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Beschluss

25 BV 446/20

ArbG Frankfurt 25 . Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0622.25BV446.20.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Antrags des Betriebsrats auf Erstattung von Schulungs-, Übernachtungs- und Reisekosten für eine Betriebsratschulung
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Antrags des Betriebsrats auf Erstattung von Schulungs-, Übernachtungs- und Reisekosten für eine Betriebsratschulung Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat von den angefallenen Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulung freizustellen. Die Beteiligte zu 2) erbringt Frachtdienstleistungen am Flughafen A. Bei ihr besteht ein Betriebsrat, der Beteiligte zu, 1), dem 11 Mitglieder angehören. Der Beteiligte zu 1) hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wirtschaftsausschuss gebildet. Dem Wirtschaftsausschuss gehören derzeit die Betriebsratsmitglieder B, C, D, E und F an. Alle sind als Vorarbeiter bzw. Palettierer oder (Herr F) Sachbearbeiter tätig. Alle Wirtschaftsausschussmitglieder haben keine Berufsausbildung, sondern haben ihre Erkenntnisse im Bereich der Luftfrachtabfertigung durch ihre Arbeit erworben. Keines der vorgenannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses verfügt über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung. Der Beteiligte zu 1) beschloss in seiner Sitzung am 4. Juni 2020 sein Mitglied E in der Zeit vom 29. Juni bis zum 3. Juli 2020 zu der in Trier stattfindenden Schulung „TA-Teil-Il (Wirtschaftsausschuss Teil II): Jahresabschlussanalyse leichtgemacht — das Geheimnis der wirtschaftlich relevanten Zahlen" des Instituts für Bildung — Beratung — Integration zu entsenden. Ausweislich der Information des Schulungsveranstalters (BI. 4 d. A.) handelt es sich um ein Seminar, das „auf den Grundwissen aus dem Seminar „Wirtschaftliche Mitbestimmung? Davon wie der Wirtschaftsausschuss wirkungsvoll arbeiten kann (BR-Aufbau-24 (WA-I)) aufbaut". Die Schulung sollte die Schulungsteilnehmer in die Lage versetzen: - Jahresabschlüsse und Plandaten kompetent zu lesen und zu verstehen, - den Betriebsrat nicht nur frühzeitig, sondern auch nachvollziehbar über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und ihn dabei auf die Gefahrenpotenziale hinzuweisen; - an die Unternehmensleitung kritische Fragen zu stellen und die erhaltenen Antworten auf ihre Bedeutung hin zu prüfen und damit wichtige von unwichtigen Informationen zu unterscheiden; - durch Formulierung von richtigen Fragen und Verlangen von entscheidungsrelevanten Informationen Kompetenz und Akzeptanz zu erlangen (Richtig gefragt ist halb gewonnen). Die Seminargebühren betrugen € 1.080,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinzu kamen die Tages-Verpflegungspauschale in Höhe von € 50,40 sowie Fahrtkosten in Höhe von € 84,00 für die Bahnfahrt. Die Betriebsratsmitglieder E und F hatten bereits das Seminar TA Teil I besucht. Die Betriebsratsmitglieder B, C und D besuchten sowohl das Seminar TA Teil I als auch das Seminar TA Teil II. Der Beteiligte zu 1) teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Bl. 5 d. A.) seinen Beschluss mit. Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 (BI. 6 d. A.) erwiderte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1), dass sie die Teilnahme an dem Seminar nicht genehmigen werde, da sie das Seminar nicht für erforderlich halte. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (BI. 7 d. A.) teilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, dass er an der Teilnahme seines Mitgliedes E an der Schulungsveranstaltung festhalte. Mit Schreiben vom 25. Juli 2020, Rechnungsnummer Bit/2020-011 (Bl. 8 d. A.) stellte der Veranstalter des vorgenannten Seminars dem Beteiligten zu 1) für die Teilnahme von E an der Schulung vom 29. Juni bis zum 2. Juli 2020 einen Betrag von insgesamt € 2.132,24 in Rechnung, der sich aus € 1.272,24 brutto Seminargebühren und € 860,00 brutto Tagungskosten zusammensetzt. Die Beteiligte zu 2) weigerte sich, diese Rechnung zu begleichen. Daraufhin machte der Beteiligte zu 1) mit Antrag vom 21. September 2020, der am 23. September 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging und der Beteiligten zu 2) am 27. Oktober 2020 (PZU BI. 11 d.A.) zugestellt wurde, einen Freistellungsanspruch geltend. