Urteil
24 Ca 1286/16
ArbG Frankfurt 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0524.24CA1286.16.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung kann sich nicht aus einer Dienstvereinbarung ergeben, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit dem zuständigen Personalrat abgeschlossen hat; eine solche Dienstvereinbarung ist als freiwillige Dienstvereinbarung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HPVG unwirksam.
Ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung kann sich vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung oder einer konkludenten Vertragsänderung ergeben; der Kläger hat weder das Entstehen einer solchen betrieblichen Übung noch ein verbindliches Angebot der Beklagten auf Vertragsänderung ausreichend dargelegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 17.371,60 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung kann sich nicht aus einer Dienstvereinbarung ergeben, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit dem zuständigen Personalrat abgeschlossen hat; eine solche Dienstvereinbarung ist als freiwillige Dienstvereinbarung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HPVG unwirksam. Ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung kann sich vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung oder einer konkludenten Vertragsänderung ergeben; der Kläger hat weder das Entstehen einer solchen betrieblichen Übung noch ein verbindliches Angebot der Beklagten auf Vertragsänderung ausreichend dargelegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 17.371,60 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. . Die Anträge zu 1. und 2. sind bereits dem Grunde nach unbegründet. Die klagende Partei kann ihr Zahlungsbegehren auf keine Anspruchsgrundlage stützen. Infolgedessen ist auch der Feststellungsantrag zu 3. unbegründet. 1 Die Anpassungsvereinbarung bildet keine Anspruchsgrundlage, da sie als freiwillige Dienstvereinbarung unwirksam ist. Dies ergibt sich aufgrund der Regelung in § 113 Abs. 2 S. 1 HPVG, wonach Dienstvereinbarungen nur zulässig sind, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich zulässt. Der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge ist nach dem HPVG einer Mitbestimmung jedoch nicht zugänglich. Insbesondere ist dieser. Bereich nicht von den Fragen der Lohngestaltung innerhalb der einzelnen Dienststelle iSd. § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mitumfasst. Das Tatbestandsmerkmal "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der einzelnen Dienststelle" entspricht dem Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. Hess. VGH 7. September 2005 — 22 TL 403/05— BeckRS 2006, 20984). Ein Mitbestimmungsrecht zur Höhe des Lohns besteht aber nicht (BAG 18. Oktober 2011 — 1 ABR 25/10 — AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141; BAG 30. Oktober 2001 — 1 ABR 8/01 — NZA 2002, 919). 2 Die klagende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine betriebliche Übung berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG 23, März 2011 — 4 AZR 268/09 — juris). Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, § 151 BGB, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, §§ 133, 157 BGB, verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (sh. nur BAG 23. März 2011 — 4 AZR 268/09 — juris, mwN.). Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen will (BAG 24. Februar 2016 — 4 AZR 990/13 — juris; BAG 19. Oktober 2011 — 5 AZR 359/10 — juris; BAG 23. März 2011 — 4 AZR 268/09 — juris, mwN.). Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben (BAG 24. Februar 2016 — 4 AZR 990/13 — furls; BAG 20. Juni 2001 —4 AZR 290/00 —juris). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband.. Die fehlende Tarifgebundenheit verdeutlicht — für die Arbeitnehmer erkennbar — den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19. Oktober 2011 — 5 AZR 359/10 — juris; BAG 23. März 2011 —4 AZR 268/09 —juris, mwN.). Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen - ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers - an alle Arbeitnehmer weitergibt, will sich - auch insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden (vgl. BAG 24. Februar 2016 — 4 AZR 990/13 — furls; BAG 19. Oktober 2011 — 5 AZR 359/10 —juris, mwN.). Der Arbeitgeber trägt nicht die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein. Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012— 10 AZR 571/11 — AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 93, mwN.). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die klagende Partei das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat keine deutlichen Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten dargelegt, welche dafür sprechen, dass sie die Erhöhungen, unterstellt es habe sie tatsächlich in der behaupteten Form gegeben, - auch ohne das Bestehen einer Verpflichtung abweichend vom Regelfall künftig, dh. auf Dauer übernehmen will. Dies wäre jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung. Hinsichtlich des Zeitraums vor dem von der Beklagten behaupteten Inkrafttreten der Anpassungsvereinbarung hat sie bereits nicht anhand konkreter Tatsachen dargelegt, in welchen Jahren die Beklagte die Betriebsrenten in welcher bestimmten Höhe zu welchem konkreten Zeitpunkt angepasst haben soll. Ihr pauschal gehaltener Vortrag, seit Mitte der 1960er habe die Beklagte die gewährten Betriebsrenten vorbehaltlos mindestens gemäß den prozentualen Erhöhungssätzen angepasst, die für die jeweiligen Gehaltssteigerungen der Angestellten des Landes Hessen in den jeweiligen Tarifabschlüssen des Landes Hessen vereinbart wurden, wobei die Anpassung jeweils in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Tarifabschluss erfolgt sei und der Zahlungsbeginn sich nach der betreffenden Regelung im Tarifabschluss gerichtet habe, ist insoweit in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Es ist für die Kammer mangels Darlegung entsprechender Tatsachen nicht erkennbar, inwiefern es tatsächlich eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen seitens der Beklagten ab Mitte der 1960er gegeben haben soll. Auch für den Zeitraum ab dem von der Beklagten behaupteten Inkrafttreten der Anpassungsvereinbarung, dh. auch für den Zeiträume ab 2008, hat die klagende Partei insbesondere nicht dargelegt, dass das Verhalten der Beklagten aus ihrer Sicht ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, die Beklagte wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen verpflichtet zu sein, Dies gilt insbesondere in Ansehung der Behauptung der Beklagten, sie habe erst im Jahr 2014 erfahren, dass die Anpassungsvereinbarung unwirksam sei. Schließlich bildet der Umstand, dass die Beklagte ihre Rentenanpassungen auch bei ehemaligen Hauptgeschäftsführern vorgenommen hat, keinen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass sie dauerhaft auch künftige Tarifentgelterhöhungen an ihre Versorgungsempfänger weitergeben wollte. Da die klagende Partei das Entstehen einer betrieblichen Übung bereits nicht schlüssig dargelegt hat, konnte eine solche hier auch nicht wieder aufleben. Zudem kann im Ergebnis dahinstehen, ob vorliegend das Institut der betrieblichen Übung überhaupt zur Anwendung gelangen kann. 3. Die klagende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine konkludente Vertragsänderung berufen. Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (BAG 13. Mai 2015 — 10 AZR 266/14 — NZA 2015, 992). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es geht gerade nicht um das Fehlen eines kollektiven Elementes. Vielmehr fehlt es ebenso an einer Darlegung, inwiefern dem behaupteten Verhalten der Beklagten ein Erklärungswert im Sinne eines verbindlichen Angebots auf Vertragsänderung zugekommen sein soll. II. Die klagende Partei hat als in der Sache unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes iHv. EUR 17.371,60 setzt sich aus den mit dem Antrag zu 1. eingeklagten Betrag iHv. EUR 3.253,12 sowie für die Anträge zu 2. und 3. insgesamt entsprechend § 42 Abs. 1 S. 1 GKG dem dreifachen Jahresbetrag der eingeklagten wiederkehrenden Leistungen (EUR 392,188 x 36= EUR 14.118,48) zusammen. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Einer gesonderten Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG bedurfte es nicht, da bereits der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt (vgl. GMP-Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 64 Rn. 16). Die Parteien streiten über die Feststellung, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der klagenden Partei aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Erhöhungssätzen anzupassen, welche für die Gehaltssteigerungen der Arbeitnehmer des Landes Hessen in den jeweiligen Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes vereinbart wurden, sowie über entsprechende Zahlungsbegehren. Bei der Beklagten handelt es sich um eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit derzeit rund 111.000 Mitgliedern, welche die Interessen aller Gewerbetreibenden des Bezirks Frankfurt am Main vertritt. Die klagende Partei war seit dem 1. Mai 1973 bei der Beklagten beschäftigt und trat zum 1. April 2009 in den Ruhestand ein. Seit diesem Zeitpunkt bezieht sie Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten nach sog. "Richtlinien für die Altersversorgung langjähriger Angestellter der A Frankfurt am Main" (im Folgenden: Richtlinien), auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird. Die derzeit gewährten Versorgungsbezüge betragen EUR 8.816,94 brutto pro Monat bei 13 monatlichen Ruhegehältern. Seit dem Pensionsbeginn der klagenden Partei wurden ihre Versorgungsbezüge zunächst jeweils in Anlehnung an die Tarifabschlüsse für die Angestellten des Landes Hessen erhöht. Zuletzt hob die Beklagte die Versorgungsbezüge der klagenden Partei in Anlehnung an die Tarifeinigung für die Angestellten des Landes Hessen zum 1. Juli 2013 um 2,8% und zum 1. April 2014 um weitere 2,8% an. Mit Tarifeinigung vom 15. April 2015 wurden für die Angestellten des Landes Hessen folgende prozentuale Gehaltssteigerungen vereinbart: 2,0% ab dem 1. März 2015 und 2,4% ab dem 1. April 2016. Eine entsprechende Rentenanpassung nahm die Beklagte nicht vor. Mit dem als Anlage K5 (BI. 15 d. A.) vorgelegten Schreiben vom 21. Juli 2015, auf das im übrigen Bezug genommen wird, teilte sie der klagenden Partei mit, dass eine Erhöhung der Pensionszahlungen sich insbesondere am Verbraucherpreisindex für Deutschland zu orientieren habe. Sobald im Rahmen der regelmäßigen Prüfung eine weitere Erhöhung vorzunehmen sei, werde sie die klagende Partei hiervon in Kenntnis setzen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat die klagende Partei Klage erhoben. Sie hat ihre Klage durch Schriftsatz vom 14. April 2016 geändert und erweitert. *Sie behauptet, seit Mitte der 1960er, jedenfalls aber seit 1973 habe die Beklagte die gewährten Betriebsrenten in relativer Höhe mindestens gemäß den Gehaltssteigerungen der Angestellten des Landes Hessen, die in den jeweiligen Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes vereinbart wurden, angepasst. Dabei sei die Anpassung jeweils in zeitlicher Hinsicht entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss erfolgt. Diese Anpassungspraxis sei ihr während des Bestehens seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten bekannt gewesen und sie sei davon ausgegangen, dass die Anpassungen auch auf ihre Versorgungszusage Anwendung finden würde. Demnach habe sie aufgrund konkludenter Vertragsänderung einen Anspruch auf ihrer Versorgungsbezüge. Selbst ungeachtet einer individuellen, konkludenten Vertragsänderung ergebe sich der Anspruch auf die geltend gemachte Anpassung jedenfalls nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Ein irrtümlicher Normvollzug durch die Beklagte scheide insbesondere deswegen aus, weil sie auch in Zeiten, in denen kollektivrechtliche Regelungen keine Anwendung fanden, die Anpassungen in gleichem Maße vorgenommen habe. Überdies spreche auch der Umstand, dass die Beklagte die betreffenden Rentenanpassungen gleichermaßen für nicht von Regelungen aus Dienstvereinbarungen erfasste ehemalige Hauptgeschäftsführer vorgenommen habe, gegen die vermeintliche Erfüllung einer Verpflichtung aus der Dienstvereinbarung. Die klagende Partei beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 3.253,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 176,34 brutto seit dem 3. März 2015, dem 2. April 2015, dem 4. Mai 