OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Ca 4518/14

ArbG Frankfurt 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2014:1113.19CA4518.14.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Frage der Existenz eines Anspruchs auf betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Kontext einer sich verändernden Tariflandschaft
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 56.807,51 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Frage der Existenz eines Anspruchs auf betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Kontext einer sich verändernden Tariflandschaft Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 56.807,51 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass er auf eine Verurteilung der Beklagten zu einer zukünftigen Leistung gerichtet ist. Die Voraussetzungen des § 258 ZPO sind gegeben. Die Klägerin klagt auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung. Wiederkehrende Leistungen sind solche aus einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Verhältnisses ergeben, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 258 Rz. 2 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus einer von der Beklagten tarifvertraglich gegebenen Versorgungszusage. Sofern ein Anspruch wegen Eintritt des Versorgungsfalls bestehen sollte, hinge die Rentenleistung zukünftig nur noch von der Fälligkeit der monatlichen Raten ab. 2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung. Sie erfüllt die hierfür durch den TV Vereinheitlichung geregelten Voraussetzungen nicht. Der ErgTV ist auf sie nicht mehr anwendbar, da dieses Tarifwerk wirksam vom TV Vereinheitlichung abgelöst worden ist. a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 TV Vereinheitlichung. aa) Der vorliegende Sachverhalt wird vom TV Vereinheitlichung erfasst. Dies folgt aus dessen § 1 Abs. 2. Die Klägerin ist Hinterbliebene eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, der bis zu seinem Versterben einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem ErgTV hatte. bb) Aus § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung folgt kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung. Die Vorschrift enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 9 TV LH BR CP. Der unter dessen Abs. 2 geregelte Ausschlusstatbestand ist einschlägig. (1) § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 9 TV LH BR CP. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnorm. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - der sich die Kammer insoweit anschließt - folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil v. 28. August 2013 - 10 AZR 701/12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 227, Rz. 13 m.w.N.). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung eine Rechtsgrundverweisung auf § 9 TV LH BR CP.(aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung folgt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur besteht, wenn der/die Hinterbliebene insbesondere die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenversorgung nach TV LH BR CP erfüllt. Denn ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgungsleistungen besteht nur nach Maßgabe der Regelungen des TV LH BR CP. Die Formulierung "nach Maßgabe" bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenversorgung näher definiert. (bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Systematik des § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung nicht, dass § 9 TV LH BR CP lediglich für die Frage der Höhe der Hinterbliebenenversorgung maßgeblich sein sollDem widerspricht der Inhalt von § 13 Abs. 5 S. 2 TV Vereinheitlichung nicht. Diese Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach allein eine Modifizierung der Berechnungsgrundlage für Hinterbliebenenversorgungsrenten (d.h. des § 9 Abs. 5 TV LH BR CP) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der TV LH BR CP keine "garantierten Renten" kennt; diese entstammen dem Regelungskomplex des TV Vereinheitlichung.Neben § 13 Abs. 5 S. 2 TV Vereinheitlichung steht S. 1 als allgemeine Vorschrift, die die Voraussetzungen einer Hinterbliebenenversorgung dadurch festlegt, indem sie bestimmt, welche Regelungen maßgebend sind. Hierzu gehört ausdrücklich der TV LH BR CP, und damit insbesondere dessen § 9 Abs. 2. (2) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 9 TV LH BR CP für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht. Sie wird vom Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 2 TV LH BR CP erfasst. Die Ehe zwischen ihr und Herrn A. ist erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden. Herr A. hat ab dem 01. August 1997 eine betriebliche Altersrente von der Beklagten bezogen, die Eheschließung ist im Jahre 1998 erfolgt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 TV LH BR CP eine Ausnahme von dem Ausschlusstatbestand gerechtfertigt wäre. