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Urteil

19 Ca 8341/16

ArbG Frankfurt 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0706.19CA8341.16.00
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Leitsätze
Wird eine Jahressonderzahlung nicht in einer gesonderten Betriebsvereinbarung festgelegt, sondern im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer vergütungsrelevanter Regelungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, so kann die Streichung der Mittel für die Jahressonderzahlung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führen und damit den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eröffnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.342,90 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertzweiundvierzig und 90/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.342,90 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertzweiundvierzig und 90/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.685,80 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Jahressonderzahlung nicht in einer gesonderten Betriebsvereinbarung festgelegt, sondern im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer vergütungsrelevanter Regelungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, so kann die Streichung der Mittel für die Jahressonderzahlung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führen und damit den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eröffnen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.342,90 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertzweiundvierzig und 90/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.342,90 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertzweiundvierzig und 90/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.685,80 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die klagende Partei hat einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 2.342,90 EUR brutto aufgrund von § 8 Ziff. 1a AAB 2005. Dem steht auch nicht eine etwaige Kündigung der AAB 2005 durch die B entgegen, die hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann. Denn trotz dieser Kündigung entfalten die AAB 2005 gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung. 1. Bei den AAB 2005 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung i.S.d. § 77 BetrVG. a. Eine Betriebsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Normenvertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die von ihm repräsentierte Belegschaft zur Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ( Kania in: Erfurter Kommentar, 17. Auflage 2017, § 77 BetrVG Rn. 4). Gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen, wobei sie von beiden Seiten zu unterzeichnen sind. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den AAB 2005 um eine Betriebsvereinbarung, da sie, wie sich aus den gemeinsamen Unterschriften auf der letzten Seite ergibt, von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam schriftlich niedergelegt wurden und mit ihnen verschiedenste Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden. Für die Behauptung der Beklagten, die AAB 2005 beruhten nicht auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss und seien nicht von einem Vertreter des Betriebsrats, hat die die Beklagte keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen. Zudem wird in § 1 AAB 2005 ausdrücklich ein für Betriebsvereinbarungen typischer Geltungsbereich festgeschrieben und § 15 Ziff. 2 AAB 2005 sieht vor, dass die Regelungen durch andere Kollektivregelungen - nicht jedoch individuelle Regelungen - ersetzt werden können. Für eine Qualifizierung als Betriebsvereinbarung spricht zudem, dass die B als damalige Arbeitgeberin die AAB 2005 nach dem Vortrag der Beklagten, der insoweit als wahr unterstellt werden kann, gegenüber dem Betriebsrat mit Schreiben vom 29. September 2014 gekündigt hat. Hätte es sich bei den AAB 2005 nicht um eine aus Sicht des Arbeitgebers verbindliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat gehandelt, wäre eine Kündigung nicht erforderlich gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Einwand, dass die Kündigung nur vorsorglich erfolgt sei, findet im von ihr vorgelegten Kündigungsschreiben vom 29. September 2014 keinen Niederschlag. b. Die AAB 2005 entfalteten zunächst auch im Hinblick auf die Regelung der Jahressonderzahlung in § 8 Ziff. 1 AAB 2005 gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass es nach dem Vortrag der Beklagten, der insoweit als wahr unterstellt werden kann, mit der BV Jahressonderzahlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine gesonderte Betriebsvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand gab. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, die AAB 2005 hätten insoweit nur deklaratorischen Charakter, findet im Wortlaut der AAB 2005 keine Stütze. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer der zeitliche Verlauf, namentlich die Tatsache, dass die AAB 2005 erst nach der BV Jahressonderzahlung vereinbart wurden, dafür, dass die Betriebsparteien die Jahressonderzahlung auch im Rahmen der AAB 2005 als verbindliche Vereinbarung festschreiben wollten. Ansonsten hätten sie die Regelung in § 8 Ziff. 1 AAB 2005 auch unterlassen können, zumal bereits eine Regelung in der BV Jahressonderzahlung bestand. