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Beschluss

16 TaBV 24/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0817.16TABV24.20.00
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Leitsätze
1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG antragsbefugt, soweit seine Zuständigkeit in Betracht kommt. 2. Der Antrag ist jedoch, soweit er sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bezieht, unzulässig, wenn nicht zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 – 24 BV 379/19 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG antragsbefugt, soweit seine Zuständigkeit in Betracht kommt. 2. Der Antrag ist jedoch, soweit er sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bezieht, unzulässig, wenn nicht zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 – 24 BV 379/19 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG über die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten. Antragsteller ist der in dem Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Im Sommer 2018 verkaufte der Arbeitgeber eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen, ohne den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss vorab hierüber zu informieren. Am 11. April 2019 erwarb die A die Geschäftsanteile an der B, der Muttergesellschaft des Arbeitgebers, wiederum ohne dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informiert hatte. Im Hinblick darauf leitete der Gesamtbetriebsrat das streitgegenständliche Beschlussverfahren ein. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter A. der Gründe (Bl. 165-169 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, weil der Gesamtbetriebsrat für Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht antragsbefugt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter B. der Gründe (Bl. 169, 170 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am 7. Januar 2020 zugestellt, der dagegen am 3. Februar 2020 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 30. März 2020 am 30. März 2020 begründet hat. Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, er sei antragsbefugt, weil er eigene Rechte geltend mache. Der Gesamtbetriebsrat sei ein neben den einzelnen Betriebsräten stehendes selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ. § 51 Abs. 5 BetrVG stelle klar, dass die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend für den Gesamtbetriebsrat gelten. Hieraus folge dessen Antragsberechtigung im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG. Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 1978 sei nicht einschlägig, da sie die Antragsberechtigung der Jugendvertretung im Verfahren nach § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz betreffe. Auch der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2004 betreffe einen anderen Sachverhalt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 107 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimme. Hieraus folge, dass der Wirtschaftsausschuss ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats ist und Letzterer Inhaber der Ansprüche des Wirtschaftsausschusses ist. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 -24 BV 379/19- abzuändern und 2. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, den in ihrem Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der B mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei a) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der B und b) unter Vorlage aller der B zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, es zu unterlassen, Entscheidungen über Übernahmen und Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen der B mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit und sowie auf die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zu treffen, ohne zuvor den im Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei a) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der B und b) unter Vorlage aller der B zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; 3. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, den in ihrem Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei c) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 und d) unter Vorlage aller der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat; Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, es zu unterlassen, Entscheidungen über Übernahmen und Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 mit möglichen Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie auf die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zu treffen, ohne zuvor den im Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, wobei c) die Unterrichtung vor Abschluss der Planung und vor einer Entscheidung über Übernahmen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 und d) unter Vorlage aller der Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2 zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, auf denen die Planung beruht, zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Soweit der Antragsteller nunmehr auf § 51 Abs. 5 BetrVG verweise, nehme diese Norm Bezug auf die Regeln zur Geschäftsführung des Betriebsrats in den §§ 26-41 Betriebsverfassungsgesetz. Dazu gehöre § 23 Abs. 3 BetrVG nicht. § 51 Abs. 5 BetrVG regele nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern nur seine Geschäftsführung. Auch eine Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG sei ausgeschlossen, da dies voraussetze, dass die Angelegenheit mehrere Betriebe erfasse und eine betriebliche Regelung nicht möglich ist. Dazu habe der Antragsteller nichts vorgetragen. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 109 BetrVG sei die Einigungsstelle zuständig, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt werde. Eine gerichtliche Entscheidung sei daher ausgeschlossen. Schließlich seien die Anträge unbegründet, weil eine Informationsverpflichtung des Wirtschaftsausschusses nicht bestanden habe. Es habe nämlich keine Übernahme des Unternehmens der Beteiligten zu 2 stattgefunden. Die Übernahme der Geschäftsanteile an der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2 sei nicht Gegenstand der Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses. Bei dem Verkauf der C sei die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2 nicht beteiligt gewesen. Der Verkauf habe auch keine Auswirkungen auf die verbleibenden Mitarbeiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gesamtbetriebsrat antragsbefugt. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Ein solches kann nur derjenige einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 7. Juni 2016 -1 ABR 30/14- Rn. 14,15; 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19). Dies trifft auf den antragstellenden Gesamtbetriebsrat zu, denn er macht ein eigenes Recht aus § 23 Abs. 3 BetrVG, der eine gesetzliche Prozessstandschaft beinhaltet, geltend. Ob ihm dieses zusteht, ist eine Frage der Begründetheit. Die vom Arbeitsgericht herangezogene ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15. August 1978 - 6 ABR 10/76) ist durch die oben zitierte jüngere Rechtsprechung überholt. So hat das BAG etwa in seiner Entscheidung zum Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht als unzulässig mangels Antragsbefugnis, sondern als unbegründet wegen fehlender Zuständigkeit zur Überwachung der Gesamtbetriebsvereinbarungen abgewiesen (BAG 16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 20, 30ff). Im Übrigen trifft auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG räume nur dem Betriebsrat oder jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat, ein Antragsrecht ein, nicht zu. Das Arbeitsgericht verkennt, dass der Gesamtbetriebsrat ebenfalls „Betriebsrat“ im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG ist. Zwar regelt § 51 Abs. 5 BetrVG nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern nach der Regelungssystematik der für ihn geltenden Vorschriften nur seine Geschäftsführung. Der Gesamtbetriebsrat wird nur Träger der dem Betriebsrat zustehenden Rechte und Pflichten, wenn er entweder nach § 50 BetrVG oder nach anderen Vorschriften für die Behandlung der Angelegenheit zuständig ist (BAG 16. August 2011 – 1 ABR 22/10- Rn. 32). Hier folgt dies aus der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Angelegenheiten des Wirtschaftsausschusses, der dessen Hilfsorgan ist (BAG 8. August 1998 – 1 ABR 61/88 – zu I 4a der Gründe). Zudem kann der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragen (GK-Ahrendt, ArbGG, § 81 Rn. 76). Auch die überwiegende Auffassung in der Literatur bejaht die Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG zugunsten des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats, soweit deren Zuständigkeit in Betracht kommt (GK-BetrVG-Oetker, 11. Aufl., § 23 Rn. 5; Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 23 Rn. 4; D/K/W-Trittin, BetrVG, 17. Aufl., § 23 Rn. 8; ErfK-Koch, 20. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 1). Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers bedürfen die vom Gesamtbetriebsrat gestellten Leistungsanträge als solche keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (BAG 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 – Rn. 17; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 13). Die Anträge sind jedoch unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat vor Einleitung des Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Verfahren durchgeführt hat. Danach ist zunächst der Unternehmer um Auskunft zu ersuchen. Kommt er diesem nicht oder nicht rechtzeitig nach oder wird die Auskunft ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen dem Unternehmer und dem (Gesamt-) Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Hieraus folgt eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle (BAG 12. Februar 2019 – 1 ABR 37/17 - Rn. 15ff), die der Gesamtbetriebsrat nicht beachtet hat. Jedenfalls wären die Anträge unbegründet, denn der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens (BAG 12. Dezember 2019 – 1 ABR 35/18 – Rn. 30ff). Darum geht es hier, denn der Gesamtbetriebsrat begehrt Auskünfte nicht über das Unternehmen, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, sondern über deren Muttergesellschaft und Tochterunternehmen. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.