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Ziff. 1 ErgTV. Dieser ist vorliegend nicht anwendbar, da er vom TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden ist.aa) Der TV Vereinheitlichung stellt gegenüber dem ErgTV eine Ablöseregelung dar. (1) Für die Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei gleichrangigen Normen, die denselben Gegenstand regeln und sich an denselben Adressatenkreis wenden, gilt die sog. Zeitkollisionsregel. Danach wird die ältere Regelung durch die jüngere abgelöst. Nur diese kommt für die Zukunft zur Geltung. Sie verdrängt entgegenstehende Regelungen auch dann, wenn sie das nicht ausdrücklich erklärt. Darauf, ob die jüngere Regelung für die Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger ist, kommt es regelmäßig nicht an. Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, die bestehenden Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (BAG, Urteil v. 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04, NJOZ 2006, 1035 Rz. 13 m.w.N.). (2) Hiernach ist auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich der TV Vereinheitlichung anwendbar. Dieser stellt gegenüber dem ErgTV die jüngere Regelung dar, die das Thema des Anspruchs von Versorgungsleistungen für Mitarbeiter regelt, denen von der Beklagten vor dem 31. Dezember 1994 eine Versorgungszusage gegeben worden ist, aus der Anwartschaften oder Leistungsansprüche entstanden sind. Ebenso ist er maßgeblich für die Frage der Versorgung von Hinterbliebenen solcher Mitarbeiter. Im Übrigen folgt auch aus der vollständigen Bezeichnung des TV Vereinheitlichung ("Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die E-Betriebsrente") sowie aus dem Wortlaut seiner Präambel, dass es sich bei ihm gegenüber dem ErgTV um eine ablösende Regelung handelt.bb) Die Ablösung des ErgTV durch den TV Vereinheitlichung ist wirksam. Ihr stehen die allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen, wie das Gebot der Normenklarheit. (1) Der wirksamen Ablösung des ErgTV durch den TV Vereinheitlichung stehen allgemeine Prinzipien des Vertrauensschutzes nicht entgegen. (a) Tarifliche Eingriffe in die Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer beurteilen sich nach den allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Zwar hat der ausgeschiedene, aber noch nicht betriebsrentenberechtigte ehemalige Arbeitnehmer eine "Versorgungsanwartschaft." Diese ist aber nicht gegen Tarifänderungen geschützt. Der Arbeitgeber hat insoweit den Schutz für ausgeschiedene Arbeitnehmer dem Primat der Tarifautonomie untergeordnet (BAG, Urteil v. 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04, NJOZ 2006, 1535 Rz. 22 m.w.N.). (b) Die Ablösung des ErgTV durch den TV Vereinheitlichung ist, jedenfalls sofern es um die vorliegende Konstellation geht, mit den allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes vereinbar. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorliegend ist ein Fall der sog. unechten Rückwirkung gegeben, da der Hinterbliebenenversorgungsfall bei Inkrafttreten des TV Vereinheitlichung noch nicht eingetreten war, sondern lediglich der Eigenversorgungsfall bei Herrn A. Eine unechte Rückwirkung muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Es muss besondere, diesen Eingriff legitimierende Gründe geben. Dabei ist das Interesse der Tarifvertragsparteien, die beanstandete Regelung auch auf ausgeschiedene Arbeitnehmer anzuwenden, mit dem Interesse der Versorgungsbegünstigten am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen (BAG, Urteil v. 