Urteil
4 AZR 990/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet regelmäßig keine betriebliche Übung für künftige Tarifsteigerungen.
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde, ist im Zweifel als statische Gleichstellungsabrede auszulegen; ihre Dynamik endet mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers.
• Eine Klausel in einem Aktienkaufvertrag, die verpflichtet, bestehende Mitarbeiter weiterhin nach altem Tarif zu entlohnen, begründet nicht ohne Weiteres einen Vertrag zugunsten Dritter und damit keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer.
• Zahlt die verurteilte Partei nur zur Abwendung der Vollstreckung, entfällt die Beschwer nicht; die Revision bleibt damit zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Weitergabe künftiger Tarifsteigerungen bei wegfallender Tarifgebundenheit • Die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet regelmäßig keine betriebliche Übung für künftige Tarifsteigerungen. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde, ist im Zweifel als statische Gleichstellungsabrede auszulegen; ihre Dynamik endet mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. • Eine Klausel in einem Aktienkaufvertrag, die verpflichtet, bestehende Mitarbeiter weiterhin nach altem Tarif zu entlohnen, begründet nicht ohne Weiteres einen Vertrag zugunsten Dritter und damit keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer. • Zahlt die verurteilte Partei nur zur Abwendung der Vollstreckung, entfällt die Beschwer nicht; die Revision bleibt damit zulässig. Die Klägerin arbeitet seit 1995 als Krankenpflegerin bei der Beklagten und ist im Arbeitsvertrag auf den BAT verwiesen. Die Beklagte wurde 1999 mehrheitlich privatisiert; im Aktienkaufvertrag verpflichteten sich die Käufer, vorhandene Mitarbeiter weiterhin nach BAT/BMT-G zu entlohnen. Nach Ausschluss der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband gab sie bis 2004 mehrere tarifliche Entgelterhöhungen weiter. Die Klägerin beanspruchte wegen Umstellung auf TVöD-K ab März 2012 höhere Vergütung und berief sich auf die Bezugnahmeklausel, auf den Aktienkaufvertrag als Vertrag zugunsten Dritter und auf betriebliche Übung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. • Revision der Beklagten ist zulässig; Zahlung der titulierten Forderung stellte hier keine endgültige Erfüllung dar, da sie im Kontext drohender Vollstreckung erfolgte (§§ 133,157 BGB; § 62 Abs.1 ArbGG). • Zur betrieblichen Übung: Wiederholte Weitergabe tariflicher Erhöhungen kann nur dann eine rechtserhebliche betriebliche Übung begründen, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers deutlich erkennbar ist, dass er die Erhöhungen dauerhaft übernehmen will; bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern spricht das Gegenteil (BAG-Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall fehlen solche deutlichen Anhaltspunkte; die Beklagte war nach 31.3.1999 nicht mehr tarifgebunden, sodass die Weitergaben 1999–2004 keinen verlässlichen Willen zur dauerhaften Übernahme künftiger Tarifsteigerungen erkennen lassen. • Zur arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (§2 AV): Diese ist als vor dem 01.01.2002 geschlossener Altvertrag statisch auszulegen und verweist nur auf den am Vertragsschluss geltenden BAT, Dynamik endete mit Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten. • Zur Vereinbarung im Aktienkaufvertrag (§5 II Nr.5): Die Regelung begründet allenfalls schuldrechtliche Pflichten zwischen den Parteien des Kaufvertrags; sie stellt keinen echten Vertrag zugunsten Dritter dar und begründet daher keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer (§§ 328 ff. BGB nicht erfüllt). • Keine einverständliche Vertragsänderung oder konkludente Neuvereinbarung nach dem 31.12.2001 ist dargetan; alleinige Weitergabe von Erhöhungen genügt nicht zur konkludenten Dynamisierung der Bezugnahmeklausel. • Folge: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4a Stufe 5 TVöD-K und keine Zahlungen für März–September 2012. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgerichts-Urteil wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin erhält keine Nachzahlung und keinen Feststellungsanspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4a Stufe 5 TVöD-K. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT ist als statische Gleichstellungsabrede zu verstehen und endete mit dem Ausschluss der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.03.1999. Die Klausel im Aktienkaufvertrag begründet keine unmittelbaren Rechte der Arbeitnehmer. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.