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Urteil

21 Ca 663/12

ArbG Frankfurt 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2012:0613.21CA663.12.00
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Leitsätze
Unzulässige Kündigungsschutzklage aus dem Verborgenen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.740,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Kündigungsschutzklage aus dem Verborgenen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.740,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist erfolglos. Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig, der Klageantrag zu 2) nicht zur Entscheidung angefallen. 1) Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig. a) Zulässigkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist gem. §§ 253 Abs. 4, 130 Ni. 1 ZPO unter anderem, dass die klägerische Partei die Klage unter Angaben der eigenen ladungsfähigen Anschrift führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Einen Gerichtsprozess ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift „aus dem Verborgenen" führen zu wollen, ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert, dass die klägerische Partei unter der Adresse nicht nur irgendwann, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Ersatzzustellung unter der Anschrift reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09 Dezember 1987, IVb ZR 4/87, NJW 1988, 393 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 03. Januar 2011, 5 U 94/09, juris). Ob eine Klage unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ordnungsgemäß erhoben worden ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine etwaige Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die die Zulässigkeit einer Klage begründenden Tatsachen trägt die klägerische Partei (Becker-Eberhard, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Vorb. zu §§ 253 ff. ZPO, Rdnr. 15). b) Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) unzulässig. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger weder in der Klageschrift noch in den weiteren von ihm zu den Akten gereichten Schriftsätzen eine korrekte ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Bei sämtlichen von ihm angegebenen Adressen handelt es sich um Postfachadressen. Dass der Kläger unter den Anschriften tatsächlich seinen Wohnsitz gehabt hat, hat er nicht behauptet. bb) Soweit der Kläger erstmals im Kammertermin am 13. Juni 2013 über seinen Prozessbevollmächtigten zu Protokoll erklärt hat, er wohne in der xxxxxxx xx in C, konnte dieser Vortrag bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. (1) Gem. § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Gem. § 292 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, das Bestreiten oder die Beweisangebote zur Begründetheit, sondern auch diejenigen zur Zulässigkeit der Klage. Insofern gelten als Angriffs- und Verteidigungsmittel auch Tatsachenbehauptungen des Klägers zur Zulässigkeit der Klage und unterliegen den Präklusionsvorschriften der §§ 282 Abs. 1 und 2, 292 Abs. 1 und 2 ZPO. Etwas anderes gilt nur für Zulässigkeitsfragen, die nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf Rüge der beklagten Partei zu berücksichtigen sind. Hier gelten die Sondervorschriften der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO (vgl. Prütting, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 296 ZP, Rdnr. 49 m. w. N.) (3) Des Weiterein ist anerkannt, dass die Präklusionsvorschriften der §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 Satz 1 Ar-bGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar sind (Germelmann, in: ders., Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 56 Rdnr. 2). (4) Vorliegend ist kein vernünftiger nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Kläger bis zum zweiten Kammertermin am 13. Juni 2013 die Klage durchgehend unter Angabe von Postfachadressen „aus dem Verborgenen heraus" geführt hat. Das Verhalten des Klägers ist umso unverständlicher, weil ihm durch den im ersten Kammertermin am 02. Mai 2013 verkündeten Beschluss unter Fristsetzung bis zum 28. Mai 2013 ausdrücklich aufgegeben worden ist, dem Gericht unter Beweisantritt darzulegen, unter welcher Anschrift er seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Weiterhin ist der Kläger im ersten Kammertermin auch ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit von Klagen „aus dem Verborgenen heraus" hingewiesen worden. Die dem Kläger gesetzte Stellungnahmefrist, die noch einmal auf entsprechendem Antrag seines Prozessbevollmächtigten bis zum 05. Juni 2013 verlängert worden ist, ist von Angaben von Gründen ignoriert worden. Der Kläger hat sich vielmehr bis zum zweiten Kammertermin über seinen tatsächlichen Wohnsitz in Schweigen gehüllt. Unter diesen Voraussetzungen entspricht das prozessuale Verhalten des Klägers, erst im zweiten Kammertermin unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung durch eine zu Protokoll gegebene Erklärung eine vermeintlich zutreffende Wohnanschrift anzugeben, nicht mehr den Vorgaben einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung. Der Kläger muss sich vielmehr eine grobe Nachlässigkeit in seiner Prozessführung vorwerfen lassen. (5) Die Zulassung des verspäteten Vortrages des Klägers hätte auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Denn das Gericht konnte den Wahrheitsgehalt der vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gemachten Angaben zu seiner vermeintlich tatsächlichen Wohnanschrift im Kammertermin „ad-hoc" nicht überprüfen. Soweit der Kläger zum Beweis zu seinem nunmehr behaupteten Wohnsitz die Zeugin E benannt hat, ist bereits unklar geblieben, inwieweit die benannte Zeugin aus eigener Wahrnehmung bekunden können soll, dass der Kläger die Wohnung nicht nur angemietet hat, sondern dort auch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt unterhält. Unabhängig davon hat der Kläger die Zeugin im Termin auch nicht sistiert. Das heißt, für eine Vernehmung der Zeugin hätte es der Anberaumung eines weiteren Termins bedurft. Dies hätte zu einer Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt. Vor dem Hintergrund, dass — wie vorstehend ausgeführt - keinerlei nachvollziehbare tragbaren Gründe für das Prozessverhalten des Klägers erkennbar gewesen sind, wäre eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits durch Anberaumung eines neuen Termins nicht ermessensgerecht gewesen. 