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04, NJOZ 2006, 1535 Rz. 23 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass die unechte Rückwirkung des TV Vereinheitlichung gerechtfertigt ist.Für den Abschluss des TV Vereinheitlichung bestand ein legitimer Zweck. Die Beklagte hatte bis dahin zwei Betriebsrentensysteme nebeneinander geführt, woraus sich nachvollziehbar eine komplexe rechtliche Situation ergeben hat. Die Zusammenführung zweier Betriebsrentensysteme zum - von der Klägerin nicht bestrittenen - Zwecke der Regelvereinheitlichung und -vereinfachung stellt ebenso einen legitimen Regelungszweck dar, wie das - nach unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten verfolgte und erreichte - Interesse, die Versorgungssituation von Mitarbeitern/innen, denen bis zum 31. Dezember 1994 eine Versorgungszusage gemacht wurde und bei denen zum 01. Januar 2002 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, zu verbessern. Dem Interesse der Tarifvertragsparteien, diese vereinheitlichenden und vereinfachenden Regelungen auf sämtliche Mitarbeiter/innen bzw. deren Hinterbliebene anzuwenden, überwiegt das Interesse der Klägerin am Fortbestand des ErgTV. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der ErgTV i.V.m. der rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene VBL-Satzungsänderung zu einem Vorteil für Herrn A. bzw. die Klägerin geführt hat, der im Entstehen eine Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung gelegen hat. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Anwartschaft besteht jedoch nicht, da diese erst entstanden ist, als Herr A. nicht mehr durch seine Arbeitsleistung die Gegenleistung für die Versorgungszusage erbrachte. Die Klägerin bzw. Herr A. konnten mit dem Entstehen einer Anwartschaft zuvor nicht rechnen. Bei der Eheschließung enthielt die VBL-Satzung eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung der Klägerin verhindert hätte. Auch hätte Herr A. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht damit rechnen können, dass, sofern er nach dem Versorgungsfall eine Ehe schließt, seine Ehepartnerin einen Hinterbliebenenversorgungsanspruch erhält, zumal die VBL-Satzung unstreitig bereits auch schon früher eine Spätehenklausel enthalten hatte. Der Wert der Arbeitsleistung des Herrn A. wird durch die Ablösung des ErgTV im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist, vor diesem Hintergrund nicht geschmälert.Angesichts der fehlenden berechtigten Erwartungshaltung wäre es Herrn A. sowie der Klägerin im Übrigen zumutbar gewesen, anderweitige Vorkehrungen zu treffen, um eine Versorgung der Klägerin im Falle des Versterbens von Herrn A. sicherzustellen. (2) Die Regelungen des TV Vereinheitlichung sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Transparenzgebot unwirksam. (a) Das Gebot der Normklarheit gilt auch für Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil v. 28. Juli 2005 - 3 AZR 72/05, BeckRS 2005, 30804625 m.w.N.). (b) Der Regelungsinhalt des TV Vereinheitlichung i.V.m. dem TV LH BR CP genügt diesem Gebot. Die tariflichen Regelungen halten sich im Rahmen dessen, was für einen Rechtsanwender nachvollziehbar ist bzw. ggf.unter Zuhilfenahme rechtlichen Beistandes nachvollziehbar sein muss. II. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung von Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Aus den unter I. 2. genannten Gründen steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung solcher Leistungen zu.III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. 2. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf € 56.807,51 festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageanträge, über die die Kammer entschieden hat. 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und kein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 ArbGG vorliegt. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Parteien streiten um eine Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ging im Jahre 1998 die Ehe mit dem am xx.xx.1932 geborenen Herrn A. (im Folgenden: Herr A.) ein, welcher von 1956 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden in den 1990er Jahren (im Folgenden: der Beschäftigungszeitraum) bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen war, der das für das Cockpitpersonal der Beklagten jeweils geltende Tarifrecht in Bezug nahm. Im Beschäftigungszeitraum hatte die Beklagte am 19. Dezember 1979 einen Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden: der VTV Nr. 3) abgeschlossen, nach dem insbesondere die Mitglieder des Cockpitpersonals - wie Herr A. - bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: die VBL) versichert wurden. Im Zuge der Privatisierung der Beklagten und dem dadurch bedingten Verlust ihrer Mitgliedschaft im VBL schloss sie am 10. Mai 1994 einen Ergänzungstarifvertrag zum VTV Nr. 3 (im Folgenden: der ErgTV). Dieser lautet auszugsweise wie folgt: "1. B/C/D sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.