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Urteil

10 AZR 701/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehrdeutigem Tarifwortlaut ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang und den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. • Angaben in Prozent können als Prozentpunkte (Differenz zweier Relationen) zu verstehen sein, nicht als Prozentsatz der ursprünglichen Relation. • Eine vorgesehene wertgleiche Kompensation durch unbezahlte Mehrarbeit ist bei der Auslegung heranzuziehen und kann die Auslegung zugunsten der Arbeitgeberseite tragen.
Entscheidungsgründe
Auslegung der Kürzung tariflicher Einmalzahlung als Prozentsatz des Monatsentgelts • Bei mehrdeutigem Tarifwortlaut ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang und den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. • Angaben in Prozent können als Prozentpunkte (Differenz zweier Relationen) zu verstehen sein, nicht als Prozentsatz der ursprünglichen Relation. • Eine vorgesehene wertgleiche Kompensation durch unbezahlte Mehrarbeit ist bei der Auslegung heranzuziehen und kann die Auslegung zugunsten der Arbeitgeberseite tragen. Der Kläger ist langjährig bei der beklagten tarifgebundenen Arbeitgeberin als Musterbauer beschäftigt. Tarifvertraglich steht ihm eine Jahressonderzahlung in Höhe von 55 vH eines Monatsentgelts zu. Ein Standortsicherungstarifvertrag sah für 2010 eine Absenkung um 10 und für 2011 um 40 vor und ermöglichte ab 01.07.2012 eine wertgleiche Kompensation durch freiwillige unbezahlte Mehrarbeit. Die Beklagte kürzte die Sonderzahlung 2010 so, dass die 10 vH sich auf das Monatsentgelt als Grundwert bezogen und zahlte den entsprechend berechneten Betrag. Der Kläger forderte hingegen eine geringere Kürzung, weil nach seiner Auffassung die 10 vH auf den ursprünglichen 55 vH Bezug nähmen. Die Vorinstanzen stellten nach Beweisaufnahme fest, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung im vom Arbeitgeber vertretenen Sinne verstanden hatten und wiesen die Klage ab. Der Kläger ließ die Revision zu. • Anwendbares Auslegungsprinzip: Tarifnormen werden wie Gesetze ausgelegt; neben dem Wortlaut ist der Gesamtzusammenhang und der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. • Der Wortlaut ist mehrdeutig: ‚des jeweiligen individuellen Anspruchs‘ kann sowohl als Prozentsatz der bisherigen Sonderzahlung als auch als Prozentpunkte zu verstehen sein; Sprachgebrauch unterscheidet nicht immer klar zwischen Prozent und Prozentpunkt. • Der Tarifzusammenhang (insbesondere die Möglichkeit der ‚wertgleichen‘ Kompensation durch 2,5 Stunden unbezahlte Mehrarbeit pro Woche ab Juli 2012) zeigt, dass die genannten 10 und 40 als Prozentpunkte des Monatsentgelts (Grundwert) gedacht sind, weil nur so die Kompensation wertgleich würde. • Die Tarifgeschichte und die Feststellung der Tarifvertragsparteien belegen den übereinstimmenden Regelungswillen zugunsten der Arbeitgeberauslegung; insoweit ist die praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte ergänzend zu berücksichtigen. • Die vom Kläger vorgebrachten Einwände, insbesondere dass die Kompensation 2010/2011 noch nicht möglich gewesen sei, ändern die Auslegung nicht, da dies im Tarifvertrag bereits so geregelt ist. • Neuer Vortrag in der Revision kann grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; insoweit ist nichts vorgetragen, was die festgestellte Einigung der Tarifparteien in Frage stellen würde. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlung. Die Kürzung des 13. Monates wurde zutreffend als Absenkung in Prozentpunkten des Monatsentgelts ausgelegt, sodass der bereits gezahlte Betrag den tariflichen Regelungen entspricht. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung der Klage, weil Tarifwortlaut, systematischer Zusammenhang und Tarifgeschichte ein einheitliches Auslegungsbild zugunsten der Beklagten ergeben.