2015, dem 2. Juni 2015, dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 4. Januar 2016, dem 2. Februar 2016 und dem 2. März 2016 sowie aus EUR 352,34 brutto seit dem 2. Dezember 2015 und aus je EUR 392,18 brutto seit dem 1. April 2016 und dem 2. Mai 2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie zusätzlich zu den bisherigen monatlichen Versorgungsbezügen weitere EUR 392,18 brutto monatlich am ersten Werktag des Monats, beginnend ab dem 1. Juni 2016, und abweichend hiervon am ersten Werktag im Dezember eines jeden Jahres EUR 784,16 brutto zusätzlich zu den bisherigen monatlichen Versorgungsbezügen zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsbezüge mindestens um den Faktor anzupassen, der den in den jeweiligen Tarifabschlüssen für die Angestellten des Landes Hessen im öffentlichen Dienst jeweils vereinbarten Gehaltssteigerungen zugrunde liegt, und zwar mit Wirkung zu den jeweils in den Tarifabschlüssen vereinbarten Zeitpunkten der Gehaltssteigerungen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, am 25. Januar 1994 habe sie mit dem Personalrat eine Änderung von § 13 der geltenden Dienstvereinbarung in der Fassung vom 1. April 1993 dahingehend beschlossen, dass sich die Gehälter der Mitarbeiter unterschiedslos gemäß den Abschlüssen im öffentlichen Dienst (BAT) verändern. Aufgrund dieser Änderung der Dienstvereinbarung vom 25. Januar 1994 hätten sie und ihr Personalrat ebenfalls unter dem 25. Januar 1994 vereinbart, dass die jährliche Anpassung der Ruhegehälter und der betrieblichen Altersversorgung gemäß der geänderten Dienstvereinbarung erfolgen. Auf die als Anlage KV2 (BI. 77 d. A.) vorgelegte Änderung der Dienstvereinbarung sowie die als Anlage KV3 (BI. 78 d. A) vorgelegte Vereinbarung vom 25. Januar 1994 (im Folgenden: Anpassungsvereinbarung) wird jeweils vollinhaltlich Bezug genommen. Im Jahr 2007 habe sie beschlossen, die betriebliche Altersversorgung vollkommen neu zu strukturieren. Hintergrund sei ein anwaltliches Gutachten gewesen; durch das ihr damaliger Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beklagte allein aufgrund der Richtlinien und nicht durch das geltende Beamtenrecht verpflichtet gewesen sei. Zum einen habe daher eine jährliche Pensionsanpassung nicht mehr stattfinden sollen. Mit der als Anlage KV4 (BI. 79 d. A.) vorgelegten "Regelung zur jährlichen Gehaltsanpassung" vom 18. Dezember 2007 habe sie eine neue Grundlage für die Gehaltsanpassung der Mitarbeiter ohne eine Koppelung an die Betriebsrenten geschaffen. Zum anderen habe sie die Abwicklung der Betriebsrente über die Richtlinien eingestellt Neuverträge ab dem Jahr 2008 enthielten daher nur noch einen Verweis auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. In Ansehung dieser Änderungen sei sie davon ausgegangen, die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorge geändert zu haben. Hinsichtlich der jährlichen Erhöhung der Betriebsrenten habe sie allerdings geglaubt, weiterhin an die Anpassungsvereinbarung gebunden zu sein. Erst im Rahmen einer erneuten rechtsanwaltlichen Begutachtung im Jahr 2014 habe sie erfahren, dass bezüglich der Anpassungshöhe von Pensionen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe und die Anpassungsvereinbarung demgemäß als freiwillige Dienstvereinbarung unwirksam sei. Da die Anpassungsvereinbarung unwirksam sei, ergebe sich aus ihr auch kein Anspruch auf eine jährliche Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. Dieses fände im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Anwendung. Ein Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn man annähme, die Grundsätze der betrieblichen Übung fänden ausnahmsweise Anwendung, sei das Entstehen einer solchen vor 1994 durch die klagende Partei nicht substantiiert dargelegt worden. Zudem habe sie die jährliche Erhöhung in vermeintlicher Erfüllung der Anpassungsvereinbarung vorgenommen, was für die Mitarbeiter erkennbar gewesen sei und dementsprechend das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließe. Durch die Anpassungsvereinbarung wäre eine eventuell bestehende betriebliche Übung überdies abgelöst worden. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.