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, dass bereits vor Vereinbarung der AAB 2005 durch die A in den Jahren 2002 und 2003 Allgemeine Anstellungsbedingungen ggf. ohne Beteiligung des Betriebsrats angewandt und in schriftlicher Form festgehalten wurden. Unabhängig davon, welche Rechtsnatur den AAB 2002 und AAB 2003 zuzuschreiben ist, sind keine durch Tatsachen unterstützte Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass die AAB 2005 nur deklaratorischen Charakter gehabt haben sollen, ersichtlich. Vielmehr spricht auch hier die Tatsache, dass die AAB 2005 nach den AAB 2002 und AAB 2003 abgeschlossen wurden, dafür, dass durch sie verbindliche kollektivrechtliche Regelungen festgeschrieben werden sollten. 2. § 8 Ziff. 1 AAB 2005 verpflichtet die Beklagte auch weiterhin zur Zahlung der Jahressonderzahlung. Denn die AAB 2005 entfalten im Hinblick auf § 8 Ziff. 1 AAB 2005 auch nach einer etwaigen Kündigung durch die B mit Schreiben vom 29. September 2014 - die hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann - Nachwirkung i.S.d. § 77 Abs. 6 BetrVG. Denn § 8 Ziff. 1 AAB 2005 enthält eine Regelung, die dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfällt. Dies gilt auch bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin durch die Kündigung der AAB 2005 die Mittel für die Jahressonderzahlung vollständig hat streichen und in Zukunft keine Mittel für diesen Zweck mehr zur Verfügung hat stellen wollen. Denn angesichts der Vielzahl an anderweitigen, vergütungsrelevanten Regelungen im Rahmen der AAB 2005 (z.B. Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlag in § 5 Ziff. 2 und 3, Sonderprämie in § 8 Ziff. 3) besteht bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin auch bei Streichung aller Mittel für die Jahressonderzahlung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. a. Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand auch im Hinblick auf die behauptete Entscheidung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, jegliche Mittel für die Jahressonderzahlung gemäß § 8 Ziff. 1 AAB 2005 zu streichen. Denn hiermit wurde in das mit dem Betriebsrat im Rahmen der AAB 2005 vereinbarte Gehaltsgefüge eingegriffen, da die Jahressonderzahlung nicht in einer separaten Betriebsvereinbarung geregelt wurde. aa. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind in der Regel teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der Zustimmung des Betriebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen (BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; zit. nach juris). Wenn der Arbeitgeber die freiwillige Leistung gänzlich und ersatzlos streichen will, kann es nach dem Wirksamwerden der Kündigung keine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung mehr geben, weil dann für den Betriebsrat nichts mehr mitzubestimmen ist. Es gibt dann nichts mehr zu verteilen (BAG, Urteil vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 ABR 29/94; jeweils zit. nach juris). bb. Will der Arbeitgeber hingegen seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 26.10.1993 - 1 AZR 46/93; BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; jeweils zit. nach juris). Soll mit der Kündigung die Verringerung des Volumens für die freiwillige Leistung aus der Betriebsvereinbarung und die Änderung des Verteilungsplans erreicht werden, ist der mitbestimmungspflichtige Teil der Betriebsvereinbarung betroffen (BAG 18.11.2003 - 1 AZR 604/02; zit. nach juris). cc. Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile "freiwillig", d.h. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Solange er die Arbeit überhaupt vergütet, werden die "freiwilligen" Leistungen nicht gänzlich eingestellt. Bei einer Absenkung der Vergütung hat er damit die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07; zit. nach juris). Eine Änderung der Vergütungsstruktur liegt regelmäßig vor, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). dd. Allerdings muss ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der über die Einführung einer zusätzlichen Vergütung und ihres Leistungszwecks ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, auch die Möglichkeit haben, sie vollständig zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber mit den Mitteln des Kollektivrechts zur Beibehaltung einer finanziellen Leistung gezwungen werden, über deren Einführung er mitbestimmungsfrei entscheidet (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Daher kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte finanzielle Leistung, die er ohne hierzu verpflichtet zu sein gewährt, durch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung beseitigen, wenn er in Zukunft für den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr bereitstellen will (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Dies setzt allerdings voraus, dass über diese Leistung eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist und der Arbeitgeber die Einstellung des darin geregelten Vergütungsbestandteils in eindeutiger Form zum Ausdruck bringt (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Eine mitbestimmungsfreie Beseitigung des Gehaltsbestandteils ist demnach nur möglich, wenn er alleiniger Gegenstand der gekündigten Betriebsvereinbarung ist. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 853/08; zit. nach juris). Werden in einer Betriebsvereinbarung auch andere Vergütungsbestandteile geregelt, sind sämtliche Vergütungskomponenten Teil der Gesamtvergütung, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Bei einer umfassenden Regelung des Entgeltsystems, in die neben zusätzlichen Leistungen auch Vergütungsbestandteile einbezogen sind, zu deren Erbringung der Arbeitgeber verpflichtet ist, kann eine rechtssichere Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang es wegen der vom Arbeitgeber ohne verpflichtenden Tatbestand zur Verfügung gestellten Leistungen zu einer Kompensation bei der Ausgestaltung des jeweiligen Entlohnungssystems gekommen ist, nicht erfolgen ist (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). Es ist naheliegend, dass der Betriebsrat im Hinblick auf die in Aussicht gestellten finanziellen Mittel seine Forderungen an anderer Stelle zurücknimmt. Würde die Betriebsvereinbarung nicht insgesamt nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter gelten, ginge dieses Verhandlungsergebnis zulasten der von der Nachwirkung betroffenen Arbeitnehmer. Die Entscheidung über den Wegfall einer zusätzlichen Leistung kann daher nur nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungsfrei sein, wenn diese in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt worden ist (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09; zit. nach juris). b. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entfalten die AAB 2005 im Hinblick auf die in § 8 Ziff. 1 AAB 2005 geregelte Jahressonderzahlung Nachwirkung i.S.d. § 77 Abs. 6 BetrVG. Denn die Jahressonderzahlung wurde nicht in einer gesonderten Betriebsvereinbarung festgelegt, sondern im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer vergütungsrelevanter Regelungen im Rahmen der AAB 2005 vereinbart. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betriebsrat im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen ggf. im Hinblick auf die vereinbarte Jahressonderzahlung seine Forderung an anderer Stelle zurückgenommen hat, was nach dem oben Gesagten dazu führt, dass dieses Verhandlungsergebnis im Hinblick auf die Nachwirkung zulasten der Arbeitnehmer ginge und die Betriebsvereinbarung daher insgesamt Nachwirkung entfaltet. aa. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Jahressonderzahlung in der zuvor abgeschlossenen BV Jahressonderzahlung in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt war. Die Kammer teilt auch insofern die Auffassung der Beklagten, nach der § 8 Ziff. 1 AAB 2005 nur deklaratorischen Charakter gehabt haben soll, nicht. Vielmehr spricht auch insoweit die Tatsache, dass trotz des Bestehens einer gesonderten Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand die Betriebsparteien die Jahressonderzahlung als Teil der AAB 2005 im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer vergütungsrelevanter Aspekte geregelt haben, dafür, dass sie Gegenstand der diesbezüglich geführten Verhandlungen waren und damit auch Teil des damit einhergehenden Forderns und Nachgebens. bb. Ebenso wenig steht dem entgegen, dass ggf. bereits zuvor mit den AAB 2002 und AAB 2003 ohne Beteiligung des Betriebsrats durch die Aviapartner Allgemeine Anstellungsbedingungen angewandt und in schriftlicher Form festgehalten wurden. Es fehlen weiterhin die Anhaltspunkte dafür, dass die AAB 2005 nur deklaratorischen Charakter gehabt haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die A die AAB 2005 zusammen mit dem Betriebsrat in der vorliegenden Form hätte unterzeichnen sollen, wenn hieraus keine kollektivrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers hätte entstehen sollen. Für eine solche Annahme bedürfte es aus Sicht der Kammer von Tatsachen getragene Anhaltspunkte, die weder im Text der AAB 2005 zu finden sind noch in sonstiger Weise durch die Beklagte dargetan wurden. cc. Auch die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der zuvor existenten AAB 2002 und AAB 2003 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, verfängt aus Sicht der Kammer nicht. Denn auch in dem Fall, dass Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen der AAB 2005 die Regelungen der AAB 2002 und AAB 2003 zu einem großen Anteil oder ggf. sogar vollständig mit in die Betriebsvereinbarung aufgenommen haben sollten, ist nicht rechtssicher zu beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang der Betriebsrat aufgrund der Gewährung der Jahressonderzahlung auf andere Forderungen verzichtet hat. Für die Behauptung der Beklagten, die AAB 2005 seien kein Ergebnis eines Gesamtverhandlungsergebnisses wurden - neben den eben bereit dargestellten Erwägungen - keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte seitens der Beklagten dargetan. c. Auch führt die Streichung der Mittel für die Jahressonderzahlung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze und eröffnet damit den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Wie oben bereits ausgeführt, liegt eine Änderung der Vergütungsstruktur regelmäßig vor, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird. Vorliegend wurde die Jahressonderzahlung als Gehaltsbestandteil gestrichen. Dies führt auch nicht für alle Arbeitnehmer zu einer gleichmäßigen Verringerung des Einkommens. Denn die Jahressonderzahlung ist in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers unterschiedlich hoch. Ihr Wegfall führt damit nicht zu einem gleichmäßigen Absinken der Gesamtvergütung für jeden Arbeitnehmer. 