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes (und Mitglieds des Wirtschaftsausschusses) E an dem Seminar „TA Teil II Jahresabschlussanalyse leicht gemacht" erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG sei und er daher einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten gegen die Beteiligte zu 2 habe. In der Bildungsveranstaltung sei eine für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisvermittlung erfolgt. Diese ermögliche dem Betriebsratsmitglied E, der an diesem Seminar teilgenommen habe, seinen Aufgaben im Wirtschaftsausschuss nachzukommen. Der Beteiligte zu 1) behauptet, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder, die das Seminar TA Teil Il bereits besucht haben, sich nicht in der Lage fühlen würden, die dort erlangten Kenntnisse an die anderen Mitglieder weiterzugeben. Vielmehr seien sie nach wie vor unsicher, ob sie die erlangten Kenntnisse richtig anwenden würden und würden sich bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit selbst regelmäßig unsicher fühlen, ob sie dem Beteiligten zu 1) über die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 106 BetrVG richtig, umfassend und verständlich unterrichteten und ob sie die von der Beteiligten zu 2) erhaltenen Informationen richtig bewerten würden. Es sei deshalb für den Wirtschaftsausschuss wichtig gewesen, alle seine Mitglieder in gleicher Weise zu schulen, damit sich die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ergänzen und gegenseitig auf Fehleinschätzungen hinweisen könnten. Vor diesem Hintergrund habe der Beteiligte zu 1) die Schulung für erforderlich halten müssen. Er benötige die Schulung, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Es sei in dem Seminar auch nicht um die Verbesserung der Argumentations-, Sprech-, und Fragetechniken gegangen. Der Beteiligte zu 1) ist zudem der Ansicht, dass es sich bei dem Seminar TA Teil II auch nicht um ein Aufbau-, sondern um ein Grundlagenseminar handele. In Bezug auf die Möglichkeit, Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), die die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kenntnisse hätten, in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden, ist der Beteiligte zu 1) der Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, andere Arbeitnehmer in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden. Zudem habe er zu den von der Beteiligten zu 2) benannten Mitarbeitern G und H sowie I kein Vertrauen, da diese eng mit der Geschäftsleitung zusammenarbeiten und die Beteiligte zu 2) regelmäßig gegenüber dem Beteiligten zu 1) vertreten würden. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 2.132,24 gemäß Rechnung des Instituts für Bildung — Beratung — Integration vom 25. Juli 2020, Rechnungs-Nr. Bil/2020-01 1 sowie die auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an Herrn E Fahrtkosten in Höhe von € 84,00 für die Hin- und Rückreise J-K-J zu erstatten sowie die auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen; 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an Herrn E den Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise vom 29. Juni bis zum 3. Juli 2020 in Höhe von € 50,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.Juni 2020 zu zahlen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die notwendige Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung, die Voraussetzung für eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG sei, nicht gegeben sei. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Schulung schon nicht um eine Grundlagenschulung, sondern um eine Vertiefungsschulung. Zudem seien die vermittelten Kenntnisse bereits im Betriebsrat vorhanden, da bereits andere Betriebsratsmitglieder diese Schulung besucht haben. Der Beteiligte zu 1) solle nach dem Wortlaut des Gesetzes zudem Mitglieder in den Betriebsrat berufen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen würden. Dessen ungeachtet habe der Beteiligte zu 1) den Wirtschaftsausschuss mit Betriebsratsmitgliedern besetzt, die über keinerlei betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse verfügten. Daraus könne nicht resultieren, dass die Beteiligte zu 2) als Arbeitgeberin die vermeintlich erforderlichen Kosten für Schulungen zu tragen habe. Bei der Beteiligten zu 2) stünden ausreichend Mitarbeiter mit entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kenntnissen zur Verfügung, die der Beteiligte zu 1) in den Wirtschaftsausschuss hätte entsenden können. Zudem habe der Beteiligte zu 1) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Vor dem Hintergrund der Pandemielage und die Auswirkungen auf den L-Konzern und dem damit verbundenen besonderen Druck, Kosten weit-möglich einzusparen, sei die Teilnahme an einer fünftägigen Schulung, an der bereits in der Vergangenheit zahlreiche Mitglieder des Wirtschaftsausschusses teilgenommen hätten, unverhältnismäßig. Zudem bestehe im L-Konzern die klare Anweisung, bei Dienstreisen nicht mehr am Vortag anzureisen. Dem habe das Betriebsratsmitglied ebenfalls nicht entsprochen, wodurch vermeidbare Übernachtungskosten angefallen seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift des Anhörungstermins verwiesen (§ 80 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO). Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Beteiligte zu 2) ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) die geltend gemachten Schulungs-, Übernachtungs- und Reisekosten zu erstatten. Die Schulungsteilnahme des Mitglieds des Beteiligten zu 1) E an dem Seminar „TA Teil II Jahresabschlussanalyse leichtgemacht — das Geheimnis der wirtschaftlich relevanten Zahlen" im Zeitraum vom 29. Juni bis zum 3. Juli 2020 war nicht erforderlich. Deshalb kann dahinstehen bleiben, ob das Betriebsratsmitglied E tatsächlich an diesem Seminar teilgenommen hat. 