OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Ca 5619/20

ArbG Frankfurt 11 Ca 5619/20. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0916.11CA5619.20.00
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Parteien streiten um die Zahlung aus Genussrechten aus dem " Poolvertrag" und einem " Genussrechtsvertrag" . Mangels Arbeitgebereigenschaft der Beklagten wurde das Verfahren an das Landgericht verwiesen.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parteien streiten um die Zahlung aus Genussrechten aus dem " Poolvertrag" und einem " Genussrechtsvertrag" . Mangels Arbeitgebereigenschaft der Beklagten wurde das Verfahren an das Landgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. 1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG, denn die Beklagten zu 2. und 3. - gegen die der Kläger ausschließlich Ansprüche geltend macht - waren nicht Arbeitgeberin des Klägers. Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition; er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7, BAGE 137, 215; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 51). Erforderlich ist somit ein Beschäftigungsverhältnis. Auch bei der Beschäftigung innerhalb von Konzernunternehmen muss unterschieden werden, ob gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Bestehen wie hier keine arbeitsvertraglichen Beziehungen, ist weder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet (vgl. BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 12; LAG Hamm 25. November 2009 - 2 Ta 275/09 - Rn. 20 mwN). 2. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist auch nicht nach § 3 ArbGG gegeben. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin iSd. § 3 ArbGG. a) Gemäß § 3 ArbGG besteht die in § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 15). Damit wird die Rechtsnachfolge auf solche Fälle erstreckt, in denen eine andere Person als der ursprüngliche Schuldner für die Verbindlichkeit haftet (BGH 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - Rn. 22; vgl. auch GMP/Schlewing 9. Aufl. § 3 Rn. 10 mwN). Nach dem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG 29. März 2000 - 5 AZB 69/99 - Rn. 20). § 3 ArbGG will verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden (LAG München 19. Januar 2008 - 11 Ta 356/07- Rn. 20). b) Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. Die Beklagte zu 2. (bzw. zu 3.) ist nicht nachträglich in die Rechtstellung der Beklagten zu 1. eingetreten. Die Beklagten zu 2. und 3. wehren den von dem Kläger erhobenen Anspruch nicht anstelle der früheren Arbeitgeberin ab. Der Kläger beruft sich auch nicht auf die Haftung eines Dritten (der Beklagten zu 2./3.) zusätzlich neben der Arbeitgeberin (der Beklagten zu 1.). Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus den Genussrechten richteten sich vielmehr von vornherein ausschließlich gegen die Beklagten zu 2. bzw. zu 3. (BAG 5. Dezember 20-13 10 AZB 25/13 - Rn. 16). Ist nur die konzernrechtliche Durchgriffshaftung als Rechtsnachfolge zu verstehen (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZB 70/99 - Rn. 20), kann die hier gegebene - von vornherein bestehende - eigenständige Zahlungspflicht durch die Muttergesellschaft nicht § 3 ArbGG zugeordnet werden (vgl. dazu auch BGH 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - Rn. 23). 3. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die geltend gemachten Ansprüche mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Für die vorliegende Konstellation, dass sich die Ansprüche weder gegen den Arbeitgeber noch gegen seinen Rechtsnachfolger richten, enthält das Arbeitsgerichtsgesetz keine Vorschrift, die die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet. -11- Eine Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2. Zahlung aus Genussrechten in Bezug auf die Geschäftsjahre 2019 und 2020. Hilfsweise begehrt er im Rahmen einer Stufenklage von der Beklagten zu 3. einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 2. herbeizuführen und anschließend Zahlung durch die Beklagte zu 2. Gegen die Beklagte zu 1. richtet der Kläger keine Anträge. Die Beklagte zu 1. ist die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers. Die Beklagte zu 2. als Muttergesellschaft ist die Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1. Gesellschafter der Beklagten zu 2. sind Personen, die bei der Beklagten zu 1. als Berater tätig sind. Die Beklagte zu 3. ist ein Zusammenschluss aller Gesellschafter und bestimmter Genussrechtsinhaber der Beklagten zu 2. Zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger bestand in der Zeit vom 15. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 ein Arbeitsvertrag im Rahmen dessen der Kläger Aufgaben im Bereich „Risk Advisory, Financial Risk" zu einem Jahresbruttogehalt iHv. 132.000,00 Euro ausübte. Auf den Arbeitsvertrag vom 25. September 2017/9. November 2017 wird Bezug genommen (Anlage K4, Anlagenband). Unter dem 27. September 2017 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten zu 2. bezüglich eines sog. Poolvertrages, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K5, Anlagenband). In einem Vertrag über die Willensbildung in der A (im Folgenden Poolvertrag, Anlage K6, Anlagen-band) heißt es ua.: §11 Vergütungsgruppen, Units (1) Es bestehen fünf verschiedene Vergütungsgruppen, denen jeweils in aufsteigender Reihenfolge bestimmte, sich nicht überschneidende Bandbreiten von Role-Unite zugeordnet sind. Jedes Poolmitglied wird jährlich grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der GmbH mit Wirkung zum Beginn dieses Geschäftejahres auf Vorschlag der Management Group mit Zustimmung des Governance Ausschusses einer bestimmten Vergütungsgruppe zugeordnet. (...) (2) Die Role-Units der einzelnen Poolmitglieder werden jährlich grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, jedoch für Zwecke der Gewinnberechtigung mit Wirkung zum Beginn dieses Geschäftsjahres durch die Management Group festgelegt. (...) Neben Role-Units können den Poolmitgliedern für jedes Geschäftsjahr Performance-Units, die sich am Leistungsbeitrag eines Poolmitglieds für dieses Geschäftsjahr orientieren, durch Beschluss der Management Group gewährt werden. (...) §14 Gewinnverteilung; Liquidationsgewinnverteilung (1) Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der Poolmitglieder untereinander nach dem Verhältnis der Units (Role-, Performance- und Adjustment-Units). (3) Die Poolmitglieder erhalten aufgrund ihrer Anstellungsverträge von der B oder anderen Tochter-, Beteiligungs- und Kooperationsgesellschaften ein monatlich zahlbares Festgehalt. Darüber hinaus sehen die Anstellungsverträge der Poolmitglieder die Möglichkeit einer zusätzlichen und freiwilligen jährlichen Bonuszahlung vor. Eine Bonuszahlung darf nur erfolgen, wenn der Governance Ausschuss einer solchen an das betreffende Poolmitglied zustimmt (§ 4 Absatz 5 Nr. 20). Das Festgehalt der Poolmitglieder pro Vergütungsgruppe sowie der Gesamtbetrag der Bonuszahlungen an Poolmitglieder werden durch die Management Group mit Zustimmung des Governance Ausschusses festgesetzt (§ 4 Absatz 5 Nr. 20 und Nr. 22). (...) 15 Gewinnausschüttungen, Rückzahlung empfangener Vorteile (1) Poolmitgliedern, die Gesellschafter sind, steht ihr nach diesem Poolvertrag ermittelter Gewinnanspruch aus ihrem Geschäftsanteil zu. Poolmitgliedern, die Genussrechtsinhaber I sind, steht Ihr nach diesem Poolvertrag ermittelter Gewinnanspruch aus ihrem Genussrecht I zu. Die nach diesem Poolvertrag ermittelte Gewinnverteilung ist auf der Ebene der GmbH durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH durchzuführen. 22 Austritt eines Poolmitglieds (1) Jedes Poolmitglied kenn mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der GmbH erklären. Kündigt ein Poolmitglied seinen Anstellungsvertrag bei einer Gesellschaft der C-Gruppe, gilt dies automatisch auch als Erklärung das Austritts im Sinne von Satz 1. (...)" Am 5. Februar 2018 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2. einen notariell beurkundeten Genussrechtevertrag I (Anlage K7, Anlagenband). Am 5. Februar 2018 schloss der Kläger zudem eine Vereinbarung über seinen Poolbeitritt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K8, Anlagenband). Am 5./13. Februar 2018 schlossen die Beklagte zu 2. und der Kläger sodann einen weiteren Genussrechtsvertrag (im Folgenden Genussrechtsvertrag Il, Anlage K9, Anlagenband) Für das Geschäftsjahr 2018 (1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018) erhielt der Kläger auf Grundlage von 48,75 Role Units und 10 Performance Units eine Auszahlung. Für das Geschäftsjahr 2019 (1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019) erhielt der Kläger eine Zahlung aufgrund von 130 Role Units. Performance Units wurden ihm nicht ausgezahlt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erhöhte die Beklagte zu 2. die Role Units auf 150 mit Rückwirkung zum 1. Juni 2019 und sagte dem Kläger 40 Performance Units für das Geschäftsjahr 2019 zu (Anlage K11, Anlagenband). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 die Kündigung des Klägers und wies darauf hin, dass er für das Geschäftsjahr 2020 keine variable Vergütung aus seinen Genussrechten erhalten werde und die erteilte Role-Unit Erhöhung als zurückgenommen gelte. Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Ansprüche stünden mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Gewinn der Beklagten zu 1. werde wohl zu der Beklagten zu 2. „hochtransferiert" und sodann unter den Poolmitgliedern aufgeteilt. Für die Gesellschafter, die an dem Poolvertrag beteiligt seien, handele es sich um ihr Gewinnbezugsrecht; für die Angestellten um eine variable Vergütung, was aus § 15 Abs. 1 des Poolvertrages folge. Genussrechte, Poolvertrag und Arbeitsvertrag seien nicht voneinander unabhängig, sondern vollständig verzahnte Vertragswerke. Dies ergebe sich aus Folgendem. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages seien Gen Urrechtsinhaber berechtigt, den Titel „Partner" zu führen. Genussrechte erhielten auch nur Angestellte der Beklagten zu 1. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses gelte als Austritt aus dem Pool (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Poolvertrag). Die Genussrechte richteten sich allein nach Seniorität (Role Units) und nach Arbeitsleistung (Performance Units). Der in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages geregelte freiwillige Bonus finde sich wiederum in § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 Satz 2 des Poolvertrages. Die Genussrechte würden mehrfach als variable Vergütung bezeichnet (zB. im Begleitschreiben zum Poolvertrag vom 27. September 2017, Anlage K5, Anlagen-band). Die Vorschüsse auf die Zahlungen aus den Genussrechten (sog. Draws) würden mit dem Gehalt ausgezahlt, als „Vorauszahlung Tantieme" bezeichnet und unterlägen der Einkommenssteuer (Anlage K14, BI. 108f. d.A.). Die Verbindung zwischen Anstellungsvertrag und Genussrechten zeigten auch ein Schreiben der Beklagten zu 1. vom 7. November 2019 zur sog. Deferred Compensation, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K15, BI. 110 ff. d.A.) sowie die Schreiben zur Bonuszahlung für die Jahre 2018 und 2019 (Anlagen K16 und K17, BI. 113 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2. sei auch Arbeitgeberin iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a), Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG. Jedenfalls sei die Zuständigkeit nach § 3 ArbGG gegeben. Der Begriff des Rechtsnachfolgers sei weit zu verstehen. Die Klausel in § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 Poolvertrag sei nach § 622 Abs. 4 BGB und § 242 BGB unwirksam. Darüber hinaus seien nach § 242 BGB auch die Zahlen aus dem Business Case, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K10, Anlagenband), anzunehmen, da es die Beklagte zu 1. versäumt habe, ihre Obliegenheiten für seine Zielerreichung zu erfüllen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 722.700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall, dass der obige Klageantrag von dem Gericht deshalb als unbegründet erachtet wird, weil zuvor ein Gesellschafterbeschluss in der Beklagten zu 2. über die Ergebnisverwendung herbeigeführt werden müsse, im Wege der Stufenklage: a. die Beklagte zu 3. verurteilen, einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 2. herbeizuführen, dass aus dem. Ergebnis des Geschäftsjahres 2019 190.7000,00 Euro und aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres 2020 532.000,00 Euro an ihn auszukehren sind; b. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 722.700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Der Kläger mache ausschließlich Ansprüche aus gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen - dem Poolvertrag und dem Genuss-rechtsvertrag - gegen die Beklagte zu 2. und 3. geltend, die nicht seine „Arbeitgeber" seien. Weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. seien Parteien des Poolvertrags, sondern ausschließlich natürliche Personen, nämlich die sog. Partner, dh. die Gesellschafter und die Inhaber von Genussrechten I der Beklagten zu 2. (§ 2 Poolvertrag). Der Poolvertrag stehe selbständig neben dem Arbeitsvertrag. Gegenstand des Poolvertrages sei die abschließende Regelung des Verhältnisses der Poolmitglieder untereinander sowie die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschaftsrechte und Genussrechte I in der Beklagten zu 2. (§ 1 des Poolvertrages). Der Poolvertrag enthalte auch zahlreiche Regelungen zu Entscheidungskompetenzen und zur Willensbildung (zB. §§ 4, 6 Poolvertrag). Der Poolvertrag als schuldrechtliche „Nebenabrede" der Gesellschafter und Ge-nussrechtsinhaber I führe dazu, dass sich die Willensbildung nicht ausschließlich in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2., sondern auch in einem durch den Poolvertrag gebildeten ,.Vorhof" abspiele. Der Pool sei ein Stimmrechtskonsortium und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Innengesellschaft). Es sei zwischen den arbeitsvertraglichen Bonuszahlungen und den hierauf geleisteten Vorauszahlungen einerseits und den gesellschaftsrechtlichen Zahlungen (Dividende/Vergütung Genussrechte) andererseits zu trennen. Die Tatsache, dass die im Anstellungsverhältnis erhaltenen Zahlungen auf gesellschaftsrechtliche Zahlungen angerechnet würden, machten die gesellschaftsrechtlichen Zahlungen nicht zum Gegenstand des Anstellungsverhältnisses. Für die gesellschaftsrechtlichen Zahlungen stehe auch der Weg der Entgeltumwandlung nicht offen. Zudem erheben sie die Einrede der Schiedsklage (§ 33 Poolvertrag). Wegen des weiteren Vortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.