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Urteil

20 Ca 3568/13

ArbG Frankfurt 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2013:0926.20CA3568.13.00
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Leitsätze
Die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages stellt einen Neuabschluss dar, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf, da zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 17.538,45 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages stellt einen Neuabschluss dar, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf, da zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 17.538,45 festgesetzt. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 zum 31. Juli 2013 beendet worden. Mit der am 16. Mai 2013 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage hat der Kläger die Dreiwochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt. Die Vereinbarung einer Befristung bis zum 31. Juli 2013 im Vertrag der Parteien vom 13. Dezember 2012 bedurfte zur Wirksamkeit eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 S. 1 TzBfG. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2012 ist nicht durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, denn bei dem Projekt C in Saudi Arabien, für das der Kläger beschäftigt wurde, handelt es sich insoweit nicht um eine Aufgabe von begrenzter Dauer. Der Vertrag der Parteien vom 13. Dezember 2012 bedurfte zur Wirksamkeit der Befristung eines sachlichen Grundes, § 14 Abs. 1 TzBfG. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine solche Befristung nach Satz 1 ist allerdings dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sofern mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Parteien haben unter dem Datum 18. Juni 2012 einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 abgeschlossen. Die Vertragsveränderung der Parteien vom 13. Dezember 2012 hinsichtlich einer Befristung des Vertrages bis zum 31. Juli 2013 stellt einen Neuabschluss dar, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedurfte, da zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. September 2007 (Az. 17 Sa 439/07) meint, eine Verkürzung eines befristeten Vertrages stelle keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar, da § 14 TzBfG nur bezwecke, unbegrenzte Kettenbefristungen zu verhindern, ergibt sich dies nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 14 TzBfG. § 14 TzBfG enthält gerade keine Regelung zu einer Verkürzung einer vereinbarten Befristungsabrede. § 14 Abs. 2 TzBfG gestattet eine sachgrundlose Befristung bei einer Neueinstellung für die Dauer bis zu zwei Jahren. Bis zu dieser Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren regelt § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit der höchstens dreimaligen Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Alle sonstigen Befristungsabreden, sofern sie nicht in den Geltungsbereich von § 14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG fallen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes. Dies gilt auch für den Fall, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 13. Dezember 2012 ist nicht durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, denn bei dem Projekt C in Saudi Arabien, für das der Kläger beschäftigt worden ist, handelt es sich nicht um eine Aufgabe von insoweit begrenzter Dauer. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher, die Befristung rechtfertigender Grund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen (vgl. KR - Lipke, § 14 TzBfG Rn. 46 ff, BAG Urteil vom 25. August 2004, Az. 7 AZR 7/04). Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der Befristung bis zum 31. Juli 2013 auf die Anpassung der Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger an die Laufzeit des ihr mit Schreiben vom 31. Mai 2012 seitens des Vice Governor For Planning and Development erteilten Auftrages für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 und die Zurverfügungstellung der entsprechenden finanziellen Mittel für diesen Zeitraum. Es kann hier letztendlich dahinstehen ob sich die Beklagte im Dezember 2012 noch auf eine Projektbefristung bis zum 31. Juli 2012 berufen kann, wenn sie in Kenntnis des Schreibens vom 31. Mai 2012 mit dem Kläger im Juni 2012 eine Befristung für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 vereinbart hat, denn aus dem vorgelegten Schreiben vom 31. Mai 2012 ergibt sich nicht, dass die Beklagte den Auftrag zur Leitung und Betrieb des C nur für die Zeit bis zum 31. Juli 2013 erhalten hat. Zwischen der Beklagten und der D besteht vielmehr eine Vereinbarung für die ersten zwei Jahre. Damit war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13. Dezember 2003 gerade nicht mit Sicherheit zu erwarten, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Ende, dem 31. Juli 2013 hinaus, kein Bedarf mehr besteht. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 31. Mai 2012 enthält im mittleren Absatz unter anderem folgende Aussage: "D verlängert die Anfrage für die Leitung und den Betrieb des C für angewandte Technologie für das nächste Schuljahr 2012/2013 (die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013), wie es in dem vereinbarten technischen Angebot zusammengefasst ist, welches die A für die ersten beiden Jahre für das neue C vorgelegt hat (A Technisches Angebot C, vorgelegt der D in seiner überarbeiteten Version vom 26. März 2012 und aktualisiert am 31. Mai 2012)." Aus der Wendung "...agreed Technical Proposal...for first two years..." ergibt sich, dass zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner, D, eine Vereinbarung hinsichtlich des von der Beklagten vorgelegten technischen Angebotes hinsichtlich der ersten beiden Jahre für das neue C besteht. Soweit D demzufolge der Beklagten die Leitung und den Betrieb des C hinsichtlich des nächsten Schuljahres verlängert, erfolgt dieses auf Grund der Vereinbarung dieser Parteien für die ersten beiden Jahre des Betriebs des neuen C. Besteht