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs-und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG 24. Oktober 2018 — 7 ABR 23/17— Rn. 10ff. mwN). Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Das BAG unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 — 7 ABR 95/12 — Rn. 10 mwN; s.a. Hessisches Landesarbeitsgericht 16. November 2020 — 16 TaBV 107/20 — Rn. 20 mwN). 2. Vor diesem Hintergrund fehlt es schon an einer Darlegung des Beteiligten zu 1) dazu, dass die Kenntnisse aus dem Seminar „Wirtschaftsausschuss Teil II" für die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein können. a) Soweit es um die Frage der Tätigkeit von Herrn E (als Betriebsratsmitglied) im Wirtschaftsausschuss geht, enthalten die §§ 106 ff. BetrVG keine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG. Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl, dazu nur BAG 11. November 1998 — 7 AZR 491/97 — zu 1 1 der Gründe mwN). Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wollte der Gesetzgeber den Kreis der in den Wirtschaftsausschuss zu entsendenden Arbeitnehmer auf diejenigen beschränken, die die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen bereits besitzen, sodass es einer weiteren Schulung nicht mehr bedürfe (BAG 11. November 1998 — 7 AZR 491/97 — zu 1 1 der Gründe mwN; 28. April 1988 — 6 AZR 39/86 — zu 112 b und d der Gründe mwN). Eine Regelungslücke (vgl. zum Meinungsstand Fitting § 107 Rn. 25) hat dabei das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich ausgeschlossen (BAG 11. November 1998 — 7 AZR 491/97 — zu 1 1 der Gründe mwN). b) Selbst wenn man aber auf die Eigenschaft Herrn E als Mitglied des Beteiligten zu 1) abstellt, liegt eine Erforderlichkeit der Teilnahme an dem genannten Seminar nicht vor. aa) Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG 28. September 2016 — 7 AZR 699/14 — Rn. 15 mwN, 14. Januar 2015-7 ABR 95/12—Rn. 12 mwN). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltungen verbundenen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen hat. Er hat dabei darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG 14. Januar 2015 — 7 ABR 95/12 — Rn. 13 mwN). bb) Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der Sollvorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hält sich der Beschluss des Betriebsrates, sein Mitglied E zur Schulung im Juni / Juli 2020 zu entsenden, nicht in seinem Beurteilungsspielraum. (1) Wegen der fehlenden Verweisung von §§ 106 ff. BetrVG auf § 74 Abs. 6 BetrVG kann die Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Wirtschaftsausschussmitglieder diese nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses fördern, sondern nur in ihrer Ursprungsfunktion als Betriebsratsmitglieder. Zwar sind einerseits Betriebsratsmitglieder besonders geeignet, die vom Gesetz geforderte enge Verbindung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss herzustellen, insbesondere bei den Unterrichtungspflichten nach § 106 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 4 BetrVG. Zumindest einzelne Betriebsratsmitglieder bedürfen, um die ihnen kraft Gesetzes zu gebenden Informationen zu verstehen, auch gewisser betriebswirtschaftlicher Kenntnisse. Andererseits geht das Gesetz in § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als dem Regelfall davon aus, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen Kenntnisse bereits besitzen (BAG 6. November 1973 — 1 ABR 8/73 zu 11I 6 der Gründe, BAGE 25, 348; 20. Januar 1976 — 1 ABR 44115— zu 112 b der Gründe mwN). Die in § 107 Abs.1 Satz 3 BetrVG postulierte „fachliche Eignung" bedeutet nicht nur Tauglichkeit, „Disposition", sondern auch ein entsprechendes Wissen, zumindest ein Grundlagenwissen (BAG — 1 ABR 44/75 — zu 112 b der Gründe mwN). Demzufolge hätte es hier einer konkreten Darlegung bedurft, dass die Schulung des Betriebsratsmitgliedes E auch im Hinblick auf die Situation im Betriebsrat erforderlich war. Dazu fehlt jedoch jeder nähere Vortrag. Dieser bezieht sich nur auf die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses. (2) Selbst wenn man dies jedoch für ausreichend halten würde, ist eine entsprechende Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulung von Herrn E nicht gegeben. Die erforderlichen Kenntnisse sind bei dem Beteiligten zu 1) bereits vorhanden. Die Mehrzahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zugleich auch alle Betriebsratsmitglieder sind, haben bereits beide Seminare besucht. Damit ist sowohl im Wirtschaftsausschuss selbst als auch im Betriebsrat ein Austausch und eine Diskussion über Themen, die zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses gehören und insofern dann auch wieder in