2. Die aufgrund der unterstellten Kündigung vom 29. September 2014 seit dem 1. Januar 2015 in Nachwirkung befindlichen AAB 2005 wurden auch nicht durch eine andere Regelung ersetzt. Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung hat zur Folge, dass ihre Regelungen auch nach Beendigung der Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer, allerdings nicht mehr zwingender Wirkung fortgelten. Das bedeutet, dass von ihnen entgegen § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Jede im Nachwirkungszeitraum getroffene andere Abmachung, gleichgültig ob es sich um einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Absprache handelt, beenden die Nachwirkung (vgl. Fitting , BetrVG, 28. Auflage 2016, § 77 Rn. 182 f.). Eine anderweitige Vereinbarung, die die Nachwirkung der AAB 2005 beendet haben könnte, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. 3. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es im Nachgang zur unterstellten Kündigung der AAB 2005 zu einem Betriebsübergang i.S.d. § 324 UmwG, § 613a BGB durch Verschmelzung der B auf die Beklagte kam. a. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB werden Rechte und Pflichten, die durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass die gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BetrVG transformierten Normen zwar in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer eingehen. Sie behalten jedoch auch beim Betriebserwerber ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei und wandeln sich nicht so in individualvertragliche Vereinbarungen, dass aus ihnen Vertragsinhalt wird (vgl. zu tarifvertraglichen Normen: BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08; zit. nach juris). § 613a Abs. 1 S. 2 bestimmt zudem, dass die transformierten Normen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Dies gilt gemäß § 613a Abs. 1 S. 3 BGB nur dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Einjahresfrist können die Rechte und Pflichten nur geändert werden, wenn die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt (§ 613a Abs. 1 S. 4 BetrVG). Nach Ablauf der Jahresfrist des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB (oder in den Fällen des § 613a Abs. 1 S. 4 BetrVG auch bereits zuvor) können die in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen auch zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Dies kann jedoch nur in Form der allgemeinen arbeitsvertraglichen Änderungsmaßnahmen erfolgen, namentlich durch entsprechende Änderungsvereinbarung mit dem betreffenden Arbeitnehmer oder aber durch den Ausspruch einer Änderungskündigung (vgl. Preis in: Erfurter Kommentar, 17. Auflage 2017, § 613a BGB Rn. 120, 121 a.E.). b. Eine solche Änderungsmaßnahme ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Weder hat die Beklagte gegenüber der klagenden Partei eine Änderungskündigung im Hinblick auf die Streichung der Jahressonderzahlung ausgesprochen, noch existiert eine diesbezügliche individualvertragliche Vereinbarung. Die Kündigung der AAB 2005 vom 29. September 2014 stellt auch keine entsprechende Änderungsmaßnahme dar, da sie lediglich gegenüber dem Betriebsrat als Adressaten ausgesprochen wurde und ersichtlich keine individualvertragliche Grundlage hatte. 4. Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist nach § 14 Abs. 2 der AAB 2005 entfallen. Die Beklagte kann sich auf diese Ausschlussfrist nicht berufen, da diese Regelung nach der Kündigung der AAB 2005, die nach dem Vortrag der Beklagten, der auch insoweit als zutreffend unterstellt werden kann, mit Schreiben vom 29. September 2014 zum 31. Dezember 2014 erfolgt ist, keine Wirkung mehr entfaltet. Es stellt sich aus Sicht der Kammer bereits die Frage, inwieweit sich die Beklagte, die selbst im Hinblick auf die Jahressonderzahlung die Auffassung vertritt, dass die AAB 2005 keine Nachwirkung entfalten, auf die Fortgeltung einer anderen Norm des gleichen Dokuments berufen kann. Darüber hinaus entfaltet § 14 Abs. 2 AAB 2005 auch keine Nachwirkung, da es insoweit an einem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats fehlt. Grundsätzlich - unabhängig von der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsvereinbarungen mit verschiedenen Gehaltsbestandteilen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - wirken Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen, wenn sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 AZR 354/07 m.w.N.; zit. nach juris). