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Beschluss

3 VK LSA 35/25

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VKST:2025:1006.3VK.LSA35.25.00
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Leitsätze
Hat der Antragsteller im Nachprüfungsantrag seine Wohnanschrift i. S. einer ladungsfähigen Anschrift nicht angegeben, sondern etwa nur eine c/o-Anschrift, ist der Antrag unzulässig. Denn die antragstellende Person hat sich in gewisser Weise zu offenbaren und darf nicht anonym bleiben. Obwohl das GWB hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, sind daher die folgenden Vorschriften zum Inhalt einer Klageschrift analog anzuwenden: §§ 82 Abs. 1 und 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 130 ZPO). Für den Nachprüfungsantrag kann (grundsätzlich) nichts anderes gelten.
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens für die Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Antragsteller im Nachprüfungsantrag seine Wohnanschrift i. S. einer ladungsfähigen Anschrift nicht angegeben, sondern etwa nur eine c/o-Anschrift, ist der Antrag unzulässig. Denn die antragstellende Person hat sich in gewisser Weise zu offenbaren und darf nicht anonym bleiben. Obwohl das GWB hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, sind daher die folgenden Vorschriften zum Inhalt einer Klageschrift analog anzuwenden: §§ 82 Abs. 1 und 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 130 ZPO). Für den Nachprüfungsantrag kann (grundsätzlich) nichts anderes gelten. 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens für die Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro. I. Der Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) das Vorhaben ..., Vergabenummer: ... aus. Der geschätzte Gesamtauftragswert belief sich auf ... Euro netto. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte u. a. am 04.08.2025 im Portal www.evergabe-online.de. Die Angebotsfrist wurde unter Verlängerung auf den 10.09.2025 festgelegt. Mit E-Mail vom 20.08.2025 rügte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Leistungsbeschreibung. Gezeichnet wurde diese E-Mail mit dem Namen .... Als Absender war der E-Mail die Adresse ...123@....me zu entnehmen. Inhaltlich trug der Antragsteller vor, die Anforderungen der Leistungsbeschreibung verstießen gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung, was er entsprechend begründete. Nach erfolgter Rüge stellte der Antragsteller unter gleichem Datum sowie gleichlautendem Absender den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens unter Angabe einer c/o-Anschrift (sog. virtuelles Büro) vor der Vergabekammer. Die Kammer leitete den Antrag an den Antragsgegner weiter, verbunden mit der Bitte, ihr die vollständigen Vergabeunterlagen sowie eine Stellungnahme zum Antrag zu übersenden. Der Antragsteller wurde hierüber am 21.08.2025 mittels Download Link (um 10.44 Uhr) und entsprechendem Passwort (um 10.46 Uhr) zum Abruf der an den Antragsgegner übersandten Aussetzung des Vergabeverfahrens informiert. Den Eingang dieses Schriftverkehrs bestätigte der Antragsteller am 21.08.2025, um 11.34 Uhr wie folgt: Mit seinem Nachprüfungsantrag hat der Antragsteller seinen Vortrag aus dem Rügeschreiben im Wesentlichen wiederholt. Der Antragsteller beantragt danach sinngemäß, den Antragsgegner dahingehend zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Einhaltung des Gebotes der produktneutralen Ausschreibung in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 25.08.2025 teilte der Antragsgegner gegenüber der erkennenden Kammer mit, der Rüge des Antragstellers mit einer Abänderung der Leistungsbeschreibung abgeholfen zu haben und übermittelte dazu mit weiteren Erläuterungen den geänderten Text. Ebenso am 25.08.2025 hat die Vergabekammer den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 28.08.2025 um Mitteilung einer für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ladungsfähigen Anschrift aufgefordert. Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagiert hatte, wurde er erneut unter dem 11.09.2025 mit vertiefender Begründung durch die Vergabekammer angehört. Insbesondere bestünden aufgrund der vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Identität des Antragstellers. Es fehle nach Ansicht der Vergabekammer bereits an einer ladungsfähigen Anschrift. Auch auf dieses Schreiben erfolgten seitens des Antragstellers – trotz nochmaliger Erinnerung – weder eine Stellungnahme noch eine sonstige Rückmeldung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß den §§ 19 Abs. 2, 24 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) i. V. m. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013 – 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 TVergG LSA. Auch liegt hier der Gesamtauftragswert über dem in § 19 Abs. 3 TVergG LSA genannten Auftragswert von 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch insofern unzulässig, als der Antragsteller weder mit seinem Nachprüfungsantrag noch im Laufe des Verfahrens seine Wohnanschrift (ladungsfähige Anschrift) mitgeteilt hat. Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers voraus. Die vorgenommenen Angaben des Antragstellers genügen hierfür nicht. Das in § 160 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – (anwendbar über § 23 TVergG LSA) niedergelegte Antragserfordernis rechtfertigt zwar auf der einen Seite die gelegentlich durchaus Verwendung findende Bezeichnung des Antragstellers als „Herr des Verfahrens“, der vor der Vergabekammer bzw. im Nachprüfungsverfahren noch nicht einmal anwaltlich vertreten sein muss. Auf der anderen Seite muss der Antragsteller jedoch bereits bei der Antragstellung diverse Anforderungen erfüllen, zu denen zum einen die Form-, Darlegungs- und Begründungserfordernisse gehören, die in § 161 GWB geregelt sind. Im Übrigen hat sich ein Antragssteller bei der Antragstellung in gewisser Weise zu offenbaren, da ein Verfahren auf der Grundlage eines anonymen Antrags nach ganz überwiegender Auffassung unzulässig bzw. nicht möglich ist (Nowak in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 160 Rn. 22). Soweit das GWB hierzu eine spezielle Regelung – insbesondere in § 161 GWB – nicht enthält, sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften in analoger Anwendung heranzuziehen. Nach 82 Abs. 1 VwGO muss eine Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Näheres ergibt sich aus § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253 ZPO in entsprechender Anwendung. Denn gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift – hier der Nachprüfungsantrag – die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 253 Abs. 4 ZPO sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze aus § 130 ZPO anzuwenden. Danach sollen diese unter anderem die Bezeichnung der Parteien und (ihrer gesetzlichen Vertreter) nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu einer ordnungsgemäßen Antragstellung auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gehört damit die Angabe des Wohnortes als ladungsfähige Anschrift des Antragstellers. Einen Nachprüfungsverfahren ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift „aus dem Verborgenen“ führen zu wollen, ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert, dass die antragstellende Partei unter der Adresse nicht nur irgendwann, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann (vgl. ArbG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 21 Ca 663/12). Der Antragsteller konnte die Zweifel der erkennenden Kammer, dass die angegebene c/o-Anschrift diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermag, weder ausräumen, noch hat er seinen tatsächlichen Wohnort – trotz mehrfacher Nachfrage im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung – gegenüber der Kammer mitgeteilt. Die Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann entfallen, wenn die Angabe nicht ohne weiteres möglich ist und schützenswertes Interesse besteht. Derartige Anhaltspunkte wurden durch den Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Die Angabe der Wohnanschrift dient der Identifizierung des Antragstellers und dokumentiert zugleich die Ernsthaftigkeit des Begehrens des Antragstellers wie auch seiner Bereitschaft, sich etwaigen mit dem Betreiben des Verfahrens verbundenen nachteiligen Folgen zu stellen, wie insbesondere einer Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens. Die Angabe einer bloßen „c/o-Anschrift“ genügt dem nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2023, Az.: V ZR 210/22; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.05.2014, Az.: 16 U 4/14). Der Antragsteller hat seine Wohnanschrift zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mitgeteilt. Er hat sich unter Verweigerung seiner Mitwirkung einer dahingehenden Aufklärung gegenüber der Vergabekammer gänzlich verschlossen. Nach alldem war der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 S. 1 – 3 TVergG LSA. Danach werden gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 TVergG LSA nur vom Antragsteller für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung bestimmt. Im Falle eines erfolgreichen Antrages werden keine Kosten erhoben (§ 19 Abs. 5 S. 4 TVergG LSA). Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen, da das Nachprüfungsverfahren im Ergebnis keinen Erfolg i. S. v. § 19 Abs. 5 S. 4 TVergG LSA hatte und der Antragsteller zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA). Diese Kostenregelung ist abschließend. Kostenfestsetzung Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 19 Abs. 5 S. 2 TVergG LSA nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 S. 3 TVergG LSA). Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 TVergG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). Der Antragsteller hat den Betrag in Höhe von ... Euro bis zum 24.10.2025 unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto: Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, IBAN: DE21 8100 0000 0081 0015 00, einzuzahlen. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.