Die Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) Lizenz ist grundsätzlich in vier verschiedene Ausbildungsphasen unterteilt: Die Ausbildung beginnt mit der Phase 1 (Core-Phase). Hier durchläuft der Nachwuchsflugzeugführer eine fliegerische Grundausbildung. Es schließt sich die Phase 2 (Basic-Phase) an, in der sich der Bewerber grundsätzlich mit den Anforderungen eines Cockpits mit mehreren Besatzungsmitgliedern (Multi-Crew) zu befassen hat. Als Phase 3 der Ausbildung folgt die sog. Intermediatephase. Hierbei trainiert der Bewerber mit mehreren Besatzungsmitgliedern auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit Turbinenantrieb. Nach Abschluss der Phase 4 (Advanced-Phase) erwirbt der Bewerber die Musterberechtigung (Type Rating) und absolviert das so genannten Landetraining (base training), im Rahmen dessen , 12 Starts und Landungen auf dem Flugzeugmuster, für das die Berechtigung erworben wurde, durchgeführt werden müssen. Mit dem Erwerb der Musterberechtigung erhält der Nachwuchsflugzeugführer die MPL (A) Lizenz. Die Ausbildung zum Flugzeugführer wird abgeschlossen mit dem sog. Line Flying under Supervision (LIFUS). Das LIFUS oder auch „Line Training" genannt fand bisher regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einem Luftverkehrsunternehmen des B statt. Grundsätzlich ist es - anders als in der zurückliegenden Zeit - auf Grundlage der aktuell geltenden Regelungen im Jahre 2016 zugelassen worden, das Line Training (LIFUS) auch bei anderen Fluggesellschaften zu absolvieren, die nicht dem Konzern der Beklagten zu 2) angehören. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Flugschüler, der bereits Inhaber der MPL (A) Lizenz ist, einen so genannten Umwandlungskurs (Conversion Course) bei der anderen Gesellschaft durchläuft und erfolgreich abschließt. Auch ist ein LIFUS zu absolvieren, dessen konkrete Anforderungen sich danach ausrichten, welche Flugerfahrungen der jeweilige Bewerber/Flugschüler bereits in der Vergangenheit erworben hat. Der Umwandlungskurs ist grundsätzlich bei jedem Piloten im Falle des Wechsels der Fluggesellschaft erforderlich. Aufgrund einer Änderung der EU Verordnung Nr. 1178/2011 durch die EU Verordnung Nr. 539/2016 vom 06. April 2016 ist es nunmehr möglich, dass durch das Luftfahrtbundesamt eine MPL (A) Lizenz ohne Operator-Bindung ausgestellt wird. Danach ist ein Flugzeugführer und Lizenzinhaber nicht mehr in jedem Fall an eine bestimmte Fluggesellschaft gebunden, sondern er kann auch zu einer anderen Gesellschaft wechseln. In der Vergangenheit ließ die Beklagte zu 2) die Grundlagenausbildung (Phasen 1 und 2) bei der Beklagten zu 1) als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (ATO-Flight Training Organisation) durchführen. Grundlage dieser Trainingsphasen war jeweils der Abschluss eines Schulungsvertrages zwischen dem Bewerber und der Beklagten zu 1). Nach Maßgabe dieses Schulungsvertrages war vorgesehen, dass der letzte Schulungsteil zum vollständigen Erwerb der MPL (A) Lizenz für ein Flugzeugmuster (§ 13 des Schulungsvertrages) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Gesellschaft im Bereich des so genannten „Konzerntarifvertrages" erfolgen sollte. Soweit die Parteien von einem „Konzerntarifvertrag" sprechen ist damit eine Zusammenfassung aus vereinbarten Mindestbedingungen im Manteltarif-, Vergütungstarifvertrag-, Wechsel und Beförderungstarifrecht für die Cockpitmitarbeiter der Beklagte zu 2, (ursprünglich) der C sowie der Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung seitens der . Beklagten zu 2) gemeint. Gegenwärtig fallen unter die Geltung des „Konzerntarifvertrages" die Gesellschaften B, D und die E, letztere auch von der Beklagten zu 2) zu 100 % beherrscht. -5- Die Ausbildungsphasen 3 und 4 führte die Beklagte zu 2) regelmäßig im Rahmen eines zwischen dem Flugschüler und ihr geschlossenen Schulungsvertrages für die Intermediate- und Advancedphase durch. Das sich regelmäßig anschließende Line Training (LIFUS) erfolgte in der Regel nach Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Konzerngesellschaft der Beklagten. Im Internetauftritt der Beklagten zu 2) (xxxxxxxxx) informierte sie potentielle Bewerber u.a. über die jeweiligen Ausbildungsstufen, sowie die Dauer der Schulung („29 bis 33 Monate, die sich auf mehrere Phasen verteilen"). Der Kläger befindet sich zurzeit im Stadium der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Flugzeugführer nach den Standards der Beklagten zu 2). Zwischen den Parteien wurden bisher folgende Verträge abgeschlossen: Der Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) vom 05. / 23. Januar 2012 (BI. 21 ff. d. A.). Gegenstand dieses Schulungsvertrages