aber zwischen der Beklagten und der D eine Vereinbarung zur Führung des C zumindest für die ersten beiden Jahre, konnte die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, im Dezember 2012, gerade nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass für die Beschäftigung des Klägers über das vereinbarte Vertragsende, dem 31. Juli 2013 hinaus, kein Bedarf besteht. Nach der getroffenen Vereinbarung konnte die Beklagte vielmehr davon ausgehen, dass sie das C für angewandte Technologie jedenfalls in den ersten beiden Jahren seines Betriebes leiten und betreiben konnte. Aufgrund der mit der D getroffenen Vereinbarung für die ersten beiden Jahre des Betriebs des Colleges konnte die Beklagte auch mit einer Auftragserteilung für das zweite Schuljahr rechnen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist insgesamt auf € 17.538,45 festgesetzt worden und entspricht nach § 42 Abs. 4 GKG dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt des Klägers. Hierfür ist eine durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von € 5.848,15 zugrunde gelegt worden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem Arbeitsvertrag. Die Beklagte unterstützt als X dabei, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Dabei bietet sie nachfrageorientierte Dienstleistungen für nachhaltige Entwicklung an. Dies erfolgt im Rahmen von befristeten Projekten der jeweiligen ausländischen Partner, zu denen die Beklagte Beiträge leistet. Im Wesentlichen führt sie für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Projekte der internationalen Zusammenarbeit auf Grundlage von Aufträgen und eines Generalvertrages durch. Daneben ist die Beklagte im Geschäftsbereich A IS (International Services) für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland tätig. In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereich IS der Beklagten wurde bereits im Jahr 2009 die B in Riyadh eingerichtet. Ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereich IS der Beklagten wurde im Jahr 2012 das C eingerichtet. Dort werden technische Trainer systematisch aus- und weitergebildet. Auftraggeber der Beklagten ist die D ( D ) des Königreichs Saudi-Arabien. Das Projekt wurde mit einer Vorbereitungsphase vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 begonnen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012, auf dessen genauen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 95 d. A.), beauftragte der Vice Governor For Planning and Development unter Bezugnahme auf ein zwischen der Beklagten und der D vereinbarten technischen Angebotes für die ersten beiden Jahre für das neue C die Beklagte mit der Leitung und dem Betrieb des C für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013. Mit einem Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2012 stellte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 als Head of Department im Rahmen des Vorhabens C in Saudi-Arabien am Einsatzort Yanbu zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von € 5.846,15 brutto ein (Bl. 3 - 6 d. A.). Mit einem Änderungsvertrag vom 13. Dezember 2012 vereinbarten die Parteien unter Bezugnahme auf den befristeten Arbeitsvertrag sowie unter Aufrechterhaltung aller sonstigen Vertragsbedingungen eine Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 31. Juli 2013 (Bl. 7 d. A.). Der Kläger meint, diese Befristungsabrede erweise sich mangels eines Sachgrundes als rechtsunwirksam. Zwischen den Parteien habe bereits seit dem 15. Juli 2012 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden, der Abschluss einer neuen Befristung bedürfe mithin eines sachlichen Grundes. § 14 Abs. 2 TzBfG lasse nach seinem Wortlaut ausschließlich und ausdrücklich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer eine höchstens dreimalige Verlängerung zu, eine Verkürzung sei nicht geregelt. Ein sachlicher Grund zur Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31. Juli 2013 in Anpassung an die Laufzeit des erteilten Projektes liege nicht vor. Soweit sich die Beklagte auf ein Schreiben vom 31. Mai 2012 hinsichtlich eines Auftrages für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 berufe, könne dies keine Relevanz für die Prognose der Beklagten haben, da sie drei Wochen später, am 18. Juni 2012, dem Kläger einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum 15. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 abgeschlossen habe. Die Beklagte habe von einer Möglichkeit zur Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrages auf die Zeit bis zum Juli 2013 keinen Gebrauch gemacht. Damit könne sich die Beklagte jetzt nicht mehr auf diesen Zeitraum berufen. Hinsichtlich des genauen Vortrag des Klägers wird auf die Klageschrift vom 15. Mai 2013 nebst Anlagen (Bl. 1 - 7 d. A.), den Schriftsatz vom 25. Juli 2013 (Bl. 34 - 38 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 10. September 2013 (Bl. 99 - 104 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei zum 31. Juli 2013 beendet worden. Die Vertragsverkürzung des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger innerhalb der Zweijahresfrist, ohne inhaltliche Änderung des Vertrages ansonsten, stelle keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar. Zudem habe hinsichtlich der neuen Laufzeit des befristeten Vertrages ein sachlicher Grund vorgelegen, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden habe. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 31. Mai 2012 seitens des Vice Governor For Planning and Development des D nur für die Durchführung des Vorhabens für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 beauftragt worden. Unter dem 13. Dezember 2012 habe die Beklagte die Laufzeit des Arbeitsvertrags mit dem Kläger an die Laufzeit des Projektes angepasst. Hinsichtlich des genauen Vortrags der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 8. Juli 2013 (Bl. 18 - 22 d. A.), vom 28. August 2013 nebst Anlagen (Bl. 59 - 95 d. A.) sowie vom 20. September 2013 (Bl. 107 - 110 d. A.) verwiesen.