Urteil
12 Ca 5064/13
ArbG Frankfurt 12. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2014:0123.12CA5064.13.00
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Leitsätze
1. Ein in einer allgemeinen Geschäftsbedingung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber vereinbarter versetzungsvorbehalt ist unwirksam, wenn nicht gewährleistet ist,dass der Arbeitnehmer lediglich auf eine gleichwertige tätigkeit versetzt werden kann.
2. Eine Versetzung aufgrund der arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer angewiesen wird, eine geringwertigere Tätigkeit auszuüben.
3.Die Versetzung auf eine Position, die mit weniger Personalverantwortung verbunden ist stellt eine Versetzung auf eine geringwertigere Tätigkeit dar, auch wenn das neue Aufgabengebiet der gleichen Karrierestufe entspricht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 24. Juni 2013 rechtsunwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht, solange ihn die Beklagte mit der Tätigkeit als Projektmanager Special Tasks im Bereich Group Risk Management Intensive Care beschäftigt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 22.330,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in einer allgemeinen Geschäftsbedingung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber vereinbarter versetzungsvorbehalt ist unwirksam, wenn nicht gewährleistet ist,dass der Arbeitnehmer lediglich auf eine gleichwertige tätigkeit versetzt werden kann. 2. Eine Versetzung aufgrund der arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer angewiesen wird, eine geringwertigere Tätigkeit auszuüben. 3.Die Versetzung auf eine Position, die mit weniger Personalverantwortung verbunden ist stellt eine Versetzung auf eine geringwertigere Tätigkeit dar, auch wenn das neue Aufgabengebiet der gleichen Karrierestufe entspricht. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 24. Juni 2013 rechtsunwirksam ist. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht, solange ihn die Beklagte mit der Tätigkeit als Projektmanager Special Tasks im Bereich Group Risk Management Intensive Care beschäftigt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 22.330,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Versetzung vom 24. Juni 2013 ist unwirksam, weil die Position des Projektmanagers Special Tasks nicht gleichwertig ist. Dem Kläger steht daher, solange die Beklagte ihm nur eine solche Beschäftigung anbietet, ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Im Einzelnen: Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger auf die Position eines Projektmanagers Special Tasks zu versetzen, weil die Stelle nicht gleichwertig ist. Der Kläger hat, solange ihm die Beklagte diese Tätigkeit zuweist, ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung. 1. Die Versetzung des Klägers kann nicht auf Ziff. 6 der Anstellungsbedingungen gestützt werden, weil die Klausel unwirksam ist. Die Versetzung ist auch nicht vom allgemeinen Weisungsrecht in § 106 GewO gedeckt. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit als Projektmanagers Special Tasks ist geringwertiger als die von ihm bisher inne gehabte Position des Bereichsleiters Intensive Care. a) Nach Ziff. 6 kann die Beklagte — soweit rechtlich zulässig — jeden Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz sowie bei einer anderen Geschäftsstelle der Bank und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West auch bei anderen Unternehmen, die dem Commerzbank-Konzern angehören, beschäftigen. Die persönlichen und sozialen Belange des Arbeitnehmers sind nach Ziff. 6 zu berücksichtigen. Diese Bestimmung unterfällt wegen der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 der AGB-Kontrolle. Nach der vorformulierten Vertragsklausel soll die Beklagte berechtigt sein, die Art der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Klägers zu ändern. Damit hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrags einzugreifen, ohne dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG vorausgesetzten Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingung vorliegen. Aufgrund der Klausel ist nicht gewährleistet, dass der Kläger mit gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigt wird. Hat sich der Arbeitgeber aber auch vorbehalten, dem Angestellten einen Arbeitsplatz mit geringwertiger Tätigkeit zuzuweisen, so wird das als so schwerwiegender Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz angesehen, dass von einer Unvereinbarkeit iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist (vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - BGB § 307 Nr. 21). b) Die Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts in den allgemeinen Anstellungsbedingungen hindert die Beklagte jedoch nicht, von ihrem allgemeinen Weisungsrecht in § 106 GewO Gebrauch zu machen. Denn in dem Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1987 haben die Parteien die Tätigkeit des Klägers nicht näher konkretisiert. aa) Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn die Versetzung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - AP BGB § 307 Nr. 45; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - BGB § 307 Nr. 17). Das Weisungsrecht in § 106 GewO umfasst nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit einer geringerwertigen Tätigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die gezahlte Vergütung gleich bleibt (ErfK/Preis 14. Aufl. § 106 GewO Rn. 13 mwN.). Die Wertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte nicht nur nach der Höhe der Arbeitsvergütung, sondern vielmehr aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Nr. 44 Direktionsrecht). In diesem Zusammenhang ist ua. von Bedeutung, ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern verbunden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 4. März 2009 - 8 Sa 410/08 - nv.). bb) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze erweist sich die Tätigkeit des Projektmanagers Special Tasks als geringwertiger gemessen an seiner vorhergehenden Position. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Projektmanager keiner „Group" mehr vorgestellt, sondern nur der F2-Ebene angegliedert. