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Beschluss

2 Ta 275/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht. • Die Gewährung von Mitarbeiteranteilen durch eine Obergesellschaft begründet nicht automatisch ein arbeitsgerichtliches Zuständigkeitsverhältnis gegenüber dieser Gesellschaft. • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, sodass der arbeitsgerichtliche Rechtsweg ausgeschlossen sein kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Aktienkauf durch Muttergesellschaft • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht. • Die Gewährung von Mitarbeiteranteilen durch eine Obergesellschaft begründet nicht automatisch ein arbeitsgerichtliches Zuständigkeitsverhältnis gegenüber dieser Gesellschaft. • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, sodass der arbeitsgerichtliche Rechtsweg ausgeschlossen sein kann. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Auszahlung des Verkaufserlöses für von ihm erworbene Unternehmensanteile. Er war bis 31.03.2006 als General Manager und zeitweise als Geschäftsführer bei einer Tochtergesellschaft (C2) beschäftigt. Die Beklagte, eine Muttergesellschaft, bot 2005 leitenden Mitarbeitern Beteiligungen an; der Kläger erwarb daraufhin stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Anteile. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses setzte die Beklagte für ihn einen Auszahlungspreis als Bad Leaver fest, während der Kläger den höheren Marktwert verlangt. Das Arbeitsgericht stellte die Unzulässigkeit des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs fest und verwies an die ordentlichen Gerichte. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein mit der Behauptung, die Aktienzuteilung sei Teil seiner Vergütung und deshalb arbeitsrechtlich zu behandeln. • Zuständigkeit: Die Arbeitsgerichte sind nur zuständig, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im ArbGG-Sinne besteht; die Beklagte war nicht Arbeitgeberin des Klägers (§§ 2 ff. ArbGG-Grundsätze). • Eigenständiger Vertrag: Die Aktienbeteiligung beruhte auf einem gesonderten Gewährungsvertrag und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung; sie ist nicht als Ergänzung des Arbeitsvertrags anzusehen, sodass kein unmittelbarer arbeitsrechtlicher Streitgegenstand vorliegt. • Rechtsnachfolge: Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin der vermeintlichen Arbeitgeberin des Klägers im Sinne des § 3 ArbGG; das bloße Angebot oder der Verkauf von Aktien macht die Beklagte nicht automatisch zur Arbeitgeberin. • Geschäftsführerstatus: Der Kläger war vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Tochtergesellschaft; nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten vertretungsberechtigte Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer, wodurch der arbeitsgerichtliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. • Prozesswert: Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde nach dem Wert der Hauptsache bestimmt und im Rechtswegbestimmungsverfahren auf 3/10 dieses Werts festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt. Es fehlt an einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagter, die Aktienzuteilung beruhte auf einem eigenständigen vertraglichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht auf einer Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis. Zudem steht der Kläger als vertretungsberechtigter Geschäftsführer nicht in der Arbeitnehmereigenschaft des ArbGG, sodass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 61.620,30 € festgesetzt und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.