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze entfaltet § 14 der AAB 2005 keine Nachwirkung. Denn ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Ausschlussfristen ist nicht ersichtlich und die AAB 2005 lassen sich sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nicht nachwirkenden Teil aufspalten, da § 14 AAB 2005 und die übrigen Regelungen der AAB 2005 losgelöst voneinander sinnvolle Regelungen darstellen. 5. Die Höhe des Anspruchs von 2.342,90 EUR brutto ergibt sich aus § 8 Ziff. 1a AAB 2005, nach der die klagende Partei bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Jahren einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 70% des realen Bruttoverdienstes ohne Überstunden und sonstige Zulagen und Zuschläge hat. Die klagende Partei war am Stichtag des 15. November 2015 seit mehr als 6 Jahren bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, das reale Bruttogehalt lag im Monat November 2015 ausweislich der Gehaltsabrechnung bei 3.347,00 EUR. 70% hiervon ergeben die Klagesumme. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Die klagende Partei hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 2.342,90 EUR brutto. Dieser ergibt sich dem Grunde nach entsprechend der Ausführungen unter I. aus § 8 Ziff. 1a AAB 2005. Das reale Bruttogehalt lag auch im Monat November 2016 ausweislich der Gehaltsabrechnung bei 3.347,00 EUR, 70% ergeben die Klagesumme. III. Der Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen, da sie mit ihrem Klageabweisungsantrag unterlegen ist. V. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den Wert der geltend gemachten Forderung festzusetzen. VI. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Fälle des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten um eine Jahressonderzahlung. Die klagende Partei ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Luftfrachtabfertigung, und deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 2002 beschäftigt. Zwischen einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A (im Folgenden: .......), und dem zum damaligen Zeitpunkt bei dieser gebildeten Betriebsrat wurde eine nicht mit einem Datum versehene "Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung" (im Folgenden: BV Jahressonderzahlung) geschlossen, die auszugsweise den folgenden Inhalt hat: " § 2 Jahressonderzahlung Mitarbeiter, die am 01.November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, und mindestens seit dem 01.Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören, erhalten mit der Abrechnung für den Monat November eine Jahressonderzahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des realen Bruttoverdienstes im Monat November (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge und Zulagen). Die Jahressonderzahlung ist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und beträgt bei: 1-3 Jahren 45% 3-6 Jahren 50% ab 6 Jahre 70% Stichtag zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 15.November des laufenden Jahres." Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der BV Jahressonderzahlung wird auf die in der Akte befindliche Kopie (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 20. September 2005 wurde bei A unter der Angabe "Geschäftsführung" und "Betriebsrat" ein Dokument unterzeichnet, das den Titel "Allgemeine Anstellungsbedingungen (Stand: 15.09.2005)" (im Folgenden: AAB 2005) trug und das auszugsweise den folgenden Inhalt hatte: " § 1 Geltungsbereich a) räumlich: A Niederlassung Frankfurt b) persönlich: für im vorstehenden Unternehmen beschäftigte kaufmännische Mitarbeiter, gewerbliche Mitarbeiter, Auszubildende mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne § 5 BetrVG, Mitarbeiter mit AT-Arbeitsverträgen sowie Aushilfen/geringfügig Beschäftigten. (...) § 5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit (...) Mehrarbeit wird zuzüglich einem Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% vergütet. (...) 2. Nachtarbeit (...) Für geleistete Nachtarbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 20% gewährt. 3. Sonn- und Feiertagsarbeit (...) Für Arbeiten an Sonntagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50% gewährt. Der Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen beträgt 125%, am 01. Mai und am 25./26. Dezember beträgt der Zuschlag 150%. (...) Arbeitnehmer, denen im Kalendermonat ein zusammenhängendes freies Wochenende nicht zur Verfügung steht, erhalten als Ausgleich eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von € 25,56 brutto. (...) § 8 Freiwillige Leistungen 1. Jahressonderzahlung a. Mitarbeiter, die am 01. November in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, und mindestens seit dem 01. Juni des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören, erhalten mit der Abrechnung für den Monat November eine Jahressonderzahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des realen Bruttoverdienstes (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge und Zulagen). Die Jahressonderzahlung ist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und beträgt bei: 1-3 Jahren 45% 3-6 Jahren 50% ab 6 Jahre 70% b. Stichtag zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 15. November des laufenden Jahres. (...) (...) 