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Beschluss

24 BV 379/19

ArbG Frankfurt 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:1126.24BV379.19.00
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Leitsätze
Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin streiten über Unterichtungsverpflichtungen der Arbeitgeberin an den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin streiten über Unterichtungsverpflichtungen der Arbeitgeberin an den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss. Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsverpflichtungen der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) an den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss, hilfsweise über Unterlassung im Falle der nicht vorherigen Unterrichtung. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen, das Informations- und Technologielösungen für Finanzinformationen anbietet und über mehrere Tochtergesellschaften verfügt. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A, welche selbst kein operatives Geschäft betreibt und über keine eigenen Mitarbeiter verfügt. Der antragstellende Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: Gesamtbetriebsrat) ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Im Sommer 2018 verkaufte die Arbeitgeberin die B, eine 100%ige Tochtergesellschaft, an die C, ohne den in ihrem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss vorab hierüber zu unterrichten. Am 11. April 2019 wurden die Geschäftsanteile an der A von der D aus E über eine Tochtergesellschaft gekauft, ohne dass die Arbeitgeberin den in ihrem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss vorab hierüber unterrichtete. Mit Antragsschrift vom 5. August 2019 — geändert und erweitert durch Schriftsatz vom 26. September 2019 — hat der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, durch die nicht erfolgte vorherige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über den Verkauf der B sowie der A habe die Arbeitgeberin grobe Pflichtverletzungen gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG begangen. Nach dieser Vorschrift, worauf die streitgegenständlichen Anträge ausschließlich gestützt würden, sei die Arbeitgeberin antragsgemäß zu verpflichten. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den in ihrem Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der A mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei a) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der A und b) unter Vorlage aller der A zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Entscheidungen-über Übernahmen und Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen der A mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit und sowie auf die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu treffen, ohne zuvor den im Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei a) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der A und b) unter Vorlage aller der A zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den in ihrem Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei c) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin und d) unter Vorlage aller der Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Entscheidungen-über Übernahmen und Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen der Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu treffen, ohne zuvor den im Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei c) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin und d) unter Vorlage aller der Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, u.a. mangels Antragsberechtigung des Gesamtbetriebsrats seien die Anträge bereits unzulässig. Überdies seien sie unbegründet. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. B. Die Anträge sind unzulässig. I. Der Gesamtbetriebsrat, welcher die streitgegenständlichen Anträge ausschließlich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stützt, ist nicht antragsbefugt. 1. Die Antragsbefugnis ist als Verfahrensvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG räumt nur dem Betriebsrat oder jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein Antragsrecht ein. Diese Regelung der Antragsbefugnis ist — worauf die Arbeitgeberin sowie das Gericht den Gesamtbetriebsrat bereits hingewiesen haben — nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. August 1978 — 6 ABR 10/76 — AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 1) und allgemeiner Auffassung in der Literatur (vgl. nur BeckOK ArbR-Besgen, 53. Ed., § 23 Rn. 31; Däubler-Trittin, BetrVG, 16. Aufl., § 23 Rn. 271; Düwell-Düwell, BetrVG, 5. Aufl., § 23 Rn. 38; ErfK-Koch, 20. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 20; Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 23 Rn. 70; GK-BetrVG-Oetker, 11. Aufl., § 23 Rn. 257; H/W/G/N/R/H-Huke, BetrVG, 10. Aufl., § 23 Rn. 42; NK-ArbR-Kloppenburg, 1. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 38; Richardi-Thüsing, BetrVG, 16. Aufl., § 23 Rn. 99; W/P/K-Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rn. 51), abschließend, so dass andere Personen oder Organe der Betriebsverfassung — also auch der Gesamtbetriebsrat (so ausdrücklich Düwell-Düwell, BetrVG, 5. Aufl., § 23 Rn. 38; NK-ArbR-Kloppenburg, 1. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 38; vgl. allg. dazu, dass es sich beim GBR um ein Organ der Betriebsverfassung handelt etwa Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 78 Rn. 6) — nicht antragsberechtigt sind. Der Gesamtbetriebsrat und die übrigen in § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht genannten Personen und Organe der Betriebsverfassung sind bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz betreffend ihre Rechte infolgedessen auch nicht gänzlich rechtlos gestellt, da der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft in diesem Falle im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 Absatz 3 Satz 1 BetrVG vorgehen können (vgl. BAG 16. November 2004 — 1 ABR 53/03 — AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3). 2. Daraus folgt, dass die Anträge schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sind. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).