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wechseln die Projekte, derzeit ist der Kläger in dem Schließungsstandort B für wenige Mitarbeiter verantwortlich. Der Umfang der jeweiligen Projekte hängt davon ab, welche davon ihm die Beklagte zuweist. Auch wenn die Beklagte — nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung — für sich in Anspruch nimmt, dem Kläger Projektverantwortung übertragen zu können, von der bis zu 650 Arbeitnehmer betroffen sein könnten, so ist dies derzeit nicht absehbar. Insbesondere geht die Übertragung dieser Verantwortung nicht zwingend mit der neuen Position des Klägers einher, sondern steht allein im Ermessen der Beklagten. Für die bisherige Position des Klägers war aber gerade die stetige, keinem Wechsel unterworfene Vorgesetztenstellung für eine erhebliche Mitarbeiterzahl kennzeichnend. Ihm oblag zuletzt unstreitig die Führung von 110 Mitarbeitern. Nach dem für den Betrieb einer Bank maßgeblichen Sozialbild ist die Stellung des Projektmanagers Special Tasks damit geringwertiger als die Position eines Bereichsleiters Intensive Care. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dieser Mangel an Wertigkeit auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass sich der Kläger auf derselben Karrierestufe bewegt. Die Karrierestufe kann zwar Indiz für die Wertigkeit einer Position sein. Allein die Zuordnung zu einer bestimmten Karrierestufe ist aber nicht geeignet, die Defizite in der Wertigkeit der Stelle selbst auszugleichen. 2. Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechtes besteht ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - AP BGB § 611 Nr. 4 Mobbing). Der Antrag ist auch begründet. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Das Zurückbehaltungsrecht des Klägers an seiner Arbeitsleistung besteht, solange ihn Beklagte mit den Tätigkeiten eines Projektmanagers Special Tasks betrauen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Kosten von der Beklagten als unterlegener Partei zu tragen sind. Bei der Streitwertfestsetzung werden Haupt- und Hilfsantrag mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung und hilfsweise um das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1987 bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 9. Juni 1987 und der Änderungsvereinbarung vom 14. Mai 2010 (BI. 53 ff. d. A.) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Juni 1987, in dem der Kläger als „Angestellter" eingestellt wird und wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 49 ff. d. A. verwiesen wird, enthält auszugsweise die folgende Regelung: Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe und unsere beiliegenden Anstellungsbedingungen, soweit sich aus diesem Schreiben nichts Abweichendes ergibt. Ziff. 6 der Anstellungsbedingungen in der Fassung von Januar 1980 (BI. 11 ff. d. A.) lautet wie folgt: „Die Bank kann — soweit rechtlich zulässig — jeden Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz sowie bei einer anderen Geschäftsstelle der Bank und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West auch bei anderen Unternehmen, die dem A-Konzern angehören, beschäftigen. Die persönlichen und sozialen Belange des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. " Zuletzt war der Kläger als Bereichsleiter Intensive Care — Small Cap Restructuring Domestic im Fachbereich Group Intensive Care — Small Cap Restructuring Domestic beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er direkt dem Bereichsvorstand unterstellt und gehörte der Führungsebene an. Ihm selbst waren vier Abteilungsleitungen direkt unterstellt. Nach umfänglichen Personalabbaumaß-nahmen führte er noch rund 110 Mitarbeiter. Nach seiner Stellenbeschreibung, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf BI. 9 f. d. A. verwiesen wird, oblag ihm als Hauptaufgabe ua. die Risikosteuerung von ungekündigten Forderungen gegen Firmenkunden (Verbund bis € 1 Mio. All-In), Privatpersonen und Gewerbetreibenden (Verbund größer € 0,5 Mio. All-In). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (BI. 21 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 innerhalb von Group Intensive Care zum Projektmanager Special Tasks versetzt werde. Die neue Stelle beinhaltet derzeit jedenfalls nicht mehr als die Führung von 15 Mitarbeitern. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 1. Juli 2013, wegen deren Einzelheiten auf BI. 59 f. d. A. verwiesen wird, besteht die Hauptaufgabe des „Principal Projekt Managers — Intensive Care Special Tasks" ua. in der Projektleitung und in diesem Zusammenhang auch der fachlichen Führung von Projektmitarbeitern sowie der Sicherstellung der übergreifenden Zusammenarbeit in unterschiedlich zusammengesetzten Projektgruppen. Des Weiteren heißt es dort ua. unter „Zweck der Stelle": „Verantwortung für Sonderaufgaben, in direkter Verantwortung für den Bereichsvorstand, die u. a. die Umsetzung der neuen Struktur in GRM-IC gewährleisten. Dies umfasst die Verantwortung für den Schließungsstandort Corporates in B." Der Kläger behauptet, die Portfoliomanagement-Gruppe umfasse nach einem aktuellen Organigramm aus Juli 2013 nur 3,5 Vollzeitkräfte. Seine Vergütung bliebe nach der Versetzung nicht gleich. Der Kläger ist der Auffassung, die Versetzung sei unwirksam. Die in den Anstellungsbedingungen der Beklagten in Ziff. 6 enthaltene Versetzungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie keine gleichwertige Aufgabe verlange. Er werde im Ergebnis von einer ausgefüllten und sehr verantwortungsvollen Aufgabe mit umfangreicher Personal- und Ergebnisverantwortung auf eine Projektleiterstelle versetzt. Projektmanagement sei nicht mit einer Bereichsleitung vergleichbar. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, vor seiner Versetzung den Betriebsrat zu beteiligen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass seine Versetzung vom 24. Juni 2013 rechtsunwirksam ist; 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1., festzustellen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht, solange ihn die Beklagte mit der Tätigkeit als Projektmanager Special Tasks im Bereich Group Risk Management Intensive Care beschäftigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der frühere Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen. Auf der zweiten Führungsebene in seinem früheren Bereich seien statt sieben nur noch fünf Stellen vorhanden. Der Kläger habe auf seiner neuen Position als Projektleiter die ordnungsgemäßen Aktivitäten der gesamten Teams, das aus bis zu 15 Mitarbeitern bestehe, zu steuern und zu verantworten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Versetzung sei wirksam, da der Kläger weithin der Karrierestufe "fünf' angehöre. Die beiden Stellen seien gleichwertig. Bei den allgemeinen Anstellungsbedingungen handele es sich zwar um AGB, diese benachteiligten den Kläger jedoch nicht unangemessen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).