Urteil
7 AZR 738/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein individuell vereinbartes Rückkehrrecht, das an die Wirksamkeit einer Kündigung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §1 Abs.2 ff. KSchG knüpft, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach §307 Abs.1 BGB unwirksam.
• Hat der Arbeitnehmer ein wirksames Rückkehrrecht geltend gemacht und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann er vom Arbeitgeber die Abgabe eines Vertragsangebots verlangen; der Inhalt des Angebots muss hinreichend bestimmt sein.
• Besteht das Rückkehrrecht nur für bestimmte Tätigkeiten oder Entgeltgruppen, kann der Arbeitnehmer nur die entsprechend konkretisierte Angebotserklärung verlangen.
• Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung setzt das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus; die bloße Klage auf Abgabe eines Angebots reicht dafür nicht.
Entscheidungsgründe
Wiedereinstellungsanspruch aus vertraglichem Rückkehrrecht; Inhaltskontrolle von Rückkehrklauseln • Ein individuell vereinbartes Rückkehrrecht, das an die Wirksamkeit einer Kündigung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §1 Abs.2 ff. KSchG knüpft, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach §307 Abs.1 BGB unwirksam. • Hat der Arbeitnehmer ein wirksames Rückkehrrecht geltend gemacht und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann er vom Arbeitgeber die Abgabe eines Vertragsangebots verlangen; der Inhalt des Angebots muss hinreichend bestimmt sein. • Besteht das Rückkehrrecht nur für bestimmte Tätigkeiten oder Entgeltgruppen, kann der Arbeitnehmer nur die entsprechend konkretisierte Angebotserklärung verlangen. • Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung setzt das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus; die bloße Klage auf Abgabe eines Angebots reicht dafür nicht. Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten beschäftigt, wurde im Zuge von Ausgliederungen zu Kabelgesellschaften überstellt und schloss mit der Beklagten 2003 einen Auflösungsvertrag mit Rückkehrrecht. 2005 wurde das Rückkehrrecht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung und einen Änderungsvertrag modifiziert. Im Dezember 2008 kündigte die Kabelgesellschaft das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2009; der Kläger machte sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte ab; der Kläger klagte auf Abgabe eines Angebots auf Wiedereinstellung ab 01.08.2009 sowie auf Zahlung von Vergütung für August 2009 bis Januar 2010. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab bzw. bestätigten dies; der Kläger revidierte teilweise beim BAG. • Die Klage auf Abgabe eines Vertragsangebots ist zulässig; ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung kann hinreichend bestimmt sein, wenn Art, Beginn (01.08.2009) und tarifliche Eingruppierung bzw. Vollzeit klar bezeichnet sind (§§253, 894 ZPO, §611 BGB). • Die maßgeblichen Rückkehrregelungen (Auflösungsvertrag/Änderungsvertrag/SV) sind als vorformulierte Vertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §307 Abs.1 BGB unterworfen; §310 Abs.4 BGB und §307 Abs.3 BGB stehen der Kontrolle nicht entgegen, weil der schuldrechtliche Charakter und die einzelvertragliche Einbindung die Anwendung der AGB-Kontrolle nicht ausschließen. • Die in Nr.2 Buchst. a SV enthaltene Zusatzvoraussetzung, dass die Kündigung den Anforderungen des §1 Abs.2 ff. KSchG genügen müsse, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam (§307 Abs.1, Abs.2 BGB). Sie verdrängt die prozessualen Wirkungen der KSchG-Fiktion und verlagert unzutreffend Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer. • Die unwirksame Klausel ist teilbar; der wirksame verbleibende Maßstab ist, dass die Kündigung wirksam sein muss, was im Fall der hier erklärten außerordentlichen Kündigung durch die K nach §7 Halbs.1, §13 Abs.1 S.2 KSchG fingiert ist. • Der Kläger hat die übrigen Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts erfüllt, hat es fristgerecht geltend gemacht und kann daher von der Beklagten die Abgabe eines Angebots auf Wiedereinstellung verlangen. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte höherwertige Tätigkeits- und Eingruppierungsniveau (Entgeltgruppe T5), weil er hierfür keine hinreichende Darlegung vorgelegt hat; die Beklagte hat jedoch ein Angebot für Tätigkeiten der Entgeltgruppe T2 zugewiesen. • Der Zahlungsantrag wegen Annahmeverzugs ist unbegründet, weil ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt; die Klage fordert aber nur die Abgabe eines Angebots, nicht die unmittelbar durchgeführte Annahme des Angebots. Die Revision des Klägers war teilweise begründet: Die Vorinstanzen haben zu Unrecht das Verlangen des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abgabe eines Angebots abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte ein Angebot zur Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2009 unterbreitet, das Tätigkeiten und Eingruppierung nach Entgeltgruppe T2 des ERTV umfasst. Die weitergehende Revision bezüglich einer höheren Eingruppierung und der Zahlung von Annahmeverzugsvergütung war unbegründet; für die Vergütungsforderung fehlt ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.