ist die fliegerische Grundschulung, die die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL (A) beinhaltet; er umfasst nach dessen § 1 die praktische Ausbildung der Core- und Basicphase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt ausweislich des Vertragstextes „nicht zu einem Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL)". In § 11 des Vertrages ist bestimmt, dass das Schulungsverhältnis endet, sobald der Kläger alle schulinternen und amtlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und die nach dem Schulungsplan zum Erreichen des Vertragszwecks vorgesehenen Schulungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Von den Gesamtkosten trägt der Kläger vereinbarungsgemäß (§ 10 des Schulungsvertrages) einen Eigenanteil in Höhe von € 60.000,00. Unter § 13 des Schulungsvertrages ist geregelt, dass dem Kläger nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften einen Schulungsvertrag für die Intermediate- und Advancedphase der MPLausbildung zum Erwerb der MPL (A) angeboten wird. Nach § 13 Abs. 2 erfolgt ein solches Vertragsangebot jedoch nur, wenn ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. Wegen des Wortlauts des Schulungsvertrages im Übrigen wird auf BI. 21 ff. d. A. Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Abschluss des Schulungsvertrages schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2) einen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag" (Bl. 30 ff. d. A.). Danach gewährte die Beklagte zu 2) dem Kläger ein Darlehen in Höhe des von ihm zu tragenden Eigenanteils der Schulungskosten aus dem Schulungsvertrag mit der Beklagten zu 1) (€ 60.000,00). Nach § 2 des Darlehensvertrages wird dieses Darlehen vollständig und ausschließlich für die Zahlung dieses Eigenanteils verwendet. Wegen des Wortlauts des Darlehensvertrages im Übrigen wird auf BI. 30 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat die planmäßigen ersten beiden Ausbildungsphasen (Core- und Basicphase) erfolgreich absolviert. -7- Unter Berufung auf.§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages wurde dem Kläger bisher kein weiterer Schulungsvertrag für die „Intermediate- und Advancedphase" der MPL (A) Ausbildung angeboten. Demgemäß teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger unter dem 15. September 2015 (BI. 38 d. A.) mit, dass nach erfolgreichem Abschluss der Schulung am 17. April 2015 der Schulungsvertrag vom 05. / 23. Januar 2012 beendet sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Schulungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1) in keiner Weise vollständig erfüllt oder beendet worden sei. Die Beklagten seien weiter zur Durchführung der Ausbildung verpflichtet. Er behauptet, ihm fehle der zwingend erforderliche Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) bzw. einer anderen Gesellschaft unter Geltung des Konzerntarifvertrages, bei der er die LIFUS-Phase durchführen und die notwendigen 1.500 Flugstunden ableisten könne. Weiter sei der Einwand der Beklagten, er habe die Durchführung einer weiteren Ausbildungsphase abgelehnt, falsch. Richtig sei, dass ihm niemals ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet worden sei (BI. 402 f. d. A.). Insoweit habe er in keiner Weise das Type Rating verhindert. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, die Beklagten haben nicht nur in dem Schulungsvertrag selbst ein Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Konzernvertrags in Aussicht gestellt, sondern darüber hinaus ausdrücklich mit entsprechenden Zusagen geworben, was ihn veranlasst habe, sich bei der Beklagten zu 2) für die Ausbildung als Nachwuchsflugzeugführer zu bewerben. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf den Ausdruck der Homepage der Beklagten (Laufbahn), Stand 2012 (Anlage K 17, Bl. 405 ff. d. A.) hinzuweisen. Gerade auch bezüglich der „Verdienstaussichten" beschreibe die Beklagte zu 2) in dem Internetauftritt nicht nur den Tarifvertrag-Übergangsversorgung, sie beziehe sich auch auf den Vergütungstarifvertrag (Bl. 406 d. A.). Auch in dem weiteren Internetauftritt unter dem Stichwort „B-lehrgang im Überblick" seien Erwartungen geweckt worden, die die Beklagte zu 2) aktuell nicht mehr zu erfüllen gewillt sei. Dies sei aus dem aktuellen Internetauftritt, der ansonsten unverändert geblieben sei, zu entnehmen. Dort weist die Beklagte - soweit unstreitig - darauf hin, dass sich der gesamte B gegenwärtig in einer Phase des Umbruchs befinde und dies auch Veränderungen für die zukünftige Schulung der Nachwuchsflugzeugführer betreffen. „Sowie das neue Gesamtkonzept steht, werden wir Ihnen an dieser Stelle wieder verbindliche Informationen rund um die B Group Pilotenschulung bieten." (BI. 408 d. A.). Sofern dem Kläger diese (wohl offensichtlich jetzt maßgeblichen) Bedingungen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mitgeteilt worden wären, sei von ihm weder der Ausbildungsvertrag noch der Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Hätte er gewusst, dass es sich um die Beschreibung einer „alten Welt" gehandelt habe, hätte er die beiden Verträge niemals abgeschlossen. Die Beklagten haben die „alte Welt" während der Laufzeit der Ausbildung einseitig und in unzulässiger Weise zu ihren Gunsten verändert. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) in sämtlichen Werbeauftritten im Internet angeboten habe, dass die Bewerber nach der herausfordernden und anstrengenden Auswahl zum Piloten bei der Beklagten und unter Geltung des Konzerntarifs angestellt werden. Demgemäß sei dem Kläger in der entsprechenden Werbebroschüre der Beklagten (BI. 133 d. A.) „voll finanzierte Lehrgänge" und ein „faszinierender Arbeitsplatz" angeboten worden; das alles „in zwei Jahren als Pilot oder Pilotin", „Ihr Karriereweg am Ende der Schulung ist klar strukturiert. Wir bringen Sie durch intensives Training vom First Officer auf-den linken Platz im Cockpit." Weiter heißt es: „Nach 8 bis 12 Jahren (je nach Konzernflugbetrieb) erwartet Sie ein Kapitänsgehalt...." (BI. 133, 170 f. d. A.). Genau auf diese Zusagen hin habe er sich bei der Beklagten zu 2) beworben, den schwierigen Aufnahmetest bestanden und die Verträge der Beklagten unterschrieben. Letztlich ist der Kläger der Auffassung, in dem Falle, dass er mit der Leistungsklage keinen Erfolg habe, müsse die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen ihm und der Beklagten zu 2) festgestellt werden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Schulungsvertrag vom 05. / 23.01.2012 durch die schriftliche Erklärung der Beklagten zu 1) vom 15.09.2015 nicht aufgelöst worden ist und unverändert weiterbesteht; 2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, den Kläger gemäß Schulungsvertrag vom 05. / 23.01.2012 mit dem Vertragsgegenstand „Grundausbildung Flugzeugführer nach den Standards der Lufthansa AG" weiter auszubilden; 3. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen gemäß Schulungsvertrag vom 05. / 23.01.2012 zum Flugzeugführer nach den Standards der Deutschen Lufthansa AG auszubilden; 4. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gemäß § 13 des Schulungsvertrages vom 05. / 23.01.2012 dem Kläger einen Schulungsvertrag zum Copiloten bei einer der Gesellschaften. unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten, um dort die Intermediate- und Advancedpha-se MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) durchzuführen; 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gemäß § 13 des Schulungsvertrages vom 05. / 23.01.2012 dem Kläger einen Arbeitsvertrag als Copilot bei einer der Gesellschaften unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten; 6. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 5 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Pilot unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzunehmen, in dessen Rahmen. der Erwerb der Multi Crew Pilot Licence MPL (A) abgeschlossen wird; 7. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffer 5. und 6. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen den Parteien vom 05. / 23.01.2012 unwirksam ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. -10- Sie sind der Auffassung, der Schulungsvertrag mit dem Kläger sei bereits erfüllt worden. Nach dem Gegenstand des Schulungsvertrages seien die vorgesehenen Schulungsschritte durchgeführt und abgeschlossen worden. Auf Grundlage des Schulungsvertrages könne keine weitere Ausbildung mehr erfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Ausbildungsvertrag auch in keiner Weise gekündigt worden. Einer solchen Kündigung habe es nicht bedurft, da der Schulungsvertrag "automatisch" geendet habe. Darüber hinaus sei gemäß § 13 des Schulungsvertrages nur bei entsprechendem Bedarf in einer Konzerngesellschaft ein weiterer Schulungsschritt durchzuführen. Ein solcher Personalbedarf bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus sei ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsvertrages nicht ersichtlich. Für die Durchführung der Schulung sei der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Im Übrigen gebe es insoweit weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen solchen Anspruch. Ein bestimmter Arbeitsvertrag sei dem Kläger ebenso wenig zugesagt oder garantiert worden, wie eine künftige sichere Einkommenssituation. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. -11-