3. Sonderprämie (...) b. Staffelung der Sonderprämie Die Mitarbeiter erhalten pro Geschäftsjahr/Arbeitsjahr eine Sonderprämie als Arbeitslohn brutto: (1) Bei 0 - max. 4 krankheitsbedingten Fehltagen im Kalenderjahr: € 600,00 (2) Ab dem 5. bis maximal 14 krankheitsbedingten Fehltagen reduziert sich die Sonderprämie um € 60,00 pro Fehltag. (...) § 14 Ausschlußfristen (...) 2. Gegenseitige Ansprüche aller Art aus diesem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Wochen nach Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. 3. Ansprüche, die nicht vor Ablauf der vorstehenden Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind, sind ausgeschlossen. (...) § 15 Sonstiges (...) 2. A behält sich vor, diese Regelung oder einzelne Bestimmungen in Zukunft durch eine andere Kollektivregelung zu ersetzen und/oder auf anders lautende tarifliche oder kollektivrechtliche Leistungen anzurechnen." Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der AAB 2005 wird auf die in der Akte befindliche Kopie (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Anlage BK1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 2017) wurde unter dem Briefkopf der B eine Kündigung der BV Jahressonderzahlung ordentlich zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Im November 2015 rechnete die Beklagte für die klagende Partei ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 3613,20 EUR ab, das keine Jahressonderzahlung umfasste. Hinsichtlich der im November 2015 für die klagende Partei abgerechneten Gehaltsbestandteile wird auf die Entgeltabrechnung für den November 2015 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Im November 2016 rechnete die Beklagte für die klagende Partei ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 3.493,42 EUR ab, das ebenfalls keine Jahressonderzahlung umfasste. Insoweit wird auf die Entgeltabrechnung für den November 2016 (Bl.14 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 (Bl. 16 d.A.) forderte die klagende Partei die Beklagte zur Zahlung der Jahressonderzahlungen für 2015 und 2016 auf. Mit Klageschrift vom 19. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage und der Beklagten am 6. Januar 2017 zugestellt (Postzustellungsurkunde Bl. 22 d.A.), hat die klagende Partei die Zahlung der Jahressonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 nebst Zinsen geltend gemacht. Sie behauptet, dass weder die BV Jahressonderzahlung noch die AAB 2005 ordnungsgemäß gekündigt worden sei. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass sowohl die BV Jahressonderzahlung als auch die AAB 2005 trotz etwaiger Kündigungen Nachwirkung entfalteten, da insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe. Die klagende Partei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.342,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.342,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die BV vor Februar 2002 geschlossen worden sei. Im März 2014 habe sie A im Wege des Anteilskaufs erworben. Es sei sodann eine Umfirmierung der A zur B erfolgt. Die BV Jahressonderzahlung sei demnach vom richtigen Vertragspartner gekündigt worden. Denn erst im Oktober 2014 sei sodann die B auf die jetzige Beklagte i.S.d. §§ 2 ff. UmwG verschmolzen worden. Die Eintragung in das Handelsregister sei am 30. Oktober 2014 erfolgt. Die Beklagte behauptet weiter, dass vor und nach Ausspruch der Kündigung der BV Jahressonderzahlung dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden bei verschiedenen Gelegenheiten mitgeteilt worden sei, dass in der Zukunft für die Jahressonderzahlung keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte behauptet, dass die AAB 2005 kein Gesamtverhandlungsergebnis des Betriebsrats seien, nicht auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats beruhten und auch nicht durch einen Vertreter des damaligen Betriebsrats abgeschlossen worden seien. Zudem seien auch die AAB 2005 durch Schreiben der B an den Betriebsrat vom 29. September 2014 (Bl. 94 d.A.) wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass weder die BV Jahressonderzahlung noch die AAB 2005 Nachwirkung entfalteten, da kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe. Dies gelte auch für die AAB 2005, da sich diese sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nicht nachwirkenden Teil, zu dem auch die Jahressonderzahlung gehöre, aufspalten lasse. Zudem behauptet die Beklagte, dass bereits durch die BV Jahressonderzahlung die Jahressonderzahlung aus den AAB heraus gelöst worden sei. § 8 AAB 2005 habe demnach nur deklaratorischen Charakter, weil zum einen bereits eine speziellere Regelung in der BV Jahressonderzahlung enthalten gewesen sei und zum anderen bei der Beklagten bereits zuvor inhaltsgleiche "Allgemeine Anstellungsbedingungen" mit Stand Dezember 2002 und November 2003 (im Folgenden: AAB 2002 und AAB 2003) existiert hätten. Zudem sei der Arbeitsvertrag der klagenden Partei betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, so dass beide Rechtsgrundlagen für die Jahressonderzahlung entfallen seien. Überdies sei ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung jedenfalls gemäß § 14 Ziff. 2 der AAB 2005 verfallen, da die klagende Partei die hierin geregelte Ausschlussfrist von 8 Wochen nicht gewahrt habe. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).