Urteil
17 Sa 439/07
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 30.01.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.06.2006 beendet worden ist. 2 Die Parteien haben zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 15.04.2005 bis zum 15.04.2006 mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.04.2005 abgeschlossen. Im Juli 2005 vereinbarten die Parteien eine schriftliche Verkürzung der Befristung auf den 31.12.2005. Unter dem 21.12.2005 vereinbarten die Parteien sodann eine Verlängerung des befristeten Vertrages bis zum 30.06.2006. 3 Die Klägerin hat mit ihrer am 04.07.2006 beim Arbeitsgericht Hildesheim eingegangenen Klage beantragt, 4 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 30.06.2006 beendet worden ist, 5 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft fortbesteht, 6 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft weiterzubeschäftigen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Arbeitsgericht Hildesheim die Klage abgewiesen, die Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt und den Streitwert auf 3.279,– € festgesetzt. Wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht zu seinem Urteil haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 10 Gegen dieses ihr am 19.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25.04.2007 beim Landesarbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Kammer nimmt auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes der Klägerin vom 25.04.2007 Bezug. 11 Die Klägerin ist der Auffassung, die Verkürzung einer Befristung falle nicht unter die Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Von daher sei die unter dem 21.12.2005 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 nicht als sachgrundlose Befristung wirksam. Der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG lasse lediglich die (dreimalige) Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zu. Verlängerung meine die einvernehmliche Abänderung des Endtermins. Eine Verkürzung sei ausgehend vom eindeutigen Wortlaut vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erfasst und unterliege nicht der Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Das dritte befristete Arbeitsverhältnis vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 sei daher nicht sachgrundlos wirksam nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet. 12 Die Klägerin beantragt daher, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 30.01.2007 abzuändern und 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 30.06.2006 beendet worden ist, 15 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft fortbesteht, 16 3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin und Berufungsklägerin zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft weiterzubeschäftigen. 17 Gleichzeitig, 18 der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.05.2007, auf den die Kammer Bezug nimmt. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene letzte Vertragsbefristung sei wirksam, da eine Verkürzung eines gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geschlossenen Vertrages zulässig sei. Entscheidungsgründe I. 23 Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) eingelegt worden. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters beim Berufungsgericht am 19.03.2007 per Fax und damit innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Die anzufechtende Entscheidung war ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 19.02.2007 zugestellt worden. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.04.2007, der der Klägerin am 23.04.2007 zugestellt wurde, ist die Berufung dann verbunden mit der Berufungsbegründung und einem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist am 25.04.2007 per Fax beim Berufungsgericht eingegangen. Das durch Bedürftigkeit/Armut begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, stellt anerkanntermaßen einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 ZPO dar. Auf den form- und fristgerecht gestellten Antrag der Klägerin hin ist ihr deswegen sowohl hinsichtlich der Berufungsfrist als auch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist – insofern ist ihr Wiedereinsetzungsantrag ergänzend auszulegen – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Die versäumte Prozesshandlung ist zwei Tage nach Behebung des Hindernisses und somit rechtzeitig nachgeholt worden. II. 24 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.06.2006 sein Ende gefunden hat. Aufgrund der Beendigung zum 30.06.2006 konnten auch die Anträge zu Ziff. 2) und 3) der Klägerin nicht erfolgreich geltend gemacht werden. 25 Das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin angegriffene letzte Änderungsvertrag das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht verletzt hat. 1. 26 Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ausschließlich die (dreimalige) Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und schweigt das Gesetz zu weiteren Maßnahmen. Auch wird von dem Begriff der Verlängerung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur das Hinausschieben des vereinbarten Vertragsablaufs erfasst. Aus Sinn und Zweck als auch aus der Systematik der Befristungskontrolle ergibt sich aber, dass die einvernehmliche Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages befristungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Durch § 14 Abs. 2 TzBfG sollen unbegrenzte Kettenbefristungen verhindert werden. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren eine höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund zulässig sein, wobei eine Verlängerung voraussetzt, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen, geändert werden. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen auf Vertragsverlängerungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages veranlasst wird. Änderungen von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Vertrages eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages werden davon nicht erfasst (BAG vom 18.01.2006 – 7 AZR 178/05 – AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG und BAG vom 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 – AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Verlängerung). Nicht zulässig sind danach mit der Vertragslaufzeit verknüpfte Arbeitsvertragsänderungen (ausgenommen von Anpassungen an die geltende Rechtslage, vgl. BAG vom 23.08.2006 a. a. O.). Dieser Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG greift nur bei Abschluss eines Verlängerungsvertrages ein. Vereinbarungen über die Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages werden davon nicht erfasst, denn dadurch wird lediglich die restliche Laufzeit des Vertrages geändert. Allein die eventuell bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber erstrebten Verkürzung der Laufzeit einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt (ebenso LAG Nds. Beschluss vom 06.11.2006 – 4 Ta 528/06). Die nachträgliche Verkürzung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages wird deshalb auch in der Kommentarliteratur für zulässig erachtet, sofern das Schriftformerfordernis gewahrt wird (Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 2. Aufl. § 14 Rn 106 und Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl., § 14 Rn 182). 2. 27 Im Streitfall haben die Parteien aber weder mit der Vertragsverkürzung noch mit der erneuten Vertragsverlängerung eine Veränderung der Arbeitsbedingungen verbunden. 28 § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG regelt den Fall der "Begründung" eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner "Verlängerung" (BAG vom 15.01.2003 – 7 AZR 346/07 – AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG). Allein die nachträgliche Verkürzung der Befristungsdauer ohne inhaltliche Änderung stellt aber keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar und macht den Vertrag mithin nicht zu einem unwirksam befristeten Arbeitsverhältnis. Damit stellt sich auch die im Dezember 2005 vereinbarte Befristung bis zum 30.06.2006 als zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar. III. 29 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 30 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. 31 Knauß 32 Müller 33 Segger Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600023112&psml=bsndprod.psml&max=true