(...). Die Sätze 1 bis 3 finden auch für Hinterbliebene der dort Berechtigten bei der B/C/D, die nach dem 31.12.1994 versterben, entsprechende Anwendung.2. Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden B-C-D-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, dass B / C / D an Stelle der VBL deren Verpflichtung nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.(...)." Für zum 01. Januar 1995 neu angestellte Mitarbeiter/innen schloss die Beklagte daneben einen anderweitigen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und führte fortan zwei Versorgungssysteme nebeneinander fort. Herr A. erhielt von der Beklagten auf Grundlage des ErgTV ab dem 01. August 1997 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer monatlichen Rente. Am 19. September 2002 beschloss die VBL, ihre Satzung mit Wirkung zum 01. Januar 2001 neu zu fassen. Das Thema Betriebsrente für Hinterbliebene wurde hierbei dahingehend modifiziert, dass ein Anspruchsausschluss grundsätzlich nur für den Fall eingeführt wurde, dass die Ehe mit dem/der Verstorbenen weniger als 12 Monate gedauert hat. Bis zu dieser Neufassung war in der VBL-Satzung stets eine Klausel enthalten gewesen, nach der ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geschlossen wurde und der Verstorbene zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen war oder dass im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer früheren Ehe des Verstorbenen der elterlichen Betreuung bedurfte. Am 04. Dezember 2004 schloss die Beklagte mit Wirkung zum 01. Januar 2002 zwei Tarifverträge zum Thema der betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder ihres Cockpitpersonals. Zum einen handelte es sich um den "Tarifvertrag E-Betriebsrente für das Cockpitpersonal" (im Folgenden: der TV LH BR CP), zum anderen um den "Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die E-Betriebsrente" (im Folgenden: der TV Vereinheitlichung). Der TV Vereinheitlichung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: " Präambel (...) Das bisherige VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem im E-konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in das im E-konzern seit 01.01.1995 geltende System der neuen betrieblichen Altersversorgung, künftig E-Betriebsrente, überführt. Teil I: Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Gesellschaften F, G, H, I sowie J (nachfolgend: "E", "K", "L", "M" bzw. "N" genannt), die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifvertrages Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL-gleichen Zusatzversorgung erworben haben.(2) Der Tarifvertrag regelt auch die Ansprüche der Hinterbliebenen von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Abs. 1 Versorgungsleistung beanspruchen können.(...). Teil III: Ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene § 13 VBL-gleiche Versorgungsrente mit Rentenbeginn vor dem 02.01.2002 (1) (Festsetzung) VBL-gleiche Versorgungsrenten und VBL-gleiche Versorgungsrenten an Hinterbliebene mit Rentenbeginn vor dem 02.01.2002 sind auf Grundlage des am 31.12.2001 geltenden VLB-Satzungsrechts in der Fassung der 40. Satzungsänderung der (VBL-S 40) zu berechnen. (...).(2) (Weiterzahlung - Anpassung) Die nach § 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 als garantierte Betriebsrenten auf der Grundlage und gemäß den Regelungen des Tarifvertrages E-Betriebsrente weitergeleistet. Sie erhöhen sich nach ihrem Beginn jeweils zum 01. Juli - frühestens ab dem Jahr 2002 - um 1 von Hundert ihres Betrages und werden zum bisher maßgeblichen Zeitpunkt ausgezahlt. (...).(3) (...).(4) (...).