den Betriebsrat zurücktransportiert werden müssen, möglich. Zudem war damit das in der Schulung WA Teil II erworbene Wissen bereits vorhanden. Es war daher dem Beteiligten zu 1) zuzumuten, dass die bereits geschulten Mitglieder des Beteiligten zu 1) ihr Wissen innerhalb des Gremiums an die übrigen Betriebsratsmitglieder, mindestens aber die Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind, weitergeben. (3) Soweit der Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass angesichts der fehlenden tatsächlichen Bildungsgrundlagen der Mitglieder des Betriebsrates, die gleichzeitig auch Wirtschaftsausschussmitglieder sind, diese Mitglieder unsicher seien, ob sie die erlangten Kenntnisse richtig anwenden würden und diese sich nicht in der Lage fühlen würden, die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse an die anderen Mitglieder weiterzugeben, stellt sich die Frage, ob und wie die Schulung von Herrn E daran etwas ändert, da auch Herr E keine andere Ausbildung und damit andere Wissensgrundlagen als die bereits im Seminar WA Teil I und II geschulten Betriebsratsmitglieder hat. Zwar steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dies macht jedoch die Darlegung, weshalb gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und b fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (BAG 28. September 2016 — 7 AZR 699/14— Rn. 17 mwN; 14. Januar 2015 — 7 ABR 95/12— Rn. 11 mwN; Hessisches Landesarbeitsgericht 16. November 2020 — 16 TaBV 107/20 — Rn. 22 mwN). Es fehlt schon insoweit an einem Vortrag dahingehend, dass die Schulung von Herrn E hier den entscheidenden Unterschied macht und nicht demgegenüber selbst bei einer Schulung aller Betriebsratsmitglieder, die im Wirtschaftsausschuss tätig sind, die beschriebenen Verständnisschwierigkeiten bleiben. (4) Zu beachten ist zudem, dass es sich bei dem Seminar WA Teil II auch um eine Vertiefungsveranstaltung handelt. Davon ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) aufgrund der Ausführungen des Seminaranbieters auszugehen, der selbst angibt, dass das Seminar WA Teil II auf dem Grundwissen aus dem Seminar WA-I aufbaut. Es handelt sich also nicht mehr um Grundwissen des Betriebsrates, über das jedes Betriebsratsmitglied verfügen muss. In der Schulung WA Teil II wurden zum Thema Jahresabschluss vertiefende Kenntnisse in einer mehrtägigen Schulung vermittelt, die über das erforderliche Grundwissen hinausgehen. Es liegt jedoch keine Grundschulung, sondern ein Vertiefungsseminar vor, wenn ein Thema, das an sich zum Grundlagenwissen gehört, vertieft behandelt und umfassend zum Gegenstand einer Schulungsveranstaltung gemacht wird (Hessisches Landesarbeitsgericht B. Juni 2020 — 16 TaBV 184/19 — Rn. 44 mwN). (5) Angesichts des Umstandes, dass von fünf Betriebsratsmitgliedern, die dem Wirtschaftsausschuss angehören, bereits drei beide Schulungen besucht haben, war es dem Betriebsrat zudem zuzumuten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weitere Kenntnisse, ggf. auch Spezialwissen, nicht über weitere Schulungen zu erlangen, sondern über die Hinzuziehung eines internen Sachverständigen zu der Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses. Dabei ist der Betriebsrat bei der Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht auf Betriebsratsmitglieder beschränkt. Vielmehr kann er aus Unternehmensangehörigen geeignete Personen auswählen und sogar leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestimmen, § 107 Abs. 1 BetrVG. Damit stehen ihm im Allgemeinen hinreichend fachkundige Personen zur Verfügung, die in der Lage sind, die für die Beratung im Wirtschaftsausschuss in Betracht kommenden, vor allem wirtschaftlichen und technischen Fragen zu verstehen, zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BAG 18. Juli 1978 — 1 ABR 34/75 — zu Il. 2. der Gründe mwN). Zwar ist es zutreffend, dass diese Personen des Vertrauens des Betriebsrates bedürfen. Der Betriebsrat kann aber, wenn seine Mitglieder nicht selbst die für die Mitarbeit im Wirtschaftsausschuss erforderliche fachliche Eignung besitzen, von der gesetzlichen Möglichkeit der Bestellung anderer fachlich geeigneter Unternehmensangehöriger entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht mit der allgemeinen Begründung absehen, diese stünden in der Unternehmenshierarchie, seien also vom Unternehmer abhängig und deshalb zu einer unabhängigen und objektiven Beurteilung der zu behandelnden wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht im Stande (BAG 18. Juli 1978 — 1 ABR 34/75 — zu Il. 2. der Gründe mwN). (6) Der Beteiligte zu 1) hat schließlich auch keinen betriebsbezogenen Anlass für die Annahme vorgetragen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Beteiligte zu 1) seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausführen kann bzw. damit das Betriebsratsmitglied als Mitglied des Wirtschaftsausschusses entsprechend tätig werden kann. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.