2.) Da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) unterlegen gewesen ist, ist der im Wege eines sog, unechten Hilfsantrages gestellte Klageantrag zu 2) nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie im Wege eines Hilfsantrages um einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die Beklagte ist ein Unternehmen der IT-Branche. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Informatiker. Er ist anerkannt schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kläger war bei der Beklagten seit mehreren Jahren zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. 4580,00 Euro beschäftigt. Mit Strafurteil vom 08. November 2011 verurteilte das Landgericht Darmstadt den Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Verurteilung erfolgte, weil der Kläger für schuldig befunden wurde, in insgesamt 434 Fällen beweiserhebliche Daten gefälscht zu haben, in vier Fällen eine Steuerhinterziehung zusammen mit Urkundenfälschung begangen zu haben, dies in weiteren zwölf Fällen versucht zu haben, in weiteren zwölf Fällen Urkunden gefälscht sowie in drei Fällen Urkunden unterdrückt zu haben. Nachdem die Beklagte im Zusammenhang mit dem vorstehend geschilderten Strafverfahren bereits mehrere Kündigungen ausgesprochen hatte, kündigte sie nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2012 (BI. 63 f. d. Akte) erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich „unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger — nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen der Beklagten - am 20. Februar 2012 zu. Der Kläger hat bereits unmittelbar nach Erlass des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes und vor Zugang des Kündigungsschreibens mit Schriftsatz vom 27. Januar 2012 gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben. In der Klageschrift hat der Kläger seine Anschrift angegeben mit „xxxxxxx xx, A". Unter dieser Anschrift befindet sich ein Unternehmen, das Postfächer vermietet. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat der Kläger seine Anschrift angegeben mit „xxxxxxx xx, B". Auch unter dieser Anschrift befindet sich ein Unternehmen, das Postfächer vermietet. Das Gericht hat versucht, den Kläger unter der Anschrift „xxxxxxx xx, B" eine Terminsladung zustellen zu lassen. Ein am 21. Februar 2012 durchgeführter Zustellversuch blieb erfolglos, da laut Vermerk des Postzustellers auf der Zustellungsurkunde (BI. 14 d. Akte) der Kläger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein weiterer Zustellversuch am 21. Juni 2012 unter derselben Anschrift ist ebenfalls erfolglos geblieben. Der vom Zusteller auf der Zustellungsurkunde (BI. 159 d. Akte) angefertigte Vermerk lautete: „Empf. dort nicht wohnhaft, es handelt sich um eine private Postfachanschrift." Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. Oktober 2012 seine Anschrift angegeben mit „xxxxxxxxx x, A". Unter dieser Anschrift befindet sich ebenfalls ein Unternehmen, das Postfächer vermietet. Ein Zustellversuch an den Kläger am 23. Juni 2012 unter dieser Adresse scheiterte. Auf der Zustellungsurkunde (BI. 162 d. Akte) fertigte der Zusteller den Vermerk: „Private Postfachanlage, Empfänger ist nicht zu ermitteln". Darüber hinaus scheiterten am 19. Dezember 2012 und am 08. März 2013 aus den gleichen Gründen weitere Zustellversuche unter der Anschrift xxxxxxx xx in A (Zustellungsurkunden BI. 192 und BI. 202 d. Akte). Mit Schriftsatz vom 23. April 2013 hat der Kläger dann seine Anschrift wiederum angegeben mit „xxxxxxxxx xx,B". Im Kammertermin am 02. Mai 2013 (Sitzungsniederschrift BI. 214 d. Akte) hat das Gericht die Klägerseite darauf hingewiesen, dass Zweifel bestünden, ob der Kläger eine korrekte ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Mit im Kammertermin am 02. Mai 2013 verkündeten Beschluss hat das Gericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt auf Donnerstag, den 13. Juni 2013. Gleichzeitig hat das Gericht dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 28. Mai 2013 aufgefordert, dem Gericht unter Beweisantritt darzulegen, unter welcher Anschrift er derzeit seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt innehat. Auf Antrag der Klägerseite hat das Gericht die Stellungnahme-frist bis zum 05. Juni 2013 verlängert. Eine schriftliche Stellungnahme zu der im Kammertermin am 02. Mai 2013 gesetzten Auflage ist durch die Klägerseite nicht erfolgt. Im Kammertermin am 13. Juni 2013 (Sitzungsniederschrift BI. 237 d. Akte) ist der Kläger nicht persönlich anwesend gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zu Protokoll erklärt, der Kläger wohne in der xxxxxxxxx xx in C. Diesbezüglich hat der Kläger-vertreter die Kopie eines Mietvertrages (BI. 239 ff. d. Akte) zu den Akten gereicht, in dem der Kläger als Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung in der Immobilie xxxxxxxxx xx in C und die Fa. D als Vermieter aufgeführt sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat weiter zu Protokoll erklärt, zum Beweis der Behauptung, der Kläger habe in der vorstehend aufgeführten Wohnung tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt, benenne er als Zeugin Frau E, xxxxxxx xx, C. Weiterhin hat der Kläger im Kammertermin am 13. Juni 2013 die Klage um den nachfolgend als Klageantrag zu 2) aufgeführten Weiterbeschäftigungsantrag erweitert. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, er stimme der Klageerweiterung nicht zu. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Beklagte vom 10. Januar 2012 nicht aufgelöst worden. Er meint unter anderem, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm nach Erteilung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes das Kündigungsschreiben nicht binnen Monatsfrist gem. § 88 Abs. 3 SGB IX zugegangen sei. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie in allen weiteren von ihm zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2012 nicht aufgelöst worden ist; 2) für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen am Standort B als SAN Ingenieur, hilfsweise als SAN Administrator, weiter hilfsweise als Diplominformatiker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Darmstadt sei eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zumutbar. Die Kündigung sei auch nicht wegen Versäumung der Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 SGB IX unwirksam, da der Kläger den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagtenseite wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung sowie in den weiteren Schriftsätzen nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf alle weiteren Aktenteile Bezug genommen.