(5) (Anspruch auf Hinterbliebenenrente) Verstirbt ein nach Abs. 1 unmittelbar Berechtigter, haben seine Hinterbliebenen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Regelungen des Tarifvertrages E-Betriebsrente Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt gemäß § 9 Tarifvertrag E-betriebsrente auf Grundlage der garantierten Betriebsrente, die der Berechtigte vor seinem Ableben als Altersrente oder wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat oder bezogen hätte." Der TV BR LH CP lautet, sofern vorliegend von Bedeutung, auszugsweise wie folgt: " § 9 Betriebliche Witwen-, Witwer- und Waisenrente (1) Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Mitarbeiters oder eines versorgungsberechtigten ehemaligen Mitarbeiters hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf betriebliche Witwen- bzw. Witwerrente. (...).(2) Die Gewährung einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes fortbestanden hat. Der Anspruch auf betriebliche Witwen- oder Witwerrente besteht so lange nur in Höhe von zwei Dritteln der ansonsten zustehenden betrieblichen Witwen- oder Witwerrente, bis der hinterbliebene Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die vorgenannte Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehegatte selbst erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder mindestens ein in der gesetzlichen Rentenversicherung waisenrentenberechtigtes Kind erzieht.(3) (...).(4) (...).(5) Die betriebliche Hinterbliebenenrente beträgt füra) die Witwe bzw. den Witwer 60 v. H., (...)der Betriebsrente, die der verstorbene Versorgungsberechtigte von der Gesellschaft bezogen hat oder bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Ablebens erwerbsgemindert gewesen wäre." Am 12. Dezember 2011 verstarb Herr A., dessen monatlich von der Beklagten gezahlte Betriebsrente sich zuletzt auf € 2.552,63 brutto belaufen hatte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass diese aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf eine Betriebsrente für Hinterbliebene gegen sie habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % der von Herrn A. zuletzt bezogenen Betriebsrente zuzüglich eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 1 %. Der im TV Vereinheitlichung enthaltene Verweis auf § 9 TV LH BR CP sei lediglich für die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenversorgungsleistungen maßgeblich, enthalte aber keinen auf sie anwendbaren Ausschlusstatbestand. Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, eine tarifvertragliche Einführung einer Spätehenklausel, die sie vom Bezug einer Hinterbliebenenversorgung ausschließen würde, sei unwirksam, da es sich bei der Hinterbliebenenversorgung um einen von Herrn A. erdienten Besitzstand handele. Die Klägerin ist auch der Auffassung, dass, sofern die Spätehenklausel im TV LH BR CP wegen der Verweisungsklausel im TV Vereinheitlichung auf sie anwendbar sei, diese Tarifverträge jedenfalls mangels Transparenz unwirksam seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr beginnend ab dem 01. Dezember 2014 monatlich, jeweils zum Monatsersten, eine Hinterbliebenenrente in Höhe von € 1.577,99 brutto und beginnend ab dem 01. Juli 2015 und ab dem 01. Juli der Folgejahre jeweils zuzüglich ein Prozent des bis dahin gezahlten Betrages zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 30. November 2014 rückständige Hinterbliebenenrente in Höhe von € 54.390,50 brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Januar 2012 aus € 1.531,58 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01. Juni 2012 aus jeweils weiteren € 1.531,58, ab 01. Juli 2012 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01. Juni 2013 aus jeweils weiteren € 1.546,89 und ab 01. Juni 2013 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01. Juni 2014 aus jeweils weiteren € 1.562,36 und aus € 1.577,99 ab dem 01. Juli 2014 und ab dem Ersten der Folgemonate bis einschließlich 01. November 2014 aus jeweils weiteren € 1.577,99. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, mit dem Abschluss von TV Vereinheitlichung und TV LH BR CP hätten die Tarifvertragsparteien betriebsrentenrechtliche Regelungen vereinheitlichen und vereinfachen wollen. Darüber hinaus hätten sie die betriebsrentenrechtliche Situation von vor 1995 eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich zum 01. Januar 2002 noch nicht im Rentenbezug befunden haben, verbessern wollen und verbessert.Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze vom 27. Juni 2014 (Bl. 1ff. d.A.), 01. September 2014 (Bl. 31ff. d.A.), 14. Oktober 2014 (Bl. 45ff. d.A.), 04. November 2014 (Bl. 50ff. d.A.) sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21. Juli 2014 (Bl. 19 d.A.) und 13. November 2014 (Bl. 52 d.A.) verwiesen.